Pläne der Bundesregierung zur Einführung eines Bundestariftreuegesetzes
der Abgeordneten Ricarda Lang, Dr. Armin Grau, Timon Dzienus, Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Corinna Rüffer, Katharina Beck und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In Deutschland nimmt die Tarifbindung seit Jahren kontinuierlich ab. Nur noch rund 49 Prozent der Beschäftigten profitieren derzeit von einem Tarifvertrag – mit spürbaren Folgen für die Löhne und Arbeitsbedingungen. Die Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN setzt sich daher gemeinsam mit den Gewerkschaften für eine Stärkung der Tarifbindung ein. Auch die Bundesregierung steht unter Handlungsdruck: Die EU-Mindestlohnrichtlinie verpflichtet Mitgliedstaaten mit einer Tarifbindung von unter 80 Prozent, einen Aktionsplan zu erstellen, um die Tarifverhandlungen zu stärken und die Tarifbindung zu erhöhen.
Das geplante Bundestariftreuegesetz (BTTG) ist in diesem Zusammenhang ein wichtiger Schritt. Zwar soll es Unternehmen nicht zum Abschluss von Tarifverträgen verpflichten, allerdings sollen die meisten Bundesaufträge künftig nur an Firmen vergeben werden, die sich an tariflichen Standards orientieren. Davon könnten Beschäftigte in unteren und mittleren Lohngruppen – durch höhere Einkommen und bessere Arbeitsbedingungen – profitieren.
Entscheidend ist jedoch, wie dieses Gesetz ausgestaltet wird. Schlupflöcher und übermäßige Ausnahmeregelungen drohen nach Ansicht der Fragestellenden die Wirkung zu untergraben. So dürfte etwa die Grenze von 50 000 Euro beim Auftragsvolumen dazu führen, dass zahlreiche öffentliche Aufträge gar nicht erst erfasst werden. Auch weitere Ausnahmen werfen Fragen auf: Fragwürdig erscheint die vollständige Herausnahme verteidigungs- und sicherheitspolitischer Aufträge – gerade vor dem Hintergrund der geplanten hohen Investitionen in diesem Bereich. Gleichzeitig stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung dem Ziel gerecht werden kann, Start-ups sowie kleine und Handwerksbetriebe zu stärken und ihnen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern, um Wachstum und Unternehmensbestand zu unterstützen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Wie viele öffentliche Aufträge des Bundes gab es nach Kenntnis der Bundesregierung im letzten bekannten Jahr insgesamt?
a) Wie viele davon hatten ein Auftragsvolumen von über 50 000 Euro?
b) Wie viele der Aufträge in Frage 1a hatten eine längere Laufzeit als zwei Monate?
c) Wie viele der Aufträge in Frage 1b waren keine verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträge im Sinne des Bundestariftreuegesetz-Entwurfes (BTTG-E)?
d) Wie viel Prozent aller öffentlichen Aufträge im letzten bekannten Jahr würden der Tariftreuepflicht des BTTG-E unterfallen, wenn sämtliche im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausnahmen berücksichtigt werden (bitte nach Bauleistungen, Lieferleistungen und Dienstleistungen aufschlüsseln)?
Welche Belege liegen der Bundesregierung dafür vor, dass das Bundestariftreuegesetz die Beschaffungsprozesse gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 3 sowie § 1 Absatz 5 Satz 2 der Bundeswehr oder der Sicherheitsbehörden des Bundes verlangsamen würde?
Wie begründet die Bundesregierung die Zweimonatsgrenze in § 5 Absatz 1 BTTG-E, und welche Auswirkungen erwartet sie auf den Beschäftigtenschutz, die Zielerreichung der Tariftreue sowie die Kontroll- und Vollzugsfähigkeit?
Wie definiert die Bundesregierung Verstöße „in erheblichem Maße“ nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 BTTG-E, und sieht sie darin eine Gefahr für die Unwirksamkeit von Sanktionen?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass das BTTG-E bei der Beschaffung von Post-, Kurier- und Expressdiensten sowie von Beförderungs- bzw. Logistikleistungen im Eisenbahnsektor – einschließlich durch Bundesauftraggeber und vom Bund beherrschte Sektorenauftraggeber wie Unternehmen der Deutschen Bahn – vollumfänglich Anwendung findet?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur Entlastung von Start-ups und bzw. oder kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Rahmen des BTTG-E, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Vor dem Hintergrund eines geplanten zweistufigen Verfahrens, welchen Stellenaufwand kalkuliert die Bundesregierung für die Einrichtung und den laufenden Betrieb der in § 6 BTTG-E vorgesehenen Clearingstelle (bitte nach Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen differenzieren), und rechnet sie mit gerichtlichen Verfahren aufgrund widersprüchlicher Stellungnahmen der Clearingstelle?
