Visaerteilung zum Ehegattennachzug bei sogenannten Handschuhehen
der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Udo Theodor Hemmelgarn, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Alexander Wolf, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, Thomas Fetsch, Rainer Galla, Stefan Möller, Ulrich von Zons, Martina Kempf, Christoph Grimm, Dr. Christoph Birghan und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Eheschließung ist in der Bundesrepublik Deutschland ein höchstpersönliches Rechtsgeschäft, vgl. § 1311 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe richtet sich nach den Bestimmungen der Artikel 11 und 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB). Wird nach diesen Vorschriften eine „Handschuhehe“ im deutschen Rechtsbereich für wirksam erachtet, entfaltet sie die gleichen Wirkungen wie eine Eheschließung, die bei persönlicher Anwesenheit der Eheschließungswilligen geschlossen wurde. Unter Handschuhehe versteht man eine Eheschließung, die trotz Abwesenheit eines oder beider Ehegatten erfolgt, wobei die Eheschließungserklärung durch einen Boten oder „Vertreter“ abgegeben wird. Der künftige Ehegatte bevollmächtigt in der Regel einen männlichen volljährigen Verwandten, in seinem Namen zu erklären, eine in der Vollmacht genannte Person ehelichen zu wollen (Vertretung in der Erklärung). Dies ist insbesondere in islamisch geprägten Kulturkreisen üblich, wie auch die 38. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin in ihrem Urteil vom 27. September 2023 ausführt (Aktenzeichen: 38 K 618/21 V). Entsprechend wird in den Merkblättern der Auslandsvertretungen, die die Visaerteilung für die Einreise zum Ehegattennachzug nach Deutschland betreffen, auf das Erfordernis der Vorlage einer sogenannten Spezialvollmacht bei Eheschließung in Abwesenheit hingewiesen, aus der die vollständigen Namen beider Ehegatten hervorgehen müssen und die vor Abschluss des Ehevertrages ausgestellt worden sein muss (z. B. https://beirut.diplo.de/resource/blob/2090034/4e5b59b488881c01e6a599195d94751e/mb-ehegattennachzug-lbn-data.pdf und https://khartum.diplo.de/resource/blob/2381680/998cd72363768cf6894c8c0172cfbfa7/stand-september-2020-fz-fluechtling-data.pdf sowie https://afghanistan.diplo.de/af-de/05-visaeinreise/2697764-2697764?openAccordionId=item-2697764-2-panel).
Auch gibt es Fälle, in denen sich beide Ehepartner durch einen Stellvertreter vertreten lassen (https://rsw.beck.de/aktuell/daily/meldung/detail/bgh-zulaessige-eheschliessung-im-ausland-in-abwesenheit#:~:text=Solange%20die%20Rechtslage%20am%20Ort,und%20keine%20eigene%20Entscheidungsbefugnis%20haben).
Die Spezialvollmacht unterscheidet sich von der sogenannten Generalvollmacht, die eine generelle Vertretung des Ehegatten für sämtliche Rechtsgeschäfte bzw. auch die Auswahl der Braut bzw. des Ehepartners durch den „Vertreter“ ermöglicht. Kollisionsrechtlich ist eine Eheschließung durch einen Vertreter nur dann als reine Formfrage zu qualifizieren, wenn es sich um eine Stellvertretung lediglich in der Erklärung handelt, bei der der Vollmachtgeber die Eheschließung sowie den konkreten Ehepartner nach eigenem Willen bestimmt hat. Demgegenüber würde eine Stellvertretung im Willen, die dem Vertreter eine eigene Entscheidungsbefugnis bezüglich der Eheschließung oder der Wahl des Ehepartners einräumt, auch die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung berühren und wäre nach dem für Deutsche geltenden Heimatrecht unzulässig, Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21.
Eine solche Eheschließung in Abwesenheit eines oder beider Ehegatten erleichtert eine Zwangsheirat. Deshalb hat der Bundesrat bereits im Jahr 2011 die damalige Bundesregierung im Rahmen seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/4401) darum gebeten, die Anerkennung sogenannter Handschuhehen durch Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch auszuschließen.
