Fairness bei der „Mütterrente“ und Digitalisierung bei der Deutschen Rentenversicherung
der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Gerrit Huy, Birgit Bessin, Jan Feser, Achim Köhler, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mit der geplanten „Mütterrente III“ sollen endlich alle Mütter unabhängig vom Geburtsjahr ihrer Kinder die gleiche rentenrechtliche Anerkennung erhalten. Die Anerkennung von Kindererziehungszeiten ist seit 1986 Bestandteil der gesetzlichen Rentenversicherung in Deutschland (Bundestagsdrucksache 10/2677). Ziel ist es, rentenrechtliche Nachteile auszugleichen, die Mütter infolge der Kindererziehung in ihrer Erwerbsbiografie erfahren.
Kindererziehungszeiten gelten als Pflichtbeitragszeiten und wirken sowohl rentenbegründend als auch rentensteigernd (§ 56 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html). Bei den gewährten Leistungen, die auch als „Mütterrente“ bezeichnet werden, handelt es sich nicht um eine eigenständige Rente, sondern um einen Zuschlag in Form zusätzlicher Rentenpunkte auf die reguläre Rente.
Seit 1992 werden für jedes ab diesem Zeitpunkt geborene Kind drei Jahre als Kindererziehungszeit anerkannt (Bundestagsdrucksache 11/4452). Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, war ursprünglich lediglich ein Jahr vorgesehen. Erst durch das Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetz von 2014 wurde dieser Zeitraum auf zwei Jahre verlängert („Mütterrente I“, Bundestagsdrucksache 18/909). Zum 1. Januar 2019 folgte mit der „Mütterrente II“ eine weitere Anhebung auf insgesamt 30 Monate (Bundestagsdrucksache 19/4668). Diese Regelung führt bis heute zu einer strukturellen Ungleichbehandlung: Müttern von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, werden lediglich 30 Monate (entspricht 2,5 Rentenpunkten) anerkannt, während Müttern von Kindern, die ab 1992 geboren wurden, die vollen 36 Monate (entspricht 3 Rentenpunkten) gutgeschrieben werden. Ein Rentenpunkt hat derzeit einen Wert von 40,79 Euro (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/rentenanpassung-2025.html).
Nach dem sogenannten Rentenpaket 2025 (Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 3. Juli 2025, abrufbar unter www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-rentenpaket2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3), das bislang noch nicht vom Deutschen Bundestag beschlossen wurde, sollen künftig für alle Kinder – unabhängig vom Geburtsjahr – 3 Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten gewährt werden. Um dies zu erreichen, ist für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, ein Zuschlag von 0,5 Rentenpunkten vorgesehen.
Während der Referentenentwurf den Beginn dieser sogenannten Mütterrente III erst für das Jahr 2028 vorsieht, sieht der Koalitionsbeschluss eine Auszahlung bereits ab 2027 vor.
Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat im Vorfeld auf den erheblichen Programmieraufwand sowie auf die hohe Zahl von rund 10 Millionen betroffenen Versicherungskonten hingewiesen. Aus ihrer Sicht sei eine Auszahlung der „Mütterrente III“ erst im Jahr 2028 realisierbar (www.tagesspiegel.de/politik/rentenversicherung-sieht-grosse-schwierigkeiten-ausweitung-der-mutterrente-klappt-nicht-vor-2028-13909222.html). Nach Bekanntgabe des Koalitionsvorhabens, das einen grundsätzlichen Zahlbeginn ab 2027 vorsieht, hat die Rentenversicherung ihre Bedenken erneut bekräftigt (www.deutsche-rentenversicherung.de/RheinlandPfalz/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/2025-07-07_muetterrenteIII.html).
Neben den rechtlichen und technisch-organisatorischen Herausforderungen ergeben sich bei der Finanzierung der „Mütterrente“ weitere Probleme. Für einen Großteil der anerkannten Kindererziehungszeiten wurden keine Rentenbeiträge entrichtet. Zwar zahlt der Bund seit 1999 pauschale Beiträge aus Steuermitteln für Kindererziehungszeiten an die Rentenversicherung (§ 177 SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__177.html), diese Zahlungen beziehen sich jedoch ausschließlich auf Erziehungszeiten ab diesem Zeitpunkt. Für früher liegende Zeiträume wurden keine Beiträge geleistet.
