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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei auf das Aufenthaltsrecht (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/4623)

Verschärfung der aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen für türkische Staatsangehörige in Deutschland durch Rücknahme von Erleichterungen, Rechtslage zur Erteilung von Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnissen, Bilanz der EuGH-Rechtsprechung hinsichtlich des EU-Assoziationsabkommens mit der Türkei, deutsche Rechtsprechung bezüglich der Umsetzung und Berücksichtigung von EuGH-Entscheidungen<br /> (insgesamt 5 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

29.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/553712. 04. 2011

Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Assoziierungsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei auf das Aufenthaltsrecht – Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 17/4623 –

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Wolfgang Neskovic, Petra Pau und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Aus Artikel 38 Absatz 1 des Grundgesetzes ergibt sich das Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, an dem auch die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen teilhaben. Diesem Frage- und Informationsrecht korrespondiert eine entsprechende Antwortpflicht der Bundesregierung (BVerfGE 13, 123, ständige Rechtsprechung). Wie der Sächsische Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 5. November 2009 – Vf. 133-I-08 ausführt, „verfügt [die Regierung] über Mittel für eine umfassende Sammlung, Sichtung und Aufbereitung der für die Bewältigung der Staatsaufgaben erforderlichen Informationen. Das Fragerecht soll den Abgeordneten die Teilhabe an diesen Informationen ermöglichen (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Oktober 2001 – Vf. 29-I-01).“

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 festgestellt, dass „alle Informationen mitzuteilen [sind], über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann“. Der Aufwand, der bei der Beantwortung entsteht, darf nicht unverhältnismäßig groß sein, jedoch kann er durchaus bis zu einer Woche Arbeitszeit in Anspruch nehmen (Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, S. 192). Das BVerfG hat in dem zitierten Beschluss der Bundesregierung im Rahmen des Zumutbaren sogar Rekonstruktionspflichten hinsichtlich länger zurückliegender Vorgänge auferlegt. Die Bundesregierung ist in der Pflicht, die Kapazitäten einzurichten, um diese Informationen bereitzustellen (Lennartz/Kiefer, DÖV 2006, S. 192; so auch der VerfGH NW, Urteil vom 4. Oktober 1993 – 15/92). Ist es ihr unmöglich, eine Kleine Anfrage innerhalb der in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages vorgesehenen Frist zu beantworten, kann sie auf eine Fristverlängerung hinwirken (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06).

In der Bundestagsdrucksache 17/4623 verweist die Bundesregierung in ihrer Antwort zu den Fragen 3, 5, 7, 11 und 19 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. anstelle einer ausführlichen Antwort auf allgemein zugängliche Quellen.

Zwar halten es einige Landesverfassungsgerichte grundsätzlich für zulässig, wenn die Regierung in geeigneten Fällen auf öffentlich zugängliche Quellen verweist, „besonders auf Untersuchungen und Erörterungen im Parlament sowie auf frühere Antworten zu parlamentarischen Anfragen“ (BayVerfGH, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05; vgl. auch VerfGH NW, Urteil vom 4. Oktober 1993 – 15/92). Zum einen betont der Bayerische Verfassungsgerichtshof dabei aber, dass es gegebenenfalls den Anfragenden obliegt nachzufragen, wenn eine Antwort nicht ausreichend erscheint. Zum anderen wird aus der Aufzählung deutlich, dass die Bundesregierung auf konkrete Quellen hinweisen muss. Der Verweis auf Datenbanken, Bibliotheken etc. ist zu unbestimmt. Auch Lennartz und Kiefer verlangen beim Verweis auf öffentlich zugängliche Quellen, dass die Bundesregierung einen präzisen Fundstellennachweis nennt (DÖV 2006, S 194).

In den von der Bundesregierung aufgeführten Quellen sind die gesuchten Informationen nicht ohne erheblichen Aufwand zu finden (vgl. Vogelsang, ZRP 1988, 5, 8, der verlangt, dass die Fragen ohne weiteres aus allgemein zugänglichen Quellen – wie Zeitungsberichten – beantwortet werden können müssen).

