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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

10.07.2025

Aktualisiert

18.07.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/65626.06.2025

Umfang der Analogleistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes

der Abgeordneten Gerrit Huy, René Springer, Peter Bohnhof, Birgit Bessin, Jan Feser, Hans-Jürgen Goßner, Achim Köhler, Lukas Rehm, Ulrike Schielke-Ziesing, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Asylbewerber, Geduldete sowie weitere vom Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) umfasste Personengruppen erhalten in Deutschland zunächst Leistungen nach dem AsylbLG. Während der ersten 36 Monate haben sie dabei regelmäßig Anspruch auf eine Grundversorgung, die in der Erstaufnahmeeinrichtung beginnt.

Halten sie sich 36 Monate ununterbrochen in Deutschland auf, können sie von der Grundversorgung einfach zu den Analogleistungen wechseln. Diese entsprechen in ihrer Höhe den Leistungen des Bürgergelds bzw. der Sozialhilfe. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Asylantrag abgelehnt wurde oder nicht. Im Jahr 2025 lag die Ablehnungsquote bei Asylanträgen in Deutschland bis Ende April bei 81,8 Prozent (de.statista.com/statistik/daten/studie/197867/umfrage/abgelehnte-asylantraege-in-deutschland/).

Sie haben dann auch den gleichen Anspruch auf medizinische Versorgung wie Personen, die Sozialhilfe beziehen. Faktisch besteht somit kein Unterschied mehr zu gesetzlich Versicherten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG (bitte nach der Gesamtzahl sowie nach den häufigsten zehn Herkunftsländern aufgliedern)?

2

Bei wie vielen Personen, die zwischen 2015 und 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, handelte es sich im Rahmen des Familiennachzugs um sogenannte subsidiär Schutzberechtigte (bitte nach den zehn häufigsten Herkunftsländern sowie nach Ehepartnern, minderjährigen Kinder und Eltern minderjähriger Kinder aufgliedern)?

3

Welche Kosten (staatliche Bruttoausgaben für Asylbewerberleistungen) entfielen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils auf die Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 2 AsylbLG sowie auf die ebenfalls in § 2 AsylbLG geregelten Leistungen (bitte auflisten)

a) nach den Kapiteln 5 bis 9 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII),

b) bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt nach § 4 AsylbLG,

c) für Arbeitsgelegenheiten (§ 5 AsylbLG),

d) für sonstige Leistungen (§ 6 AsylbLG)?

4

Wie hoch war in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die Zahl der Ausländer, die Leistungen nach § 2 AsylbLG erhielten, jedoch ihre Aufenthaltsdauer rechtsmissbräuchlich durch vorsätzliches sozialwidriges Verhalten beeinflusst haben, das kausal für die Begründung oder Verlängerung des Aufenthalts war infolge (bitte auflisten)

a) Vernichtung des Passes,

b) Angabe einer falschen Identität,

c) fehlender Mitwirkung bei der Beschaffung von Passersatzpapieren,

d) Verhinderung der Abschiebung oder Überstellung in Dublin-Fällen durch Untertauchen oder Umzug, z. B. in die Räumlichkeiten einer Kirchengemeinde (Kirchenasyl),

e) Verstoßes gegen Melde-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten?

5

Welche Folgen (z. B. Sanktionen oder Leistungsbezugsende) hatte der Rechtsmissbrauch jeweils für die in Frage 4 aufgelisteten vorsätzlichen sozialwidrigen Verhaltensweisen (bitte auflisten)?

6

Wie viele minderjährige Kinder erhielten in den Jahren von 2015 bis 2025 weiterhin Analogleistungen, wenn ein Elternteil von Analogleistungen ausgeschlossen wurde, weil er sich rechtsmissbräuchlich verhalten hat?

7

Wie viele Bezieher von Analogleistungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils in den Jahren von 2015 bis 2025 per Haftbefehl polizeilich gesucht?

8

Wie viele Personen bezogen in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils Haftentlassungsgeld und gleichzeitig Analogleistungen nach dem SGB XII, und in welcher Höhe wurde das Haftentlassungsgeld jeweils in die Berechnung des Einkommens einbezogen?

9

Wie viele Personen, die in den Jahren von 2015 bis 2025 Analogleistungen nach § 2 AsylbLG bezogen, haben ihren Aufenthalt im Bundesgebiet durch Auslandsaufenthalte wesentlich unterbrochen, und aus welchem Grund (z. B. durch einen längeren Aufenthalt im Ausland ohne Genehmigung)?

10

Wie hoch waren in den Jahren von 2015 bis 2025 jeweils die anfallenden Kosten für die Bearbeitung von Asylklagen, einschließlich der Kosten für staatlich geförderte Asylverfahrensberatungen, und wie viel davon betraf Bezieher von Analogleistungen (bitte pro Jahr nach Kosten für Gerichtsverfahren und Kosten für Asylverfahrensberatungen aufschlüsseln)?

Berlin, den 18. Juni 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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