Pläne der Bundesregierung zur Einführung von Distanzelektroimpulsgeräten bei der Bundespolizei
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Lukas Benner, Schahina Gambir, Dr. Lena Gumnior, Lamya Kaddor, Rebecca Lenhard, Marlene Schönberger und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, hat Anfang Juni 2025 angekündigt, die Bundespolizei mit Distanzelektroimpulsgeräten (DEIG), sog. Taser, auszustatten (vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dobrindt-polizei-taser-100.html). Bei DEIG handelt es sich um pistolenähnliche Gegenstände, die unter Ausnutzung elektrischer Energie auf den Körper einwirken. Beim Einsatz werden mit Widerhaken versehene Projektile (in der Regel zwei) verschossen, die über ein dünnes Kabel mit dem Gerät verbunden bleiben. Sie dringen in die Haut bzw. Kleidung ein und verhaken sich dort. Beim Betätigen des Abzugs wird der Stromkreis zwischen den Elektroden geschlossen und dadurch ein elektrischer Impulszyklus ausgelöst. Dieser führt im Körper dazu, dass die elektrischen Signale in den Nervenbahnen gestört und überlagert werden. Folge dessen ist, dass die Muskulatur willentlich nicht mehr steuerbar ist. Die betroffene Person wird unmittelbar handlungsunfähig. Sie fällt oftmals unkontrolliert zu Boden.
Die Bundespolizei führt seit November 2020 eine Anwendererprobung von DEIG unter Verwendung des Modells „Taser X2“ der Firma Axon an drei Bundespolizeiinspektionen (Berlin-Ostbahnhof, Kaiserslautern, Frankfurt am Main) durch. Die Erprobung wurde im Mai 2022 zur Verfestigung der Datenbasis und aufgrund technischer Weiterentwicklungen (neue DEIG-Modelle) unter Ausweitung der Erprobung auf die Bundespolizeiinspektion Berlin-Hauptbahnhof verlängert.
Das Bundesministerium des Innern plant, das DEIG im Gesetz über den unmittelbaren Zwang des Bundes (UZwG) – so im aktuell vorliegenden Referentenentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes nachzulesen – in § 2 Absatz 4 als Waffe einzuordnen. Damit soll das DEIG als milderes Mittel zur Schusswaffe eingesetzt werden können. Bisher bestünde laut Referentenentwurf diesbezüglich Rechtsunsicherheit. Aufgrund seines Eingriffs in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) werde hiermit die Rechtsgrundlage für dessen Einsatz geschaffen. Das Recht auf Leben wird hingegen nicht in dem Referentenentwurf erwähnt. Ebenso wenig wird ein abgestuftes Vorgehen für den Einsatz von DEIG vorausgesetzt. Beim Schusswaffengebrauch sieht § 13 UZwG hingegen explizit eine vorherige Androhung vor. Auch Landesregelungen sehen die Androhung auch für den Einsatz von DEIG vor, siehe etwa § 80 Absatz 1 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes Rheinland-Pfalz (POG-RLP). Damit unterliegt der Einsatz von DEIG auf Bundesebene lediglich dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach § 4 UZwG. Auch sieht der Referentenentwurf keine Einschränkung für den Kreis der Berechtigten nach § 6 UZwG vor.
Somit bleibt nach Ansicht der Fragestellenden fraglich, ob der Referentenentwurf dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG ausreichend Rechnung trägt. Für eine fundierte Bewertung von DEIG fehlen weiterhin die Erkenntnisse und aktuellen Zahlen aus der Erprobung im Pilotprojekt des Bundesministeriums des Innern. Nach damaliger Planung sollte die Erprobung im November 2021 mit Erstellung eines Abschlussberichtes beendet werden. Eine abschließende Bewertung der Bundesregierung sollte nach Auswertung des Abschlussberichtes erfolgen. Der vom Bundesministerium des Innern angekündigte und mehrfach verschobene Abschlussbericht zum Pilotprojekt wurde auch nach nunmehr vierjähriger Verspätung noch immer nicht veröffentlicht.
Öffentlich zugängliche Quellen hingegen weisen auf die Gefahren von DEIG für Leib und Leben hin. Die Anwendung des DEIG kann bei älteren Personen, Schwangeren und Menschen mit gesundheitlichen Problemen schwere gesundheitliche oder tödliche Folgen haben und sollte deshalb gegen diese Bevölkerungsgruppen nicht eingesetzt werden (vgl. https://verfassungsblog.de/polizei-und-taser/). Allerdings erweist sich die Regel insofern als nutzlos, als dass Vorerkrankungen der Betroffenen der Polizei in den allermeisten Fällen nicht bekannt oder äußerlich erkennbar sind. Zudem besteht beim Einsatz der DEIG gegen Menschen immer die Gefahr von Sekundärverletzungen (z. B. durch Sturz u. Ä.).
Ein im November 2024 im Landtag von Nordrhein-Westfalen vorgestelltes Gutachten für den DEIG-Einsatz bilanziert: „Gesundheitliche Folgeschäden sind insgesamt selten und meist weniger schwer als zum Beispiel nach dem Einsatz von Schusswaffen, können aber vorkommen“ (vgl. www.sueddeutsche.de/panorama/medizinische-studie-gutachten-taser-sinnvolle-ergaenzung-fuer-die-polizei-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-241107-930-281591).
