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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch

Angaben zu Ermittlungsverfahren des Generalbundesanwalts oder der Länderstaatsanwaltschaften nach den von der Großen Koalition beschlossenen Anti-Terror-Paragraphen 89a (Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), 89b (Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat) und 91 StGB (Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat), Untersuchungshaft, Anklageerhebungen, Verurteilungen, Freisprüche, Rechtsmittel, praktische Wirksamkeit der als "Gesinnungsstrafrecht" kritisierten Paragraphen, Frage der Änderung oder Abschaffung<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

07.03.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/481717. 02. 2011

Straf- und Ermittlungsverfahren nach §§ 89a, 89b und 91 Strafgesetzbuch

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Petra Pau, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit den Stimmen der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD beschloss der Deutsche Bundestag am 28. Mai 2009 die Anti-Terror-Paragraphen 89a „Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“, 89b „Aufnahme von Beziehungen zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“ und 91 des Strafgesetzbuches (StGB) „Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat“. Damit wurde schon die Vorbereitung schwerer staatsgefährdender Straftaten oder die bloße Verbreitung von Anleitungen dazu zur strafbaren Handlung erklärt, ohne dass es zu einer konkreten Planung oder gar Ausführung einer solchen Gewalttat kommen muss. Der Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps kann damit ebenso wie die Anleitung zu Gewaltakten im Internet mit bis zu zehn Jahren Haft geahndet werden. Von Seiten der Opposition und Juristenverbänden war damals die Vorfeldstrafbarkeit als rechtsstaatswidriger Bruch mit dem Prinzip des Tatstrafrechts sowie als „Gesinnungsstrafrecht“ – so Vertreterinnen und Vertreter der Fraktionen der FDP und DIE LINKE. – scharf kritisiert worden.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. § 89a StGB

1. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

  • Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?
  • In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt?
  • Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
  • Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
  • In wie vielen Fällen wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,

  • die von Deutschen begangen wurden,
  • die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden,
  • die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen Deutsche begangen wurden?
  • In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

  • die von Deutschen begangen wurden,
  • die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden?
  • In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4. In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

  • davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),
  • mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
  • Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?
  • Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

5. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen gegen

  • die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,
  • die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art,
  • die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind,
  • die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügung-Stellung von für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheblichen Vermögenswerten?

6. Wie viele der unter Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps?

  • In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?
  • Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw. welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils zugeordnet?
  • Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzelnen?
  • Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

  • Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
  • In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?
  • In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
  • In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?
  • In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

8. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

  • Wie viele Freisprüche gab es?
  • Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
  • In wie vielen Fällen wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?
  • In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?
  • In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?
  • Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
  • In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

9. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

  • Welche?
  • Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
  • Jeweils mit welchem Erfolg?

10. Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps beantworten.

II. § 89b StGB

11. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

  • Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?
  • In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b StGB ermittelt?
  • Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
  • Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
  • In wie vielen Fällen wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

12. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Ausland

  • von Deutschen,
  • von Ausländern?
  • In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

13. In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mitgliedstaaten der EU

  • von Deutschen,
  • von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?
  • In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

14. In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

  • davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),
  • mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
  • Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?
  • Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

15. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

  • Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
  • In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?
  • In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
  • In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?
  • In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

16. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

  • Wie viele Freisprüche gab es?
  • Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
  • In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?
  • In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?
  • In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?
  • Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
  • In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

17. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? Welche? Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)? Jeweils mit welchem Erfolg?

III. § 90 StGB

18. Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 90 StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

  • Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?
  • In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 90 StGB ermittelt?
  • In wie vielen Fällen wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b StGB ermittelt?
  • Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
  • Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

19. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

  • davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),
  • mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
  • Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?
  • Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

20. In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

  • Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
  • In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?
  • In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
  • In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?
  • In wie vielen Fällen kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?
  • In wie vielen Fällen wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

21. Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

  • Wie viele Freisprüche gab es?
  • In wie vielen Fällen kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?
  • Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
  • In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden Geldstrafen verhängt?
  • In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?
  • In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?
  • Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?
  • In wie vielen Fällen erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

22. In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

  • Welche?
  • Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?
  • Jeweils mit welchem Erfolg?

