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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

(insgesamt 28 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Datum

29.12.2025

Aktualisiert

06.01.2026

BT21/343729.12.2025

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 - Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/3437 21. Wahlperiode 29.12.2025 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2025 – Schwerpunktfragen zur Asylverfahrensdauer Die durchschnittliche Asylverfahrensdauer betrug im Jahr 2024 8,7 Monate (vgl. hierzu und, soweit nicht anders angegeben, auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 20/15083). Bei Herkunftsländern mit schlechten Anerkennungschancen verliefen die Verfahren allerdings bedeutend schneller, in Bezug auf die Länder des Westbalkans und Moldau dauerten die Verfahren beispielsweise nur zwischen 1,2 und 2,4 Monaten. Asylsuchende aus dem Iran mussten hingegen besonders lange auf eine Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) warten, nämlich 14,3 Monate. Besonders langwierig waren auch Verfahren bei den als „sichere Herkunftsstaaten“ eingestuften Ländern Senegal (10,4 Monate) und Ghana (9,8 Monate). Seit Anfang 2023 wird, wenn der Asylprüfung ein Dublin-Verfahren vorausgeht, die Verfahrensdauer erst ab Feststellung der Zuständigkeit Deutschlands berechnet, solche Dublin-Verfahren dauerten im Jahr 2024 durchschnittlich 2,8 Monate. Wird Deutschland erst nach einer gescheiterten Überstellung in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zuständig, dauern diese Verfahren besonders lange, im Jahr 2024 13,8 Monate. Ende Januar 2025 waren 65 Prozent aller Asylverfahren bereits mehr als sechs Monate beim BAMF anhängig, nach den EU-Vorgaben sollen Asylverfahren im Regelfall eigentlich innerhalb dieser Frist abgeschlossen werden (vgl. Artikel 31 Absatz 3 der Asylverfahrensrichtlinie [AsylVerfRL] 2013/32/EU). Die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren bei den Verwaltungsgerichten sank im Jahr 2024 auf 16,7 Monate, nach 20,7 Monaten im Jahr 2023 und 26 Monaten im Jahr 2022 (Angaben zu vorherigen Jahren aus Antworten der Bundesregierung auf regelmäßige Kleine Anfragen der Fraktion Die Linke zur Asylverfahrensdauer). Gerichtliche Eilverfahren, etwa in Fällen einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“, sind bedeutend schneller, hier dauerten die gerichtlichen Verfahren zuletzt zwischen 32 und 38 Tagen (vgl. Antwort zu Frage 24 auf Bundestagsdrucksache 20/14923). Bei den Asylklageverfahren gibt es erhebliche Unterschiede zwischen den Bundesländern: In Rheinland- Pfalz dauerten solche Gerichtsverfahren im Jahr 2024 mit 6,7 Monaten nur ein Drittel des bundesweiten Durchschnittswerts, in Brandenburg waren es 29,4 Monate. Die gesamte Asylverfahrensdauer in Deutschland bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung, d. h. gegebenenfalls inklusive eines sich an das behördliche Verfahren anschließenden Gerichtsverfahrens, betrug im ersten Halbjahr 2024 14,5 Monate. Bei Ländern mit schlechten Anerkennungschancen war diese Gesamtverfahrensdauer deutlich kürzer und lag bei den als „sicher“ eingestuften Westbalkan-Ländern, aber auch bei den nicht eingestuften Maghreb-Staaten zwischen 7,7 und 9,8 Monaten. Auch bis zu einer negativen unanfechtbaren Asylentscheidung dauerte es bei Asylsuchenden aus diesen Ländern keine 10 Monate – nach Auffassung der Fragestellenden spricht dies gegen die im politischen Raum vorgetragene Behauptung, wer es einmal nach Deutschland geschafft habe, könne unabhängig vom Schutzanspruch dauerhaft in Deutschland bleiben, schon wegen der vermeintlich langen Verfahrensdauern. Die Bundesregierung und das BAMF bezogen sich in der Vergangenheit bei Angaben zur Asylverfahrensdauer immer wieder auf neue Berechnungsmodelle (z. B.: „Verfahrensdauer am aktuellen Rand“, „Verfahrensdauer Neuverfahren“). Nach Auffassung der Fragestellenden geschah dies, um gegenüber der Öffentlichkeit behaupten zu können, das politisch vorgegebene Ziel dreimonatiger Verfahrensdauern sei erreicht worden (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden auf Bundestagsdrucksache 19/13366). Seit September 2018 wird regelmäßig (auch) die sogenannte Jahresverfahrensdauer genannt, die nur Verfahren umfasst, die in den vergangenen zwölf Monaten begonnen und abgeschlossen wurden (2024: 4,7 Monate) – länger als ein Jahr dauernde Verfahren bleiben damit einfach unberücksichtigt. Irreführende statistische Darstellungen zur Verfahrensdauer gab es aus Sicht der Fragestellenden auch in anderen Kontexten: So behauptete der damalige Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer zum einjährigen Bestehen sogenannter „AnkER“-Zentren im August 2019, es gebe dort „deutlich kürzere Bearbeitungszeiten“ (www.bmi.bu nd.