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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.03.2026

Aktualisiert

11.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/422523.02.2026

Strafrechtliche Verfolgung von Wortfolgen

der Abgeordneten Nicole Gohlke, Clara Bünger, Luke Hoss, Marcel Bauer, Violetta Bock, Agnes Conrad, Vincenz Glaser, Ferat Koçak, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Stella Merendino, Charlotte Antonia Neuhäuser, Lea Reisner, Lisa Schubert, Aaron Valent, Sarah Vollath und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Die Rechtsprechung zu der Wortfolge „from the river to the sea“ ist bislang uneinheitlich. Einige Staatsanwaltschaften gehen von einer Strafbarkeit nach § 86a des Strafgesetzbuches (StGB) aus. § 86a StGB stellt das Verwenden von Kennzeichen terroristischer und verfassungswidriger Organisationen unter Strafe. Etwa das Hakenkreuz oder andere NS-Symbole werden danach verfolgt. Genannt werden in einem Artikel auf lto.de die Generalstaatsanwaltschaften München, Saarbrücken und Dresden (www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamasparole-river-sea-palaestina-palestine-free-israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung); auch die Staatsanwaltschaft Berlin teilt diese Auffassung (www.youtube.com/watch?v=CLXzR9iP18Q&list=PLqEO3tIrCeycJAusUQe4JtSMbeCK85_wa&index=7). Hintergrund ist das Betätigungsverbot gegen die Hamas, das die damalige Bundesministerin des Innern, Nancy Faeser (SPD), am 2. November 2023 erließ. Die Verbotsverfügung untersagt die Verwendung und Verbreitung einer Reihe von Symbolen, die als Kennzeichen der Hamas eingestuft werden. Darunter findet sich auch die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder anderen Sprachen) (vgl. BAnz AT (Bundesanzeiger Amtlicher Teil), 2. November 2023, B10 sowie www.lto.de/recht/nachrichten/n/-bundesinnenministerium-nancy-faeser-betaetigungsverbot-vereinsverbot-hamas-samidoun). Allerdings hat die BMI (Bundesministerium des Innern)-Verfügung für die Frage der Kennzeicheneigenschaft keine Bindungswirkung (www.lto.de/recht/hintergruende/h/hamas-parole-river-sea-palaestina-palestine-free-israel-antisemitisch-antisemitismus-billigung).

Dagegen bezweifeln viele Wissenschaftlerinnen und Menschenrechtsexperten, dass es sich bei „from the river to the sea“ um ein Kennzeichen der Hamas handelt, und beklagen angesichts der Kriminalisierung der Wortfolge eine unzulässige Beschränkung der Meinungsfreiheit. Sie weisen darauf hin, dass der Ausspruch bereits seit den 1960er-Jahren existiert, also Jahrzehnte, bevor die Hamas sich gründete, und von einer Vielzahl unterschiedlicher Akteure verwendet wird – sowohl auf israelischer wie auch palästinensischer Seite (vgl. exemplarisch https://geschichtedergegenwart.ch/from-the-river-to-the-sea-gibts-viel-raum-fuer-interpretationen/, www.jungewelt.de/artikel/515328.keine-belege.html). Die UN-Sonderberichterstatterin für Meinungsfreiheit, Irene Khan, vertrat in einem Bericht von 2024 die Position, dass eine pauschale Kriminalisierung des Ausspruchs unverhältnismäßig und mit internationalen Menschenrechtsnormen nicht in Einklang zu bringen sei (https://documents.un.org/doc/undoc/gen/n24/247/88/pdf/n2424788.pdf). Eine Kammer des Landgerichts Mannheim lehnte im Mai 2024 eine Strafbarkeit des Slogans als Kennzeichen der Hamas ab und hob in seiner Entscheidungsbegründung die Bedeutung der Meinungsfreiheit hervor (www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001576952).