IV. Evaluierung

23. Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten?

24. Inwieweit teilt die Bundesregierung, die anlässlich der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag im Mai 2009 von der damaligen Opposition der Fraktion der FDP geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich um „Gesinnungsstrafrecht“?

25. Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Änderung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?

Fragen120

1

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

1

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

1

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89a StGB ermittelt?

1

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

1

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

1

In wie vielen Fällen wurde neben § 89a StGB zugleich wegen § 129a StGB „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

2

In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen im EU-Ausland,

2

die von Deutschen begangen wurden,

2

die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden,

2

die von Ausländern gegen Ziele außerhalb Deutschlands und nicht gegen Deutsche begangen wurden?

2

In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 4 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

3

In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89a StGB gegen Vorbereitungen außerhalb der Mitgliedstaaten der EU,

3

die von Deutschen begangen wurden,

3

die von Ausländern gegen Ziele in Deutschland oder gegen Deutsche begangen wurden?

3

In wie vielen Fällen nach § 89a Absatz 3 Satz 2 StGB verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

4

In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89a StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

4

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung – StPO),

4

mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

4

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

4

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

5

In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen gegen

5

die Unterweisung in der Herstellung von oder im Umgang mit Schusswaffen, Sprengstoffen, Spreng- oder Brandvorrichtungen, Kernbrennoder sonstigen radioaktiven Stoffen, Giften und anderen gesundheitsschädlichen Stoffen, zur Ausführung der Tat erforderlichen besonderen Vorrichtungen oder in sonstigen Fertigkeiten, die der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat dienen,

5

die Herstellung, Verschaffung, Verwahrung oder Überlassung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art,

5

die Verschaffung oder Verwahrung von Gegenständen oder Stoffen, die für die Herstellung von Waffen, Stoffen oder Vorrichtungen der in Frage 5a bezeichneten Art wesentlich sind,

5

die Sammlung, Entgegennahme oder Zurverfügung-Stellung von für die Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nicht unerheblichen Vermögenswerten?

6

Wie viele der unter Frage 5a genannten Ermittlungsverfahren gegen wie viele Personen richteten sich konkret gegen den Aufenthalt in sogenannten Terrorcamps?

6

In welchen Ländern befanden sich die „Terrorcamps“?

6

Welche Organisationen betrieben jeweils diese „Terrorcamps“, bzw. welchen Phänomenbereichen des Extremismus werden diese Camps jeweils zugeordnet?

6

Welche Ausbildung mit welchen Schwerpunkten erfolgte dort im Einzelnen?

6

Auf welche Weise erlangten die Ermittler jeweils ihre Informationen über die Ausbildung in diesen „Terrorcamps“?

7

In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

7

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

7

In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

7

In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

7

In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

7

In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

8

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

8

Wie viele Freisprüche gab es?

8

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

8

In wie vielen Fällen wurde die Strafe vom Gericht nach § 89a Absatz 7 StGB gemildert oder von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift abgesehen, weil der Täter freiwillig die weitere Vorbereitung der schweren staatsgefährdenden Gewalttat aufgab und eine von ihm verursachte und erkannte Gefahr, dass andere diese Tat weiter vorbereiten oder sie ausführen abwendete oder wesentlich minderte oder wenn er freiwillig die Vollendung dieser Tat verhinderte?

8

In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

8

In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

8

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

8

In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

9

In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

9

Welche?

9

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

9

Jeweils mit welchem Erfolg?

10

Bitte die Fragen 7 bis 9 gesondert für den Besuch so genannter Terrorcamps beantworten.

11

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

11

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

11

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 89b StGB ermittelt?

11

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

11

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

11

In wie vielen Fällen wurde neben § 89b StGB zugleich wegen § 129a „Bildung terroristischer Vereinigungen“ oder § 129b StGB „Kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland“ ermittelt?

