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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings

(insgesamt 17 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

11.03.2026

Aktualisiert

20.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/425824.02.2026

Wirtschafts- und gleichstellungspolitische Auswirkungen des Ehegattensplittings

der Abgeordneten Doris Achelwilm, Kathrin Gebel, Mandy Eißing, Janine Wissler, Dr. Dietmar Bartsch, Desiree Becker, Janina Böttger, Jörg Cezanne, Agnes Conrad, Mirze Edis, Nicole Gohlke, Christian Görke, Mareike Hermeier, Cem Ince, Cansin Köktürk, Tamara Mazzi, Pascal Meiser, Zada Salihović, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Ines Schwerdtner, Julia-Christina Stange, Isabelle Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Sascha Wagner, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

„In Deutschland haben Frauen und Männer faktisch nicht dieselben Verwirklichungschancen“, stellt eine Analyse der Vereinten Nationen fest (vgl. https://unwomen.de/gender-gaps-in-deutschland/). Frauen sind im Durchschnitt finanziell deutlich schlechter gestellt als Männer. Im Jahr 2025 betrug die Verdienstlücke („Gender Pay Gap“) in Deutschland 16 Prozent. Frauen haben somit pro Stunde durchschnittlich knapp 4,50 Euro weniger verdient als Männer (vgl. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/12/PD25_453_621.html). Die Rentenlücke zeigt, wie dynamisch sich die Ungleichheit im Alter verstärkt. Die Alterseinkünfte von Frauen waren 2024 knapp ein Viertel niedriger als die von Männern (vgl. www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsum-Lebensbedingungen/Lebensbedingungen-Armutsgefaehrdung/Tabellen/einkommen-gender-pension-gap.html). Die Lebenseinkommenslücke („Gender Lifetime Earnings Gap“) zeigt, dass Frauen im Laufe ihres Lebens durchschnittlich fast 50 Prozent weniger Einkommen als Männer beziehen (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/113474/cfb3b8047964183010cc5c9e2ae48c2b/dauerhaft-ungleich-berufsspezifische-lebenserwerbseinkommen-von-fauen-und-maennern-in-deutschland-data.pdf).

Das aktuelle Steuersystem, insbesondere das Ehegattensplitting, trägt nach Ansicht der fragestellenden Fraktion zu dieser Ungleichheit bei. Das Ehegattensplitting ist eine Gleichstellungsbremse. Seit der Einführung des Ehegattensplittings 1958 haben sich gesellschaftlicher Stellenwert und institutionelle Funktion der Ehe wie auch die Arbeitsteilung zwischen den Geschlechtern erheblich verändert. Das Ehegattensplitting fördert jedoch traditionelle Rollenbilder: Es begünstigt das traditionelle Ernährer- sowie das Zuverdienstmodell aus meist männlichem „Haupternährer“ und weiblicher „Zuverdienerin“. Das Ehegattensplitting erschwert damit die eigenständige Existenzsicherung der geringer verdienenden Person, strukturell bedingt zumeist Frauen. Der marginale Steuersatz für den Zweitverdienst steigt, sodass sich (zusätzliche) Erwerbsarbeit für die geringer verdienende Person oft nicht lohnt. Das Ehegattensplitting verstärkt die finanzielle Abhängigkeit vom Hauptverdienenden, zementiert traditionelle Arbeitsteilungen im Familienkontext und erhöht die Nachteile sowie Armutsrisiken der „dazuverdienenden“ Person, meist der Frau. Im Falle einer Trennung ist die finanziell benachteiligte Seite besonders vulnerabel, insbesondere seit der Unterhaltsreform im Jahr 2008, wonach geschiedene Eheleute in der Regel selbst für ihren Unterhalt sorgen müssen.

Das Ehegattensplitting ist sozial unausgewogen. Vom Ehegattensplitting profitieren überwiegend Haushalte mit hohem und ungleich verteiltem Gesamteinkommen. Bei sehr hohen Einkommen kann der jährliche Splittingvorteil laut Gesetz bis zu 19 247 Euro betragen. Paare, die aufgrund eines niedrigen Einkommens wenig oder keine Steuern zahlen, profitieren demgegenüber kaum oder gar nicht (vgl. www.djb.de/presse/pressemitteilungen/detail/st23-19). Das traditionelle Haushaltsmodell, das vom Ehegattensplitting profitiert, ist im Westen Deutschlands deutlich weiter verbreitet, weswegen die Steuervorteile überwiegend in Westdeutschland anfallen (vgl. www.tagesspiegel.de/gesellschaft/subvention-fur-den-westen-uber-deutsch-deutsche-unterschiede-beim-ehegattensplitting-10182154.html). Das Ehegattensplitting bildet Familienbilder und Verantwortungsgemeinschaften nicht mehr zeitgemäß ab. Es privilegiert verheiratete Paare gegenüber nichtverheirateten Paare und anderen Lebensgemeinschaften, die füreinander einstehen.

