Kenntnisse und Bewertung der Bundesregierung zu Gründung, Finanzierung, Eigentümerstruktur und Einbindung der TeleClinic GmbH in den DocMorris-Konzern
der Abgeordneten Martin Sichert, Dr. Christina Baum, Carina Schießl, Claudia Weiss, Kay-Uwe Ziegler, Thomas Dietz, Joachim Bloch, Tobias Ebenberger, Nicole Hess, Dr. Christoph Birghan, Birgit Bessin, Kerstin Przygodda, Alexis Leonard Giersch, Martina Kempf, Dr. Paul Schmidt, Gereon Bollmann, Thomas Fetsch und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die TeleClinic GmbH wurde 2015 in München gegründet und entwickelte sich rasch zu einem marktführenden Unternehmen im Bereich der digitalen Medizin in Deutschland. Im Juli 2020 erfolgte die vollständige Übernahme durch die Schweizer Zur Rose Group AG, zu der auch die Versandapotheke DocMorris gehört (corporate.docmorris.com/unternehmen/unsere-strategie). Seitdem ist die TeleClinic GmbH ein zentraler Baustein innerhalb des digitalen Plattform- und Arzneimittel-Ökosystems der Zur Rose Group.
Die Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern wirft grundlegende Fragen auf. Die Fragesteller sehen zentrale ordnungspolitische Prinzipien bedroht: die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen, die Therapiefreiheit sowie die Gleichbehandlung aller gesetzlich Versicherten und den Schutz vertraulicher Patientendaten.
Diese Bedenken werden durch aktuelle juristische und gesundheitspolitische Entwicklungen verstärkt. Das Landgericht München I urteilte im Mai 2024, dass die Koppelung ärztlicher Beratung mit Medikamentenwerbung im Modell der TeleClinic GmbH wettbewerbswidrig ist (www.pharmazeutische-zeitung.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblatt.de/nachrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Gericht). Parallel werden in verschiedenen Bundesländern stark divergierende Modelle telemedizinischer Erbringung im Rahmen der Notfallversorgung umgesetzt: Während in Niedersachsen die TeleClinic ab Juli 2025 als Erstkontaktplattform etabliert wird (www.haz.de/lokales/niedersachsen/teleclinic-kuenftig-als-erstkontakt-in-der-notfallversorgung-KGG7ZUGI3JG2RGLF6V7WBLPPPM.html), läuft eine Klage der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) unter anderem wegen gravierender Datenschutzbedenken (www.aerztezeitung.de/Politik/KVNO-klagt-gegen-Teleclinic-Vertraege-und-Datenschutz-in-der-Kritik-445867.html).
Die dargestellten Entwicklungen berühren nach Auffassung der Fragesteller unmittelbar den Verantwortungsbereich des Bundes, wie er insbesondere durch das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Apothekengesetz und das Patientendatenschutzgesetz definiert ist. Die Bundesregierung trägt die Verantwortung für die bundesgesetzliche Regulierung des Gesundheitswesens einschließlich der gesetzlichen Leitplanken für die Digitalisierung – Telemedizin, ärztliche Vergütung, Arzneimittelmarktordnung und Datenschutz.
Gerade die vollständige Integration von TeleClinic in einen internationalen Apothekenkonzern betrifft die durch § 11 des Apothekengesetzes normierte Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung und wirft Fragen nach der Therapiefreiheit, der Markttransparenz und der Gleichbehandlung gesetzlich Versicherter auf.
Weiterhin ist es Aufgabe der Bundesregierung, die informationelle Selbstbestimmung und den Schutz sensibler Patientendaten sicherzustellen (§ 67 SGB V, Patientendatenschutzgesetz). Die Nutzung und Speicherung von Gesundheitsdaten auf privatwirtschaftlichen Plattformen im Ausland begründet bei den Fragestellern ein erhöhtes Risiko für Datenschutz und IT-Sicherheit, dessen Bewertung und etwaige Regulierungsmaßnahmen ausdrücklich Bundeskompetenz sind.