In Berlin kam es in Strafverfahren wegen des Verwendens der Wortfolge im Sommer 2025 zu einer Serie von Freisprüchen und Verfahrenseinstellungen. Dies erfolgte auf Grundlage eines Gutachtens einer Sachverständigen des Berliner Landeskriminalamts (LKA), die nur wenige Verwendungsbeispiele des Ausspruchs durch die Hamas finden konnte. Die LKA-Sachverständige kam vor diesem Hintergrund zu dem Ergebnis, dass sich eine regelmäßige Verwendung des Ausspruchs durch die Organisation nicht belegen lasse (www.nd-aktuell.de/downloads/Offener_Brief_an_Polizei_und_StA_Berlin_1_.pdf). Nach Kenntnis der Fragestellenden betreffen die Verwendungsbeispiele noch dazu überwiegend die arabische Version der Wortfolge. Die einzige bekannte Verwendung der englischen Wortfolge „from the river to the sea“ durch die Hamas findet sich nach ihrem Wissensstand in der englischen Übersetzung von deren Prinzipienerklärung aus dem Jahr 2017. Dennoch verurteilte die Staatsschutzkammer des Berliner Landgerichts Ende 2025 einen 25‑Jährigen zu einer Geldstrafe, weil er den Ausspruch auf einer Demonstration gerufen haben soll. Die Verteidiger kündigten an, in Revision zu gehen (www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-berlin-from-river-to-sea-staatsschutz-hamas-bgh).

In der Verbotsverfügung des BMI wird nicht näher begründet, warum die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ der Hamas zugeordnet wird. Im vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) herausgegebenen „Lagebild Antisemitismus“ für die Jahre 2022 und 2023 wird eine solche Verbindung nicht hergestellt (www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/allgemein/2024-05-lagebild-antisemitismus.pdf?__blob=publicationFile&v=8). Darin wird lediglich allgemein angeführt, dass „from the river to the sea, Palestine will be free“ nach dem Überfall der Hamas auf Israel bundesweit auf Demonstrationen gerufen worden sei (ebd., S. 71). Außerdem wird er in Verbindung mit dem ebenfalls am 2. November 2023 verbotenen Netzwerk Samidoun erwähnt (ebd., S. 84). Den Fragestellenden sind keine Berichte oder Analysen bekannt, auf die sich die Zuordnung der Wortfolge zur Hamas durch das BMI stützen könnte.

Eine von der Innenministerkonferenz (IMK) eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe erarbeitete in den Jahren 2021 und 2022 einen Bericht zum Thema „Handlungsbedarf aufgrund zunehmender antisemitischer und antiisraelischer Hetze vor dem Hintergrund des Nahostkonflikts“ (http://innenministerkonferenz.de/IMK/DE/termine/to-beschluesse/2022-12-02/anlage-zu-top-41.pdf?__blob=publicationFile&v=2). Für den Bund beteiligten sich das Bundesministerium des Innern, das Bundeskriminalamt (BKA) und das Bundesamt für Verfassungsschutz an der Arbeitsgruppe. In dem Abschlussbericht, der am 2. September 2022 vorgelegt wurde, wird dem Bund und den Ländern neben anderen Maßnahmen empfohlen, alle rechtlichen Möglichkeiten zu prüfen und auszuschöpfen, „um Äußerungen, Symbole, Motive (beispielsweise Abbildungen auf Landkarten, die das Existenzrecht Israels in Frage stellen) und Aufrufe zu verbieten, die gegen die Sicherheit oder gar den Bestand des Staates Israel gerichtet sind (beispielsweise ‚From the River to the Sea, Palestine Will Be Free‘)“ (ebd., S. 15). Daraus schlussfolgern die Fragestellenden, dass es bereits im September 2022 die Zielsetzung und den politischen Willen gab, die Wortfolge „from the river to the sea, Palestine will be free“ zu verbieten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Wie genau entstand die Idee, die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ als Kennzeichen der Hamas einzustufen?

2

Wurde dieses Vorhaben zunächst innerhalb des Bundesministeriums diskutiert, gab es dazu kritische Einwände, und wenn ja, welche, und wie wurden diese begründet?

3

Wurde die Entscheidung, die Wortfolge als Kennzeichen der Hamas einzustufen, intern begründet, und wenn ja, wie?

4

Auf welche Recherchen, Analysen, Berichte usw. stützte diese Zuordnung sich gegebenenfalls, und wenn keine Recherchen, Analysen, Berichte Grundlage für diese Zuordnung waren, worauf stützte sie sich stattdessen?

5

Ab welchem Zeitpunkt ging die Bundesregierung bzw. gingen Sicherheitsbehörden davon aus, dass die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ ein Kennzeichen der Hamas sei?

6

Wurde diese Einschätzung vor dem 2. November 2023 an anderen Stellen (in Veröffentlichungen, Analysen, Berichten etc. des Bundesministeriums des Innern oder der Sicherheitsbehörden des Bundes) bereits öffentlich oder intern kommuniziert, und wenn ja, wann, und wo?

7

Wie ist zu erklären, dass eine solche Verbindung zwischen der Hamas und der Wortfolge zum Beispiel im 2024 veröffentlichten Verfassungsschutzbericht für die Jahre 2022 und 2023 nicht gezogen wurde?

8

Warum wird lediglich die Wortfolge „Vom Fluss bis zum Meer“ in der Verbotsverfügung genannt und nicht die Wortfolge „Palästina wird frei sein“ (bzw. „Palestine will be free“), obwohl auf Demonstrationen nach Kenntnis der Fragestellenden in der Regel beide Satzteile gerufen werden?

9

Warum wird die Wortfolge in der Verbotsverfügung in der deutschen Übersetzung angeführt („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen)) und nicht in der englischen oder arabischen Version?

10

Sind der Bundesregierung Beispiele für die Verwendung der Wortfolge auf Deutsch bekannt (etwa auf Demonstrationen, in Aufrufen, Erklärungen usw.), und wenn ja, welche (bitte einzeln auflisten)?

11

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter jemals die Wortfolge auf Deutsch verwendet haben, und wenn ja, welche Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?

12

Ist der Bundesregierung bekannt, ob die Hamas bzw. deren Vertreter die Wortfolge auf Englisch verwendet haben, und wenn ja, welche Verwendungsbeispiele sind ihr bekannt (bitte einzeln auflisten)?

13

Welche Verwendungsbeispiele der Wortfolge auf Arabisch durch die Hamas bzw. deren Vertreter sind der Bundesregierung bekannt (bitte einzeln auflisten)?

14

Lässt sich die Annahme, dass eine Wortfolge Kennzeichen einer Organisation sei, nach Kenntnis und Einschätzung der Bundesregierung auf Übersetzungen dieser Wortfolge in andere Sprachen übertragen, wie dies durch die Formulierung der Verbotsverfügung nahgelegt zu werden scheint („Vom Fluss bis zum Meer“ (auf Deutsch oder in anderen Sprachen))?

15

Wenn ja, wie ist dies mit der sog. „Blood and Honour“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu vereinbaren, in der dieser eine solche Übertragbarkeit nach dem Verständnis der Fragestellenden gerade abgelehnt hatte (vgl. Urteil des dritten Strafsenats vom 13. August 2009, 3 StR 228/09)?

16

Ist die Verwendung der Wortfolge „from the river to the sea“ mit dem Zusatz „Palestine will never be“ bzw. „there will be only Israeli sovereignty“, wie dies nach Kenntnis der Fragestellenden teilweise auf proisraelischen Demonstrationen gerufen wird, nach Einschätzung der Bundesregierung strafbar, und wenn nein, warum nicht?

17

Gibt es Weisungen des Bundesministeriums der Justiz bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung der Landesjustizministerien an die Staatsanwaltschaften hinsichtlich der Einordnung der Wortfolge „from the river to the sea“?

18

Ist der Bundesregierung bekannt, ob andere Staaten innerhalb oder außerhalb der EU davon ausgehen, dass „from the river to the sea“ ein Kennzeichen der Hamas sei, und wenn ja, welche, gab es zu dieser Frage beispielsweise innerhalb der EU einen Austausch mit anderen Mitgliedstaaten?

19

Wie genau beteiligten sich das BKA und das BfV an der in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe, an wie vielen Sitzungen nahmen sie teil, und was war ihre Aufgabe und ihr genauer Auftrag?

Berlin, den 11. Februar 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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