In der Datenbank Juris sind die entsprechenden – auch die außer Kraft getretenen – Gesetze zwar auffindbar und mit einer Änderungshistorie versehen. Da es hier aber um eine Vielzahl von Gesetzen, einschlägigen Paragraphen und Änderungen geht, sind diese Änderungen nur unter großem Aufwand nachvollziehbar. Des Weiteren ist Juris im Gegensatz zum Bundesgesetzblatt keine der Allgemeinheit zugängliche Quelle. Für interessierte Bürgerinnen und Bürger ist die Informationsbeschaffung anhand des Bundesgesetzblattes, das nicht über eine Änderungshistorie verfügt, noch aufwändiger als für die Abgeordneten, die auf Juris zurückgreifen können. In der repräsentativen Demokratie dient das parlamentarische Frage- und Informationsrecht aber gerade auch dazu, die Bürgerinnen und Bürger zu informieren und ihnen so die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozess zu ermöglichen (Teubner, Parlamentarische Informationsrechte, S. 41; vgl. auch BVerfG Teilurteil vom 5. August 1966 – 1 BvR 586/62 u. a. zur Presse als Verbindungs- und Kontrollorgan zwischen dem Volk und seinen gewählten Vertretern in Parlament und Regierung). Durch das Fragerecht wird eine öffentliche Aussprache gewährleistet, es ist Teil des politischen Diskurses (ThürVerfGH, Urteil vom 4. April 2003 – 8/02; Brenner, Reichweite und Grenzen des parlamentarischen Fragerechts, S. 17). Dass Kleine Anfragen auch für die Öffentlichkeit bestimmt sind, wird ferner daran deutlich, dass sie in Form von Drucksachen allgemein zugänglich sind.

Es kommt hinzu, dass die Fragen auf Bundestagsdrucksache 17/4623 sich nicht nur auf die jeweilige Gesetzeslage bezogen, sondern umfassender auf „aufenthalts- oder arbeitsrechtliche Bestimmungen“ bzw. die „jeweilige Rechtslage (auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene)“. Die Berücksichtigung von – nicht ohne weiteres öffentlich zugänglichen – Verwaltungsvorschriften und in der Praxis geübten (vorläufigen) Anwendungshinweisen und Rundschreiben der Vergangenheit ist deshalb erforderlich, weil nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) alle neuen materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Beschränkungen im Rahmen der assoziationsrechtlichen Standstill-Klauseln verboten sind.

Schließlich ergibt sich vorliegend eine Antwortpflicht der Bundesregierung aus dem Umstand, dass die Bundesregierung sowieso angehalten ist, einen Günstigkeitsvergleich anzustellen und die Ausländerbehörden darüber in Kenntnis zu setzen, um das Unionsrecht effektiv umsetzen zu können (Artikel 4 Absatz 3 des Vertrages über die Europäische Union – EUV). Dann kann und muss sie aber auch die Fragestellerin darüber informieren.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Welche aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, von denen türkische Staatsangehörige betroffen waren bzw. sind, wurden nach dem 1. Dezember 1980 in Deutschland in der Weise verschärft, dass eine nach dem 1. Dezember 1980 erfolgte Erleichterung wieder zurückgenommen wurde;

bitte differenzieren nach:

a) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

b) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

c) Rücknahme von Erleichterungen beim Familiennachzug,

d) Rücknahme von Erleichterungen bei der Visumvergabe,

e) Rücknahme von Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang,

f) Rücknahme von Gebührenerleichterungen für eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis,

g) sonstige Rücknahmen von aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Erleichterungen?