Die „Mütterrente“ für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, stellt daher eine „nicht beitragsgedeckte Leistung“ dar. Allein im Jahr 2023 beliefen sich die damit verbundenen Kosten auf rund 20,3 Mrd. Euro (DRV-Broschüre „Nicht beitragsgedeckte Leistungen und Bundeszuschüsse 2023“, abrufbar unter www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Presse/Presseseminare/presseseminare_node.html). Diese Ausgaben werden nur teilweise durch Bundeszuschüsse kompensiert. Die Höhe der „nicht beitragsgedeckten Leistungen“ einschließlich der Ausgaben für Kindererziehungszeiten sowie die Höhe der Deckungslücke ist nicht für alle Jahre transparent (www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2023/hauptband-2023/09-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=4).
Im Rahmen des Rentenpakets 2025 ist nunmehr zumindest für die Mehrkosten der „Mütterrente III“ eine Finanzierung aus Steuermitteln vorgesehen (vgl. neue Fassung des § 291c SGB VI, Referentenentwurf Rentenpaket 2025). Die Frage einer vollständigen Steuerfinanzierung der Kindererziehungszeiten wird damit erneut zum Gegenstand politischer Diskussionen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 die jährlichen Geburtenzahlen in Deutschland – differenziert nach Kindern mit deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit – sowie die Anzahl der jeweils berücksichtigten Kindererziehungszeiten entwickelt (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1992 die jährlichen Ausgaben der Rentenversicherung für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten jährlichen Rentenausgaben bis 2035 für die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten ohne die „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2014 der Deckungsgrad der Bundeszuschüsse für die Rentenausgaben für Kindererziehungszeiten (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung seit 1999 die jährlichen Ausgaben für Rentenbeiträge aufgrund von Kindererziehungszeiten bei Berücksichtigung von jeweils 3 Entgeltpunkten, und wie hoch waren im gleichen Zeitraum insgesamt die vom Bund an die gesetzliche Rentenversicherung jährlich geleisteten Beiträge (bitte jeweils in tabellarischer Form darstellen)?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die Ausgaben für die Kindererziehungszeiten, für die keine Rentenbeiträge entrichtet wurden, zukünftig vollständig aus Steuermitteln finanziert werden?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die prognostizierten jährlichen Rentenausgaben von 2027 bis 2035 für die geplante „Mütterrente III“ (bitte tabellarisch darstellen)?
Wie viele Mütter würden nach Kenntnis der Bundesregierung – bei einem Zahlbeginn ab Januar 2027 – voraussichtlich die „Mütterrente III“ erhalten?
Welche konkreten technischen und organisatorischen Probleme bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV), die – trotz jahrelanger Digitalisierungsmaßnahmen (vgl. u. a. www.deutsche-rentenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategie/digitalstrategie_node.html und www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/digitalausschuss/digitalisierung-in-der-gesetzlichen-rentenversicherung/projekt-rrv-digital-der-drv-bund/) einschließlich der Digitalisierung von Akten – laut Angaben der DRV eine verlässliche Umsetzung der „Mütterrente III“ nicht vor dem Jahr 2028 ermöglichen?
Sieht die Bundesregierung Möglichkeiten, und wenn ja, inwieweit, durch eine Änderung des SGB VI oder anderer Vorschriften die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine frühzeitige Gewährung der sogenannten Mütterrente III zu verbessern, indem eine „vorläufige Bewilligung“ eingeführt wird, die einerseits einen Rentenzahlungsbeginn bereits ab 2026, spätestens aber 2027 ermöglicht und andererseits eine erleichterte nachträgliche Korrektur ggf. fehlerhafter Rentenbescheide zulässt?
Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass Bestandsrentner für den Erhalt der „Mütterrente III“ keinen gesonderten Antrag stellen müssen, da die erforderlichen Daten grundsätzlich bereits im Bestand der Rentenversicherung vorlägen?
Wie viele Mütter und Väter erhalten nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit Leistungen für Kindererziehungszeiten (bitte nach Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Anzahl der Kinder aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „Mütterrente“ vollständig oder teilweise auf die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung angerechnet?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass die „Mütterrente“ – also nach derzeitigem Rechtsstand auch die „Mütterrente III“ – vollständig auf die Grundsicherung im Alter angerechnet wird, und sieht sie hier einen gesetzgeberischen Handlungsbedarf?
Inwiefern unterscheidet sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten zwischen gesetzlicher Rentenversicherung (§ 56 SGB VI) und Beamtenversorgung (§ 50a des Beamtenversorgungsgesetzes – BeamtVG)?
In wie vielen Fällen ist nach Kenntnis der Bundesregierung bereits eine vollständige oder teilweise Zuordnung bzw. Übertragung der Kindererziehungszeiten auf den Vater erfolgt?
Wie lässt sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Vermutungsregelung in § 56 Absatz 2 Satz 9 SGB VI (www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__56.html), nach der Kindererziehungszeiten im Zweifel immer der Mutter zugeordnet werden (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. April 2025, B 5 R 10/23 R, www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/2024_04_18_B_05_R_10_23_R.html), mit gleichberechtigter Elternschaft vereinbaren, und wird insoweit ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf gesehen?
Unter welchen konkreten rechtlichen Voraussetzungen werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten für ausländische Mütter anerkannt, insbesondere unter Berücksichtigung der Fallkonstellationen, dass das Kind in Deutschland oder im Ausland geboren wurde und/oder die Erziehung in Deutschland oder im Ausland stattfand?
Ab welchem ausländerrechtlichen Status werden nach Kenntnis der Bundesregierung Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörige rentenrechtlich anerkannt (bitte auf den notwendigen Aufenthaltstitel eingehen)?
Welche rechtlichen Voraussetzungen müssen nach Kenntnis der Bundesregierung bei EU- bzw. EWR-Bürgern (EWR: Europäischer Wirtschaftsraum) erfüllt sein, damit Kindererziehungszeiten angerechnet werden können?
Unter welchen Bedingungen ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anerkennung von Kindererziehungszeiten möglich, wenn sich das Kind während der Erziehung nicht im Bundesgebiet aufgehalten hat (bitte nur auf die typischen Konstellationen eingehen)?
Welche rechtlichen Regelungen gelten nach Kenntnis der Bundesregierung für ukrainische Kriegsflüchtlinge mit einer Fiktionsbescheinigung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) hinsichtlich der Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?
Wie viele ausländische Mütter wurden nach Kenntnis der Bunderegierung seit dem Jahr 2014 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die sich auf eine in Deutschland erfolgte Kindererziehung beziehen – unabhängig vom Geburtsort des Kindes?
Wie viele ukrainische Kriegsflüchtlinge wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 mit Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, die auf eine Erziehung im Bundesgebiet zurückgehen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Angemessenheit der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei Drittstaatsangehörigen, deren Aufenthalt auf vorübergehendem Schutz oder humanitären Gründen beruht, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Personen aller Voraussicht nach mit ihren Kindern in ihre Herkunftsländer zurückkehren werden, die Rentenansprüche jedoch durch deutsche Steuer- bzw. Beitragszahler finanziert werden – bei einem durchschnittlichen Aufwand von ca. 28 176 Euro pro Fall (für drei Jahre Kindererziehungszeiten auf Basis eines Rentenpunkts im Wert von 9 392 Euro im Jahr 2025)?
Wie viele ausländische Rentenbezieher mit anerkannten Kindererziehungszeiten („Mütterrente“) lebten zum Stichtag 31. Dezember 2024 im Ausland, und wie verteilen sich diese Personen auf Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten?