Antiziganismus in der Polizei
der Abgeordneten Ferat Koçak, Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Agnes Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Jan Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorbemerkung
Die deutsche Polizei spielte historisch eine zentrale Rolle bei der Stigmatisierung, Verfolgung und Vernichtung von Sinti und Roma. Die vom Bundesministerium des Innern eingesetzte Unabhängige Kommission Antiziganismus (UKA) stellte in ihrem Bericht 2021 fest: „Die deutsche Polizei muss historisch und bis in die Gegenwart als eine gesellschaftlich relevante Institution sowohl bei der Produktion antiziganistischer Ideologie als auch bei der Umsetzung antiziganistischer Ausgrenzungs- und Verfolgungsmaßnahmen betrachtet werden“ (UKA 2021: 270).
Die Kommission merkte zudem an: „Bisher gibt es in den Ermittlungsansätzen der Polizei wie in der polizeilichen Praxis wenig Anzeichen dafür, dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“ (UKA 2021: 286).
Der aktuelle Bericht der Melde- und Informationsstelle Antiziganismus (MIA) dokumentiert für die Jahre von 2022 bis 2024 insgesamt 215 antiziganistische Vorfälle mit Polizeibezug. Diese umfassen den Fragestellern zufolge, unverhältnismäßige Maßnahmen, anlasslose Kontrollen, Verweigerung der Anzeigenaufnahme, Verharmlosung antiziganistischer Vorfälle bis hin zu Fällen extremer Gewalt. Der Bericht weist auf fortgesetzte Formen der „Sondererfassung“ und auf antiziganistische polizeiliche Wissensbestände hin, insbesondere im Kontext der sogenannten Clankriminalität (vgl. www.antiziganismus-melden.de/wp-content/uploads/2025/12/MIA_Po).
Eine Studie der Polizeiakademie Niedersachsen identifizierte beim Konzept der „Clankriminalität“ fünf spezifische Diskriminierungsrisiken und kommt zu dem Schluss: „Es bleibt festzuhalten, dass das Konzept ‚Clan(kriminalität)‘ Diskriminierung gleichermaßen impliziert und erzeugt“ (Jacobsen/Bergmann 2024: 204).
Auch die Studie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zu Diskriminierungsrisiken bei der Polizei thematisiert antiziganistische Ermittlungsansätze (Hunold u. a. 2025: 77–78).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Existieren bei Polizeibehörden des Bundes Datensammlungen, Karteien, digitale Erfassungssysteme, Marker, Codes oder Kategorien, die a) explizit die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder anderen antiziganistisch stigmatisierten Gruppen erfassen, b) implizit oder mittelbar eine solche Erfassung ermöglichen (z. B. durch Kategorien wie „Sinti-Clan“, „Roma-Clan“, „fahrende Täter“, „mobile Täter“, „reisende Täter“, „häufig wechselnder Aufenthaltsort“, „Tageswohnungseinbruch“ o. Ä.)?
Wenn Frage 1 bejaht wird, a) auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt diese Erfassung, b) welche konkreten Kriterien werden für die Zuordnung verwendet, c) wie viele Personen sind jeweils erfasst, d) seit wann bestehen diese Erfassungssysteme, e) wieso wird das Delikt des Wohnungseinbruchdiebstahls (Straftatenschlüssel 435*00) im Straftatenkatalog des Bundeskriminalamts (BKA) als einziges Delikt im gesamten Straftatenkatalog zusätzlich durch die Unterkategorie „Tageswohnungseinbruchdiebstahl“ (TWE; Straftatenschlüssel 436*00) nach Tageszeit aufgeschlüsselt, f) wie stellen die Bundesregierung und die Bundespolizeibehörden sicher, dass die offen antiziganistische Verwendung der Kodierung „TWE“, die für die 1980er-Jahre wissenschaftlich hinreichend dokumentiert ist, nicht fortgeführt wird, obwohl weiterhin derselbe Begriff und dieselbe Abkürzung verwendet werden, und g) was ist mit dem in den 1980er-Jahren beim BKA geführten TWE-Meldedienst geschehen, insbesondere mit den Akten, mit sonstigen Unterlagen sowie interner Korrespondenz, nachdem der Meldedienst nicht weitergeführt wurde?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse dazu vor, ob und in welchen Bundesländern entsprechende Erfassungssysteme (gemäß Frage 1) existieren?
Werden bei der Erfassung von sogenannter Clankriminalität Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu Sintioder Roma-Communitys erfasst? a) Wenn ja, in welchem Umfang, und auf welcher Rechtsgrundlage? b) Welche Rolle spielt die ethnische Zugehörigkeit in den Definitionskriterien für „Clankriminalität“ beim BKA und bei anderen Bundesbehörden?
Wurden seit 1990 in Polizeibehörden des Bundes historische Datenbestände (Karteien, Akten, Mikrofiches) bezüglich der Erfassung von Sinti und Roma a) systematisch erfasst und dokumentiert, b) vernichtet oder archiviert, c) wissenschaftlich aufgearbeitet?