2

Welche aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Bestimmungen, von denen türkische Staatsangehörige betroffen waren bzw. sind, wurden zwischen dem 1. Dezember 1976 und dem 1. Dezember 1980 in der Weise verschärft, dass eine nach dem 1. Dezember 1976 erfolgte Erleichterung wieder zurückgenommen wurde;

bitte differenzieren nach:

a) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

b) Rücknahme von Erleichterungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

c) Rücknahme von Erleichterungen beim Familiennachzug,

d) Rücknahme von Erleichterungen bei der Visumvergabe,

e) Rücknahme von Erleichterungen beim Arbeitsmarktzugang,

f) Rücknahme von Gebührenerleichterungen für eine Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis,

g) sonstige Rücknahmen von aufenthalts- oder arbeitsrechtlichen Erleichterungen?

3

Wie war die jeweilige Rechtslage (auf gesetzlicher und untergesetzlicher Ebene, bitte jeweils auch konkrete Rechtsgrundlagen benennen) in Deutschland gegenüber türkischen Staatsangehörigen zu den Daten 1. Dezember 1976, 1. Dezember 1980, 1. Januar 1991, 1. Januar 2005 und aktuell in Bezug auf

a) die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

b) die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis,

c) die Gewährung des Familiennachzugs (Ehegatten/Kinder),

d) die Erteilung eines Visums zu Besuchs- bzw. touristischen Zwecken,

e) die Erteilung eines Arbeitsmarktzugangs/einer Arbeitserlaubnis,

f) die Gebühren für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbzw. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis?

4

Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass bis Ende 2010 insgesamt 39 Verfahren im Zusammenhang mit dem Assoziationsabkommen vor dem EuGH geführt und davon 38 zugunsten türkischer Staatsangehöriger entschieden wurden, wie Ejder Köse, Rechtsanwalt in dem Verfahren C-300/301/09 dem Internetportal migazin.de (vom 17. Dezember 2010) berichtete, und wenn nein, wie verhält es sich nach der Auffassung der Bundesregierung (bitte im Detail darlegen)?

a) Wie bewertet die Bundesregierung diese eindeutige Bilanz (bitte auch beantworten, wenn sie sich nicht exakt aber in der Tendenz wie in der Ausgangsfrage darstellt)?

b) Wie ist die Bilanz bei Verfahren türkischer Staatsangehöriger vor dem EuGH in Bezug auf das Assoziationsabkommen, die gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren (Verfahren bitte im Detail aufführen), und in wie vielen bzw. welchen Verfahren, in denen sie nicht direkt Beteiligte war, hatte die Bundesregierung Erklärungen abgegeben, und welche bzw. wie viele hiervon wurden vom EuGH geteilt bzw. zurückgewiesen?

c) Ist die oben geschilderte Rechtsprechungsbilanz in Bezug auf das Assoziationsabkommen der Europäischen Union mit der Türkei nach Ansicht der Bundesregierung ein Ausdruck dafür, dass die sich aus dem Assoziationsabkommen ergebenden Rechte für türkische Staatsangehörige von den Mitgliedstaaten der EU nur sehr zögerlich, unzureichend oder unwillig gewährt werden (bitte begründen)?

5

Welche Kenntnisse zur Rechtsprechung in Deutschland (bitte möglichst konkret mit Angabe von Urteilsaktenzeichen usw. beantworten) hat die Bundesregierung in Bezug auf die Umsetzung und Berücksichtigung

a) des Soysal-Urteils des EuGH vom 19. Februar 2009 zur Visumpflicht,

b) des Sahin-Urteils des EuGH vom 17. September 2009 zu Gebühren für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis,

c) des Urteils C-92/07 des EuGH vom 29. April 2010 zur Anwendung der Stillstands-Klausel auf Gebühren auch bei der erstmaligen Aufnahme in einen Mitgliedstaat der EU,

d) des Toprak-Urteils des EuGH vom 9. Dezember 2010 zur dynamischen Anwendung der Standstill-Klauseln, und wie bewertet sie diese, und welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus?

Berlin, den 12. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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