Beschlossene Verschärfungen im Waffenrecht und die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt abgelehnte Kennzeichnung zum erlaubnisfreien Erwerb des sogenannten Six Needler
der Abgeordneten Steffen Janich, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth, Lars Haise, Jörg Zirwes, Markus Bühl, Hans-Jürgen Goßner, Erhard Brucker, Rainer Galla, Dr. Daniel Zerbin, Lars Schieske, Stephan Brandner, Gereon Bollmann, Peter Felser, Bernd Schattner, Karsten Hilse, Stefan Möller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Bis zum Zeitpunkt Mitte Juni des Jahres 2025 erforderte der Erwerb und der Besitz von Druckluftwaffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Gase Verwendung finden, keine Erlaubnis, soweit bei den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und diese Waffen das gesetzlich vorgesehene Kennzeichen tragen (Anlage 2 Abbildung 10 zur Beschussverordnung, „PTB-Stempel F im Fünfeck“), Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum Waffengesetz.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht auf S. 83 im Bereich Waffenrecht vor (www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitionsvertrag2025.de/files/koav_2025.pdf): „Wir bekämpfen illegalen Waffenbesitz und evaluieren unter Einbeziehung aller Betroffenen und 2666 Experten das Waffenrecht umfassend und entwickeln es bis 2026 fort, unter den Maßgaben, – es praxisorientierter und anwenderfreundlicher zu machen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren, – die Verfahren effektiver und digitaler zu machen und die Dauer wesentlich zu reduzieren und – noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen besitzen.“
Eine weitere materiell-rechtliche Einschränkung des Waffenrechts zulasten von allen rechtstreuen Bürgern, wie etwa ein Festhalten am Ziel der früheren Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser, den Besitz kriegswaffenähnlicher Feuerwaffen zu verbieten (vgl. www.bayerische-staatszeitung.de/staatszeitung/politik/detailansicht-politik/artikel/soll-das-waffenrecht-verschaerft-werden-1.html#topPosition), sieht der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD gerade nicht vor (a. a. O.).
Schon im Februar 2025 kündigte der Erfinder, Waffenhändler und Betreiber des Youtube-Kanals „The Slingshot Channel“ an, mit dem von ihm entwickelten, CO2-betriebenen „Six Needler“ „eine echte Zeitenwende im Bereich der frei verkäuflichen Schusswaffen“ einzuleiten. Mit dem Six Needler habe er eine kompakte und günstige Waffe entwickelt, welche die 7,5-Joule-Grenze einhalte. Als Geschosse sollten demnach Spitzen aus gehärtetem Stahl (High Penetration Darts) dienen (www.youtube.com/watch?v=MoiQoiWXAX8). In einem weiteren Beitrag kündigte der Betreiber des genannten Portals an, nun auf das Votum der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zu warten. Die PTB könne die Erteilung des Stempels F im Fünfeck nicht verhindern, weil der Umbau des Six Needler schwierig sei. Die PTB habe nur zwei Monate Zeit, um den Six Needler zu zertifizieren (www.youtube.com/watch?v=Hl2Z36KNJ7k).
Im Juni des Jahres 2025 waren bereits 90 000 Bestellwünsche für den Six Needler im Onlinegeschäft des Betreibers des genannten Youtube-Kanals registriert. 15 000 Six Needler waren schon hergestellt. Die PTB hat dem antragstellenden Unternehmen Spraves mit Schreiben vom 12. Juni 2025 mitgeteilt, dass es seinen Antrag auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung (F im Fünfeck) für den Six Needler ablehne. Sie begründet dies mit einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal, das in die Normen des Beschussgesetzes hineinzulesen sei, und mit der Eignung des Six Needler, schwere oder gar tödliche Verletzungen zu verursachen (www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE).
