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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung

(insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit

Datum

21.10.2025

Aktualisiert

24.10.2025

Deutscher BundestagDrucksache 21/198907.10.2025

Zukünftige Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung

der Abgeordneten Stephan Protschka, Peter Felser, Danny Meiners, Christian Reck, Bernd Schattner, Julian Schmidt, Bernd Schuhmann, Dr. Michael Blos, Olaf Hilmer, Steffen Janich, Enrico Komning, Dario Seifert, Lars Schieske, Stefan Schröder und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Die Parteien CDU, CSU und SPD, die die jetzige Bundesregierung tragen, haben in ihrem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag angekündigt, die vom Rat der EU im Juni 2025 endgültig gebilligte Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-Richtlinie) „unverzüglich“ in nationales Recht umzusetzen: Mit den „notwendigen Änderungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)“ soll für eine „rechtssicherer Entnahme von Wölfen“ gesorgt werden. Darüber hinaus heißt es: „Wir nehmen den Wolf umgehend ins Jagdrecht auf und erneuern dabei das Bundesjagdgesetz (BJagdG) punktuell“ (www.koalitionsvertrag2025.de/, S. 39 f.).

In diesem Zusammenhang ergeben sich in den Augen der Fragesteller Fragen bezüglich der konkurrierenden Gesetzgebung, die im Zuge der Föderalismusreform I am 1. September 2006 durch Änderung des Grundgesetzes (GG) in Kraft getreten ist. So haben die Länder nach Artikel 72 Absatz 1 GG im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder nach Artikel 72 Absatz 3 GG durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen, u. a. über das Jagdwesen sowie über den Naturschutz und die Landschaftspflege.

So haben beispielsweise die Länder Sachsen (seit 2012), Niedersachsen (seit 2022), Schleswig-Holstein (seit 2023), Hessen (seit 2024) und Mecklenburg-Vorpommern (seit 2024) von ihrem Abweichungsrecht bereits Gebrauch gemacht und den Wolf in das jeweilige Jagdrecht aufgenommen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Wie ist der aktuelle Stand der Beratung innerhalb der Bundesregierung, die Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes in nationales Recht umzusetzen?

2

Welche rechtlichen Konsequenzen hätte die Aufnahme des Wolfes in das BJagdG unter Beachtung von Artikel 72 Absatz 3 Satz 3 GG auf diejenigen Länder, die den Wolf bereits im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung in das Jagdrecht aufgenommen haben, und auf die Länder, die diesen Schritt bislang noch nicht gegangen sind (beispielsweise Brandenburg), und würde für diese Länder beispielsweise die Pflicht bestehen, dem Bund zu folgen?

3

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zur zukünftigen Bejagung des Wolfes im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung zusätzlich zur Novellierung des BJagdG erforderlich, auch die Verordnung über die Jagdzeiten (JagdzeitV) sowie die Verordnung über den Schutz von Wild (BWildSchV) zu ändern, wenn ja, was müsste geändert bzw. ergänzt werden, und wenn nein, warum nicht?

4

Reichte vor dem Hintergrund der Herabstufung des Schutzstatus des Wolfes als Grundlage für ein aktives jagdliches Management in den Ländern eine Aufnahme in das Jagdrecht der Länder bzw. die Aufnahme des Wolfes in das BJagdG oder wäre zusätzlich die im Koalitionsvertrag angekündigte Änderung des BNatSchG zwingend erforderlich, und wenn ja, welche Änderungen wären erforderlich, um ein jagdliches Bestandmanagement zu ermöglichen?

5

Wie positioniert sich die Bundesregierung bezüglich zukünftig möglicher Überlagerungsprobleme zwischen dem BJagdG und dem BNatSchG grundsätzlich zur Einordnung bestimmter Wildarten als sogenannte Doppelrechtler (beispielsweise Fischotter, Luchs, Wildkatze)?

6

Wäre der Wolf nach der Herabstufung seines Schutzstatus in der FFH-Richtlinie und nach Aufnahme in das BJagdG nach Kenntnis der Bundesregierung als ein solcher „Doppelrechtler“ anzusehen (vgl. Frage 5)?

7

Welche Auswirkungen hätten die im Koalitionsvertrag angekündigten Änderungen im BNatSchG auf die Länder vor dem Hintergrund, dass zwar auch der Naturschutz, nicht aber der unter das Naturschutzrecht fallende Artenschutz Gegenstand der abweichenden Gesetzgebung ist, und hätten die Länder nach Rechtsauffassung der Bundesregierung die Möglichkeit, von den im BNatSchG vorgenommenen Änderungen durch spätere eigene Regelungen abzuweichen, wenn ja, inwiefern?

8

Müssten für den Wolf nach Aufnahme in das BJagdG über die derzeit im Jagdrecht bereits verankerten allgemeinen jagdrechtlichen Schutzbestimmungen (beispielsweise die Hegepflicht gemäß § 1 Absatz 1 Satz 2 sowie gemäß § 1 Absatz 2 BJagdG) weitere „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“ verankert werden, damit die Bestimmungen des Jagdrechts gemäß § 37 Absatz 2 BNatSchG vom Artenschutz unberührt blieben, wenn ja, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bislang über solche „besonderen Bestimmungen zum Schutz und zur Pflege der betreffenden Arten“, und sind der Bundesregierung Beispiele bekannt?

Berlin, den 22. September 2025

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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