Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen nach Deutschland im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025
der Abgeordneten Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Sascha Lensing, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Neben der „illegalen Migration“ (Bundesminister des Innern Alexander Dobrindt, www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw21-de-regierungsbefragung-1067380) unter Berufung auf das Asylrecht ist auch der Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen ein das Ausmaß der Zuwanderung nach Deutschland maßgeblich mitbestimmender Faktor. So wurden in den Jahren von 2016 bis 2023 mit Ausnahme des COVID-19-Jahres 2020 immer jeweils über 100 000 Visa zum Zweck der Familienzusammenführung ausgestellt (vgl. Migrationsbericht der Bundesregierung 2023, S. 128). Der überwiegende Teil des Familiennachzugs entfällt dabei auf den Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen und darunter wiederum zu anderen Drittstaatenangehörigen (Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 20/11060). Hierin zeigt sich insbesondere ein Verstärkungseffekt der Asylzuwanderung, die dann in den Folgejahren einen anwachsenden Familiennachzug aus den Hauptherkunftsländern mit sich bringt. So bildeten beispielsweise die Syrer, welche von 2014 bis 2024 durchgehend auf Jahressicht die meisten Asylbewerber stellten (vgl. jeweils S. 3 der Dezemberausgabe „Aktuelle Zahlen“ des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge), im Jahr 2023 auch die größte Nationalität unter den nachziehenden Familienangehörigen (vgl. „Das Bundesamt in Zahlen 2023 – Asyl, Migration und Integration“, S. 115).
Besonders problematisch ist aus Sicht der Fragesteller an dem unter deutlich abgesenkten Voraussetzungen gewährten Nachzug zu anerkannten Flüchtlingen, dass insoweit gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sowohl von den Erfordernissen der Lebensunterhaltssicherung als auch eines ausreichenden Wohnraums abgesehen wird. Diese Zuwanderung erfolgt somit ohne Rücksicht auf den in vielen Kommunen fehlenden Wohnraum und unter Inkaufnahme einer weiteren Belastung der Sozialsysteme. Auch die berufliche Qualifikation und die Integrationsfähigkeit dieser nachziehenden Familienangehörigen spielen keine Rolle, und entbehrlich sind schließlich selbst einfache Sprachkenntnisse (vgl. § 30 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 AufenthG).
Diese Problematik hat die amtierende Bundesregierung zumindest insoweit anerkannt, als sie unter Verweis auf die überlasteten Ressourcen in Deutschland den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre suspendiert hat (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 1 f.). Allerdings bleiben Möglichkeiten, diese Einschränkung zu umgehen: Zum einen mittels erfolgreicher Klage auf individuellen (statt subsidiären) Flüchtlingsschutz und zum anderen über die auch für lediglich subsidiär Schutzberechtigte fortbestehende Möglichkeit, sich unter den in der letzten Legislaturperiode abgesenkten Voraussetzungen (nur noch fünf Jahre Voraufenthalt, Hinnahme der Mehrstaatigkeit u. a.) einbürgern zu lassen und anschließend den Regeln für den Familiennachzug zu deutschen Staatsbürgern zu unterliegen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 zwecks Familiennachzug von Drittstaatenangehörigen zu a) deutschen Staatsbürgern, b) Ausländern erteilt (für 2025 bitte monatsweise aufschlüsseln)?
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Visa im Sinne von Frage 1 erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Wie viele Visa im Sinne von Frage 1a bzw. 1b wurden jeweils an nachziehende Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Wie viele der deutschen Stammberechtigten im Sinne von Frage 1a haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Wie viele Anträge auf Visaerteilung zwecks Familiennachzug wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 abgelehnt?
Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Drittstaatenangehörige als Angehörige von a) deutschen Staatsbürgern, b) EU-Bürgern und c) sich in Deutschland aufhaltenden Drittstaatenangehörigen erteilt?
Welches waren jeweils die zehn Staatsangehörigkeiten, denen am häufigsten Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c erteilt wurden (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Wie viele Aufenthaltstitel im Sinne von Frage 6a bis 6c wurden jeweils an Ehegatten, minderjährige Kinder und sonstige Verwandte erteilt?
