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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

09.10.2025

Aktualisiert

15.10.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/179924.09.2025

Anstrengungen der Bundesregierung bei der Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Gestaltungen

der Abgeordneten Katharina Beck, Dr. Moritz Heuberger, Max Lucks, Sascha Müller, Karoline Otte, Stefan Schmidt, Dr. Sebastian Schäfer, und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Der geschätzte Schaden durch Cum-Cum-Gestaltungen in Deutschland beläuft sich auf 28,5 Milliarden Euro (C. Spengel 2021, Estimation of the Tax Revenue Loss Caused by Cum/Cum Transactions, Universität Mannheim, zuletzt aufgerufen am 19. Mai 2025. www.bwl.uni-mannheim.de/media/Lehrstuehle/bwl/Spengel/Dokumente/Medien/Steuerschaden_Cum-Cum_update.pdf), von denen bis heute von den Behörden erst ein minimaler Anteil zurückgefordert werden konnte.

In der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/536 haben die Fragestellenden bereits den aktuellen Stand der Aufarbeitung und Rückforderungen von Cum-Cum-Geschäften durch die Bundesregierung erfragt.

Es existieren verschiedene Varianten von Cum-Cum-Transaktionen, von denen einige unter bestimmten Voraussetzungen illegal sein können. Ein tiefes Verständnis dieser Varianten ist von entscheidender Bedeutung, um vergangene Cum-Cum-Gestaltungen umfassend aufzuklären und künftige Geschäftspraktiken zu erkennen und frühzeitig zu unterbinden.

In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 beschreibt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellenden Cum-Cum-Gestaltungen auf eine Art und Weise, die sich von der Beschreibung in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und im BMF(Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben vom 9. Juli 2021 unterscheidet. So stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 beispielsweise bei der Beschreibung von Cum-Cum-Gestaltungen im Wesentlichen auf „Begleitgeschäfte“ ab: „Nicht jeder in einem Zeitraum um den Dividendenstichtag vollzogene Kauf einer Aktie ist eine Cum/Cum-Gestaltung. Erst die Kombination des Aktienerwerbs mit weiteren Rechtsgeschäften zur Absicherung bzw. „Gewinnverteilung“ begründet eine Cum/Cum-Gestaltung.“

Nach der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die im BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 zutreffend wiedergegeben ist, greift diese in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 gewählte Beschreibung nach Ansicht der Fragestellenden zu kurz: Der Aspekt der „Begleitgeschäfte“ – wobei dieser Begriff weder in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung noch im erwähnten BMF-Schreiben auftaucht – kann ein Umstand sein, der den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums (§ 39 der Abgabenordnung (AO)) ausschließt oder zu einer Einordnung als missbräuchliche Gestaltung (§ 42 AO) führt. Neben „Begleitgeschäften“ kann der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums auf den Cum-Cum-Erwerber aber beispielsweise auch durch besondere vertragliche Abreden wie „Collateral Control Agreements“ ausgeschlossen sein, um nur eine der in der Praxis üblichen Aspekte zu nennen.

Auch folgende Bewertung der Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 scheint nach Ansicht der Fragestellenden nicht die finanzgerichtlichen Entscheidungen widerzuspiegeln: „Es wird Fälle geben, in denen Steuerausländer – aus den unterschiedlichsten Motiven, möglicherweise auch zur Vermeidung der Dividendenbesteuerung – Aktien vor dem Dividendenstichtag verkaufen, ohne dass dies als missbräuchliche Gestaltung eingestuft werden könnte.“

Das Finanzgericht Hessen geht in seinem rechtskräftigen Urteil vom 28. Januar 2020 – 4 K 890/12 – von einer Beweislastumkehr aus, d. h. es ist grundsätzlich von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, es sei denn, der Steuerpflichtige beweist das Gegenteil: „Die kurzfristige Hin- und Rückübertragung der gleichen Aktien eines ausländischen Anteilseigners über den Dividendenstichtag an einen Steuerinländer, insbesondere unter Einschaltung eines ausländischen Vermittlers, liefert eine Beweisvermutung für einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO zur Umgehung der Besteuerung der Dividendenerträge für ausländische Anteilseigner.“

Ferner macht das Finanzgericht Hessen deutlich, dass es sich um ein „gängiges Gestaltungsmodell“ handelt, „das in Bankenkreisen in größerem Umfang zum Nachteil des Fiskus praktiziert wird, um die Definitivbelastung des Steuerausländers mit Kapitalertragsteuer auf Dividendenausschüttungen zu vermeiden“.

Es stellt sich daher die Frage, aus welchem Grund die Bundesregierung bei der Beschreibung und rechtlichen Einordnung von Cum-Cum-Gestaltungen von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung und dem BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 abweicht und wie sich dies auf deren Anstrengungen zur Aufarbeitung und Prävention von Cum-Cum-Geschäften auswirkt.

