Unterhalt für Kinder in getrennten Familien
der Abgeordneten Sebastian Maack, Martin Reichardt, Birgit Bessin, Gereon Bollmann, Dr. Götz Frömming, Kerstin Przygodda, Angela Rudzka, Dr. Anna Rathert, Christian Zaum, Nicole Höchst, Beatrix von Storch, Jan Feser, Tobias Ebenberger, Martina Kempf, Otto Strauß, Claudia Weiss, Lukas Rehm, Johann Martel und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Mehr als ein Viertel der 16- bis 25-Jährigen gab in einer Befragung an, in den ersten 15 Lebensjahren zumindest zeitweise ausschließlich bei nur einem Elternteil gelebt zu haben (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 43). Meist handelt es sich hierbei um die Mütter. Der Anteil der Väter an denjenigen, die rechtlich als alleinerziehend gelten, ist in den vergangenen Jahrzehnten jedoch deutlich angestiegen und liegt nach den letzten verfügbaren Zahlen und je nach Quelle zwischen 15 und 19 Prozent (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2023/PD23_20_p002.html; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 4).
Auch Väter, die nicht überwiegend mit ihrem Kind oder ihren Kindern in einem gemeinsamen Haushalt leben, sind heutzutage deutlich präsenter in ihrem Leben als etwa vor zwei Generationen üblich war (siehe beispielsweise www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115). Diese gesellschaftliche Entwicklung begrüßen die Fragesteller ganz ausdrücklich. Kinder brauchen für eine gesunde Entwicklung ihre beiden Eltern, jeden Elternteil auf seine Weise.
Die negativen Folgen einer Trennung der Eltern lassen sich für das Kind bzw. die Kinder deutlich vermindern oder sogar verhindern, wenn der getrennt lebende Elternteil präsent bleibt. Die durchschnittliche Beziehungsqualität zum getrennt lebenden leiblichen Vater ist beispielsweise aus Sicht der Kinder ebenso gut wie in Kernfamilien, wenn der Vater mindestens knapp ein Viertel der Betreuung übernimmt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 119).
Der Staat kann die Präsenz des getrennt lebenden Elternteils durch seine Rahmensetzungen erleichtern oder auch erschweren. Die Fragesteller haben den Eindruck, dass Letzteres zutrifft:
Das Familienrecht orientiert sich in zentralen Teilen nach wie vor an den Familienkonstellationen der 1950er-Jahre. Damals war Norm, dass die Sorgearbeit im Haushalt und für die Kinder ganz überwiegend durch die Frauen geleistet wird, während die Männer einer bezahlten Berufstätigkeit nachgingen und i. d. R. allein für die Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verantwortlich waren (siehe beispielsweise www.ndr.de/geschichte/chronologie/Vater-Mutter-Kind-Moral-und-Frauenrolle-in-den-50er-Jahren,frauenrolle100.html). Der Gesetzgeber konnte sich zu dieser Zeit nicht vorstellen, dass beide Eltern für das Kind bzw. die Kinder Sorgeaufgaben wahrnehmen. Folgerichtig ist „gemeinsames Getrennterziehen“ oder „Mitbetreuung“ im Unterhaltsrecht nicht geregelt. Dies hat gravierende negative Auswirkungen für den Nicht-Residenz-Elternteil und dessen Kind bzw. dessen Kinder.
Im Unterhaltsrecht gilt bis heute der Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ – fast losgelöst von den Betreuungsanteilen der jeweiligen Elternteile. Dabei haben 62 Prozent der getrennt lebenden Väter nach repräsentativen Daten mehrmals in der Woche oder sogar täglich Kontakt zu ihren Kindern. In der Zeitverwendungserhebung des Statistischen Bundesamts wurden 2022 etwas niedrigere, aber doch ähnliche Zahlen angegeben. 68 Prozent der getrennt lebenden Väter betrachten ihre Kinder als ihren Lebensmittelpunkt. Dieser Anteil entspricht demjenigen in Paarfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/179392/195baf88f8c3ac7134347d2e19f1cdc0/neunter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf).
Eine Ausnahme von dem Grundsatz „Einer betreut, einer bezahlt“ ist das sog. „Wechselmodell“, bei dem sowohl Mutter als auch Vater je 50 Prozent der Betreuung übernehmen. Dieses Korsett passt aber nur für weniger als 10 Prozent der Trennungsfamilien (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/230374/1167ddb2a80375a9ae2a2c9c4bba92c9/vaeterreport-2023-data.pdf, S. 44).