Wie viele der deutschen Stammberechtigten (im Sinne von Frage 6a) haben noch eine weitere Staatsangehörigkeit, und welche sind die zehn häufigsten dieser weiteren Staatsangehörigkeiten (bitte die auf die jeweilige Staatsangehörigkeit entfallenden absoluten Zahlen angeben)?
Wie viele sog. Scheinehen mit Deutschen oder EU-Bürgern wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) erfasst?
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurde als Eltern sowie als Geschwister von Minderjährigen im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel erteilt?
Wie viele Visa wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 an Angehörige von Schutzberechtigten (Asylberechtigte sowie Personen mit Flüchtlingsstatus oder subsidiärem Schutzstatus) zwecks Familiennachzug erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Wie viele Aufenthaltstitel wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 aus familiären Gründen an Familienangehörige von Schutzberechtigten erteilt, und welche sind insoweit die zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten (bitte absolute Zahlen und prozentualen Anteil angeben)?
Wie verteilen sich die Visa bzw. Aufenthaltstitel im Sinne der Fragen 12 und 13 auf Angehörige a) von Asylberechtigten, b) von Personen mit Flüchtlingsstatus bzw. c) mit subsidiärem Schutzstatus?
Wie vielen Angehörigen von Personen mit subsidiärem Schutzstatus wurde im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 ein Aufenthaltstitel gemäß § 36a Absatz 1 AufenthG erteilt?
Dürfen Familienangehörige von subsidiär Schutzberechtigen, denen bereits ein Visum zum Familiennachzug erteilt wurde, auch nach Inkrafttreten der Aussetzung des Familiennachzugs nach Deutschland einreisen und hier einen Aufenthaltstitel beanspruchen?
Wie viele nachziehende Familienangehörige entfallen auf Basis der Zahlen für die Jahre von 2017 bis 2024 durchschnittlich auf einen in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten Asylbewerber?
Wie viele Klagen von als subsidiär schutzberechtigt anerkannten Asylbewerbern auf Hochstufung auf individuellen Flüchtlingsschutz waren Ende des Jahres 2024 anhängig, und wie viele solcher Klagen wurden im Jahr 2024 neu erhoben?
Wie viele solcher Klagen im Sinne von Frage 18 sind aktuell anhängig, und wie viele wurden bisher im Jahr 2025 neu erhoben?
Wie vielen Drittstaatenangehörigen wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel als Familienangehörige von Stammberechtigten aus Drittstaaten erteilt, die über den Aufenthaltstitel der Blauen Karte (Erwerbsmigration) verfügen?
Wie vielen Eltern von volljährigen Stammberechtigten aus Drittstaaten, die über Aufenthaltstitel aus dem Bereich der Erwerbsmigration verfügen, wurden im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 Aufenthaltstitel erteilt?
Wie viele Drittstaatenangehörige haben im Jahr 2024 und im ersten Halbjahr 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung an der Sprachprüfung Start Deutsch 1 des Goethe-Instituts teilgenommen, und wie hoch war die Bestehensquote?
Gilt die Anweisung der vorherigen Bundesregierung an die Botschaften, dass mittels des Prinzips der „Alternativen Glaubhaftmachung“ Visa auch ohne absolute Gewissheit von der Richtigkeit des Sachverhalts und speziell in Ländern mit unzuverlässigem Dokumentenwesen auch auf Basis von nichtamtlichen Dokumenten ausgestellt werden, was letztlich auf eine Umkehrung der Nachweispflicht für die Voraussetzungen der Visaerteilung hinausläuft (www.focus.de/politik/deutschland/wirbel-um-einreiseverfahren-zeitaufwendig-und-subjektiv-wie-baerbocks-anweisung-die-visa-verfahren-verzoegert_id_260173883.html), unter der amtierenden Bundesregierung unverändert weiter, und wenn ja, besteht die Absicht, diese Weisungslage in absehbarer Zeit wieder zu ändern?