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Kleine AnfrageWahlperiode 21Noch nicht beantwortet

Gewaltschutz für wohnungslose Frauen

(insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Datum

10.06.2026

Aktualisiert

22.06.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/637310.06.2026

Gewaltschutz für wohnungslose Frauen

der Abgeordneten Sahra Mirow, Kathrin Gebel, Luigi Pantisano, Dr. Michael Arndt, Marcel Bauer, Lorenz Gösta Beutin, Violetta Bock, Jorrit Bosch, Maik Brückner, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Katalin Gennburg, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Ina Latendorf, Caren Lay, David Schliesing, Evelyn Schötz, Sascha Wagner und der Fraktion Die Linke

Vorbemerkung

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Istanbul-Konvention) verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erarbeitung und Umsetzung sektorübergreifender Gesamtstrategien. In der aktuellen Strategie der Bundesregierung zur Gewaltprävention und zum Schutz von Frauen vor Gewalt werden wohnungslose Frauen, die Drogen gebrauchen und von Gewalt betroffen sind, nicht explizit erwähnt. Laut den Festlegungen soll die Gesamtstrategie jeweils zu Beginn einer Wahlperiode auf Grundlage der Vereinbarungen im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD weiterentwickelt werden. Über den aktuellen Stand dieses Fortschreibungsprozesses liegen derzeit keine öffentlichen Informationen vor.

Der Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt umfasst unabhängig vom Wohnstatus alle betroffenen Personengruppen. In der Fachpraxis wird darauf hingewiesen, dass wohnungslose Frauen häufig in prekäre (Zweck-)Beziehungen flüchten, um der Gewalt auf der Straße oder in gemischtgeschlechtlichen Notunterkünften zu entgehen. Dadurch entstehen oft neue, unsichtbare Abhängigkeitsverhältnisse. Untersuchungen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e. V. (BAG W) verdeutlichen das Ausmaß der Betroffenheit: Demnach zeigte eine Befragung in Diensten und Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, dass rund 80 Prozent der wohnungslosen Frauen Gewalt erfahren haben (vgl. www.bmbfsfj.bund.de/resource/blob/251332/22920b35c34e445c489dde37ffd9d883/bag-w-data.pdf).

Im verabschiedeten Gewalthilfegesetz (GewHG) wird mit Berücksichtigung der Lebensrealitäten gewaltbetroffener wohnungsloser Frauen bei der Definition von Häuslicher Gewalt in § 2 Absatz 2 klargestellt, dass „ein fester Wohnsitz der gewaltbetroffenen Frau oder eine feste Haushaltszugehörigkeit (…) nicht erforderlich“ sind (vgl. Bundestagsdrucksache 20/14437). Der Rechtsanspruch auf Schutz und Unterstützung bei häuslicher und geschlechtsspezifischer Gewalt gilt somit auch für wohnungslose, gewaltbetroffene Frauen (und ihre Kinder). Aktuell existieren jedoch hohe Zugangshürden u. a. kaum suchtmittelakzeptierende Frauenhäuser, hohe Anforderungen an eine eigenständige Lebensführung. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e. V. empfiehlt den Ländern, bereits im Rahmen der frühen Ausgangsanalyse und Entwicklungsplanung gemäß § 8 Gewalthilfegesetzes (GewHG) unter anderem die Wohnungsnotfallhilfe einzubinden (vgl.: www.deutscher-verein.de/empfehlungen-stellungnahmen/detail/empfehlungen-des-deutschen-vereins-fuer-oeffentliche-und-private-fuersorge-ev-zur-umsetzung-des-gewalthilfegesetzes-gewhg/)

Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage nach der systematischen Einbeziehung dieser Lebensrealitäten in die Analysen und Entwicklungsplanungen des Gewalthilfegesetzes auf Länderebene durch die Einbindung der Expertise aus der Wohnungsnotfallhilfe.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie ist der aktuelle Stand der Weiterentwicklung der Gesamtstrategie, gemäß der Istanbul-Konvention?

2

Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Akteure der Wohnungslosenhilfe in die Analysen und Entwicklungsplanungen des Gewalthilfegesetzes und der Hilfesysteme der Länder einbezogen werden, und falls dies nicht geplant ist, warum nicht?

3

Inwieweit erkennt die Bundesregierung die Wohnungsnotfallhilfe als eine der zentralen Hilfsdienste – innerhalb des Hilfesystems gemäß GewHG § 1 Absatz 2 Satz 3 – an?

4

Wie wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass die Bedarfe wohnungsloser gewaltbetroffener Frauen in den Analysen sichtbar werden?

5

Inwieweit wird die Bundesregierung darauf hinwirken, dass über die im GewHG genannten Bedarfe hinaus, auch die spezifischen Bedarfe aus Beeinträchtigung, Obdach- und Wohnungslosigkeit, Suchterkrankung, Pflegebedürftigkeit, psychischer Erkrankung (einschließlich Traumatisierung), Betroffenheit von Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung sowie Armut (Einkommen am Existenzminimum) systematisch berücksichtigt werden (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)?

6

Inwieweit wird die Bundesregierung zur Sicherstellung der Erreichbarkeit und Wirksamkeit von Schutz und Beratung wohnungsloser Menschen und anderer vulnerabler Personengruppen auf die Bundesländer hinwirken, um folgende Mindestanforderungen in der Umsetzung der Istanbul-Konvention vorzusehen

a) Leichte Sprache, mehrsprachige Informationen, professionelles Dolmetschen sowie digitale und physische Barrierefreiheit,

b) kontinuierliche Qualifizierung des Personals in Intersektionalität, rassismuskritischer Sensibilisierung, Antidiskriminierung und Traumakompetenz,

c) Verfügbarkeit spezialisierter Angebote für vulnerable Personen,

d) verbindliche Vernetzung mit Gesundheitswesen, Pflegeeinrichtungen, Kinder- und Jugendhilfe, Wohnungsnotfallhilfe und (kommunaler) Wohnungsvermittlung, Bildungs- und Arbeitsmarktinstitutionen sowie Betroffenenorganisationen,

e) Monitoring der Zugänglichkeit und Wirkung einschließlich qualitativer Erhebungen zu intersektionalen Effekten (vgl. Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Umsetzung des GewHG)?

Berlin, den 8. Juni 2026

Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion

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