Rechtlich besteht also auch dann volle Unterhaltspflicht, wenn der getrennt lebende Elternteil einen erheblichen Anteil der Betreuung übernimmt.
Die Eltern könnten zwar theoretisch vereinbaren, im Falle der beispielsweise 30- oder 40-prozentigen Mitbetreuung die Unterhaltszahlungen für das Kind oder die Kinder entsprechend zu reduzieren. Diese Vereinbarung wäre aufgrund des Verzichtsverbots aber nichtig (§ 1614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB], www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1614.html). Eine Vereinbarung der Eltern zum Unterhalt, die Mitbetreuung berücksichtigt, liefe nach Ansicht der Fragesteller rechtlich womöglich auf einen verbotenen Teilverzicht hinaus. Der Unterhaltspflichtige besäße somit das unkalkulierbare Risiko, im Konfliktfall rückwirkend und für Jahre auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der sog. Düsseldorfer Tabelle verklagt zu werden.
In zwei Urteilen des Bundesgerichtshofs wurden die nach Ansicht der Fragesteller unangemessenen bis absurden Regelungen, dass in Unterhaltsfragen grundsätzlich lediglich 0 Prozent, 50 Prozent oder 100 Prozent möglich sind, nach jahrelangen und sehr kostenaufwendigen juristischen Auseinandersetzungen für die annähernd ausgeglichene Betreuung zumindest etwas relativiert (https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67453&pos=0&anz=1; https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/bgh_notp/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2014-11&Sort=12&nr=34653&anz=251&pos=20).
Die Regel ist jedoch: Falls der getrennt lebende Vater bzw. die getrennt lebende Mutter Sorge- und Betreuungsarbeit leistet, was sehr verbreitet der Fall ist, wird diese im Unterhaltsrecht nach wie vor ganz überwiegend nicht berücksichtigt.
Im Unterhaltsrecht besteht folglich zudem die Fiktion, die Bedarfe des Kindes entstünden lediglich an der Meldeadresse. Ausgaben des Unterhaltspflichtigen für das Kind oder die Kinder, beispielsweise für Nahrungsmittel, Freizeitgestaltung oder ein Kinderzimmer, sollen hingegen aus dessen Selbstbehalt gedeckt werden, also dem Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung des Unterhalts verbleibt. Der mitbetreuende Vater bzw. die mitbetreuende Mutter sind somit finanziell schlechter gestellt als der Vater bzw. die Mutter, die sich aus der Betreuung vollständig zurückziehen, weil in diesem Fall keine Bedarfe des Kindes oder der Kinder gedeckt werden müssen. Grundsätzlich gilt: Je mehr sich der Prozentsatz der Betreuung, den der Nicht-Residenz-Elternteil übernimmt, der 50-Prozent-Marke nähert, ohne diese zu erreichen, desto schlechter ist er finanziell gestellt, denn er hat neben dem Unterhalt auch die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder zu tragen.
Das geltende Unterhaltsrecht besitzt somit eine deutliche Tendenz, Sorgearbeit des mitbetreuenden Elternteils negativ zu sanktionieren. Dies dürfte dazu beitragen, dass sich Deutschland, vor allem zulasten der Kinder, hinsichtlich einer ausgeglichenen Sorgearbeit bei getrennten Eltern nach Angaben der Bundesregierung auf einem der letzten Plätze in Europa befindet (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 11).
Dies ist nach Erachten der Fragesteller sowohl eine Tragödie als auch ein Skandal.
Es ist alles andere als ein Privileg, ganz überwiegend oder allein für das Kind oder die Kinder verantwortlich zu sein. Der Nicht-Residenz-Elternteil, in der Mehrzahl Männer, in zunehmendem Maße aber auch Frauen, bringt sich seit Jahrzehnten in deutlich zunehmendem Maß für das Kind bzw. die Kinder ein, als dies in der Vergangenheit üblich war. Diese Tendenz sollte und könnte nach Ansicht der Fragesteller durch eine umfassende Reform des Familienrechts flankiert und unterstützt werden.
Ein am Kindeswohl orientiertes Kindschaftsrecht muss und kann nach Ansicht der Fragesteller die gemeinsame Verantwortungsübernahme der Eltern fördern.
