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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Datum
29.12.2025
Aktualisiert
06.01.2026
BT21/343729.12.2025
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/3437
21. Wahlperiode 29.12.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Mandy
Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 –
Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer
Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2024 8,7 Monate
(vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden:
Bundestagsdrucksache 20/15083). Bei Herkunftsländern mit schlechten
Anerkennungschancen verliefen die Verfahren allerdings bedeutend schneller, in Bezug
auf die Länder des Westbalkans und Moldau dauerten die Verfahren
beispielsweise nur zwischen 1,2 und 2,4 Monaten. Asylsuchende aus dem Iran mussten
hingegen besonders lange auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) warten, nämlich 14,3 Monate. Besonders langwierig
waren auch Verfahren bei den als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuften
Ländern Senegal (10,4 Monate) und Ghana (9,8 Monate).
Seit Anfang 2023 wird, wenn der Asylprüfung ein Dublin-Verfahren
vorausgeht, die Verfahrensdauer erst ab Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands
berechnet, solche Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich
2,8 Monate. Wird Deutschland erst nach einer gescheiterten Überstellung in
den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zuständig, dauern diese Verfahren
besonders lange, im Jahr 2024 13,8 Monate. Ende Januar 2025 waren 65 Prozent
aller Asylverfahren bereits mehr als sechs Monate beim BAMF anhängig, nach
den EU-Vorgaben sollen Asylverfahren im Regelfall eigentlich innerhalb dieser
Frist abgeschlossen werden (vgl. Artikel 31 Absatz 3 der
Asylverfahrensrichtlinie [AsylVerfRL] 2013/32/EU).
Die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren bei den
Verwaltungsgerichten sank im Jahr 2024 auf 16,7 Monate, nach 20,7 Monaten im Jahr 2023
und 26 Monaten im Jahr 2022 (Angaben zu vorherigen Jahren aus Antworten
der Bundesregierung auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke
zur Asylverfahrensdauer). Gerichtliche Eilverfahren, etwa in Fällen einer
Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, sind bedeutend schneller, hier
dauerten die gerichtlichen Verfahren zuletzt zwischen 32 und 38 Tagen (vgl. Antwort
zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923). Bei den Asylklageverfahren
gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Rheinland-
Pfalz dauerten solche Gerichtsverfahren im Jahr 2024 mit 6,7 Monaten nur ein
Drittel des bundesweiten Durchschnittswerts, in Brandenburg waren es
29,4 Monate.
Die gesamte Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer unanfechtbaren
Entscheidung, d. h. gegebenenfalls inklusive eines sich an das behördliche
Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug im ersten Halbjahr 2024
14,5 Monate. Bei Ländern mit schlechten Anerkennungschancen war diese
Gesamtverfahrensdauer deutlich kürzer und lag bei den als „sicher“ eingestuften
Westbalkan-Ländern, aber auch bei den nicht eingestuften Maghreb-Staaten
zwischen 7,7 und 9,8 Monaten. Auch bis zu einer negativen unanfechtbaren
Asylentscheidung dauerte es bei Asylsuchenden aus diesen Ländern keine
10 Monate – nach Auffassung der Fragestellenden spricht dies gegen die im
politischen Raum vorgetragene Behauptung, wer es einmal nach Deutschland
geschafft habe, könne unabhängig vom Schutzanspruch dauerhaft in
Deutschland bleiben, schon wegen der vermeintlich langen Verfahrensdauern.
Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei
Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle
(z. B.: „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer
Neuverfahren“). Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der
Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel
dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der
Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird
regelmäßig (auch) die sogenannte Jahresverfahrensdauer genannt, die nur Verfahren
umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und abgeschlossen
wurden (2024: 4,7 Monate) – länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben
damit einfach unberücksichtigt. Irreführende statistische Darstellungen zur
Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten:
So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer zum einjährigen Bestehen sogenannter „AnkER“-Zentren im
August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (www.bmi.bu
nd.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ank
erzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet,
denn wegen der Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch gar
keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020
dauerten die Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten dann bereits länger als
im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch in den
Folgejahren der Fall (2024: 8,9 statt 8,7 Monate).
Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG),
die 2016 mit dem Asylpaket II eingeführt wurden, spielen in der Praxis kaum
eine Rolle. 2024 gab es gerade einmal 186 Entscheidungen nach § 30a AsylG,
das waren 0,06 Prozent aller BAMF-Entscheidungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylverfahren
bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2025 (bitte
gegebenenfalls, dies gilt auch für nachfolgende Fragen, Angaben soweit vorliegend
machen), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung
(bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen
sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien
sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?
2. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei
Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen
bzw. bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
3. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte jeweils
auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
4. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer
in Fällen, in denen weder das BAMF noch die Gerichte einen Schutzstatus
gewährt haben (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien
und Indien differenzieren)?
5. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in
Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat
für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in
nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
6. Welche waren im Jahr 2025 die jeweils 20 Herkunftsländer mit den
längsten bzw. kürzesten Asylverfahren beim BAMF (bitte nach Ländern,
Verfahrensdauern, Entscheidungszahlen und bereinigten Schutzquoten
auflisten, zudem Länder mit weniger als 25 Entscheidungen unberücksichtigt
lassen)?
7. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in
Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines
Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und
Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen
Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf
Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in
absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
8. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach
betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in „AnkER“-
Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden
Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. in der Zentrale
des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden wurden (bitte
jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren
Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien
differenzieren, hinsichtlich der „AnkER“-Zentren und funktionsgleichen
Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?
9. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis
zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, dem
Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan,
Nigeria und der Russischen Föderation (bitte zudem jeweils auch nach den
Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten
Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge
bearbeitet worden sind differenziert auflisten)?
10. Spricht die Erklärung der Bundesregierung für die zum Teil besonders
langen Verfahrensdauern im Ankunftszentrum in Heidelberg (vgl.
Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15083) nach Auffassung
der Bundesregierung nicht dafür, zentrale Ankunftszentren wie in
Heidelberg aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden und eher
auf dezentrale Strukturen zu setzen (wenn nein, bitte begründen, und
wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen)?
11. Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im
Jahr 2025 (soweit vorliegend, bitte zudem nach Bundesländern und den
15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
12. Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Eilverfahren in
Asylangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten im Jahr 2025 (soweit
vorliegend, bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten
Herkunftsländern differenzieren)?
13. Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach
Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren),
und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf
wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit
Zahlen nennen)?
14. In wie vielen Fällen und zu welchen konkreten Fallkonstellationen bzw.
Sachfragen sind derzeit Revisionen zur Klärung der Lage in
Herkunftsbzw. Zielstaaten nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes anhängig, in
welchen dieser Verfahren hat das BAMF die Revision eingelegt bzw.
beantragt, und wann ist in diesen Verfahren nach Kenntnis des BAMF mit
Entscheidungen zu rechnen (bitte auflisten und ausführen)?
15. Was hat das BAMF bzw. was haben nach Kenntnis der Bundesregierung
die Bundesländer personell und organisatorisch weiter unternommen, um
die auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13. Oktober 2023
vereinbarte Zielsetzung zu erreichen, bei Herkunftsländern mit einer
Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent „das Asyl- und das
anschließende Gerichtsverfahren jeweils in drei Monaten abzuschließen“, und
inwiefern sieht sie dieses Ziel als erreicht an (Nachfrage zur Antwort zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/15083; bitte darlegen)?
a) Welche Herkunftsländer wiesen im Jahr 2025 eine
Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent auf (bitte auflisten; Länder mit weniger
als 50 Entscheidungen außer Betracht lassen), und wie lange war
jeweils die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BAMF bzw. bei den
Gerichten (bitte differenzieren) bei diesen Ländern im (bisherigen)
Jahr 2025?
b) Welchen Anteil bildeten Asylsuchende aus Herkunftsländern mit einer
Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent an allen
Asylsuchenden im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und
nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren und die
jeweiligen Schutzquoten nennen)?
