Abschiebung schwerer Straftäter nach Afghanistan – Rechtliche Grundlagen, Strafvollstreckung und Rückführungspraxis
der Abgeordneten René Springer, Gerold Otten, Dr. Christian Wirth, Achim Köhler, Rainer Galla, Dr. Anna Rathert, Lars Haise, Stefan Keuter, Thomas Fetsch, Martin Hess, Erhard Brucker, Ulrich von Zons, Thomas Dietz, Sascha Lensing, Lars Schieske, Andreas Paul, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Maximilian Krah, Diana Zimmer, Jan Wenzel Schmidt, Udo Theodor Hemmelgarn und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Am 18. Juli 2025 wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) ein Abschiebeflug von 81 afghanischen Männern nach Afghanistan bestätigt. Laut Angaben des Bundesministers des Innern Alexander Dobrindt handelte es sich um ausreisepflichtige Personen, die wegen schwerer Straftaten – darunter Totschlag, schwere Körperverletzung, Sexualdelikte und Drogenhandel – verurteilt wurden. Dies berichtete unter anderem „Die Welt“ (www.welt.de/politik/deutschland/plus256418524/Abschiebungen-nach-Afghanistan-Deutschland-schiebt-afghanische-Straftaeter-nach-Kabul-ab.html).
Nach den Antworten der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/699 bestehen weder bilaterale Abkommen zur Vollstreckung deutscher Freiheitsstrafen mit Afghanistan noch ist Afghanistan Vertragsstaat des multilateralen „Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen“ (CETS Nr. 112 des Europarats). Auch die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages – WD 7 - 3000 - 078/20 – stellt fest, dass ohne vertragliche Grundlage keine gesicherte Strafvollstreckung im Herkunftsstaat gewährleistet werden kann.
Die Rückführung schwerkrimineller Ausländer dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit. Dabei ist nach Auffassung der Fragesteller sicherzustellen, dass strafrechtliche Urteile auch nach einer Ausreise nicht ins Leere laufen. Die Öffentlichkeit hat in den Augen der Fragesteller ein berechtigtes Interesse an der Klärung, ob und wie eine tatsächliche Strafverbüßung im Zielland erfolgt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen25
Bei wie vielen der im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025 nach Afghanistan abgeschobenen Personen lag nach Kenntnis der Bundesregierung ein Absehen von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) zugrunde?
Wie war bei diesen Personen nach Kenntnis der Bundesregierung der Stand der Strafvollstreckung, und zwar:
a) keine vorherige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung,
b) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von weniger als der Hälfte der verhängten Rechtsfolge,
c) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von mindestens der Hälfte, aber weniger als zwei Dritteln der verhängten Rechtsfolge,
d) teilweise Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung im Umfang von mindestens zwei Dritteln, aber nicht vollständig,
e) vollständige Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung?
In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurden nach Kenntnis der Bundesregierung begleitende Maßnahmen nach § 456 Absatz 2 StPO in folgender Differenzierung ergriffen:
a) Nachholung der Strafe bei freiwilliger Rückkehr der Person nach Deutschland?
b) Erlass eines Haft- und Unterbringungsbefehls?
In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), war nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Abschiebung eine Ausschreibung zur Festnahme im Bundeszentralregister eingetragen?
In wie vielen Fällen, in denen gemäß § 456a Absatz 1 StPO von der Strafvollstreckung abgesehen wurde (vgl. Frage 1), wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die betroffene Person in einer für sie verständlichen Sprache aktenkundig über die im Fall einer freiwilligen Rückkehr drohenden Maßnahmen belehrt?
Welche Behörde war nach Kenntnis der Bundesregierung in den Fällen des Absehens von Vollstreckung gemäß § 456a Absatz 1 StPO (vgl. Frage 1) zuständige Vollstreckungsbehörde, und zwar:
a) eine Staatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln),
b) eine Generalstaatsanwaltschaft (bitte Anzahl der Fälle nach Bundesländern aufschlüsseln),
c) der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (bitte die Anzahl der Fälle angeben)?