Neben den genannten Problemen hat sich die Steigerung der Unterhaltssätze seit einer Reihe von Jahren von der Reallohnentwicklung entkoppelt. Die Sätze nach der sog. Düsseldorfer Tabelle steigen zumindest seit 20 Jahren deutlich stärker als die Einkommen. Die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter sind zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent gestiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent (Berechnung nach: https://de.statista.com/statistik/daten/studie/370558/umfrage/monatliche-nettoloehne-und-gehaelter-je-arbeitnehmer-in-deutschland/; www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle_2005/2005-07-01_duess-tab.pdf; www.justiz.nrw.de/BS/broschueren_hilfen/dtabelle/Duesseldorfer_Tabelle_2024).
Für Unterhaltspflichtige sinkt daher zunehmend der Erwerbsanreiz, weil für immer mehr Betroffene selbst bei mittlerer Höhe der Einkünfte einerseits nur noch der Selbstbehalt des Einkommens verbleibt. Andererseits vermindern sich die Möglichkeiten des mitbetreuenden Elternteils, die Bedarfe des Kindes bzw. der Kinder aus eigenen Mitteln zu decken. Das Unterhaltsrecht nötigt somit immer mehr Menschen in den Bezug von Bürgergeld bzw. in die dauerhafte Verschuldung durch unerfüllbare Unterhaltsforderungen. Umgekehrt erhält der Kindesunterhalt für den zeitlich mehr betreuenden Elternteil zunehmend den Charakter eines Zweiteinkommens, sodass auch hier der Erwerbsanreiz sinkt. Dies dürfte nach Ansicht der Fragesteller Konflikte zwischen den Eltern fördern. Für beide Eltern macht Erwerbsarbeit verhaltensökonomisch immer weniger Sinn, wenngleich aus unterschiedlichen Gründen.
Es bleibt näher zu untersuchen, ob auch aus diesem Grund die Einkommenseinbußen von Frauen in Deutschland nach einer Trennung im internationalen Vergleich am größten sind (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13).
Bei den Jugendämtern sind zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche Beistandschaften eingerichtet, die die Höhe des Unterhalts berechnen, ihn in Form einer Jugendamtsurkunde titulieren und durchsetzen, beispielsweise durch Gehalts- oder Kontopfändung (§ 1712 BGB, § 59 des Achten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VIII], § 60 SGB VIII). „Beistandschaften sind also kostenloser Anwalt, Notar und Inkassobüro in Personalunion“ (https://fsi-ev.de/warum-wird-kindesunterhalt-nicht-gezahlt/). Darüber hinaus bleiben titulierte Unterhaltsschulden selbst bei Privatinsolvenz erhalten, und die vorsätzliche Verletzung der Unterhaltspflicht ist eine Straftat (§ 302 der Insolvenzordnung [InsO], § 170 des Strafgesetzbuchs [StGB]).
Für Unterhaltspflichtige besteht zudem eine „gesteigerte Erwerbsobliegenheit“ nach § 1603 BGB in Höhe von 48 Arbeitsstunden pro Woche. Diese dürfen zwar nicht zur Arbeit gezwungen werden, der in diesen zusätzlichen Stunden theoretisch erzielbare Verdienst kann jedoch als „fiktives Einkommen“ angerechnet und somit womöglich bis in das Existenzminimum hinein gepfändet werden. „Dem Phänomen des fiktiven Einkommens begegnet man im Unterhaltsrecht sehr häufig“ (www.familienrecht-ratgeber.com/einkommen/fiktiv-erzielbar/).
Obwohl der Staat also umfangreiche Mittel einsetzt und Möglichkeiten besitzt, zu erhöhten Einkommen zu nötigen sowie Unterhaltszahlungen einzutreiben, werden nur für rund die Hälfte der Kinder in getrennten Familien regelmäßig Unterhaltszahlungen geleistet. Diese liegen vielfach, vielleicht bei einem weiteren Viertel, noch unter dem Mindestunterhalt. Demzufolge kann der Unterhalt womöglich nur für rund ein Viertel der Kinder regelmäßig und in voller Höhe geleistet werden. Die Gründe hierfür sind nicht hinreichend untersucht (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3; www.dji.de/veroeffentlichungen/pressemitteilungen/detailansicht/article/867-wenn-unterhaltspflichtige-elternteile-nicht-zahlen.html; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf).