Warum hat sich die Bundesregierung nach § 10 Absatz 1 BTTG-E dafür entschieden, dass die Zertifizierung der Tariftreue lediglich durch die Präqualifizierungsstellen fakultativ erfolgen kann und nicht als Eignungskriterium in § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen A (VOB A) bzw. in § 48 Absatz 8 Satz 3 der Vergabeverordnung (VgV) verankert ist?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass in Branchen ohne handlungsfähige Tarifparteien dennoch verbindliche Arbeitsbedingungen per Rechtsverordnung festgelegt werden – wer ist berechtigt, in solchen Fällen den nach § 5 Absatz 1 BTTG-E erforderlichen Antrag zu stellen?
Bis zu welchem Datum legt die Bundesregierung den nach der Richtlinie (EU) 2022/2041 geforderten Aktionsplan zur Erhöhung der Tarifbindung vor, und welche konkreten Maßnahmen über das BTTG hinaus sind in dieser Legislaturperiode vorgesehen, um die 80-Prozent-Schwelle bei der Tarifdeckung tatsächlich zu erreichen?
Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl. Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/14345 auf die Nachweispflicht gemäß § 9 Absatz 2 BTTG-E (alt) verzichtet wurde, und wie will die Bundesregierung entsprechend sicherstellen, dass die Prüfstelle Bundestariftreue effektiv und beweislastsicher in der Lage ist, Nachunternehmer und Verleiher bei Verstößen gegen die Einhaltung ihrer gesetzlichen Pflicht nach § 4 Absatz 1 BTTG-E (alt), einen Verwaltungsakt wegen Verstößen gemäß § 13 Absatz 1 Nummer 1 BTTG-E (neu) zu erlassen?
Wie begründet die Bundesregierung den Umstand, dass im Gesetzentwurf zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz; vgl. Bundesratsdrucksache 381/25) gegenüber dem Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/14345 auf stichprobenartige Kontrollen (§ 8 Absatz 2 BTTG-E (alt)) zur Einhaltung des Tariftreueversprechens gemäß § 3 Absatz 2 BTTG durch die Prüfstelle Bundestariftreue verzichtet wurde?
Trifft es zu, dass mit dem neuen § 55 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 1 (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge, gemäß Artikel 3 [Änderung der Bundeshaushaltsordnung], durch eine „abweichende Verwaltungsvorschrift“ ein neuer Ausnahmetatbestand für den Anwendungsbereich vom Tariftreuegesetz geschaffen wird, „sofern die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine höhere Direktauftragswertgrenze rechtfertigen“ (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25, S. 79), und wenn ja, damit faktisch vom Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD abgewichen wird, wonach für Direktaufträge eine Wertgrenze in Höhe von 50 000 Euro und für Start-ups eine Wertgrenze in Höhe von 100 000 Euro gelten soll (bitte begründen)?
Wie wirkt sich nach Einschätzungen der Bundesregierung der aktuelle Entwurf des Tariftreuegesetzes auf den Zugang von Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben zu öffentlichen Aufträgen aus?
a) Wurden diesbezüglich Gesetzesfolgenabschätzungen durchgeführt, und wenn nein, warum nicht?
b) Wie ist dies vereinbar mit dem im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziel, Start-ups den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
Welche Maßnahmen und gesetzlichen Initiativen plant die Bundesregierung, um Start-ups sowie kleinen und Handwerksbetrieben den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern?
Plant die Bundesregierung weitere „Abweichende Verwaltungsvorschriften“, abgesehen von der bereits seit dem 1. August 2025 in Kraft getretenen „Abweichenden Verwaltungsvorschrift für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr“ und der im Begründungsteil auf S. 79 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. Bundesratsdrucksache 380/25) genannten weiteren „Abweichenden Verwaltungsvorschriften“ für Start-ups mit innovativen Leistungen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung und für Liefer-, Bau- und Dienstleistungen von Sicherheitsbehörden, welche unmittelbar der zivilen Verteidigung, der inneren Sicherheit oder dem Katastrophenschutz dienen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?