Asylverfahren von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland
der Abgeordneten Filiz Polat, Max Lucks, Dr. Anton Hofreiter, Lukas Benner, Marcel Emmerich, Schahina Gambir, Lamya Kaddor, Dr. Konstantin von Notz, Marlene Schönberger, Boris Mijatović, Kassem Taher Saleh, Ayse Asar, Katrin Göring-Eckardt, Julian Joswig, Chantal Kopf und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 16. April 2025 hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen der Tatsachenrevision zwei Verfahren bezüglich der Aufnahmebedingungen gesunder, alleinstehender Männer mit einem Schutzstatus in Griechenland verhandelt und kam zu dem Ergebnis, dass eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh) und Artikel 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht vorliegen (BVerwG 1 C 18.24 und 1C 19.24). Geklagt hatten ein 32-jähriger Mann aus Nord-Gaza und ein 32-jähriger somalischer Staatsangehöriger. Beide Männer hatten einen Schutzstatus in Griechenland erhalten, waren aber weiter nach Deutschland gereist und hatten wegen der prekären Lebensbedingungen für anerkannte Flüchtlinge in Griechenland hier einen weiteren Asylantrag gestellt.
In der Urteilsbegründung, die inzwischen auch veröffentlicht wurde (BVerwG 1 C 18.24, Urteil vom 16. April 2025 | Bundesverwaltungsgericht), kommt das BVerwG zu dem Ergebnis, dass männlichen, alleinstehenden, erwerbsfähigen und nichtvulnerablen international Schutzberechtigten aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen, die eine Verletzung ihrer Rechte aus Artikel 4 der EU-Grundrechtecharta zur Folge haben, drohen. Asylanträge dieses Personenkreises in Deutschland können daher nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes (AsylG) als unzulässig abgelehnt werden.
Laut Bundesverwaltungsbericht sei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass nach Griechenland zurückkehrende, arbeitsfähige, gesunde und alleinstehende junge männliche Schutzberechtigte dort in eine extreme materielle Notlage geraten würden, die es ihnen nicht erlaube, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Ernährung und Hygiene zu befriedigen. Das BVerwG gesteht zwar ein, dass viele Schutzberechtige unmittelbar nach ihrer Ankunft keinen Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen haben. Grund dafür seien bürokratische Hürden und Wartezeiten bis zum Erhalt der erforderlichen Dokumente. „Sie können aber voraussichtlich zumindest in temporären Unterkünften oder Notschlafstellen mit grundlegenden sanitären Einrichtungen unterkommen“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Im Übrigen könnten sie ihre Grundbedürfnisse durch eigenes Erwerbseinkommen, „anfänglich jedenfalls in der sogenannten Schattenwirtschaft“, decken (Pressemitteilung Nr. 30/2025 | Bundesverwaltungsgericht).
In einem Rundschreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 25. April 2025, das das Portal FragdenStaat veröffentlicht hat (20 25-05-05-rundschreibenteilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinflle nmitinternationalemschutzstatusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“ – FragDenStaat) werden die Kriterien benannt, nach denen Asylanträge von Personen mit Schutzstatus in Griechenland im Lichte der vorgenannten BVerwG-Entscheidungen als unzulässig beschieden werden können und die Abschiebung nach Griechenland angedroht werden kann.
Bei den Asylverfahren von Personen, denen in Griechenland Schutz gewährt wurde, ist nach dem BAMF-Rundschreiben künftig danach zu differenzieren, ob aufgrund individueller Umstände eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bzw. Artikel 4 GRCh drohe oder ob keine derartigen individuellen Besonderheiten vorlägen. Daraus leitet das BAMF folgende Leitlinien ab:
- „Insbesondere“ bei nichtvulnerablen Personen komme eine Ablehnung von Asylanträgen als unzulässig gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG infrage. „Denn jedenfalls bei hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Personen, insbesondere Männern“ sei davon auszugehen, dass ihnen in Griechenland keine Gefahr der Verelendung drohe (2025-05-05-rundschreibent eilweisewiederaufnahmederentscheidungsttigkeitinfllenmitinternationalemschutz statusingriechenland_konvertiert_geschwaerzt.pdf in Anfrage „Vorgehen in Fällen von Schutzberechtigten mit Schutzanerkennung durch Griechenland“ – FragDenStaat).