Um ausbleibende oder unzureichende Unterhaltszahlungen auszugleichen, wurde 1980 das Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Kraft gesetzt. Durch Novellierungen wurden seither die Bezugsdauer, die Höhe und der Kreis der Anspruchsberechtigten sukzessive deutlich ausgeweitet. Allein die Reform von 2017 hat zu einer Verdoppelung der anspruchsberechtigten Kinder geführt (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 196).
Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz fordert der Staat von denjenigen, die zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet sind, zurück. Analog zur beträchtlichen Ausweitung der Zahlungen nach dem UVG stiegen in den vergangenen Jahrzehnten die Forderungen an diejenigen, die ihren Unterhaltsverpflichtungen nicht oder unzureichend nachkommen oder nachkommen können.
Die öffentliche Hand ist trotz intensiver Bemühungen und hoher Ausgaben aber nicht in der Lage, die ausgelegten Mittel wieder einzutreiben. Die sog. Rückgriffsquote bewegt sich seit Jahren um die 18 Prozentmarke, wenngleich mit sehr beträchtlichen Unterschieden zwischen den Bundesländern. Es gibt sogar Indizien, dass die Rückgriffsquote bereits seit Jahrzehnten um diesen Wert schwankt, trotz vielfältiger Versuche, sie zu erhöhen (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 195; https://biaj.de/images/2025-05-27_unterhaltsvorschuss_ausgaben_einnahmen_rueckgriffsquoten_bund_laender_bremen_bremerhaven_2022-2024.pdf; https://taz.de/Real-arme-Erzeuger/!678364/; www.parlament-berlin.de/ados/Haupt/vorgang/h15-3036-v.pdf; www.welt.de/print-welt/article368483/Vaeter-zahlen-keine-Alimente-Hamburg-greift-haerter-durch.html).
- Die Rückgriffsquote stagniert offensichtlich seit Jahrzehnten, trotz eines umfangreichen und scharfen staatlichen Instrumentariums;
- Die Anzeigen nach § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) weisen seit Jahren eine abnehmende Tendenz auf. Sie beliefen sich nach neuesten Angaben auf 2 450 Anzeigen, d. h. etwas über 0,1 Prozent der Trennungskinder (www.bka.de/SharedDocs/Downloads/DE/Publikationen/JahresberichteUndLagebilder/HaeuslicheGewalt/HaeuslicheGewalt2023.pdf, S. 33).
Die Anzeichen sprechen dafür, dass diejenigen, die zur Unterhaltszahlung verpflichtet sind, diese in der (großen?) Mehrzahl der Fälle auch bei gutem Willen nicht oder nicht in der vollen Höhe leisten können. Um das eigene Existenzminimum zu sichern, eine Überschuldung zu vermeiden und zugleich die Bedarfe des Kindes oder der Kinder zu decken, scheinen darüber hinaus viele Unterhaltspflichtige genötigt, Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) zu beziehen. Sie werden nach dem Eindruck der Fragesteller nach geltendem Recht hierzu offensichtlich ermutigt, denn im Sozialleistungsrecht wird beispielsweise ein erhöhter Wohnbedarf für die Ausübung des Umgangsrechts anerkannt, d. h. ein Kinderzimmer. „Das Jobcenter übernimmt die Kosten, die bei der Wahrnehmung des Umgangsrechts entstehen.“ Ein formloser Antrag auf Übernahme der Kosten ist hinreichend (www.buerger-geld.org/news/buergergeld-mehrbedarf-fuer-umgangsrecht-mit-kind-beantragen/).
In den vergangenen Jahren gab es auch aufseiten führender Regierungsvertreter Indizien, dass sie der Ansicht sind, das Familienrecht bedürfe einer umfassenden Reform. So erklärte die damalige Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Franziska Giffey 2019, die Väter von Trennungskindern rechtlich besserstellen zu wollen. Es gehe, so die Bundesfamilienministerin, nicht an, „dass der Vater weiterhin den vollen Unterhalt zahlen muss, auch wenn das Kind viel Zeit bei ihm verbringt und sogar ein eigenes Zimmer bei ihm hat“. Das Recht müsse hier der gesellschaftlichen Realität angepasst werden (www.tagesschau.de/inland/unterhalt-105.html).
Die Fragesteller stimmen der damaligen Bundesfamilienministerin zu und möchten zugleich betonen, dass es ebenso darum geht, die Mütter von Trennungskindern, deren Zahl steigt, rechtlich besserzustellen.