Das Ehegattensplitting ist international eher ein Ausnahmemodell. Die Mehrheit der Industriestaaten setzt auf Individualbesteuerung. Unter anderem die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), der Internationale Währungsfonds und die EU-Kommission haben vermehrt die Abschaffung des Ehegattensplittings empfohlen (vgl. www.oecd.org/de/publications/oecd-wirtschaftsberichte-deutschland-2025_edfb037f-de/full-report/addressing-skilled-labour-shortages_9edb78e6.html#section-d1e10949-d2330a2061, Abschnitt 3.2.1; www.imf.org/en/news/articles/2025/11/26/mcs-112625-germany-staff-concluding-statement-of-the-2025-article-iv-mission, Nummer 9; https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/d222ded3-4a1f-46ea-9afc-f3f3bfeee772_en?filename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_autre_document_travail_service_part1_v4.pdf, S. 11). Der Wissenschaftliche Beirat beim Bundesministerium der Finanzen geht davon aus, dass das Ehegattensplitting verfassungsrechtlich nicht zwingend ist (vgl. www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Ministerium/Geschaeftsbereich/Wissenschaftlicher_Beirat/Gutachten_und_Stellungnahmen/Ausgewaehlte_Texte/2018-09-27-Gutachten-Besteuerung-von-Ehegatten-anlage.pdf?__blob=publicationFile&v=1).

In einer 2017 erschienenen Studie kam das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung zu dem Ergebnis, dass die Auflösung des Ehegattensplittings und die gleichzeitige Einführung einer Individualbesteuerung fiskalische Freiräume von bis zu 15 Mrd. Euro schaffen könnten (vgl. www.diw.de/documents/publikationen/73/diw_01.c.555128.de/17-13-1.pdf). Diese Steuermehreinnahmen könnten aus Sicht der Fragestellenden gezielter für die Unterstützung von Familien verwendet werden. Eine Umgestaltung des Ehegattensplittings hin zu einem sogenannten Familiensplitting wird von den Fragestellenden als sozial unausgewogen bewertet, weil Familien mit niedrigen Einkommen hiervon nur geringfügig profitieren würden und Familien mit sehr geringen Einkommen mangels Einkommensteuerpflicht keinerlei Entlastung erhielten.

Zudem verdeutlichen Studien, dass die Umwandlung des Ehegattensplittings in Individualbesteuerung zu einem deutlichen Anstieg der Beschäftigung, insbesondere von Frauen, führen kann (vgl. www.rwi-essen.de/fileadmin/user_upload/RWI/Publikationen/Impact_Notes/rwi_impact__note_ehegattensplitting.pdf). Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Fachkräftemangels sowie einer eigenständigen finanziellen Absicherung von weiblichen Erwerbstätigen relevant.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen17

1

Wie hoch waren in den zehn aktuellsten statistisch zur Verfügung stehenden Steuerjahren jeweils die Summe und der Durchschnittswert der Einkünfte aller unbeschränkt steuerpflichtigen Personen (bitte für jedes Jahr einzeln nach Geschlecht, Einkunftsart sowie, bei Möglichkeit, nach Bundesland aufschlüsselt angeben)?

2

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren das Bruttohaushaltseinkommen sowie die Einkommensteuerbelastung gemeinsam veranlagter Steuerpflichtiger (bitte für jedes Jahr einzeln nach Dezilen des Bruttohaushaltseinkommens sowie, bei Möglichkeit, nach Bundesland aufschlüsselt angeben)?

3

Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung in den letzten zehn Jahren die Zahl der Menschen mit Familienstand „verheiratet“ oder „in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft“ entwickelt, und wie viele Paare dieser Statusgruppen nutzen jeweils das Faktorverfahren (bitte absolut und in Relation zu allen berechtigen Paaren und nach Jahren aufgeschlüsselt angeben)?

4

Wie viele steuerpflichtige Personen (Steuerfälle) gab es in Deutschland in den letzten zehn verfügbaren Jahren, aufgeschlüsselt nach Lohnsteuerklasse (I bis VI) und Geschlecht?

5

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), dass das Ehegattensplitting die traditionelle Rollenverteilung verstärkt und einer gleichen Einkommensverteilung zwischen den Geschlechtern im Wege steht, und wenn kein Zusammenhang gesehen wird, warum nicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die steuerliche Ungleichbehandlung von unverheirateten Paaren gegenüber verheirateten bzw. verpartnerten Paaren mit gleichem Haushaltseinkommen und vergleichbarer Lebenssituation, die durch das Ehegattensplitting erfolgt?

7

Inwiefern verfolgt die Bundesregierung mit ihrer Steuerpolitik die Lenkung von Gleichstellungszielen?

a) Was sind die Ziele der Bundesregierung?

b) Wo sind diese Ziele festgelegt?

c) Mit welchen Maßnahmen und Instrumenten plant die Bundesregierung, diese Ziele umzusetzen?

d) Wie genau und durch wen erfolgt ein Monitoring?

e) Gibt es aktuelle Beispiele von Studien oder Evaluierungen, in denen die Bundesregierung (oder Dritte in ihrem Auftrag) die gleichstellungspolitische Wirkung der Steuerpolitik analysiert hat (vgl. Antwort zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/12857)?

8

Inwiefern sieht die Bundesregierung im Lohnsteuerklassenmodell III/V angesichts des Umstands, dass primär Frauen in die Steuerklasse V eingeordnet werden, eine mittelbare Beeinträchtigung der tatsächlichen Gleichberechtigung von Frauen und Männern, und wenn kein Zusammenhang gesehen wird, warum nicht?

9

Wie erfolgt die Prüfung gleichstellungsrelevanter Auswirkungen im Rahmen der Gesetzesfolgenabschätzung (GFA) im Bundesministerium der Finanzen, insbesondere hinsichtlich Methodik, Kriterien und Datenbasis, und für welche Gesetzentwürfe innerhalb der letzten fünf Jahre wurde eine Prüfung durchgeführt (bitte für jedes Jahr, differenziert nach Ergebnis: Keine Relevanz bzw. Relevanz, aufgeschlüsselt angeben)?

10

Welche frauen- bzw. gleichstellungspolitischen Akteurinnen und Akteure der Zivilgesellschaft werden in Gesetzgebungsverfahren beteiligt, und welche Beispiele aus der jüngeren Vergangenheit bzw. dieser Legislaturperiode können genannt werden?

11

Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Ehegattensplittings auf den Wechsel aus geringfügiger Beschäftigung in steuer- und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, und auf Basis von welchen konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

12

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus der in den letzten zehn Jahren jährlich im Länderbericht der EU-Kommission wiederholten Empfehlung gegenüber Deutschland, das Ehegattensplitting abzuschaffen (vgl. Country Report Germany der Europäischen Kommission seit mindestens 2015, zuletzt 2025, aufrufbar unter https://economy-finance.ec.europa.eu/document/download/d222ded3-4a1f-46ea-9afc-f3f3bfeee772_en?filename=DE_CR_SWD_2025_205_1_EN_autre_document_travail_service_part1_v4.pdf), und inwiefern teilt die Bundesregierung die Auffassung der EU-Kommission?

13

Wieso ist die Bundesregierung den wiederholten Empfehlungen von OECD und Internationalem Währungsfonds zur Abschaffung des Ehegattensplittings bisher nicht gefolgt?

14

Inwiefern bewertet die Bundesregierung die Abschaffung des Ehegattensplittings als Beitrag zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen, vor dem Hintergrund, dass im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD festgehalten ist: „Die Erhöhung der Erwerbsbeteiligung von Frauen ist ein entscheidender Faktor zur Fachkräftesicherung.“ (vgl. Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode, S. 14), und auf Basis von welchen konkreten Daten und Studien begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?

15

Liegen der Bundesregierung Berechnungen zu der Höhe der jährlichen Steuermehreinnahmen in folgenden Szenarien vor:

a) eine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer Individualbesteuerung,

b) eine Abschaffung des Ehegattensplittings und ein Übergang zu einer Individualbesteuerung mit übertragbarem Grundfreibetrag,

c) eine Deckelung des Splittingvorteils auf jeweils 2 000 Euro, 5 000 Euro sowie 10 000 Euro?

d) Was spricht aus Sicht der Bundesregierung für oder gegen die einzelnen zuvor genannten Alternativen?

16

Liegen der Bundesregierung Analysen zum erwartenden Anstieg der Erwerbsbeteiligung von Frauen bei einer Abschaffung des Ehegattensplittings vor, und wenn ja, zu welchem Ergebnis kommen die Analysen?

17

Liegen der Bundesregierung Einschätzungen dazu vor, wie sich die Abschaffung des Ehegattensplittings auswirken würde auf

a) den Gender Pay Gap,

b) den Gender Care Gap und

c) den Gender Pension Gap?

Berlin, den 12. Februar 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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