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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Abs. 3 Satz 6 Bundesministergesetzes

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.07.2025

Aktualisiert

03.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/73702.07.2025

Ausschluss vom Ruhegehalt nach § 21 Absatz 3 Satz 6 des Bundesministergesetzes

der Abgeordneten Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Dr. Alexander Gauland, Sven Wendorf, Tobias Teich, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Seit 2008 erhalten ehemalige Mitglieder des letzten Ministerrats der DDR ein Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 des Bundesministergesetzes (BMinG) (vgl. www.bundestag.de/resource/blob/953326/WD-3-051-23-pdf.pdf, S. 4 und www.gesetze-im-internet.de/bming/BJNR004070953.html, Zugriff am 10. Juni 2025).

Die Einbeziehung ist damit begründet, dass sie als einzige demokratisch legitimierte Mitglieder des DDR-Ministerrats eine historische Verantwortung trugen und deshalb eine „Mindestabsicherung“ geboten sei (vgl. Bundestagsdrucksache 16/5052, S. 7).

Allerdings enthält § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG auch eine Ausschlussklausel, wonach das Ruhegehalt verweigert werden kann, wenn „der Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Berechtigung herleitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwerwiegendem Maße die Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht hat“.

Wie aus dem Wortlaut abzuleiten ist, haben auch die Hinterbliebenen Anspruch auf das Ruhegehalt (vgl. §§ 13, 15, 16 BMinG).

Die Kleine Anfrage zielt darauf in Erfahrung zu bringen, inwiefern die Ausschlussklausel nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG angewendet wurde.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Wie viele Anträge auf Ruhegehalt wurden seit 2008 nach § 21 Absatz 3 BMinG gestellt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und berechtigten Hinterbliebenen aufschlüsseln)?

2

In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung das Ruhegehalt gemäß § 21 Absatz 3 BMinG gewährt bzw. abgelehnt (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?

3

Wie hoch ist derzeit das Ruhegehalt für die Berechtigten gemäß § 21 Absatz 3 BMinG (bitte differenziert nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen angeben und konkrete Eurobeträge nennen)?

4

Welche Behörde oder welches Gremium ist konkret zuständig für die Prüfung und Entscheidung über die Anwendbarkeit der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG?

5

Welches Verfahren stellt nach Kenntnisstand der Bundesregierung sicher, dass gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG kein Ruhegehalt an Personen ausgezahlt wird, die gegen Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder ihre Stellung missbraucht haben (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?

6

Gibt es spezielle Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften, die das Verfahren zur Anwendung der Ausschlussklausel gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG regeln, und wenn ja, wo sind diese veröffentlicht?

7

Wie oft und in welchen zeitlichen Abständen erfolgt eine Überprüfung, ob Ausschlussgründe gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegen?

8

Welche Kriterien und Maßstäbe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung, um zu beurteilen, ob ein Verstoß gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit nach § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG vorliegt?

9

Wie viele Verfahren zur Überprüfung eines möglichen Ausschlusses gemäß § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG wurden seit Einführung des Ruhegehalts 2008 eingeleitet?

10

Sind der Bundesregierung Fälle oder Gerichtsverfahren bekannt, in denen auf Grundlage von § 21 Absatz 3 Satz 6 BMinG ein Ruhegehalt verweigert wurde, und wenn ja, wie viele, und welche (bitte nach unmittelbaren Berechtigten und Hinterbliebenen aufschlüsseln)?

Berlin, den 30. Juni 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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