Transparenz, Kontrolle und Neutralität der externen Meldestrukturen im Umfeld der Zentralen Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet im Bundeskriminalamt
der Abgeordneten Martin Erwin Renner, Dr. Götz Frömming, Ronald Gläser, Matthias Helferich, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich, Ruben Rupp, Thomas Ladzinski und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Zentrale Meldestelle für strafbare Inhalte im Internet (ZMI) beim Bundeskriminalamt (ZMI BKA) nahm am 1. Februar 2022 ihren Betrieb auf. Sie wurde ursprünglich auf Grundlage von § 3a des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in Verbindung mit § 27b des Bundeskriminalamtsgesetzes (BKAG) eingerichtet. Aufgabe der Einrichtung ist es, strafbare Inhalte im Netz – insbesondere Hasskriminalität und andere Formen digitaler Gewalt – zentral zu erfassen, auf strafrechtliche Relevanz zu prüfen und ggf. an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Neben den Landesmedienanstalten, staatlichen Stellen und Schwerpunktstaatsanwaltschaften spielen sogenannte zivilgesellschaftliche Organisationen als Hinweisgeber eine immer stärkere Rolle. Eine besondere Stellung kommt den „Trusted Flaggern“ zu, deren Status sich aus Artikel 22 der EU-Verordnung über digitale Dienste (Digital Services Act – DSA) ergibt. Diese durch die Bundesnetzagentur zertifizierten Meldestellen genießen bei großen Plattformen Vorrangbehandlung und sind auch in den Meldeprozess zur ZMI eingebunden.
Das in immer stärkerem Maße sogenannte Nichtregierungsorganisationen mit genuin hoheitlichen Aufgaben betreut werden, ist aus Sicht der Fragesteller hochproblematisch. Insbesondere die Beteiligung solcher privilegierten Hinweisgeber am Prozess der strafrechtlichen Bewertung von Inhalten durch staatliche Stellen wie der ZMI wirft mit Blick auf rechtsstaatliche Grundsätze und demokratische Kontrolle für die Fragesteller grundlegende Fragen auf.
Vor diesem Hintergrund stellt sich ihnen die grundsätzliche Frage, wie die Arbeit der ZMI und insbesondere die Qualität und „Treffsicherheit“ der von externen Kooperationspartnern gelieferten Hinweise sachgerecht evaluiert werden kann.
Sollte in der Öffentlichkeit – ob berechtigt oder nicht – der Eindruck entstehen, dass in diesem Meldeökosystem eine inhaltliche oder politische Voreingenommenheit besteht, etwa durch eine politisch-ideologisch einseitige Fokussierung bei gleichzeitiger Ausblendung weiterer Extremismusformen, wäre dies nach Auffassung der Fragesteller geeignet, das Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren und den demokratischen Diskurs massiv zu beschädigen. Derartige Zweifel lassen sich nur durch größtmögliche Transparenz, Nachvollziehbarkeit und klare Verantwortlichkeiten wirksam ausräumen. Auf die vorhergehenden Kleinen Anfragen der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksachen 20/8815 und 20/10559 aufbauend, verfolgen die Fragesteller das Ziel, zu einer solchen Transparenz beizutragen und sicherzustellen, dass staatliche Neutralität und das Grundrecht auf Meinungsfreiheit auch im digitalen Raum gewahrt bleiben.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen33
Wie viele Meldungen sind seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 insgesamt bei der ZMI eingegangen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)?
Von welchen Kooperationspartnern und „Trusted Flaggern“, anderen Personen, Gruppen, Vereinen oder Organisationen erreichten die ZMI seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils wie viele Meldungen (bitte pro Quartal und der jeweils meldenden Stelle aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Fälle seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 wurden von der ZMI als strafrechtlich relevant und wie viele als strafrechtlich nicht relevant eingestuft (bitte nach Jahr und Quartal aufschlüsseln)?
In welchen sozialen Netzwerken, Portalen oder Sofortnachrichtendiensten wurden die seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 bei der ZMI eingereichten Meldungen jeweils ursprünglich gepostet (bitte nach Jahr, Quartal und Fundort wie X [ehemals Twitter], Facebook, Instagram, TikTok, YouTube, WhatsApp, Telegram und Sonstigen aufschlüsseln)?