c) Wie viele der Ablehnungen von Asylsuchenden aus Herkunftsländern
mit unter 5-prozentiger Anerkennungsquote erfolgten im Jahr 2025 als
„offensichtlich unbegründet“ (bitte in absoluten und relativen Zahlen
angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer
differenzieren), und wird bei der Frage, ob die Gerichtsverfahren entsprechend
des MPK-Beschlusses innerhalb von drei Monaten abgeschlossen
werden, auf die Dauer der Klage- oder der Eilverfahren abgestellt, vor
dem Hintergrund, dass Klageverfahren nach einer Ablehnung als
offensichtlich unbegründet in der Regel keine aufschiebende Wirkung
haben (es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Klage wird
gerichtlich angeordnet), sodass solche Personen trotz anhängiger Klage
nach einem negativ verlaufenen Eilverfahren abgeschoben werden
können (bitte begründen)?
d) Wie ist zu erklären, dass die zu Frage 14a auf Bundestagsdrucksache
20/15083 genannten Angaben zur Asylverfahrensdauer zu einzelnen
Herkunftsländern deutlich geringer ausfallen als die Angaben zu
denselben Ländern zu Frage 1 derselben Bundestagsdrucksache (bitte
ausführen; trotz unterschiedlicher Erfassungszeiträume gibt es nach
Auffassung der Fragestellenden offenbar auch eine andere statistische
Erfassung, womöglich wurden nur neu angelegte und entschiedene
Verfahren berücksichtigt)?
16. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das
BAMF machen zu Anhörungen bzw. Sprachmittlungen (bitte
differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung im Jahr 2025 (bitte in
absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten betroffenen
Herkunftsländern bzw. BAMF-Standorten differenzieren)?
17. Wie lange dauerten im Jahr 2025 im Durchschnitt diejenigen
Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in
Griechenland zurückgestellt worden waren, und wie viele solcher Verfahren sind
aktuell noch anhängig?
18. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei
beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den
zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten,
Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren; bitte zudem nach den
Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten und die
absoluten Fallzahlen nennen)?
19. Wie lange war im Jahr 2025 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den
letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden
wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten
differenzieren)?
20. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung
der Asylsuchenden bzw. die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung
bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15
wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem
Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren)?
21. Wie viele der beim BAMF anhängigen Verfahren waren zum letzten Stand
seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte
auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern
differenzieren)?
22. Wie viele Asylverfahren waren bereits länger anhängig als dies nach EU-
Recht maximal zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der
Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach
Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL beträgt
sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach
den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie wird das
gegebenenfalls begründet?
23. Teilt das BAMF die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stade
(https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/373a8042-bb42-4
8cd-8966-e1a1d8a2da78), wonach die 21-Monatsfrist eine absolute
Höchstdauer normiert, die auch nicht durch zeitweilige
Entscheidungsstopps überschritten werden darf, wenn ja, was wird zur strikten Einhaltung
dieser Frist unternommen, was geschieht in Fällen einer Überschreitung,
und wenn nein, wie wird dies begründet (bitte ausführen)?
24. Wie viele Untätigkeitsklagen gegen das BAMF sind derzeit anhängig
(bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und
wie sind die Ausgänge dieser Verfahren (bitte für das Jahr 2025
darstellen)?
25. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 die Regelhöchstdauer von sechs
Monaten (Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL) überschritten, in wie vielen
Fällen wurden Betroffene hierüber in welcher Form informiert (vgl.
Artikel 31 Absatz 6a AsylVerfRL; bitte ausführen und Daten nach den zehn
wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen
wurden Betroffene über die Gründe für die Verzögerung informiert (vgl.
Artikel 31 Absatz 6b AsylVerfRL)?
26. Wie viele Asylverfahren sind von der vorübergehenden Aussetzung von
Entscheidungen mit Blick auf die schwierig einschätzbare Lage in Syrien
betroffen, wie lange warten diese Asylsuchenden bereits auf eine
Entscheidung, wie viele unbegleitete Minderjährige sind unter den
Betroffenen, und ab wann ist mit der Wiederaufnahme entsprechender
Entscheidungen zu rechnen, jedenfalls in Fällen, in denen trotz noch unsicherer
Lage offenkundig ein Schutzanspruch besteht (bitte ausführen)?
27. Wie lange war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer vom Datum der
Einreise (wie im Migrations-Asyl-Reintegrationssystem [MARiS] des
BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur
formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten
Herkunftsstaaten differenzieren)?
28. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur absoluten Zahl,
zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei
beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2024 (bitte,
soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern,
allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien
differenzieren)?
Berlin, den 16. Dezember 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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