Leider sind weder in der damaligen Koalition der Fraktionen von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP Taten gefolgt, noch ist nach Ansicht der Fragesteller erkennbar, dass dies die derzeitige Bundesregierung beabsichtigt.
Das gegenwärtige und überholte Unterhaltsrecht schafft oder verstärkt nach Ansicht der Fragesteller Probleme unzähliger Kinder, Mütter und Väter. Das hohe finanzielle Risiko einer Trennung könnte zudem die Geburtenrate belasten. Jungen Frauen und Männern werden die in dieser Kleinen Anfrage bislang angesprochenen Probleme mehr oder minder bekannt sein, die durch eine Trennung der Familie hervorgerufen werden, was bei der Entscheidung für ein (weiteres) Kind in manchen oder vielen Fällen zu einem negativen Votum führen könnte.
Die Dysfunktionalität und die grundlegenden Mängel des bisher geltenden Unterhaltsrechts sind nach Ansicht der Fragesteller offenkundig.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen51
Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. darüber vor, a) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter ein Anrecht auf Unterhaltszahlungen vom anderen Elternteil besitzen, b) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt vollständig und regelmäßig erhalten, c) bei wie vielen der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, bei denen sich die Unterhaltsverpflichtungen an der Düsseldorfer Tabelle orientieren, diese oberhalb bzw. unterhalb der Düsseldorfer Tabelle liegen, d) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt lediglich unregelmäßig und unvollständig erhalten (bitte nach Möglichkeit in den erhaltenen Prozentsatz: unter 20 Prozent des Unterhalts, 20 bis 40 Prozent, 40 bis 60 Prozent, 60 bis 80 Prozent, über 80 Prozent aufgliedern), e) wie viele der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter den Unterhalt gar nicht erhalten, f) wie hoch der Anteil der unterhaltspflichtigen Väter und Mütter ist, die zur Zahlung des Unterhalts nur teilweise bzw. gar nicht in der Lage sind, selbst nicht bei bestem Willen (und beabsichtigt sie ggf., hierzu beispielsweise durch eine Studie Klarheit zu schaffen; bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben; vgl. www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17; www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.466460.de/diw_sp0660.pdf)?
Wie viele Väter bzw. Mütter entziehen sich nach Kenntnis der Bundesregierung trotz bestehender Verpflichtungen ihrer Unterhaltspflicht (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und die Summen angeben)?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum sich Unterhaltspflichtige entziehen, wenn ja, welche, und welche Maßnahmen plant sie ggf.?
Für wie viele Kinder wird nach Kenntnis der Bundesregierung Unterhaltsvorschuss gezahlt, und welche Kosten sind hierfür entstanden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil des Unterhaltsvorschusses, der zurückgezahlt wird, und um welche Summen handelt es sich (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Ist der Bundesregierung die Einschätzung bekannt, das Unterhaltsrecht gehe davon aus, dass Kinder lediglich an der Meldeadresse Bedarfe hätten, die bei Mitbetreuung entstehenden Bedarfe im zweiten Haushalt aber ignoriert würden, sachgerecht sei darum der im Sozialrecht herrschende Grundsatz, die Bedarfe der Kinder entstünden dort, wo sie sich aufhalten, wenn ja, hat sie sich hierzu eine Auffassung erarbeitet, und wie beurteilt sie diese Sicht ggf. (www.efkir.de/aktuell/147-stellungnahme-zur-reform-des-unterhaltsrechts.html#ftnref4)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, bei wie vielen unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern aufgrund der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit a) ein fiktives Einkommen angesetzt wurde, b) eine zusätzliche Nebenbeschäftigung bzw. Leistung von Überstunden bis zu einer Gesamtarbeitszeit von wöchentlich 48 Stunden auf sich genommen haben (sog. gesteigerte Erwerbsobliegenheit; bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben; www.finanzverwaltung.nrw.de/system/files/media/document/file/Merkblatt%20zur%20gesteigerten%20Erwerbsobliegenheit_1.pdf)?