Wie viele durch die ZMI als strafrechtlich relevant beurteilte Fälle wurden seit dem 1. Januar 2024 bis zum 30. Juni 2025 jeweils an zuständige Behörden weitergeleitet (bitte nach Quartal, Straftatbestand und jeweiliger Anzahl aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen wurde einer durch die ZMI vorgenommenen Bewertung als „nicht strafrechtlich relevant“ durch die Zentralstelle zur Bekämpfung der Internetkriminalität (ZIT Hessen) der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main widersprochen (bitte pro Quartal aufschlüsseln)?
Ist es zutreffend, dass die ZMI bezüglich der jeweiligen strafrechtlichen Relevanz der ihr gemeldeten Fälle keine Differenzierung nach einzelnen Kooperationspartnern vornimmt (Antwort zu Frage 3 auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Wenn ja, aus welchem Grund wird diese Differenzierung nicht vorgenommen?
b) Aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird die Zuarbeit der jeweiligen Kooperationspartner hinsichtlich Qualität, Fehlerquote oder etwaiger politisch-ideologisch systematisch einseitiger Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung evaluiert?
Welche Rückmeldestruktur besteht gegenüber Kooperationspartnern und Hinweisgebern, wenn eine Meldung als strafrechtlich nicht relevant eingestuft und nicht weiterverfolgt wird?
Wie hoch ist die Erfolgsrate bei der Ermittlung der mutmaßlichen Urheber je nach Dienst oder Portal, auf dem die mutmaßliche Rechtsverletzung begangen wurde (bitte nach Plattform und Quote der Feststellung der örtlichen Zuständigkeit bzw. Auslandshinweis aufschlüsseln – siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
Werden die der ZMI gemeldeten oder die von der ZMI als strafrechtlich relevant eingestuften Fälle entsprechend den fünf geltenden Phänomenbereichen von Politisch motivierter Kriminalität (PMK) kategorisiert?
a) Wenn ja, inwieweit (bitte nach Phänomenbereich und Anzahl aufschlüsseln)?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, aufgrund welcher Datenbasis oder Erkenntnislage wird eine etwaige politisch-ideologisch motivierte, systematische Fehlwahrnehmung oder Fehleinschätzung bzw. ein etwaiger bewusst einseitiger Fokus auf nur eine Unterkategorie der PMK ausgeschlossen?
d) Wenn nein, ist dies zukünftig geplant?
e) Wenn nein, wie groß wäre im digitalen Zeitalter der Aufwand, diese Fälle den entsprechenden Unterkategorien der PMK zuzuordnen?
f) Wenn nein, hält die Bundesregierung diese statistische Zuordnung für unzweckmäßig, und wenn ja, warum?
Wie ist der aktuelle Stand bezüglich eines weiteren Ausbaus der bereits etablierten Strukturen der ZMI mit weiteren zivilgesellschaftlichen, justiziellen und medienrechtlichen Institutionen (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 9 bis 10b auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
a) Sind seit April 2024 neue Kooperationspartner hinzugekommen, und wenn ja, welche?
b) Welche weiteren Institutionen werden aus welchen Gründen für eine zukünftige Zusammenarbeit konkret in Betracht gezogen?
Welche konkreten Maßstäbe, Maßnahmen oder Instrumente sind in der mit den Kooperationspartnern getroffenen jeweiligen Zusammenarbeitvereinbarung in Sachen „gemeinsames Vorgehen zur Entfernung von strafrechtlich relevanten Inhalten im Internet“ (Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786) gemeint, wenn die ZMI BKA ausschließlich ihr gemeldete Sachverhalte prüft und an die zuständigen Behörden weiterleitet, aber selbst nicht ermittelt oder anderweitig aktiv wird?
Wie genau sieht die „Qualitätssicherung“ aus, die mit den Kooperationspartnern in den Zusammenarbeitvereinbarungen verabredet wurde (Antwort der Bundesregierung zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/10786)?
Macht die ZMI hinsichtlich der Einreichung von Meldungen rechtliche, organisatorische oder technische Unterschiede zwischen „Trusted Flaggern“ und sonstigen Kooperationspartnern, und wenn ja, welche?
Wie viele Planstellen (Vollzeitäquivalente) waren für die ZMI zum 1. März 2024, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2025 vorgesehen, und wie viele davon waren besetzt (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen aufschlüsseln)?
