BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(insgesamt 14 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

07.10.2025

Aktualisiert

13.01.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/177923.09.2025

Reformpläne der Bundesregierung zu den Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Jan Feser, René Springer, Gerrit Huy, Carsten Becker, Achim Köhler, Lukas Rehm, Robert Teske und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der Bundeskanzler Friedrich Merz kündigte am 13. Juli 2025 im ARD-Sommerinterview an, die Kosten der Unterkunft und Heizung reformieren zu wollen. In vielen Fällen würden die Jobcenter an Bürgergeldempfänger Mieten von bis zu 20 Euro pro Quadratmeter zahlen, so Merz. Bei einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern läge dies weit über dem, was sich eine durchschnittliche Arbeiterfamilie leisten könne. Merz kündigte an, Obergrenzen für die Größe der Wohnungen und die Miete festzulegen und auch die Karenzzeit anpassen zu wollen (www.ardmediathek.de/video/bericht-aus-berlin/ard-sommerinterview-friedrich-merz/ard/Y3JpZDovL2Rhc2Vyc3RlLmRlL2JlcmljaHQgYXVsIGJlcmxpbi8yMDI1LTA3LTEzXzE4LTAwLU1FU1o).

Gemäß § 22 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) übernehmen die Jobcenter für Bürgergeldempfänger die Kosten der Unterkunft und Heizung, sofern diese angemessen sind. Hierzu erlassen die Landkreise und kreisfreien Städte Richtlinien zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, die sich jeweils an den regionalen Mietverhältnissen orientieren. Die Prüfung erfolgt durch die Jobcenter. Für Wohnungen mit unangemessen hohen Kosten der Unterkunft und Heizung gilt ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Leistungsbewilligung eine Karenzzeit von einem Jahr. Danach hat der Leistungsempfänger weitere sechs Monate Zeit, die Kosten der Unterkunft und Heizung durch einen Umzug auf ein angemessenes Niveau zu senken. Während dieses Zeitraums von eineinhalb Jahren übernehmen die Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung.

CDU, CSU und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag darauf geeinigt, die Karenzzeit in den Fällen entfallen zu lassen, in denen „unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft“ entstehen (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf#page=16).

Im Februar 2025 beliefen sich die Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft auf durchschnittlich 501,80 Euro. Bei 2 927 095 Bedarfsgemeinschaften entstanden somit im Februar 2025 monatliche Kosten von rund 1,5 Mrd. Euro für Unterkunft und Heizung (https://statistik.arbeitsagentur.de/Statistikdaten/Detail/202506/arbeitsmarktberichte/monatsbericht-monatsbericht/monatsbericht-d-0-202506-pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=1#page=70).

Nach Informationen der Bundesregierung trägt der Bund etwa 70 Prozent der Kosten der Unterkunft und Heizung. Die übrigen 30 Prozent der Kosten werden von den Kommunen getragen (www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Foederale_Finanzbeziehungen/Kommunalfinanzen/entlastungen-der-kommunen-durch-den-bund.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen14

1

Welche konkreten Maßnahmen und Gesetzesänderungen plant die Bundesregierung, um die Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu reformieren?

2

Arbeitet die Bundesregierung mit einer Arbeitsdefinition, wann laut Koalitionsvertrag „unverhältnismäßig hohe Kosten für Unterkunft“ vorliegen, und wenn ja, wie lautet diese (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?

3

Wie will die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die Landkreise und kreisfreien Städte für die Richtlinien zur Bestimmung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung zuständig sind, eine bundesweit einheitliche Umsetzung ihrer Reformpläne sicherstellen?

4

Mit welchen jährlichen Einsparungen im Bereich des SGB II rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne?

5

Mit welchen jährlichen Verwaltungskosten im Bereich des SGB II rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne?

6

Mit welchen Auswirkungen auf dem Wohnungsmarkt rechnet die Bundesregierung im Falle einer erfolgreichen Umsetzung ihrer Reformpläne ggf.?

7

Inwiefern wird seitens der Bundesregierung davon ausgegangen, dass die in Rede stehenden Reformpläne angesichts der vielerorts mangelnden Verfügbarkeit von geeignetem Wohnraum durchführbar sind?

8

Welche Gründe der Unzumutbarkeit können zur Vermietung heute und künftig seitens des Leistungsempfängers geltend gemacht werden?

9

Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in wie vielen Fällen Bürgergeldempfänger derzeit unverhältnismäßig hohe Kosten der Unterkunft und Heizung erhalten?

10

Wenn die Frage 9 mit Ja beantwortet wird, in wie vielen der obigen Fälle werden auch nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin Kosten der Unterkunft und Heizung in unangemessener Höhe gezahlt?

11

Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Unterkunft nach § 22 SGB II und § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII)?

12

Wie hoch sind die derzeitigen monatlichen Kosten der Heizung nach § 22 SGB II und § 35 SGB XII?

13

In wie vielen Fällen werden derzeit die Kosten der Heizung durch Darlehen beglichen?

14

Beabsichtigt die Bundesregierung, ihre Reformpläne auch auf die Kosten der Unterkunft und Heizung für Sozialhilfeempfänger nach § 35 SGB XII auszuweiten?

Berlin, den 23. September 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen