Deutscher Bundestag Drucksache 21/4866
21. Wahlperiode 20.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian
Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt
und der Fraktion der AfD
Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4397)
In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/4397 wird festgestellt, dass § 28 des Raumordnungsgesetzes
(ROG) „ausdrücklich eine planerische Umsetzung“ der RED-III-Richtlinie
(RED = Renewable Energy Directive) darstellt und die geforderte Ausweisung
der Beschleunigungsgebiete als eine gebundene planerische Entscheidung
erfolgt. Dies entspricht der gängigen Praxis der Umsetzung nationaler
Fachgesetzgebung in raumplanungsrechtliche Festlegungen, die auf diese Weise in
nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Die
Ausweisungen erfolgen entsprechend im Raumordnungsplan als bindende
Festlegung (§ 9 ROG).
Weiterhin unterliegt die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen nach
Auffassung der Bundesregierung „einer planerischen Abwägung“, denn es sind
negative Umweltauswirkungen auf jeweils in einem Raumordnungsplan betroffene
Umweltschutzgüter zu vermeiden bzw. gegebenenfalls erheblich zu verringern.
Die Bundesregierung stellt ebenfalls fest, dass es sich bei der Umsetzung von
§ 28 ROG weder um eine nachrichtliche Wiedergabe noch um eine
raumordnerische Festlegung in einem Raumordnungsplan handelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Mit welcher Begründung handelt es sich bei der raumplanungsrechtlichen
Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts im Unterschied zur Umsetzung
der RED-III-Richtlinie nicht um einen Rechtsakt sui generis (bitte die
unterschiedlichen Rechtssituationen erläutern)?
2. Mit welcher Begründung liegt bei der Aufstellung von
Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach „raumordnerischen Gesichtspunkten“ vor?
3. In welcher Form sind die Ausweisung der Vorranggebiete und die
Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in der raumplanungsrechtlichen
Systematik in einem Raumordnungsplan wiederzugeben?
Berlin, den 20. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
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