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, inwiefern die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht im Widerspruch steht zu der gesellschaftlich erwünschten Situation, dass beide Elternteile Sorge- und Erziehungsaufgaben übernehmen, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung zu der Rechtsauffassung der Fragesteller gebildet, dass eine Vereinbarung getrennter Eltern, die Unterhaltszahlungen in dem Maße zu reduzieren, in dem der Nicht-Residenz-Elternteil die Betreuung übernimmt, aufgrund des Verzichtsverbots nach § 1614 BGB nichtig wäre, weil sie auf einen verbotenen Teilverzicht hinausläuft, wenn ja, welche, und sieht sie ggf. gesetzgeberischen Handlungsbedarf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, inwiefern eine wie in Frage 9 geschilderte Vereinbarung im Nachhinein zu juristischen Verfahren führte und das Nicht-Residenz-Elternteil auf die Differenz zum Zahlbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle verklagt wurde, und wenn ja, welche?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie vielen Unterhaltspflichtigen nach Abzug der Unterhaltskosten lediglich der Selbstbehalt verbleibt, und wenn ja, welche (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, dass der Selbstbehalt des Unterhaltsrechts in vielen Fällen unter dem im Sozialrecht definierten sächlichen Existenzminimum liegt, wie den Fragesteller verschiedentlich mitgeteilt wurde, und wenn ja, welche (bitte ausführlich begründen)?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie häufig Unterhaltspflichtige in Privatinsolvenz gehen, und wenn ja, welche (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben, absoluten Zahlen, in Relation zu allen Privatinsolvenzen und nach Möglichkeit auch getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum Deutschland hinsichtlich der Mitbetreuung nach ihren eigenen Angaben auf einem der letzten Plätze in Europa liegt, wenn ja, welche, und welche Schritte plant sie ggf., um diesem Missstand abzuhelfen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass ein erheblicher Anteil des Unterhaltsvorschusses nicht zurückgezahlt wird bzw. werden kann (Rückgriffsquote), plant sie Schritte, und wenn ja, welche, um diese Situation zu verändern?
Liegen der Bundesregierung ggf. Kenntnisse oder Studien dazu vor, wie häufig in Deutschland im internationalen Vergleich wegen Unterhaltsfragen geklagt wird, und wenn ja, welche?
Hat sich die Bundesregierung eine Haltung dazu erarbeitet, warum die Rückgriffsquote in Deutschland seit Jahrzehnten trotz vielfältiger Bemühungen anhaltend derart unzureichend bleibt, wenn ja, wie lautet diese, und wenn nein, warum nicht?
Wie erklärt die Bundesregierung, dass die Rückgriffsquote zwischen 2022 und 2024 weiter gesunken ist (https://biaj.de/archiv-materialien/2096-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-laendern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede in den Pro-Kind-Ausgaben für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 143,80 Euro und 430,10 Euro je Kind in unterschiedlichen Bundesländern bewegen, und wenn ja, welche (https://biaj.de/archiv-materialien/2096-unterhaltsvorschuss-ausgaben-und-rueckgriffsquoten-im-bund-den-laendern-und-den-bremischen-staedten-2022-bis-2024.html)?
Hat die Bundesregierung eine Erklärung für die erheblichen Unterschiede der Rückgriffsquote für den Unterhaltsvorschuss, die sich zwischen 10,4 Prozent und 20,6 Prozent in den verschiedenen Bundesländern bewegt (Quelle siehe Frage 19)?
Welche Kenntnisse besitzt die Bundesregierung ggf. darüber, wie viele Personen gemäß § 170 StGB wegen der Verletzung ihrer Unterhaltspflicht mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe belegt wurden (bitte ggf. in Väter und Mütter aufgliedern und für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Ist der Bundesregierung die Aussage der Studie der Bertelsmann Stiftung zu Alleinerziehenden bekannt, dass Forschungsbedarf bestehe, die Gründe für den ausbleibenden Unterhalt des getrennt lebenden Elternteils herauszuarbeiten, damit ggf. passende politische Maßnahmen eingeleitet werden können, um diesem Missstand abzuhelfen, und wenn ja, wie positioniert sich die Bundesregierung hierzu ggf. (bitte ausführlich begründen; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 3)?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass die monatlichen Nettolöhne bzw. Nettogehälter zwischen 2005 und 2024 um 71,3 Prozent anstiegen, die Unterhaltsverpflichtungen laut der Düsseldorfer Tabelle beispielsweise für ein bis zu fünfjähriges Kind eines Durchschnittsverdieners jedoch um 127 Prozent, wenn ja, wie beurteilt sie diese Diskrepanz, sieht einen Zusammenhang mit der mangelnden Fähigkeit eines hohen Prozentsatzes der Unterhaltsverpflichteten, diese Lasten zu tragen, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie daraus, und wenn nein, warum nicht (Quellen in der Vorbemerkung der Fragesteller)?