Schließlich ist die Sicherstellung einer gleichwertigen, diskriminierungsfreien Versorgung gemäß Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) ein zentrales Bundesinteresse. Die sich abzeichnenden Versorgungsunterschiede zwischen einzelnen Bundesländern und exklusive digitale Versorgungsverträge einzelner Kassen erfordern nach Ansicht der Fragesteller prüfende und ggf. steuernde Maßnahmen des Bundesgesetzgebers. Nicht zuletzt ist es Aufgabe der Bundesregierung, Übernahmen und Konzentrationsprozesse im Gesundheitswesen – wie die Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/Doc Morris – wettbewerbsrechtlich zu begleiten und deren Auswirkungen auf die Marktordnung zu bewerten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Gründung, die Kapitalgeber und die bisherigen Finanzierungsrunden der TeleClinic GmbH, insbesondere hinsichtlich öffentlicher Förderprogramme oder staatlicher Unterstützungsleistungen (vgl. www.munich-startup.de/2020/07/20/teleclinicexit-zur-rose/ und www.hcm-magazin.de/sieben-millionen-fuer-telemedizin-266483/)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit der vollständigen Übernahme der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group AG ergriffen oder plant sie, um die bundesrechtlich geforderte Trennung von ärztlicher und apothekerlicher Leistungserbringung nach § 11 des Apothekengesetzes sicherzustellen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass der Datenschutz und die informationelle Selbstbestimmung gemäß Patientendatenschutzgesetz und § 67 SGB V bei privat betriebenen Telemedizin-Plattformen wie TeleClinic gewahrt bleiben – insbesondere im Kontext internationaler Konzernstrukturen (vgl. www.teleclinic.com/datenschutz/)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Landgerichts München I vom Mai 2024 zur Koppelung ärztlicher Beratung und Arzneimittelwerbung (TeleClinic GmbH), und werden Anpassungen des Bundesrechts (insbesondere Apothekengesetz (ApoG) bzw. SGB V bzw. Heilmittelwerbegesetz (HWG)) geprüft (vgl. www.pharmazeutische-zeitung.de/gericht-teleclinic-verletzt-wettbewerbsrecht/ und www.aerzteblatt.de/nachrichten/152327/Arzneimittelwerbung-Teleclinic-verliert-vor-Gericht)?
Inwieweit sieht die Bundesregierung Risiken für die informationelle Selbstbestimmung und den Datenschutz von Patienten, wenn Gesundheitsdaten umfangreich über privatwirtschaftlich und konzernseitig betriebene Telemedizinplattformen verarbeitet werden, und sieht die Bundesregierung hier Änderungen am Patientendatenschutzrecht oder an Haftungsregelungen für erforderlich?
Welche Maßnahmen prüft die Bundesregierung, um nach Artikel 72 Absatz 2 GG und den Regelungen des SGB V eine diskriminierungsfreie und gleichwertige telemedizinische Versorgung in ganz Deutschland sicherzustellen und Zugangsunterschiede durch selektive TeleClinic-Kooperationen zwischen verschiedenen Krankenkassen zu vermeiden?
Welche Bewertungen und ggf. bereits erfolgten Prüfungen liegen der Bundesregierung hinsichtlich der Auswirkungen der Übernahme und Integration der TeleClinic GmbH durch die Zur Rose Group/DocMorris auf Grundlage ihrer Kompetenzen nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und SGB V vor?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass Versicherte benachteiligt werden könnten, deren Krankenkasse keine Kooperation mit der TeleClinic GmbH eingegangen ist, und sieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang Handlungsbedarf auf Ebene des SGB V oder im Hinblick auf die Telematikinfrastruktur, um einen gleichwertigen Zugang zur telemedizinischen Versorgung sicherzustellen?