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2019/07/20190731-bilanz-1-jahr-ank erzentren.html). Doch das war vor allem einem statistischen Effekt geschuldet, denn wegen der Neugründung der „AnkER“-Zentren konnten dort noch gar keine längeren Verfahren in die Berechnung mit eingehen. Im Jahr 2020 dauerten die Verfahren in „AnkER“-Zentren mit 8,4 Monaten dann bereits länger als im allgemeinen Durchschnitt (8,3 Monate), und das war auch in den Folgejahren der Fall (2024: 8,9 statt 8,7 Monate). Sogenannte beschleunigte Asylverfahren nach § 30a des Asylgesetzes (AsylG), die 2016 mit dem Asylpaket II eingeführt wurden, spielen in der Praxis kaum eine Rolle. 2024 gab es gerade einmal 186 Entscheidungen nach § 30a AsylG, das waren 0,06 Prozent aller BAMF-Entscheidungen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylverfahren bis zu einer behördlichen Entscheidung im Jahr 2025 (bitte gegebenenfalls, dies gilt auch für nachfolgende Fragen, Angaben soweit vorliegend machen), und wie lange war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer unanfechtbaren (rechts- oder bestandskräftigen) Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien sowie nach Erst- und Folgeanträgen differenzieren)?  2. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bei Asylanträgen von unbegleiteten Minderjährigen bis zu einer behördlichen bzw. bis zu einer unanfechtbaren Entscheidung (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  3. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung in Dublin-Verfahren (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  4. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Gesamtverfahrensdauer in Fällen, in denen weder das BAMF noch die Gerichte einen Schutzstatus gewährt haben (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren)?  5. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?  6. Welche waren im Jahr 2025 die jeweils 20 Herkunftsländer mit den längsten bzw. kürzesten Asylverfahren beim BAMF (bitte nach Ländern, Verfahrensdauern, Entscheidungszahlen und bereinigten Schutzquoten auflisten, zudem Länder mit weniger als 25 Entscheidungen unberücksichtigt lassen)?  7. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer in Verfahren, mit denen der Widerruf oder die Rücknahme eines Schutzstatus geprüft wurde (bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und welchen Anteil hatten diese Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen, die bei der Berechnung der durchschnittlichen Asylverfahrensdauer nicht berücksichtigt werden (vgl. Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 19/23630), an allen Verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?  8. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung, wenn Asylverfahren getrennt danach betrachtet werden, ob sie in sogenannten Ankunftszentren, in „AnkER“- Zentren bzw. „funktionsgleichen Einrichtungen“ (bitte diese beiden Kategorien zusammenfassen) oder in den Außenstellen bzw. in der Zentrale des BAMF (bitte ebenfalls zusammenfassen) entschieden wurden (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren, hinsichtlich der „AnkER“-Zentren und funktionsgleichen Einrichtungen bitte zudem nach Standorten differenzieren)?  9. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Bearbeitungsdauer bis zu einer behördlichen Entscheidung bei Asylsuchenden aus Syrien, dem Irak, Afghanistan, dem Iran, der Türkei, Eritrea, Somalia, Pakistan, Nigeria und der Russischen Föderation (bitte zudem jeweils auch nach den Organisationseinheiten mit den jeweils zehn längsten bzw. kürzesten Verfahrensdauern und in denen mindestens 25 entsprechende Asylanträge bearbeitet worden sind differenziert auflisten)? 