Dennoch geht der Einsatz oft mit Verletzungen einher, wie etwa mit oberflächlichen Hautverletzungen durch die Elektroden oder durch einen Sturz durch Lähmung. Statistiken, die von der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ im Mai 2025 erstmalig veröffentlicht wurden, zeigen, dass die Polizeien der Länder und des Bundes immer häufiger von DEIG Gebrauch machen. Von 2021 bis 2023 hat sich die Einsatzhäufigkeit auf insgesamt 1 171 mehr als verdoppelt (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Längst nicht alle Einsätze erfolgen zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben: Den Statistiken zufolge waren die Betroffenen im Jahr 2023 in 662 Fällen unbewaffnet. Seit 2018 hat die Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ insgesamt elf Tote nach dem Einsatz von DEIG registriert, davon je einen in Bayern und Niedersachsen, zwei in Hessen, drei in Rheinland-Pfalz und vier in Nordrhein-Westfalen (vgl. https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente). Die meisten Vorfälle ereigneten sich in Wohnhäusern, häufig bei Personen in psychischen Ausnahmezuständen oder unter Drogeneinfluss. Bei der Erprobung im Pilotprojekt bei der Bundespolizei kamen DEIG in den Jahren 2021 bis 2023 in zehn Fällen zum Einsatz. Überwiegend handelte es sich dabei um Bedrohungen bzw. Geiselnahmen. (https://archiv.cilip.de/Dokumente/2021_Taser-Pilotprojekte.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2022_Taser-Pilotprojekte.pdf; https://archiv.cilip.de/Dokumente/2023_Taser-Pilotprojekte.pdf)
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wann wird der vom Bundesministerium des Innern für Ende 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG erstellt und veröffentlicht?
Welche Gründe haben dazu geführt, dass der ursprünglich für November 2021 angekündigte Abschlussbericht zum Pilotprojekt zum Einsatz von DEIG bis heute nicht vorliegt?
Plant die Bundesregierung die Ermöglichung des DEIG-Einsatzes für die Bundespolizei noch vor der Vorlage des Abschlussberichtes zum Pilotprojekt, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung die Ermöglichung des Einsatzes von DEIG ohne die Vorlage des Abschlussberichtes zur Bewertung von Risiken beim Einsatz?
Welche Erkenntnisse aus dem Pilotprojekt liegen dem Bundesministerium des Innern und bzw. oder der Bundespolizei bereits jetzt vor, und welche davon wurden bei der Erstellung des Referentenentwurfs zur Änderung des UZwG berücksichtigt?
In wie vielen Fällen wurden DEIG in den Pilotprojekten im Bereich der Bundespolizei eingesetzt, und kam es dabei zu Verletzungen bzw. Schädigungen bzw. Todesfällen (bitte die Vorfälle und Verletzungen aufschlüsseln)?
Wie bewertet die Bundesregierung den Umstand, dass es nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente) bei den bundesweiten Einsätzen der DEIG innerhalb von drei Jahren zu mehreren Todesfällen gekommen ist?
Warum erwähnt der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern angesichts der nach Angaben der Zeitschrift „Bürgerrechte & Polizei/CILIP“ (https://polizeischuesse.cilip.de/taser#dokumente) im Kontext von DEIG vorgekommenen Todesfälle nicht den Eingriff in das Recht auf Leben nach Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG?
Worin sieht die Bundesregierung, die im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern erwähnte präventive Wirkung von DEIG?
Aus welchen Gründen wurde das DEIG im Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern als Waffe im Sinne des § 2 Absatz 4 UZwG eingeordnet?
Wie begründet die Bundesregierung, dass im aktuellen Referentenentwurf des UZwG keine Änderung des § 13 UZwG, der eine Androhung des Einsatzes der Schusswaffe vorschreibt, erfolgt und dies für den Einsatz des DEIG entsprechend nicht gleichermaßen fortgeschrieben wird?
Wie und anhand welcher Kriterien sollen Bundespolizistinnen und Bundespolizisten unter der Voraussetzung, dass DEIG als Waffe eingeordnet wird, in einer Gefahrensituation entscheiden, ob das DEIG oder die Schusswaffe zum Einsatz kommt?
Plant das Bundesministerium des Innern auf Basis der Ergebnisse des Abschlussberichtes die Erarbeitung eines Konzepts für die beabsichtigte Einführung bei der Bundespolizei, und wenn ja, was soll dieses Konzept beinhalten?
Inwiefern plant das Bundesministerium des Innern die Erarbeitung und Vorlage einer Verwaltungsvorschrift für den künftigen Einsatz und zur Handhabung der DEIG, und welche ermessenslenkenden Vorschriften zum Nichtgebrauch gegenüber Risikogruppen und weiteren Einhegungen sind geplant?
Welche und wie viele DEIG sollen wann und in welchen Tranchen für wen nach den Plänen der Bundesregierung beschafft werden?
Welche Einheiten der Bundespolizei sollen mit den DEIG ausgestattet werden?
Sollen über die Bundespolizei hinaus noch weitere Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte des Bundes im Sinne des § 6 UZwG mit DEIG ausgestattet werden, und wenn ja, welche?
Welche Pläne gibt es zur Schulung und Ausbildung von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten zum Einsatz der DEIG, und sollen diese nach dem Willen der Bundesregierung vor der Nutzung verpflichtend sein?
a) Welche Modelle welcher Hersteller von DEIG hat die Bundesregierung für bisherige Modellversuche zu welchen Kosten angeschafft, und welche Modelle welcher Hersteller von DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen?
b) Welche Funktionen haben diese Modelle?
c) Wie viele DEIG plant die Bundesregierung anzuschaffen, und welche Kosten werden hierfür veranschlagt?
d) Sind die finanziellen Mittel hierfür bereits für die Haushaltspläne 2025 und 2026 vorgesehen?
Plant die Bundesregierung, den Einsatz von DEIG mit Bodycams zu begleiten, und verfügen die DEIG über eine Funktion, wodurch die Bodycam automatisch den Einsatz filmt?