Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3579)
der Abgeordneten Johann Martel, Rocco Kever, Denis Pauli, Matthias Rentzsch, Martina Uhr, Dr. Alexander Wolf, Dr. Malte Kaufmann, Arne Raue, Dr. Michael Espendiller und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Fragesteller nehmen die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage „Nicht namentlich deklariertes Projekt in Eritrea“ auf Bundestagsdrucksache 21/3579 zum Anlass für weitere Fragen.
Die Bundesregierung führt auf der genannten Bundestagsdrucksache aus, dass es nicht zumutbar sei, dass die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/3199 auf öffentlichem Wege oder als Verschlusssache detailliert zu beantworten sei, da für die Beteiligten an den in dort genannten Projekten eine Gefahr für die persönliche Sicherheit bestünde, selbst wenn die Bundesregierung in einer Verschlusssache auf die Kleine Anfrage antworten würde.
Die Fragesteller weisen jedoch darauf hin, dass das parlamentarische Informationsinteresse überwiegt, wenn mögliche Rechtsverstöße oder Missstände innerhalb der Regierung oder der Verwaltung der Bundesrepublik Deutschland thematisiert werden, da das Kontrollrecht des Parlaments außer Kraft gesetzt ist (siehe Urteil des BVerfG vom 21. Oktober 2014, 2 BvE 5/11). Im Grundsatz gilt, dass gemäß dem Urteil des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 und nach Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017, 2 BvE 1/15 eine parlamentarische Anfrage für eine öffentliche Beantwortung bestimmt ist, da im Zuge der Parlamentsöffentlichkeit auch den Bürgern der Bundesrepublik Deutschland eine Funktion als Kontrollorgan der Regierung zugutekommt.
Unter Berücksichtigung der Urteile 2 BvE 2/11 des BVerfG vom 7. November 2017, 2 BvE 7/11 des BVerfG vom 2. Juni 2015 und dem Beschluss 2 BvE 1/15 des BVerfG vom 13. Juni 2017 hat die Bundesregierung ausführlich und nachvollziehbar zu begründen, weshalb die Verweigerung einer Antwort notwendig ist. In diesem Zuge halten es die Fragesteller für unplausibel, dass die in der Kleinen Anfrage 21/3199 angeforderten Informationen den Fragestellern vorenthalten werden. Ebenfalls machen die Fragesteller darauf aufmerksam, dass sie als Abgeordnete des Deutschen Bundestages an § 2 GSO – Ausführende Bestimmungen gebunden sind, die eine Pflicht jedes Abgeordneten zur Geheimhaltung sicherheitsrelevanter Informationen umfasst.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
In welchem Geheimhaltungsgrad werden die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragten Informationen gemäß § 2 (1) GSO-BT (Anlage 1 GO-BT) eingestuft?
Welche Gründe sind dafür ausschlaggebend, dass die durch die Fragesteller erfragten Informationen entsprechend der Antwort auf Frage 1 eingestuft werden?
Mit welchen Gefahren rechnet die Bundesregierung, wenn ausschließlich Abgeordnete des Deutschen Bundestages die Informationen erhalten, die auf genannter Bundestagsdrucksache erfragt wurden?
Durch welche Personen oder Organisationen genau besteht bei dem auf genannter Bundestagsdrucksache abgefragten Projekt Gefahr für die persönliche Sicherheit von Mitarbeitern oder Empfängern des Projekts?
Aus welchen Gründen wird das dort erwähnte Projekt auf dem Transparenzportal des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung aufgeführt, obwohl die zugehörigen Informationen selbst Abgeordneten des Deutschen Bundestages vorenthalten werden?
Ist die Bundesregierung in der Lage, die Fragen 1 bis 3 auf Bundestagsdrucksache 21/3199 für einen eingeschränkten Empfängerkreis zu beantworten, und wenn ja, für welchen Empfängerkreis genau?