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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger - Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren

(insgesamt 23 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

01.10.2025

Aktualisiert

08.10.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/146503.09.2025

Digitalisierung der Sozialgerichtsbarkeit im Dienst der Bürger – Stand, Wirkung und Akzeptanz in Rentenverfahren

der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, Hans-Jürgen Goßner, Gerrit Huy, Jan Feser, Achim Köhler, Thomas Ladzinski, Sebastian Maack, Bernd Schuhmann, Thomas Stephan, Robert Teske und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Digitalisierung der Sozialgerichte ist kein Selbstzweck. Sie muss nach Auffassung der Fragesteller den Bürgern zugutekommen, die auf ein faires, verständliches und zügiges Verfahren angewiesen sind. Das gilt besonders für sozialgerichtliche Rentenverfahren, etwa zur Anerkennung einer Erwerbsminderungsrente. Solche Verfahren sind oft komplex, erfordern umfangreiche Sachverhaltsaufklärung und medizinische Gutachten und dauern nicht selten mehrere Jahre – eine Zeit großer Unsicherheit und finanzieller Belastung für die Betroffenen.

Elektronische Akten, Videoverhandlungen und der unterstützende Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) können nach Auffassung der Fragesteller dazu beitragen, Verfahren zu beschleunigen und den Zugang zum Gericht zu erleichtern. Voraussetzung ist in den Augen der Fragesteller jedoch, dass diese Neuerungen nicht nur akzeptiert werden – insbesondere Videoverhandlungen –, sondern auch keine neuen Hürden für die Bürger errichten. Sie müssen die Qualität der Entscheidungen wahren und dürfen den Zugang zum Recht nicht erschweren.

Diese Kleine Anfrage soll klären, wie weit die Digitalisierung in der Sozialgerichtsbarkeit vorangeschritten ist, welche Wirkung sie in Rentenverfahren entfaltet und wie sie so eingesetzt werden kann, dass sie den Bürgern spürbar zugutekommt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

In welchem Monat und Jahr wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die E-Akte je Bundesland flächendeckend eingeführt, und seit wann ist sie an den jeweiligen Sozialgerichten im Regelbetrieb (bitte tabellarisch darstellen)?

2

Welcher Anteil der Klagen und Berufungen in Rentensachen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 elektronisch eingereicht gegenüber der Papierform?

3

Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit der ersten und zweiten Instanz, und wie ist der Digitalisierungsgrad speziell in Rentenverfahren (bitte auch auf die Beiziehung von Akten der Rentenversicherung und die Einholung von Sachverständigengutachten eingehen)?

4

Welche digitalen Systeme zur Aktenführung und Verfahrenssteuerung werden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Sozialgerichtsbarkeit genutzt (bitte je Bundesland und Instanz die Systemfamilien und Einsatzbereiche benennen), und in welchem Umfang kommen diese Systeme auch in Rentenverfahren zur Anwendung?

5

Welche bestehenden oder geplanten Maßnahmen sollen nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung digitaler Verfahrenswege für nicht anwaltlich vertretene Kläger erleichtern – insbesondere in Rentenverfahren?

6

Wie viele Videoverhandlungen haben nach Kenntnis der Bundesregierung in den Jahren von 2019 bis 2024 an Sozial- und Landessozialgerichten jeweils je Bundesland, Instanz und Jahr stattgefunden, und wie viele betrafen Rentenverfahren?

7

In welchen Konstellationen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung die Videoverhandlung bzw. Hybridverhandlungen in der sozialgerichtlichen Praxis zur Anwendung bzw. besteht ein hohes Interesse der Beteiligten an Videoverhandlungen?

8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu den Auswirkungen von Videoverhandlungen auf Termindichte, Erledigungsarten und Verfahrensdauer vor (nach Jahren, Ländern und Instanzen differenzieren)?

