Kommunen entlasten, Veranstaltungen sichern – Einsatzmöglichkeiten des Technischen Hilfswerks bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen
der Abgeordneten Bastian Treuheit, Marc Bernhard, Carolin Bachmann, Olaf Hilmer, Sebastian Münzenmaier, Volker Scheurell, Otto Strauß, Bastian Treuheit, Dr. Paul Schmidt, Rainer Galla, Steffen Janich, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Die Sicherheitsanforderungen an kommunale Großveranstaltungen wie Volksfeste, Stadtfeste, Karnevalsumzüge oder ähnliche öffentliche Ereignisse sind in den vergangenen Jahren deutlich gestiegen. Hintergrund sind veränderte Gefährdungslagen, insbesondere durch terroristische Bedrohungen, die erhöhte Anforderungen an Sicherheitskonzepte, Zugangskontrollen und technische Sicherungsmaßnahmen stellen (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2024). Für Kommunen und Veranstalter führt dies zunehmend zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Belastungen. Insbesondere kleinere Kommunen und ehrenamtlich organisierte Veranstaltungen sehen sich teilweise nicht mehr in der Lage, die gestiegenen Sicherheitsanforderungen eigenständig zu erfüllen, was zunehmend zu einer Gefährdung des kulturellen Brauchtums führt (www.nrz.de/niederrhein/article409062536/teure-sicherheit-wie-veranstaltungen-gerettet-werden-sollen.html?utm_source=chatgpt.com). Das Technische Hilfswerk (THW) ist eine Bundesanstalt im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat und leistet auf Anforderung technische Unterstützung. Rechtlich ist zwischen Einsätzen im Rahmen der Katastrophenhilfe und Leistungen der Amtshilfe gemäß Artikel 35 Absatz 1 GG in Verbindung mit §§ 4 ff. VwVfG zu unterscheiden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, in welchem Umfang das THW bereits nach geltender Rechtslage zur Absicherung kommunaler Veranstaltungen eingesetzt werden kann und welche finanziellen sowie rechtlichen Spielräume zur Entlastung der Kommunen bestehen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
In welchem Umfang kann das Technische Hilfswerk bereits nach geltender Rechtslage im Rahmen der allgemeinen Amtshilfe (Artikel 35 Absatz 1 GG, §§ 4 ff. VwVfG) zur technischen Unterstützung bei der Absicherung kommunaler Großveranstaltungen eingesetzt werden, sofern keine Katastrophenlage vorliegt?
Welche konkreten Fallkonstellationen (z. B. fehlende technische Ausstattung, personelle Engpässe oder besondere Gefährdungslagen) rechtfertigen nach Auffassung der Bundesregierung ein Amtshilfeersuchen an das THW bei Veranstaltungen wie Volksfesten oder Umzügen?
Wie grenzt die Bundesregierung zulässige technische Unterstützungsleistungen des THW (z. B. Beleuchtung, Stromversorgung, logistische Infrastruktur oder mobile Barrieren) von originären Aufgaben der Gefahrenabwehrbehörden ab?
Sieht die Bundesregierung rechtliche Hindernisse für eine regelmäßig geplante Einbindung des THW in kommunale Sicherheitskonzepte bei Veranstaltungen unterhalb der Katastrophenschwelle? Wenn ja, welche?
In welchem Umfang können nach § 6 THW-Gesetz bei Amtshilfeleistungen gegenüber Kommunen auf eine Kostenerstattung verzichtet werden, insbesondere wenn die Absicherung von Veranstaltungen im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt?
Unter welchen Voraussetzungen bewertet die Bundesregierung die Unterstützung kommunaler Veranstaltungen als „überwiegendes öffentliches Interesse“ im Sinne des § 6 THW-Gesetz?
Welche Spielräume bestehen, um Kommunen und Veranstalter durch einen erweiterten oder systematisierten Gebührenverzicht bei THW-Einsätzen finanziell zu entlasten?
Plant die Bundesregierung, die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Einsatz des THW im Bereich der präventiven Gefahrenvorsorge bei Großveranstaltungen zu konkretisieren oder anzupassen, um Kommunen stärker zu unterstützen?
Wird geprüft, bundeseinheitliche Leitlinien oder Handreichungen für Kommunen zu entwickeln, um den Einsatz des THW im Rahmen der Amtshilfe rechtssicher und planbar zu ermöglichen?
Wie bewertet die Bundesregierung die zunehmende finanzielle Überforderung von Kommunen und Veranstaltern durch verschärfte Sicherheitsanforderungen infolge veränderter Gefährdungslagen, und welchen Beitrag kann das Technische Hilfswerk nach ihrer Auffassung zur Entlastung leisten?