Wie definiert die Bundesregierung bzw. das Bundeskriminalamt den Begriff „Clankriminalität“? a) Welche Kriterien werden für die Zuordnung von Personen oder Familien zu dieser Kategorie verwendet? b) Fließt die ethnische Zugehörigkeit oder Herkunft explizit oder implizit in diese Kriterien ein? c) Werden auch nichtvorbestrafte Personen unter der Kategorie „Clankriminalität“ erfasst, wenn ja, wie viele, und mit welcher Begründung? d) Wird die Begehung von Ordnungswidrigkeiten als hinreichend schwerwiegend gesehen, um die Markierung als „Clankrimineller“ vorzunehmen?
Wie viele Personen wurden vom BKA bzw. in Zuständigkeit des Bundes als der „Clankriminalität“ zugehörig erfasst (bitte nach Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? a) Wie viele davon wurden als Sinti oder Roma kategorisiert? b) Wie viele davon als „Sinti-Clan“ oder „Roma-Clan“? c) Wie viele Minderjährige werden mit dem Marker Clankriminalität geführt bzw. erfasst (bitte in unter zehn Jahren, unterhalb der Strafmündigkeit, unter 18 Jahren aufschlüsseln)?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus einem wissenschaftlichen Bericht des Kriminologischen Forschungsinstituts Niedersachsen, in dem „Familienclans“, die „meist aus Angehörigen der Sinti und Roma“ bestehen, als eigene Organisationsform des organisierten Wohnungseinbruchdiebstahls beschrieben werden (https://kfn.de/wp-content/uploads/Forschungsberichte/FB_141.pdf), a) hinsichtlich der Vereinbarkeit solcher Ethnisierungen mit dem Verbot der Diskriminierung wegen der Abstammung (Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes [GG]), b) hinsichtlich der Warnung der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass die unkritische Übernahme solcher polizeilicher Narrative in der Forschung als „Katalysator antiziganistischer Ermittlungsansätze“ fungiert und die Minderheit fälschlich zum „Prototypen krimineller Organisationsformen“ erklärt, und c) hinsichtlich des Auftrags an das BKA, die IHRA-Arbeitsdefinition (IHRA = International Holocaust Remembrance Alliance) Antiziganismus, die eine solch pauschale Verknüpfung von Sinti und Roma mit Kriminalität ausschließt, in der polizeilichen Arbeit verbindlich anzuwenden?
a) Haben die das wissenschaftliche Team beratenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Bundeskriminalamts von einem solchen expliziten Fokus auf „Sinti und Roma“ abgeraten? b) Haben die dem Forschungsteam durch das BKA vermittelten Kontaktpersonen und Interviewpartner und Interviewpartnerinnen nach Kenntnis der Bundesregierung darauf geachtet, keinen Bias gegenüber den Minderheiten der Sinti und Roma an den Tag zu legen?
Plant die Bundesregierung, das Konzept der „Clankriminalität“ zu überprüfen oder abzuschaffen, insbesondere vor dem Hintergrund der wissenschaftlichen Kritik an dessen Diskriminierungspotenzial?
Welche Leitlinien, Dienstanweisungen oder Erlasse gibt es bei Bundespolizeibehörden, die a) explizit die Erfassung nach ethnischer Zugehörigkeit untersagen, b) explizit Racial Profiling untersagen, c) den Umgang mit Minderheitenangehörigen regeln?
Wie viele Beschwerden wegen antiziganistischen Verhaltens durch Angehörige von Bundespolizeibehörden gingen bei den zuständigen Stellen ein (bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
Wie viele interne Ermittlungsverfahren wurden bei Bundespolizeibehörden wegen antiziganistischer Vorfälle durch Polizeikräfte eingeleitet (bitte nach Behörden und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)? a) Mit welchen Ergebnissen wurden diese abgeschlossen? b) In wie vielen Fällen wurden disziplinarrechtliche Maßnahmen ergriffen? c) In wie vielen Fällen wurden strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über entsprechende Beschwerde- und Ermittlungsverfahren auf Landesebene vor (wenn ja, bitte nach Bundesländern und Jahren von 2020 bis 2024 aufschlüsseln)?
Existieren bei Bundespolizeibehörden unabhängige Beschwerdestellen? a) Wenn ja, verfügen diese über spezifische Expertise zu Antiziganismus? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der im MIA-Bericht dokumentierten abschreckenden Wirkung polizeilicher Gegenanzeigen auf Betroffene von Antiziganismus vor dem Hintergrund der Nationalen Strategie „Antiziganismus bekämpfen, Teilhabe sichern!“ zur Umsetzung der EU-Roma-Strategie 2030 in Deutschland sowie des zugrunde liegenden Bundestagsbeschlusses (Bundestagsdrucksache 20/9779) zur Bekämpfung von Antiziganismus und Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabe?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, in wie vielen Fällen Anzeigen von Sinti, Roma oder anderen von Antiziganismus betroffenen Personen wegen antiziganistischer Vorfälle von Polizeikräften a) nicht aufgenommen wurden, b) zunächst abgelehnt und erst nach Intervention aufgenommen wurden, c) verharmlost oder der antiziganistische Gehalt nicht erkannt wurde?