Besitzt die Düsseldorfer Tabelle nach Auffassung der Bundesregierung eine Rechtsgrundlage (bitte begründen), und wenn nein, hält sie dies für einen Mangel bzw. beabsichtigt sie, hieraus Schlussfolgerungen zu ziehen?
Hat sich die Bundesregierung eine Ansicht dazu gebildet, ob und inwiefern sich die Düsseldorfer Tabelle als angemessenes Mittel zur Feststellung der Unterhaltshöhe herausgestellt hat, und wenn ja, welche?
Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass der Kindesunterhalt in der Düsseldorfer Tabelle trotz Erhöhungen nach wie vor systematisch zu niedrig angesetzt sei, weil er nur das sächliche Existenzminimum des Kindes, aber keine Aufwendungen für Freizeitgestaltung, soziokulturelle Teilhabe und Persönlichkeitsentwicklung abdecke, und wenn ja, wie positioniert sie sich zu dieser Sicht (www.bertelsmann-stiftung.de/de/publikationen/publikation/did/alleinerziehende-weiter-unter-druck; www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 17)?
Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
Liegen der Bundesregierung ggf. eigene Kenntnisse oder andere Studien vor, wie sich die Einkommenssituation von Frauen und Männern nach einer Trennung im internationalen Vergleich darstellt, wenn ja, mit welchen Ergebnissen, wenn nein, beabsichtigt sie, ggf. entsprechende eigene Kenntnisse zu gewinnen bzw. eine solche Studie in Auftrag zu geben, wenn ja, wann, und wenn nein, warum nicht?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten, darstellt, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte ggf.für ein Jahr nach der Trennung und zehn Jahre nach der Trennung, ggf. für die Jahre 2010, 2020 und 2024 angeben)?
Wie erklärt die Bundesregierung eines der Ergebnisse ihres Zehnten Familienberichts über Nicht-Residenz-Eltern, „dass knapp ein Viertel der Kinder nie den anderen Elternteil sieht oder spricht“, was „auch im internationalen Vergleich […] ein vergleichsweise hoher Wert“ sei, sieht sie ggf. hier einen Zusammenhang zu dem nach Ansicht der Fragesteller überholten Unterhaltsrecht, das weiterhin die gesellschaftlichen Umstände der Mitte des vergangenen Jahrhunderts atmet, und welche Schlussfolgerungen für ihre Arbeit zieht sie ggf. hieraus (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 115)?
Welche Informationen liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, dass Ämter für gezahlte Sozialleistungen, die an einen Vater oder eine Mutter gezahlt wurden, die unterhaltspflichtig sind, deren Eltern in die Pflicht genommen haben und Forderungen erhoben (www.betanet.de/unterhaltspflicht.html)?
Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Einkommensverteilung (z. B. verfügbares Nettoeinkommen) der Unterhaltspflichtigen in Deutschland vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben und nach Einkommensklassen angeben, die sich an den Stufen der Düsseldorfer Tabelle orientieren)?
Liegen der Bundesregierung statistische Informationen zur Anzahl der Unterhaltspflichtigen in den verschiedenen Stufen der Düsseldorfer Tabelle vor, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht, und beabsichtigt sie, ggf. eigene entsprechende Kenntnisse zu gewinnen oder eine entsprechende Untersuchung in Auftrag zu geben (bitte ggf. für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben angeben)?
Wie viele rechtlich Alleinerziehende gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil nicht berufstätiger alleinerziehender Elternteile a) bei deutschen Staatsangehörigen, b) bei ukrainischen Staatsangehörigen, c) bei Alleinerziehenden mit anderer ausländischer Staatsangehörigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 und in Kind bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, Kind zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres; Mütter, Väter aufgliedern)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die SGB-II-Bezugsquoten nach Haushaltstyp entwickelt: a) Kind bzw. Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) Kind bzw. Kinder zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) Kind bzw. Kinder zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) Kind bzw. Kinder zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern; vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Arbeitszeiten der rechtlich als alleinerziehend geltenden Mütter und Väter entwickelt: a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie sich die durchschnittliche Arbeitszeit von als alleinerziehend geltenden Müttern und Vätern entwickelt hat a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit (bitte für die Jahre ab 2019 sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Welche Angaben liegen der Bundesregierung ggf. dazu vor, wie viele unterhaltspflichtige Elternteile in Trennungsfamilien erwerbstätig sind a) mit einem Kind bzw. Kindern bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, b) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem vierten und der Vollendung des sechsten Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, c) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem siebten und der Vollendung des zwölften Lebensjahres mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden, d) mit einem Kind bzw. Kindern zwischen dem 13. Lebensjahr und der Volljährigkeit mit Arbeitszeiten unter 20, von 20 bis 30 und ab 30 Wochenstunden (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben sowie zum letzten verfügbaren Zeitpunkt angeben, bitte in: Mütter, Väter; deutsche Staatsangehörige, ukrainische Staatsangehörige bzw. andere ausländische Staatsangehörigkeit aufgliedern)?