10. Spricht die Erklärung der Bundesregierung für die zum Teil besonders langen Verfahrensdauern im Ankunftszentrum in Heidelberg (vgl. Antwort zu Frage 10 auf Bundestagsdrucksache 20/15083) nach Auffassung der Bundesregierung nicht dafür, zentrale Ankunftszentren wie in Heidelberg aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung zu vermeiden und eher auf dezentrale Strukturen zu setzen (wenn nein, bitte begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen werden daraus gezogen)? 11. Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Asylklageverfahren im Jahr 2025 (soweit vorliegend, bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 12. Wie lange war die durchschnittliche Dauer von Eilverfahren in Asylangelegenheiten bei den Verwaltungsgerichten im Jahr 2025 (soweit vorliegend, bitte zudem nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 13. Wie viele Asylklageverfahren waren zuletzt anhängig (bitte auch nach Bundesländern und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und was waren in den einzelnen Bundesländern jeweils die fünf wichtigsten Herkunftsländer bei anhängigen Asylklageverfahren (bitte auch mit Zahlen nennen)? 14. In wie vielen Fällen und zu welchen konkreten Fallkonstellationen bzw. Sachfragen sind derzeit Revisionen zur Klärung der Lage in Herkunftsbzw. Zielstaaten nach § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes anhängig, in welchen dieser Verfahren hat das BAMF die Revision eingelegt bzw. beantragt, und wann ist in diesen Verfahren nach Kenntnis des BAMF mit Entscheidungen zu rechnen (bitte auflisten und ausführen)? 15. Was hat das BAMF bzw. was haben nach Kenntnis der Bundesregierung die Bundesländer personell und organisatorisch weiter unternommen, um die auf der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom 13. Oktober 2023 vereinbarte Zielsetzung zu erreichen, bei Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent „das Asyl- und das anschließende Gerichtsverfahren jeweils in drei Monaten abzuschließen“, und inwiefern sieht sie dieses Ziel als erreicht an (Nachfrage zur Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/15083; bitte darlegen)? a) Welche Herkunftsländer wiesen im Jahr 2025 eine Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent auf (bitte auflisten; Länder mit weniger als 50 Entscheidungen außer Betracht lassen), und wie lange war jeweils die durchschnittliche Verfahrensdauer beim BAMF bzw. bei den Gerichten (bitte differenzieren) bei diesen Ländern im (bisherigen) Jahr 2025? b) Welchen Anteil bildeten Asylsuchende aus Herkunftsländern mit einer Anerkennungsquote von weniger als 5 Prozent an allen Asylsuchenden im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren und die jeweiligen Schutzquoten nennen)? c) Wie viele der Ablehnungen von Asylsuchenden aus Herkunftsländern mit unter 5-prozentiger Anerkennungsquote erfolgten im Jahr 2025 als „offensichtlich unbegründet“ (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten dieser Herkunftsländer differenzieren), und wird bei der Frage, ob die Gerichtsverfahren entsprechend des MPK-Beschlusses innerhalb von drei Monaten abgeschlossen werden, auf die Dauer der Klage- oder der Eilverfahren abgestellt, vor dem Hintergrund, dass Klageverfahren nach einer Ablehnung als offensichtlich unbegründet in der Regel keine aufschiebende Wirkung haben (es sei denn, die aufschiebende Wirkung der Klage wird gerichtlich angeordnet), sodass solche Personen trotz anhängiger Klage nach einem negativ verlaufenen Eilverfahren abgeschoben werden können (bitte begründen)? d) Wie ist zu erklären, dass die zu Frage 14a auf Bundestagsdrucksache 20/15083 genannten Angaben zur Asylverfahrensdauer zu einzelnen Herkunftsländern deutlich geringer ausfallen als die Angaben zu denselben Ländern zu Frage 1 derselben Bundestagsdrucksache (bitte ausführen; trotz unterschiedlicher Erfassungszeiträume gibt es nach Auffassung der Fragestellenden offenbar auch eine andere statistische Erfassung, womöglich wurden nur neu angelegte und entschiedene Verfahren berücksichtigt)? 16. Welche statistischen Angaben kann die Bundesregierung bzw. kann das BAMF machen zu Anhörungen bzw. Sprachmittlungen (bitte differenzieren) im Wege der Bild- und Tonübertragung im Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und nach den 15 wichtigsten betroffenen Herkunftsländern bzw. BAMF-Standorten differenzieren)? 