9

Welche Regelungen gewährleisten nach Kenntnis der Bundesregierung, dass die Kammern bzw. die Senate sich in den Erwerbsminderungsrentensachen einen unmittelbaren Eindruck vom Kläger verschaffen und die Kläger andererseits eine persönliche Anhörungsmöglichkeit im Gerichtssaal haben und nicht zur Teilnahme an einer Videoverhandlung verpflichtet werden?

10

Nach welchen Kriterien wird nach Kenntnis der Bundesregierung entschieden, ob eine Videoverhandlung durchgeführt wird, und in welchem Umfang können Beteiligte dieser Form der Verhandlung widersprechen?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Eignung von Videoverhandlungen und Hybridverhandlungen zur Sachverhaltsaufklärung wie auch Befriedung (dauerhafte Konfliktbeilegung), und wie stellt sich dies speziell für Rentenverfahren mit seinen Besonderheiten dar?

12

Ist eine Evaluierung der Regelung zur Verhandlung in Bild und Ton gemäß § 110a des Sozialgerichtsgesetzes (www.gesetze-im-internet.de/sgg/__110a.html) erfolgt und veröffentlicht, bzw. ist eine solche geplant?

13

Kommt nach Kenntnis der Bundesregierung bereits jetzt im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit Künstliche Intelligenz unterstützend zum Einsatz, wenn ja, inwiefern, und in welchen Fällen betrifft dies auch Rentenverfahren?

14

Welche konkreten Einsatzfelder sieht die Bundesregierung im Einklang mit der Erklärung der Justizminister (https://justiz.de/laender-bund-europa/bund_laender/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf) für den künftigen Einsatz von KI bei den Sozialgerichten, und wo liegen aus ihrer Sicht die Grenzen im Hinblick auf die Wahrung der Entscheidungskompetenzen von Richtern und Rechtspflegern?

15

Welche konkreten KI-Projekte sind nach Kenntnis der Bundesregierung für den Bereich der Sozialgerichtsbarkeit geplant, und inwieweit sind dabei Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente, einbezogen?

16

Welche materiell- oder verfahrensrechtlichen Änderungen sind nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich, um den unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu ermöglichen oder auszuweiten?

17

Welche Ergänzungen der Datenschutzbestimmungen und technischen Standards sind nach Auffassung der Bundesregierung ggf. erforderlich, um den unterstützenden Einsatz von KI bei den Sozialgerichten zu ermöglichen oder auszuweiten?

18

Wie wird sichergestellt, dass die in der Erklärung der Justizminister (https://justiz.de/laender-bund-europa/bund_laender/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-KI/Gemeinsame-Erklaerung-zum-Einsatz-von-KI.pdf) hervorgehobene richterliche Entscheidungsgewalt sowie die Entscheidungsbefugnisse der Rechtspfleger bei Einsatz von KI-Systemen in der Sozialgerichtsbarkeit jederzeit gewahrt bleiben?

19

Welche aktuellen Auswertungen oder Berichte zu den Folgen der Digitalisierung im Bereich der Sozialgerichte liegen der Bundesregierung ggf. vor, und welche konkreten Ergebnisse ergeben sich daraus für die Rentenverfahren?

20

Wie unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Verfahrenslaufzeiten bei vollständig digital geführten Verfahren (E-Akte) im Vergleich zu Papierverfahren, und wie stellt sich dieser Vergleich für Rentenverfahren, insbesondere Verfahren wegen einer Erwerbsminderungsrente, dar?

21

Welchen Stand hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Digitalisierung am Bundessozialgericht (BSG)?

22

Welche messbaren Effekte bereits umgesetzter Digitalisierungsmaßnahmen am Bundessozialgericht sind aus Sicht der Bundesregierung erkennbar – insbesondere im Hinblick auf die Verfahrenslaufzeiten in Rentensachen, die Arbeitsbelastung der Richter sowie der Bediensteten und den Personalbedarf?

23

Welche Digitalisierungs- und KI-Projekte sind am Bundessozialgericht nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, und welche Auswirkungen werden insbesondere auf die Verfahrenslaufzeiten in Rentensachen erwartet?

Berlin, den 27. August 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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