12

In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten im EU-Ausland

12

von Deutschen,

12

von Ausländern?

12

In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

13

In wie vielen Fällen richteten sich die Ermittlungen nach § 89b StGB gegen Kontaktaufnahmen oder das Unterhalten von Kontakten außerhalb der Mitgliedstaaten der EU

13

von Deutschen,

13

von Ausländern mit Lebensgrundlage in Deutschland?

13

In wie vielen Fällen verweigerte das Bundesministerium der Justiz eine Verfolgungsermächtigung?

14

In wie vielen Fällen von Ermittlungsverfahren nach § 89b StGB wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

14

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

14

mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

14

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

14

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

15

In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

15

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

15

In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

15

In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

15

In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

15

In wie vielen Fällen wurde außerdem eine Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

16

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

16

Wie viele Freisprüche gab es?

16

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

16

In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 89b Absatz 5 StGB von einer Bestrafung wegen geringer Schuld abgesehen?

16

In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

16

In wie vielen Fällen wurde vom Gericht Führungsaufsicht angeordnet?

16

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

16

In wie vielen Fällen erfolgten tateinheitliche Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

17

In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

17

Welche?

17

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

17

Jeweils mit welchem Erfolg?

18

Wie viele Ermittlungsverfahren nach § 90 StGB wurden seit Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitet?

18

Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Staatsanwaltschaften der Länder an diesen abgegeben?

18

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte nach § 90 StGB ermittelt?

18

In wie vielen Fällen wurde tateinheitlich auch nach § 129a oder § 129b StGB ermittelt?

18

Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?

18

Wie viele dieser Ermittlungsverfahren richteten sich jeweils gegen wie viele mutmaßliche Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

19

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt,

19

davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 StPO),

19

mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?

19

Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)?

19

Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?

20

In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?

20

Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?

20

In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet?

20

In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?

20

In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

20

In wie vielen Fällen kam es zu Verfahrenseinstellungen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

20

In wie vielen Fällen wurde auch Anklage nach § 129a oder § 129b StGB erhoben?

21

Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?

21

Wie viele Freisprüche gab es?

21

In wie vielen Fällen kam es zu Freisprüchen, weil die verfolgten Handlungen nach § 91 Absatz 2 StGB der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst und Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über die Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken oder ausschließlich der Erfüllung rechtmäßiger beruflicher oder dienstlicher Pflichten diente (bitte die genauen Gründe einzeln aufführen)?

21

Wie viele Freiheitsstrafen wurden verhängt? Wie hoch war die Strafdauer? In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?

21

In wie vielen Fällen und in welcher Höhe wurden Geldstrafen verhängt?

21

In wie vielen Fällen wurde vom Gericht nach § 91 Absatz 3 StGB wegen geringer Schuld von einer Bestrafung abgesehen?

21

In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung?

21

Wie viele Verurteilungen richteten sich jeweils gegen wie viele Angehörige der Phänomenbereiche Linksextremismus, Rechtsextremismus, Ausländerextremismus und Islamismus?

21

In wie vielen Fällen erfolgten auch Verurteilungen nach § 129a oder § 129b StGB?

22

In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?

22

Welche?

22

Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung)?

22

Jeweils mit welchem Erfolg?

23

Wie beurteilt die Bundesregierung die praktische Wirksamkeit der §§ 89a, 89b und 91 StGB bei der Bekämpfung schwerer staatsgefährdender Gewalttaten?

24

Inwieweit teilt die Bundesregierung, die anlässlich der Beschlussfassung im Deutschen Bundestag im Mai 2009 von der damaligen Opposition der Fraktion der FDP geäußerte Befürchtung, beim § 89a StGB handle es sich um „Gesinnungsstrafrecht“?

25

Inwieweit sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit zur Änderung oder Abschaffung der §§ 89a, 89b und 91 StGB?

Berlin, den 17. Februar 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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