In wie vielen Fällen lagen nach Kenntnis der Bundesregierung rechtskräftige Verurteilungen wegen folgender Delikte vor (bitte nach Deliktsgruppen aufschlüsseln):
a) Totschlag oder Mord,
b) schwere und gefährliche Körperverletzung,
c) Sexualdelikte,
d) Raub oder Erpressung,
e) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 125 bis 131 des Strafgesetzbuchs (StGB),
f) Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz,
g) andere Delikte?
Wie viele Personen wurden im Rahmen des Abschiebefluges vom 18. Juli 2025 aus welchen Bundesländern abgeschoben?
Welche konkreten Straftaten wurden nach Kenntnis der Bundesregierung den abgeschobenen Personen jeweils zur Last gelegt?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweilige Freiheitsstrafe, die aufgrund der in Frage 5 erfragten Straftaten verhängt wurde?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung konkrete Abwägungskriterien für Länder und Gerichte bei der Anwendung des § 456a StPO, insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Strafvollstreckung im Zielstaat, und wenn ja, wie lauten diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus deren Umsetzung im Fall Afghanistan seit 2021?
Hat die Bundesregierung seit dem Jahr 2024 Gespräche oder Sondierungen mit Vertretern in Afghanistan zum Zweck eines Abkommens über die Vollstreckung deutscher Hafturteile aufgenommen, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Plant die Bundesregierung den Abschluss eines bilateralen Abkommens mit Afghanistan zur gegenseitigen Vollstreckung von Freiheitsstrafen, und wenn ja, auf welcher völkerrechtlichen Grundlage soll dies erfolgen?
Welche völkerrechtlichen oder verwaltungspraktischen Optionen prüft die Bundesregierung derzeit, um eine gesicherte Vollstreckung von Freiheitsstrafen bei in Zukunft nach Afghanistan abgeschobenen Personen zu gewährleisten?
Gibt es Absprachen oder Zusicherungen bezüglich einer Inhaftierung der abgeschobenen Personen nach ihrer Ankunft in Afghanistan, und wenn ja, welche genau?
Welche deutsche oder internationale Stelle ist mit der Nachverfolgung des weiteren Aufenthalts der abgeschobenen Personen befasst?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang die am 18. Juli 2025 abgeschobenen Personen in Afghanistan inhaftiert wurden?
Wie viele afghanische Staatsangehörige befinden sich derzeit in Deutschland, obwohl sie vollziehbar ausreisepflichtig sind und diese entweder als Gefährder eingestuft sind oder zumindest einmal wegen eines Verbrechenstatbestands zur Anzeige gebracht wurden (bitte nach insgesamt sowie einzeln nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Sind für 2025 noch Rückführungen afghanischer Staatsangehöriger mit strafrechtlicher Vorgeschichte geplant oder in Vorbereitung, und wenn ja, wie viele?
Wie viele Rückführungen afghanischer Straftäter wurden in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025 jeweils durchgeführt?
In wie vielen Fällen in den Jahren von 2020 bis einschließlich 2025 scheiterte eine geplante Rückführung z. B. aufgrund fehlender Reisedokumente, aus rechtlichen Gründen oder weil Betroffene untergetaucht sind (bitte jeweils getrennt nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde im Rahmen des Fluges am 18. Juli 2025 ein sogenanntes Handgeld (vgl. www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/abschiebungen-handgeld-100.html) ausgezahlt (bitte die Höhe und die Verteilung nach Bundesländern angeben)?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Auszahlung dieses Handgeldes (vgl. Frage 22)?
Hält die Bundesregierung die Auszahlung finanzieller Leistungen an verurteilte Straftäter im Rahmen der Rückführung für sachgerecht (vgl. Frage 22 und 23)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Möglichkeit, dass abgeschobene Personen erneut über Drittstaaten in die Europäische Union oder nach Deutschland gelangen?