Lässt sich der deutliche Anstieg der SGB-II-Bezugsquoten Alleinerziehender von 2021 zu 2023 allein durch den Zuzug ukrainischer Staatsangehöriger erklären bzw. welche andere Erklärungen hat die Bundesregierung ggf. (www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254398/7768e1e7ee0306104e99d628fb0c9f88/zehnter-familienbericht-kurzfassung-data.pdf, S. 19)?
Wie viele Unterhaltspflichtige bezogen bzw. beziehen nach Kenntnis der Bundesregierung Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II [ALG II] bzw. Bürgergeld) oder andere Sozialleistungen wie etwa Wohngeld oder Kinderzuschlag in welcher Gesamthöhe (bitte für die Zeit ab 2010 in Jahresscheiben nach den einzelnen Maßnahmen getrennt für Väter und Mütter angeben)?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der alleinerziehenden Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren a) mit niedrigem, b) mit mittlerem, c) mit hohem Bildungsabschluss (bitte nach Möglichkeit in Jahresscheiben für den Zeitraum ab 2019 für Alleinerziehende mit deutscher bzw. ukrainischer bzw. weiterer ausländischer Staatsangehörigkeit aufgliedern; www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/254524/8aa3c1aeea2f0076cd6fd08f932b1c4b/zehnter-familienbericht-bundestagsdrucksache-data.pdf, S. 7)?
Liegen der Bundesregierung ggf. weitere Kenntnisse vor über alleinerziehende Mütter bzw. Väter, die berufstätig waren, z. B. hinsichtlich des Durchschnittsalters und der Nationalität, und wenn ja, welche (bitte analog zu Frage 42 angeben)?
Sind der Bundesregierung die Angaben des Statistischen Bundesamts bekannt, dass das ALG I bzw. Bürgergeld die hauptsächliche Einkommensquelle für 24,4 Prozent der alleinerziehenden Mütter und für 9,6 Prozent der alleinerziehenden Väter darstellte, wenn ja, wie erklärt sie diese Diskrepanz (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/user_upload/Factsheet_Alleinerziehende_2024.pdf, S. 15)?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse über das Alter der Kinder der als alleinerziehend geltenden Mütter bzw. Väter vor, und wenn ja, welche (bitte nach Möglichkeit aufgliedern)?
Ist der Bundesregierung das Ergebnis einer Studie bekannt, dass die Einkommenseinbußen von Frauen nach einer Trennung in Deutschland im internationalen Vergleich am größten sind, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie ggf. hieraus für ihre Arbeit, und wenn nein, warum nicht (https://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.1002/ajs4.13)?
Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. weitere Studien bekannt, inwiefern die Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland international ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
Besitzt die Bundesregierung eigene Kenntnisse darüber oder sind ihr ggf. Studien bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Männern nach einer Trennung entwickelt und ob diese Entwicklung in Deutschland ggf. von der vergleichbarer Länder abweicht, wenn ja, welche, wie beurteilt sie diese, und plant sie ggf. Maßnahmen?
Sind der Bundesregierung Daten bzw. Studien dazu bekannt, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Vätern nach einer Trennung in Deutschland entwickelt, wenn ja, welche, und wie beurteilt sie diese?
Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, wie sich die Einkommenssituation von Müttern bzw. Väter minderjähriger Kinder in Deutschland, die nach einer Trennung als alleinerziehend gelten, international im Vergleich mit vergleichbaren Ländern darstellt, wenn ja, welche, wenn nein, warum nicht bzw. beabsichtigt sie, diese Kenntnisse zu erlangen, und wenn ja, wie?
Sieht die Bundesregierung ggf. Zusammenhänge zwischen der Einkommenssituation von Frauen nach einer Trennung in Deutschland und dem geltenden Familien- und Unterhaltsrecht, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?