Zudem beschränken sich die Ausführungen der Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/915 bezüglich ihrer Unterstützung der Aufklärung von Cum-Cum-Gestaltungen durch das Bundeszentralamt für Steuern vorrangig auf die Darstellung der damit befassten Organisationseinheiten, ohne näher darzustellen, welche Aufgaben von diesen Einheiten konkret wahrgenommen werden.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen15

1

Aus welchem Grund weicht die Beschreibung der Bundesregierung von Cum-Cum-Gestaltungen in ihrer Antwort zu Frage 9 auf Bundestagsdrucksache 21/915 von der Beschreibung im betreffenden BMF-Schreiben vom 9. Juli 2021 und von der in der Vorbemerkung der Fragestellenden zitierten finanzgerichtlichen Rechtsprechung ab?

2

An wie vielen Betriebsprüfungen der Länder, bei denen Cum-Cum- oder verwandte Gestaltungen geprüft wurden, haben bisher Bundesbetriebsprüferinnen und Bundesbetriebsprüfer teilgenommen?

3

Welche praktische Erfahrung im Bereich Cum-Cum kann das Informations- und Analysezentrum Kapitalertragsteuer (IAZ) beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vorweisen?

4

Wie viele Arbeitsgruppen zu Cum-Cum, in denen sich Bund und Länder austauschen, hat das IAZ seit der Gründung im Jahr 2020 koordiniert, und wer waren die Teilnehmer in den jeweiligen Arbeitsgruppen?

5

In welchen Fällen und wie oft hat das IAZ den aktuellen Erkenntnisstand zu Cum-Ex oder Cum-Cum – beispielsweise aus strafrechtlichen Ermittlungen, Aussagen von Kronzeugen vor Gericht – an die Länder transferiert?

6

Wie viele Steuerstrafverfahren zu Cum-Cum-Fallkomplexen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet?

7

Wie stellt die Bundesregierung künftig sicher, dass gemäß dem Grundsatz der Rechtmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach § 85 AO sämtliche Cum-Cum-Gestaltungen in allen Varianten, d. h. inklusive Cum-Cum-Treaty-Shopping, strukturierten Wertpapierleihen und verwandten Gestaltungen, durch die zuständigen Bereiche des Bundeszentralamts für Steuern und die Betriebsprüfungen der Länder aufgegriffen werden?

8

Wann und wie oft haben die zuständigen Bereiche des Bundeszentralamts für Steuern insoweit von der Möglichkeit nach Vorfeld- und Vorermittlungen nach § 208 AO Gebrauch gemacht?

9

Zieht die Bundesregierung eine regelmäßige Prüfung der Daten der Clearstream AG in Betracht, um eventuelle Anomalien im Handelsaufkommen frühzeitig zu entdecken, die auf neue unzulässige Steuergestaltungsmodelle hinweisen können?

10

Von wem wurden die in der Antwort zu Frage 23 aus Bundestagsdrucksache 21/915 erwähnten Gutachten erstellt und auf welcher Datengrundlage?

a) Wer war Mitglied der Arbeitsgruppe von „Experten des Bundes und der Länder“?

b) Über welche praktische Erfahrung verfügen diese Experten?

11

Hat die Bundesregierung die Vernehmungen der Kronzeugen der Staatsanwaltschaft Köln, die sich auch zu Cum-Cum und Cum-Ex nach dem Jahr 2012 sowie zu Umgehungsmöglichkeiten der gesetzlichen Vorschriften äußern, zur Analyse angefordert?

12

Wie viele der in der Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 21/915 aufgeführten Planstellen der beim Bundeszentralamt für Steuern angesiedelten Sondereinheit gegen Steuerhinterziehung und Steuerumgehung weisen einen inhaltlichen Bezug zur Kapitalertragsteuer auf (bitte nach Gruppen und jeweiligen Arbeitsbereichen aufschlüsseln)?

13

An welchen Stellen wird nach Kenntnissen der Bundesregierung KI zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuerumgehung eingesetzt, und kommt diese auch insbesondere bei der Aufarbeitung von Cum-Cum-Gestaltungen (alle Stichtagsgeschäfte i. S. d. Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. Juli 2021 und somit auch Fälle sogenannter strukturierter Wertpapierleihe sowie Fälle von Cum-Cum-Treaty-Shopping) zum Einsatz?

14

Wie möchte die Bundesregierung nach den Ankündigungen des Bundesministers der Finanzen, Lars Klingbeil, zu einer verstärkten Bekämpfung der Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung (vgl. www.wiwo.de/politik/deutschland/lars-klingbeil-finanzminister-kuendigt-kampf-gegen-schwarzarbeit-und-steuerhinterziehung-an/100132545.html) nun die Aufdeckung und Verhinderung von Cum-Cum-Gestaltungen stärken, und wie läuft diesbezüglich die Zusammenarbeit mit den Ländern?

15

Wie kann nach Ansicht der Bundesregierung die Rolle der Bundesebene bei der verstärkten Bekämpfung von Finanzkriminalität und Steuerhinterziehung gestärkt werden?

a) Welche Rolle könnte oder sollte der Zoll dabei spielen?

b) Sind diesbezüglich bereits konkrete Gesetzesvorhaben in Planung, und wenn ja, welche, und mit welchem Zeitplan?

Berlin, den 23. September 2025

Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion

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