BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

17.09.2025

Aktualisiert

23.09.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/144802.09.2025

Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung

der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen Janich, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Christian Wirth und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind, droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen einer bundesweiten rechtlichen Klärung gemäß § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes (AsylG) entschieden. Deren Asylanträge können somit hierzulande als unzulässig abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 16. April 2025, Az. 1 C 18.24, www.bverwg.de/160425UIC18.24.0).

Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt. Dem ging zuletzt aus einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hervor. Auch hier waren die Richter nicht der Auffassung, „dass den Flüchtlingen bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Zwar weise das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu sogenannten systemischen Mängeln“ (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-1c1824-asylrecht-griechenland-ueberstellung).

„Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt“ (Urteil des BVerwG, Az. 1 C 18.24, www.bverwg.de/160425UIC18.24.0; Rn. 32). „Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das »real risk« einer Verletzung von Artikel 4 GRC [EU-Grundrechtecharta] ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden“ (Rn. 41). „Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht“ (Rn. 53). „In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Artikel 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen“ (Rn. 59). „Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert“ (Rn. 60).

Da für viele Asylbewerber Griechenland das EU-Ersteinreiseland ist, ist dieses Urteil von großer Bedeutung, weil das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zuvor im Jahr 2021 entschieden hatte, dass Überstellungen aufgrund der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland unzulässig seien (vgl. Urteile vom 21. Januar 2021, Az. 11 A 1564/20.A sowie 11 A 2982/20.A und www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-11a156420a-11a298220a-abschiebungsverbot-griechenland-fluechtlinge-schutzstatus-bamf).

Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist das EU-Ersteinreiseland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ein in Deutschland gestellter, zweiter Asylantrag könnte nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG jetzt wieder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt werden. Die Folge müssten umfangreiche Rücküberstellungen nach Griechenland sein. Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf Fragen des Abgeordneten Sascha Lensing (AfD) hervorgeht, bestehen u. a. mit Griechenland derzeit keine Absprachen über die Möglichkeit von Überstellungen durch Charterflugmaßnahmen. Das gilt sowohl für die Anzahl der Charterflüge an sich als auch für die maximale Anzahl der rückzuüberstellenden Personen pro Flug (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 39 und 40 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/29).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils des BVerwG auf die jetzt wieder möglichen Dublin-Rücküberstellungen, auch nach Griechenland?

2

Welche Auswirkungen hat das Urteil der BVerwG auf die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?

3

Inwiefern hatte bzw. hat das in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Urteil Einfluss auf die Erlasslage des Bundesministeriums des Innern?

4

Wird die Bundesregierung zeitnah, in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den Ländern die Möglichkeiten für umfangreiche Dublin-R��cküberstellungen nach Griechenland schaffen, insbesondere bei neuen Fällen, bei Personen also, die aktuell unter Umgehung bestehender Grenzkontrollen trotzdem einreisen und einem Asylverfahren zugeführt werden, und wenn ja, in welcher Form?

5

Hat es seit dem Urteil in dieser Angelegenheit Gespräche der Bundesregierung mit der griechischen Regierung gegeben, wenn ja, inwiefern, und wenn ja, was haben diese Gespräche ergeben?

6

In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 Asylanträge, bei Feststellung Griechenlands als Ersteinreiseland in die EU, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?

7

In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 Asylanträge, bei Feststellung, dass Griechenland als Ersteinreiseland in die EU zuvor bereits internationalen Schutz gewährt hatte, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?

8

Bei wie vielen Personen gemäß den Fragen 7 und 8 erfolgte eine erfolgreiche Dublin-Rücküberstellung?

Berlin, den 25. August 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen