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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Rechtssichere Umsetzung von § 28 Raumordnungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397)

(insgesamt 3 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Datum

01.04.2026

Aktualisiert

10.04.2026

BT21/486620.03.2026

Rechtssichere Umsetzung von § 28 Raumordnungsgesetz (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397)

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

Deutscher Bundestag Drucksache 21/4866 21. Wahlperiode 20.03.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Carolin Bachmann, Marc Bernhard, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt und der Fraktion der AfD Rechtssichere Umsetzung von § 28 des Raumordnungsgesetzes (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397) In der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/4397 wird festgestellt, dass § 28 des Raumordnungsgesetzes (ROG) „ausdrücklich eine planerische Umsetzung“ der RED-III-Richtlinie (RED = Renewable Energy Directive) darstellt und die geforderte Ausweisung der Beschleunigungsgebiete als eine gebundene planerische Entscheidung erfolgt. Dies entspricht der gängigen Praxis der Umsetzung nationaler Fachgesetzgebung in raumplanungsrechtliche Festlegungen, die auf diese Weise in nachfolgenden Genehmigungsverfahren verbindlich umzusetzen sind. Die Ausweisungen erfolgen entsprechend im Raumordnungsplan als bindende Festlegung (§ 9 ROG). Weiterhin unterliegt die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen nach Auffassung der Bundesregierung „einer planerischen Abwägung“, denn es sind negative Umweltauswirkungen auf jeweils in einem Raumordnungsplan betroffene Umweltschutzgüter zu vermeiden bzw. gegebenenfalls erheblich zu verringern. Die Bundesregierung stellt ebenfalls fest, dass es sich bei der Umsetzung von § 28 ROG weder um eine nachrichtliche Wiedergabe noch um eine raumordnerische Festlegung in einem Raumordnungsplan handelt. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Mit welcher Begründung handelt es sich bei der raumplanungsrechtlichen Umsetzung nationalen Fachplanungsrechts im Unterschied zur Umsetzung der RED-III-Richtlinie nicht um einen Rechtsakt sui generis (bitte die unterschiedlichen Rechtssituationen erläutern)? 2. Mit welcher Begründung liegt bei der Aufstellung von Minderungsmaßnahmen keine Abwägung nach „raumordnerischen Gesichtspunkten“ vor? 3. In welcher Form sind die Ausweisung der Vorranggebiete und die Aufstellung von Minderungsmaßnahmen in der raumplanungsrechtlichen Systematik in einem Raumordnungsplan wiederzugeben? Berlin, den 20. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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