17. Wie lange dauerten im Jahr 2025 im Durchschnitt diejenigen Asylverfahren, die zunächst wegen der Anerkennung eines Schutzstatus in Griechenland zurückgestellt worden waren, und wie viele solcher Verfahren sind aktuell noch anhängig? 18. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Verfahrensdauer bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren; bitte zudem nach den Standorten der Organisationseinheiten differenziert auflisten und die absoluten Fallzahlen nennen)? 19. Wie lange war im Jahr 2025 die Verfahrensdauer bei Verfahren, die in den letzten zwölf Monaten eingeleitet (Asylantragstellung) und entschieden wurden („Jahresverfahrensdauer“; bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und allen sicheren Herkunftsstaaten differenzieren)? 20. Wie lange war im Jahr 2025 die durchschnittliche Dauer bis zur Anhörung der Asylsuchenden bzw. die durchschnittliche Dauer nach der Anhörung bis zur behördlichen Entscheidung (bitte jeweils auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten und zudem Algerien, Marokko, Tunesien und Indien differenzieren)? 21. Wie viele der beim BAMF anhängigen Verfahren waren zum letzten Stand seit über drei, sechs, zwölf, 15, 18, 24 bzw. 36 Monaten anhängig (bitte auch nach den zehn am meisten betroffenen Herkunftsländern differenzieren)? 22. Wie viele Asylverfahren waren bereits länger anhängig als dies nach EU- Recht maximal zulässig ist (Artikel 31 Absatz 5 der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU sieht eine maximale Frist von 21 Monaten nach Antragstellung vor, die Regelfrist nach Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL beträgt sechs Monate, Ausnahmen sind unter Umständen möglich; bitte auch nach den wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie wird das gegebenenfalls begründet? 23. Teilt das BAMF die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stade (https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/373a8042-bb42-4 8cd-8966-e1a1d8a2da78), wonach die 21-Monatsfrist eine absolute Höchstdauer normiert, die auch nicht durch zeitweilige Entscheidungsstopps überschritten werden darf, wenn ja, was wird zur strikten Einhaltung dieser Frist unternommen, was geschieht in Fällen einer Überschreitung, und wenn nein, wie wird dies begründet (bitte ausführen)? 24. Wie viele Untätigkeitsklagen gegen das BAMF sind derzeit anhängig (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren), und wie sind die Ausgänge dieser Verfahren (bitte für das Jahr 2025 darstellen)? 25. In wie vielen Fällen wurde im Jahr 2025 die Regelhöchstdauer von sechs Monaten (Artikel 31 Absatz 3 AsylVerfRL) überschritten, in wie vielen Fällen wurden Betroffene hierüber in welcher Form informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6a AsylVerfRL; bitte ausführen und Daten nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und in wie vielen Fällen wurden Betroffene über die Gründe für die Verzögerung informiert (vgl. Artikel 31 Absatz 6b AsylVerfRL)? 26. Wie viele Asylverfahren sind von der vorübergehenden Aussetzung von Entscheidungen mit Blick auf die schwierig einschätzbare Lage in Syrien betroffen, wie lange warten diese Asylsuchenden bereits auf eine Entscheidung, wie viele unbegleitete Minderjährige sind unter den Betroffenen, und ab wann ist mit der Wiederaufnahme entsprechender Entscheidungen zu rechnen, jedenfalls in Fällen, in denen trotz noch unsicherer Lage offenkundig ein Schutzanspruch besteht (bitte ausführen)? 27. Wie lange war im Jahr 2024 die durchschnittliche Dauer vom Datum der Einreise (wie im Migrations-Asyl-Reintegrationssystem [MARiS] des BAMF nach Selbstauskunft der Asylsuchenden gespeichert) bis zur formellen Asylantragstellung (bitte jeweils auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)? 28. Welche Angaben kann die Bundesregierung machen zur absoluten Zahl, zum Anteil (an allen Verfahren) und zu inhaltlichen Entscheidungen bei beschleunigten Asylverfahren nach § 30a AsylG im Jahr 2024 (bitte, soweit möglich, nach Standorten, den zehn wichtigsten Herkunftsländern, allen sicheren Herkunftsstaaten, Algerien, Marokko und Tunesien differenzieren)? Berlin, den 16. Dezember 2025 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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