Am 4. Juni 2025 hat das Bundesministerium des Innern (BMI) an sachkundige Verbände zur Stellungnahme einen Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes weitergeleitet (www.vdb-waffen.de/de/service/nachrichten/aktuelle/05062025_neuer_entwurf_zum_waffengesetz.html sowie www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf). Laut diesem Entwurf sollen mehrschüssige Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden und die Geschosse mit einer Länge über 40 mm verschießen können, erlaubnispflichtig werden. Der Verband Deutscher Büchsenmacher hat kritisiert, dass die Übermittlung des Referentenentwurfs zum Pfingstwochenende mit einer kurzen Fristsetzung zur Stellungnahme durch die Bundesregierung dem Vertrauen auf einen demokratischen Prozess der Willensbildung abträglich sei. Er lehnt die geplanten rechtlichen Änderungen bei der Zulassung mehrschüssiger Druckluft-, Federdruck- und Kaltgas-Waffen umfänglich ab. Die Änderungen führten zu Rechtsunsicherheit, zumal das Führen dieser Kaltgaswaffen bereits heute erlaubnispflichtig sei, es also nur um den Erwerb und Besitz hieran gehe (www.vdb-waffen.de/downloads/editor/x7187x_de.pdf).
Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung am 18. Juni 2025 das Gesetzesvorhaben des BMI begrüßt (www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/bundeskanzleramt/erlaubnispflicht-fuer-druckluftwaffen-2355052). Das BMI hat im Weiteren eine „Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf“ veröffentlicht. Dieser hat einen Bearbeitungsstand vom 11. Juni 2025 (www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2).
Mittels eines Änderungsantrags vom 25. Juni 2025 zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz (Bundestagsdrucksache 21/324) haben die Bundestagsfraktionen CDU/CSU und SPD dieses Gesetzvorhaben nunmehr in die Beratung des Innenausschusses eingebracht (www.bundestag.de/resource/blob/1094144/21-4-019-AendA-CDU-CSU-und-SPD-BKAG_WaffGAendG2025-21-324.pdf).
Aus Sicht der Fragesteller hat die ursprünglich geplante Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes inhaltlich nichts mit einer Änderung des Waffengesetzes zu tun. Durch dieses Vorgehen wird jedoch die erste Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages zu einer Änderung des Waffengesetzes verhindert. Es gibt aus Sicht der Fragesteller darum weniger Gelegenheit für das Parlament, das gesetzgeberische Abweichen vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD in Bezug auf das Waffenrecht demokratisch und öffentlich zu beraten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Haben seit der in der Vorbemerkung der Fragesteller erwähnten Antragstellung der GoGun GmbH bei der PTB zur Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung Beratungen oder der Austausch von Nachrichten zwischen Vertretern des Bundesministeriums des Innern (BMI) und Vertretern der PTB in Bezug auf den Six Needler stattgefunden, und wenn ja, wann erfolgten diese Gespräche, und welchen Inhalt hatten diese?
Hat das BMI oder eine im Geschäftsbereich des BMI liegende Behörde anderweitig Einfluss auf die Entscheidung der PTB in Bezug auf den Antrag der GoGun GmbH auf Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung auf dem Six Needler genommen, und wenn ja, in welcher Form?
Hat sich die Bundesregierung zu der beschriebenen Rechtsauffassung der PTB gegenüber der GoGun GmbH (vergleiche Vorbemerkung der Fragesteller, www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE), wonach bei entsprechenden Verfahren über die Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung zusätzlich zu der Prüfung der waffenrechtlichen Voraussetzungen zusätzlich das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal zu prüfen sei, ob der Six Needler geeignet ist, schwere Verletzungen herbeizuführen, obwohl er sämtliche geschriebene gesetzliche Voraussetzungen erfüllt, und diese Eignung zur Ablehnung der Bestätigung durch die PTB führen muss, eigenen juristischen Rat eingeholt, und wenn ja, was besagt dieser?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob die PTB in anderen Fällen die Bestätigung der Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung verweigert hat, obwohl alle geschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Bestätigung vorlagen, jedoch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale vorlagen, die eine Bestätigung verhinderten (wenn ja, bitte ausführen)?