Sind für die Jahre 2026 ff. weitere Stellen geplant, und wenn ja, wie viele (bitte nach Besoldungsgruppen und Laufbahnen auflisten)?
Welche durchschnittliche Fallzahl pro Sachbearbeiter in der ZMI ergab sich im gesamten Jahr 2024 sowie im ersten Halbjahr 2025?
Besteht in der ZMI ein interner Personalschlüssel oder Zielwert für die maximale Fallzahl pro Sachbearbeiter, und inwieweit wurde dieser eingehalten oder überschritten?
Wurden im Jahr 2024 bis heute Gefährdungs- oder Überlastungsanzeigen innerhalb der ZMI BKA eingereicht?
a) Wenn ja, wie viele, und aus welchem Grund?
b) Wenn ja, wie wurde jeweils reagiert?
Welche Ist‑Ausgaben fielen im Haushaltsjahr 2024 für die ZMI an, und welche Ansätze sind im Bundeshaushalt 2025 veranschlagt (bitte aufschlüsseln)?
Welche Mehrkosten durch Überstunden oder Schichtzulagen sind in der ZMI seit dem 1. Januar 2024 entstanden?
Wurden 2024 und bislang im Jahr 2025 externe Beratungs‑ oder Forschungsaufträge mit direktem Bezug zur ZMI vergeben (Vergabesumme, Zweck, Laufzeit), und wenn ja, welche?
Welche Mittel sind für Digitalisierungs‑, Automatisierungs‑ oder Ausbauvorhaben der ZMI in der Finanzplanung von 2026 bis 2029 vorgesehen?
Wird in der ZMI aktuell Künstliche Intelligenz (KI, engl. AI) zur Verarbeitung von Hinweisen eingesetzt, und wenn ja, in welchen konkreten Prozessschritten?
Auf welcher Datenbasis wurden die ggf. eingesetzten KI‑Modelle (vgl. Frage 24) trainiert, und welche Maßnahmen wurden zur Minimierung von Voreingenommenheit (Bias) getroffen?
Sind externe Anbieter, Forschungseinrichtungen oder Dienstleister an der Entwicklung, Bereitstellung oder Wartung der ggf. verwendeten KI‑Systeme beteiligt, und wenn ja, welche (vgl. Fragen 24 und 25)?
Welche aktuellen Fehlerraten (False Positive bzw. False Negative) weisen die ggf. verwendeten KI‑Systeme auf, und welche Schwellenwerte gelten als akzeptabel (vgl. Fragen 24 bis 26)?
Welche internen oder externen Audit‑ bzw. Evaluationsverfahren werden regelmäßig durchgeführt, um Genauigkeit und Rechtskonformität der ggf. verwendeten KI‑Systeme sicherzustellen (vgl. Fragen 24 bis 27)?
Wie wird gewährleistet, dass ggf. KI‑gestützte Vorbewertungen keine hoheitliche Entscheidung über die strafrechtliche Relevanz von Inhalten ersetzen?
Wurde für den ggf. erfolgten KI‑Einsatz eine Datenschutz‑Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) durchgeführt (Datum, Ergebnis)?
Inwiefern orientiert sich der mögliche KI‑Einsatz an den Vorgaben des EU‑AI‑Act bzw. an nationalen Leitlinien?
Gab es seitens der ZMI jemals Beanstandungen gegenüber den Kooperationspartnern aufgrund deren eingereichter Meldungen?
a) Wenn ja, gegenüber welchen Kooperationspartnern?
b) Wenn ja, welcher Sachverhalt lag der Beanstandung zugrunde?
Erhält die ZMI BKA nach der Übermittlung von als strafrechtlich relevant eingestuften Sachverhalten an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden irgendwelche Informationen oder Rückmeldungen, beispielsweise ob etwaige Verantwortliche ermittelt werden konnten oder ob es zu Anklagen und Verurteilungen kam?
a) Wenn ja, wird eine entsprechende Statistik geführt?
b) Wenn nein, warum nicht?
c) Wenn nein, auf welcher Datenbasis oder Erkenntnisgrundlage bewertet die Bundesregierung die Arbeit der ZMI BKA über rein quantitative Fragen hinaus auch in qualitativer Hinsicht?