In wie vielen Fällen wurde bei Anzeigen wegen antiziganistischer Vorfälle eine Täter-Opfer-Umkehr durch Polizeikräfte dokumentiert oder festgestellt (von 2020 bis 2024)?
Wie erklärt sich die Bundesregierung die erhebliche Diskrepanz zwischen den 215 bei MIA gemeldeten Vorfällen mit Polizeibezug (von 2022 bis 2024) und den offiziell als antiziganistisch erfassten Straftaten durch Polizeikräfte?
Welche Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen zu Antiziganismus wurden bei Bundespolizeibehörden durchgeführt (bitte nach Behörden, Jahren von 2020 bis 2024, Anzahl der Schulungen, Teilnehmenden und Inhalten aufschlüsseln)? a) Waren Selbstorganisationen der Sinti und Roma an der Konzeption oder Durchführung beteiligt? b) Ist Antiziganismus verpflichtender Bestandteil der Ausbildung?
Welche präventiven Maßnahmen gegen institutionellen Antiziganismus wurden bei Bundespolizeibehörden implementiert?
Existieren bei Bundespolizeibehörden Ansprechpersonen, Beauftragte oder Koordinierungsstellen speziell für Antiziganismus oder für die Belange von Sinti und Roma? a) Wenn ja, mit welchen Kompetenzen und Ressourcen sind diese ausgestattet? b) Wenn nein, plant die Bundesregierung die Einrichtung solcher Stellen?
Welche strukturierten Kooperationen bestehen zwischen Bundespolizeibehörden und Selbstorganisationen der Sinti und Roma? a) Wie häufig finden Austauschtreffen statt? b) Welche konkreten Ergebnisse haben diese Kooperationen erbracht?
Liegen der Bundesregierung Daten vor über anlassunabhängige Personenkontrollen, bei denen Personen als Sinti, Roma oder „Clanangehörige“ identifiziert oder kategorisiert wurden? a) Wenn ja, wie viele solcher Kontrollen wurden durch Bundespolizeibehörden durchgeführt (von 2020 bis 2024)? b) Auf welcher Grundlage erfolgte die Identifikation bzw. Kategorisierung?
Wie viele Hausdurchsuchungen, Razzien oder „Verbundeinsätze“ richteten sich bei Bundespolizeibehörden gegen als „Sinti-“ oder „Roma-Clans“ kategorisierte Familien oder Wohnorte (von 2020 bis 2024)?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen zur systematischen Erfassung und Auswertung von Vorfällen des Racial Profiling, insbesondere gegenüber Sinti und Roma?
Nach welchen Kriterien entscheiden Bundespolizeibehörden über die Nennung der ethnischen Zugehörigkeit oder Herkunft von Tatverdächtigen in Pressemitteilungen? a) Existieren Leitlinien, die die Nennung der Zugehörigkeit zu Sinti und Roma regeln? b) Wie oft wurde in Pressemitteilungen von Bundespolizeibehörden auf die Zugehörigkeit zu Sinti, Roma oder verwandten Kategorien verwiesen (von 2020 bis 2024)?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den im MIA-Bericht dokumentierten Fällen, in denen Polizeikräfte gegenüber Medien Kriminalitätsphänomene mit ethnischen Minderheitenzugehörigkeiten verknüpften (wie etwa durch die Nennung von „polnischen Roma-Familien“ oder „Roma in kriminellen Netzwerken“), hinsichtlich der Vereinbarkeit einer solchen behördlichen Kommunikation mit dem Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes (Artikel 3 Absatz 3 GG) sowie der Vorgaben der UN-Antirassismuskonvention (ICERD)?
Welche Maßnahmen zur Aufarbeitung der Geschichte der polizeilichen Verfolgung von Sinti und Roma wurden bei Bundespolizeibehörden ergriffen? a) Welche wissenschaftlichen Studien wurden in Auftrag gegeben oder unterstützt? b) Welche Ergebnisse liegen vor?
Plant die Bundesregierung, die Empfehlungen der Unabhängigen Kommission Antiziganismus bezüglich der Polizei umzusetzen? a) Wenn ja, welche konkreten Maßnahmen sind geplant, und in welchem Zeitrahmen? b) Wenn nein, warum nicht?
Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung für die Arbeit der eigenen Bundesbehörden (wie der Bundespolizei) aus der Feststellung der Unabhängigen Kommission Antiziganismus, dass es „wenig Anzeichen dafür“ gebe, „dass mit dieser Perspektive [der antiziganistischen Verfolgung] entschieden gebrochen wurde“, im Hinblick auf den Beschluss des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 20/9779), der die Bundesregierung zu konkreten Schritten zur Bekämpfung von Antiziganismus auffordert?
Plant die Bundesregierung eine unabhängige wissenschaftliche Untersuchung zu Ausmaß, Formen und Strukturen des institutionellen Antiziganismus in deutschen Polizeibehörden? a) Wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welcher Methodik? b) Wenn nein, warum nicht?