In der Anhörung des BAMF zur Zulässigkeit des Asylantrages ist umfassend aufzuklären, ob Antragstellende zu diesem Personenkreis gehören.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
In wie vielen Asylverfahren von Personen mit Schutzstatus in Griechenland hat das BAMF nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage Unzulässigkeitsentscheidungen nach dem AsylG getroffen (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Wie viele dieser Unzulässigkeitsentscheidungen sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage vollstreckbar (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Wie viele Klagen und Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine Unzulässigkeitsentscheidung des BAMF bei Asylanträgen von Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage anhängig?
In wie vielen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde nach Kenntnis der Bundesregierung die aufschiebende Wirkung angeordnet?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den Verwaltungsgerichten in der Hauptsache entschieden, für Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland ein Asylverfahren in Deutschland zu eröffnen?
Wie groß ist die Gruppe der Personen mit einem Schutzstatus in Griechenland zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage insgesamt (bitte nach Geschlecht, Altersgruppen, unbegleiteten Minderjährigen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Wie definiert die Bundesregierung das Kriterium einer „hinreichend gesunden, arbeitsfähigen, körperlich belastbaren Person“ (siehe Entscheidung BVerwG 1 C 18.24)?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Anhörung beim BAMF das Vorliegen von Vulnerabilität festgestellt, und beinhaltet das Feststellungsverfahren eine medizinische Untersuchung, wird hinreichend Gelegenheit gegeben, entsprechende medizinische Unterlagen wie ein fachärztliches Gutachten beizubringen, insbesondere im Hinblick auf psychische Krankheiten?
Bei welchen Fallkonstellationen – abweichend von den Urteilen des BVerwG – kann nach Auffassung der Bundesregierung eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig in Betracht kommen, bei der die Gefahr einer existenziellen Notlage bei Rückkehr nach Griechenland als nicht wahrscheinlich angesehen wird (bitte die Konstellationen einzeln auflisten und ausführlich begründen)?
Wann wird nach Kenntnis der Bundesregierung vom BAMF – nachdem die Urteilsbegründung im Verfahren BVerwG 1 C 18.24 vorliegt – bei Personen mit Schutzstatus in Griechenland, bei denen wegen der anhaltenden Gefahr einer Verletzung von Artikel 3 EMRK keine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 AsylG getroffen wurde, die weitere Bearbeitung der Verfahren fortgesetzt und eine inhaltliche Sachentscheidung durch das BAMF getroffen?
Werden bei dieser inhaltlichen Sachentscheidung auch Integrationsaspekte in Deutschland, z. B. ein mehrjähriger Schulbesuch von Kindern, berücksichtigt, und wenn nein, warum nicht?
Welche konkreten Leistungen können Schutzberechtigte über das von der EU-Kommission finanzierte Überbrückungsprogramm für welchen Zeitraum erhalten, auf das die Pressestelle des BAMF verweist (fragdenstaat.de/dokumente/256051-antwort-presseanfrage-bamf-zu-helios/)?
Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung unter Inanspruchnahme des Überbrückungsprogrammes freiwillig zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Griechenland zurückgekehrt?
Wie viele Personen mit Schutzstatus in Griechenland sind nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage nach Griechenland abgeschoben worden (bitte nach Bundesländern, Geschlecht, Altersgruppen und den zehn Hauptherkunftsländern auflisten)?
Wird die Bundesregierung gemeinsam mit der EU ein Monitoring der Unterbringungs- und Versorgungssituation in Griechenland durchführen, um Sekundärmigration aus Griechenland in andere Mitgliedstaaten zu verringern, und wenn nein, warum nicht?
Inwiefern überprüft die Bundesregierung, ob in Griechenland hinreichend Schutz vor Ausbeutung und Menschenhandel gewährleistet wird, insbesondere mit Blick auf informelle Wirtschaftssektoren?