Ebenso wies die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) in der 219. Sitzung im Hinblick auf das besondere Schutzbedürfnis potenzieller Opfer von Zwangsheirat auf einen vordringlichen gesetzgeberischen Handlungsbedarf hin und bekräftigte diesen in ihrem Beschluss vom 16. Juni 2023 zu TOP 90 (www.innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2023-06-16-14/beschluesse.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Der Hinweis war verbunden mit der Bitte an das Bundesministerium des Innern (BMI), sich innerhalb der Bundesregierung für die Prüfung einzusetzen, wie die Stellvertretung bei der Eheschließung bzw. die Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung der einschlägigen Rechtsgrundlagen ausgeschlossen werden kann. Dabei wurde seitens der IMK zur Kenntnis genommen, dass das BMI sich gegenüber dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) für die Prüfung eingesetzt hat, wie die Stellvertretung bei Eheschließung bzw. die Anerkennung von Handschuhehen durch Änderung des EGBGB im Rahmen des verfassungsrechtlich Zulässigen ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung wurde bisher nicht durchgeführt. Sie war deshalb erneut Gegenstand der 223. IMK vom 11. bis 13. Juni 2025 in Bremerhaven, TOP 69 (www.bundesrat.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2025-06-13_DOK/beschl%C3%BCsse.pdf?__blob=publicationFile&v=1).
Auch der Bundesgerichtshof wies in seinem Beschluss vom 29. September 2021 – XII ZB 309/21 – darauf hin, dass der Gesetzgeber bisherige Reformpläne nicht umgesetzt habe (https://beck-online.beck.de/Print/CurrentMagazine?vpath=bibdata%5Cents%5Cbeckrs%5C2021%5Ccont%5Cbeckrs.2021.34822.htm&hlwords=on&printdialogmode=CurrentDoc&actionname=Index&gesamtversionpath=&timezone=Europe%2FBerlin&exportFormat=print&options=WithLinks).
Die Bedeutung des Reformbedarfs im Hinblick auf das Ziel, die Zuwanderung zu begrenzen, lässt sich nicht zuletzt anhand der umfangreichen Rechtsprechung zur Wirksamkeit von Handschuhehen erkennen. Der „Elefant im Raum“ – das Eingehen einer Aufenthaltsehe zum Erschleichen eines subjektiven Aufenthaltsrechts für ausländische Ehegatten in Deutschland – wird im Fall der doppelten Stellvertretung besonders deutlich (https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%2Fzeits%2Fnzfam%2F2021%2Fcont%2Fnzfam.2021.1049.1.htm&anchor=Y-200-AZ-XIIZB30921-D-2021%2F09%2F29).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen22
Wie vielen Personen wurde der Ehegattennachzug nach Deutschland seit 2011 gestattet, weil sie mit einer zum Ehegattennachzug berechtigten Person (Referenzperson) im Wege der sogenannten Handschuhehe verheiratet waren (bitte das Jahr des Zuzugs und jeweils die Herkunftsländer der nachgezogenen Personen gesondert für Syrien, Libanon, Irak, Türkei, Somalia, Sudan, Jordanien, Eritrea, Staatenlose ausweisen)?
Wenn zu Frage 1 keine Daten im Ausländerzentralregister (AZR) vorhanden sind, welche Ergebnisse lassen sich durch Auswertung der an den Auslandsvertretungen verwendeten RK-Visa Software der Firma Conet ermitteln (www.conet-isb.de/fileadmin/content/_PDF/RK_Portale_Onepager_2013.pdf)?
Welche tatsächlichen Anhaltspunkte veranlassen die Visastellen der Auslandsvertretungen zu einer genaueren Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer wirksamen Eheschließung zwischen Antragsteller und Referenzperson?
Bei wie vielen Visaanträgen zum Ehegattennachzug wurde näher geprüft, ob lediglich eine Vertretung in der Erklärung oder im Willen (d. h. der „Stellvertreter“ nimmt die Auswahl des Ehepartners vor) vorlag?
Von wie vielen Antragstellern zum Ehegattennachzug wurden weitere Unterlagen nachgefordert (z. B. erfasst als „Nachforderung“/„NF“ im RK-Visa System der Visastellen der Auslandsvertretungen, Software der Firma Conet)?
Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurden sogenannte Generalvollmachten vorgelegt?
Bei wie vielen der o. g. Visaanträge wurde eine sogenannte Spezialvollmacht nachgefordert?
Ist es nach der Praxis der Auslandsvertretungen ausreichend, wenn die Eheschließung im Fall einer Handschuhehe seitens der Antragsteller am Visaschalter glaubhaft vorgetragen wird, oder werden zusätzliche Nachweise verlangt, und welche Nachweise sind das gegebenenfalls?