Erwartet die Bundesregierung die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die GoGun GmbH im Rahmen der Staatshaftung wegen der verweigerten Berechtigung zum Aufbringen des Kennzeichens nach Anlage II Abbildung 10 der Beschussverordnung durch die PTB, obwohl alle geschriebenen waffengesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen haben und schon 15 000 Stück Six Needler hergestellt worden sind, und ist ihr bekannt, ob eine staatliche Stelle hierzu bereits Vorkehrungen getroffen hat (bitte begründen)?
Wann wurde der Referentenentwurf zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) innerhalb des BMI in Auftrag gegeben, wann war die Erstellung dieses Entwurfs abgeschlossen, und welche Erwägungen lagen diesem Auftrag zugrunde?
Haben Vertreter der Bundesregierung vor oder während der Erstellung des Referentenentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes und des Sprengstoffgesetzes (www.vdb-waffen.de/d/f703txrd.pdf) Kontakt mit der hiervon in besonderer Weise betroffenen GoGun GmbH oder Herrn Jörg Sprave gesucht, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Auf welche Erwägungen oder Tests stützt sich die im Referententwurf vertretene Annahme, dass Geschosse unterhalb der 40-mm-Grenze nicht die nötige Flugstabilität besitzen, um das Ziel sicher zu erreichen, und dass von ihnen keine Gefahr ausgehe, die es erforderlich mache, für Erwerb und Besitz der Waffe eine Erlaubnispflicht vorzusehen (vgl. www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/KM5/waffenrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2; S. 10 Absatz 2) (bitte auch für eine Geschosslänge von 30 mm begründen)?
Ist damit zu rechnen, dass die Bundesregierung in dieser Wahlperiode in weiteren Fällen über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD hinausgehen und Gesetzesvorhaben zur Verschärfung des Waffenrechts einbringen wird?
Warum wurde der Referentenentwurf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) den sachkundigen Verbänden mit einer nur kurzen Frist zur Stellungnahme zugeleitet, und hält die Bundesregierung diese Fristsetzung in künftigen Fällen für ausreichend?
Auf welchen Tatsachen basiert die Entscheidung, den Referentenentwurf des BMI nachträglich als „Formulierungshilfe für die Fraktionen der CDU/CSU und SPD“ zu etikettieren (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Aus welchem Grund sind die Ressourcen des BMI für die Erstellung der Formulierungshilfe in Gestalt des Gesetzentwurfs verwendet worden, um für die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD einen derartigen Entwurf zu erstellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), und sind von den beiden Fraktionen gegenüber der Bundesregierung Gründe genannt worden, warum sie diesen Entwurf nicht selbst erstellen?
Ist der Bundesregierung aus Beratungen mit den Koalitionsfraktionen bekannt, aus welchem Grund die Koalitionsfraktionen die gesetzlichen Neuregelungen im Waffenrecht als Änderungsantrag zu einem Gesetz zur Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes (BKA-Gesetz) im Innenausschuss eingebracht haben und hierdurch von § 78 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages abweichend die erste Lesung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Waffengesetzes ausgelassen haben?
Stellen die gegenwärtig im Umlauf befindlichen Doppelflinten vom Typ Umarex HDS 68, welche – vom Hersteller nicht intendiert – theoretisch mit Dartgeschossen betrieben werden können, aus Sicht der Bundesregierung in gleicher Weise eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar wie der Six Needler (vgl. www.youtube.com/watch?v=nklS9YJnXFE; www.youtube.com/watch?v=t-03ghZrxlY) und leitet sie daraus die Notwendigkeit weiterer gesetzlicher Änderungen im Waffenrecht ab?
Welche Gefahr für die öffentliche Sicherheit geht aus Sicht der Bundesregierung gegenwärtig von aktuell verfügbaren 3D-Druckern und der damit verbundenen Möglichkeit zur illegalen Herstellung von Schusswaffen aus?