Gibt es anknüpfend an Frage 8 eine einheitliche Praxis der Visastellen bezüglich der Glaubhaftmachung bzw. der Erfordernis des Nachweises mittels Unterlagen?
Welche Unterlagen bzw. Nachweise werden von den Visastellen in der Regel nachgefordert, wenn der Verdacht besteht, dass ein Antragsteller oder eine Referenzperson sich nicht lediglich in der Erklärung, sondern auch im Willen hat vertreten lassen?
Bei wie vielen der o. g. Antragsteller wurden parallele bzw. zeitgleiche Ehegattenbefragungen der Visastellen in Abstimmung mit den Ausländerbehörden durchgeführt, um zu überprüfen, ob sich die Eheleute (Antragsteller und Referenzperson) zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits kannten?
Entspricht es der Praxis der Auslandsvertretungen, dass Fotos und Nachrichtenverläufe aus Messengerdiensten (z. B. WhatsApp, Telegram) und SMS von bzw. zwischen Ehegatten als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden, dass sich die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits kannten?
Wie viele parallele (zeitgleich durchgeführte) Ehegattenbefragungen haben die Visastellen in Abstimmung mit den jeweils zuständigen Ausländerbehörden in Bezug auf die in Frage 1 genannten Antragsteller seit 2011 durchgeführt?
Wie viele parallele Ehegattenbefragungen haben die Visastellen in Bezug auf Antragsteller aus den in Frage 1 genannten Herkunftsländern in Abstimmung mit den jeweiligen Ausländerbehörden allgemein – d. h. unabhängig von der Thematik der Handschuhehen – durchgeführt, z. B. weil der Verdacht einer Scheinehe bestand?
Bei wie vielen Visaanträgen wurde die ausdrückliche Zustimmung der jeweils zuständigen Ausländerbehörde eingeholt, da die Möglichkeit zur Visaerteilung mittels Vorabzustimmung (§ 31 III der Aufenthaltsverordnung (AufenthV)) aufgrund von Verzögerungen durch umfangreiche Nachforderungen bereits abgelaufen war?
Welche Erleichterungen bzw. Verfahrenserleichterungen gab es seit 2015 bei der Vorlage von Unterlagen bzw. Erbringung von Nachweisen für den Ehegattennachzug allgemein sowie in Bezug auf die Frage, ob sich die Referenzperson und der Antragsteller bereits vor Schließung der Ehe kannten (siehe Ankündigung von Staatsminister Michael Roth am 1. Juli 2015; https://dserver.bundestag.de/btp/18/18114.pdf)?
Wenn ab 2015 Erleichterungen im Sinne von Frage 16 eingeführt wurden, inwiefern sind diese aktuell weiterhin gültig?
In wie vielen Fällen hat die Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung nach Kenntnis der Bundesregierung die nach § 31 III AufenthV erforderliche Zustimmung verweigert, aufgrund von Bedenken bezüglich der Wirksamkeit der Eheschließung bei sogenannten Handschuhehen?
In wie vielen Fällen wurde seit 2011 ein Ehegattennachzug generell mangels Zustimmung bzw. aufgrund der Verweigerung der Zustimmung zur Visumerteilung seitens der jeweils zuständigen Ausländerbehörde gegenüber der Auslandsvertretung verweigert, unabhängig von der Thematik der Handschuhehen?
Wie viele Remonstrationsverfahren wurden im Zeitraum von 2011 bis zur Abschaffung der Remonstrationsverfahren 2025 durch die Visastellen bzw. die Referate 508 und 509 des Auswärtigen Amts bezüglich sogenannter Handschuhehen betreffend der in Frage 1 genannten Antragsteller bearbeitet?
Wie viele verwaltungsgerichtliche Verfahren wurden im in Frage 20 benannten Zeitraum vor dem Verwaltungsgericht Berlin in Bezug auf die Wirksamkeit von sogenannten Handschuhehen seitens des Auswärtigen Amts geführt?
Welche konkreten Schritte (z. B. Vorgangseröffnung durch das federführende Referat, Einrichtung eines Arbeitskreises, gemeinsame Erörterung durch BMI und BMJ, ggf. Einbindung von externem juristischem Sachverstand) hat die Bundesregierung seit 2011 veranlasst, um die durch den Bundesrat angeregte Änderung des EGBGB mit dem Ziel des Ausschlusses der Anerkennung von Handschuhehen durchzuführen, und beabsichtigt die Bundesregierung eine solche Änderung in Zukunft?