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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zum Stand 31. Dezember 2010

Zahl der Visaerteilungen zum Ehegattennachzug nach Herkunftsländern, Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis, Bestehensquoten bei Sprachprüfungen im Ausland, Rückgang von Visaerteilungen zum Ehegattennachzug, Aussagen des Evaluierungsberichts zum Sprachnachweis, Vereinbarkeit der Sprachnachweisregelung mit der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie, Nachfragen zur EuGH-Rechtsprechung und zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

05.05.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/562018. 04. 2011

Auswirkungen der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug zum Stand 31. Dezember 2010

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Bundesregierung hatte zur Legitimierung der Neuregelung von Deutsch-Nachweisen als Voraussetzung für den Ehegattennachzug im Jahr 2007 vorgebracht, dass sich die geforderten Sprachkenntnisse in einem überschaubaren Zeitraum erlernen ließen, etwa innerhalb von drei Monaten. Inzwischen erklärt die Bundesregierung, dass auch ein Spracherwerb in einem „Zeitraum von zwei bis drei Jahren … in aller Regel zumutbar“ sei (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3393, Antwort zu Frage 5a) und beruft sich dabei auf ein Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. März 2010 (Az. 1 C 8.09).

Dieses Urteil steht jedoch in der Kritik, insbesondere weil das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen sei, offene europarechtliche Fragen dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Klärung vorzulegen (vgl. jüngst Reinhard Marx, „Sprachnachweis und Ehegattennachzug“, in: ZAR 1/2011, S. 15 ff.). Reinhard Marx zufolge hat das BVerwG mit seiner „fragwürdigen Argumentation zur fehlenden Vorlagepflicht“ einen Konflikt verschärft, „statt ihn zu befrieden“, und dabei „aus verfassungs- und unionsrechtlicher Sicht wesentliche Rechtsfragen nicht einmal angesprochen, geschweige denn diskutiert“ (ebd., S. 20). Die unterbliebene Vorlage beim EuGH kritisiert auch Richter Andreas Pfersich (in: ZAR 1/2011, S. 35).

Der EuGH hatte am 4. März 2010 (Chakroun/Niederlande, C-578/08) unter anderem entschieden, dass bei der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Familienzusammenführung durch die Mitgliedstaaten das Richtlinienziel einer Begünstigung des Familiennachzugs nicht beeinträchtigt werden dürfe. Hiermit ist jedoch völlig unvereinbar, selbst einem fest integrierten Ehegatten mit Daueraufenthaltsrecht sei es zuzumuten, die gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz und alle erworbenen Rechtsansprüche in Deutschland aufzugeben, um „die familiäre Einheit im Ausland herzustellen“, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht selbst zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, wie es das BVerwG entschieden hat (Urteil vom 30. März 2010, Az. 1 C 8.09, Rn. 45).

Der Bundesverwaltungsrichter Harald Dörig erklärte im Rahmen der Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011, das „I-Tüpfelchen“ bei der Entscheidung, den EuGH nicht anzurufen, sei ein Bericht der EU-Kommission gewesen, in dem Regelungen einiger Mitgliedstaaten zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug grundsätzlich gebilligt worden seien. Auf diesen Bericht zur Anwendung der Familienzusammenführungsrichtlinie vom 8. Oktober 2008 (KOM(2008) 610) wird auch in der Urteilsbegründung in dem Verfahren 1 C 8.09 Bezug genommen (Rn. 25 und 28). Ein Bericht der Kommission zur Anwendungspraxis in den Mitgliedstaaten kann jedoch grundsätzlich kein Beleg dafür sein, dass der EuGH eine konkrete Rechtsfrage bereits klar und abschließend entschieden hat („acte claire“). Es gibt vielmehr zahlreiche juristische Stellungnahmen, die vom genauen Gegenteil ausgehen (vgl. Nachweise bei Reinhard Marx, a. a. O., S. 20 Fn. 44). In dem vom BVerwG herangezogenen Kommissionsbericht heißt es zudem, dass Sprachanforderungen nur dann zulässig seien, wenn sie dem Zweck der erleichterten Integration von Familienangehörigen dienen „und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen“ (a. a. O., S. 9), was z. B. davon abhängig sei, „inwieweit der Zugang zu solchen Kursen oder Tests gewährleistet ist, wie sie konzipiert und/oder organisiert sind (Kursunterlagen, Gebühren, Veranstaltungsort usw.)“. Genau diese Gesichtspunkte spielen in der deutschen Regelung und Praxis und in der Entscheidung des BVerwG jedoch keinerlei Rolle. Auch der Hinweis des BVerwG auf eine im Einzelfall möglicherweise verfassungsrechtlich gebotene Erteilung eines Visums zum Zwecke des Spracherwerbs nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) heilt diesen Mangel nicht, denn dies soll nur gelten, wenn ein Verweis auf die Möglichkeit eines Zusammenlebens im Ausland ausnahmsweise nicht möglich sei – dieser Verweis auf das Ausland widerspricht jedoch grundsätzlich dem Ansatz subjektiver Rechte nach der Familienzusammenführungsrichtlinie.

Auch das Verschlechterungsverbot im Rahmen des Assoziierungsrechts der EU mit der Türkei steht der Einführung von Sprachnachweisen im Rahmen des Ehegattennachzugs entgegen. Dies wird angesichts der sich fortentwickelnden Rechtsprechung des EuGH immer deutlicher und wurde z. B. von Rechtsanwalt Jan Tobias Behnke bereits Anfang 2008 festgestellt (in: ANA-ZAR 1/2008, S. 2).

Eine ministerielle „Evaluierung“ der Auswirkungen der Neuregelung des Ehegattennachzugs wurde mit erheblicher Verzögerung im September 2010 vorgelegt (Bundestagsdrucksache 17/3090). Zu den umstrittenen Fragen ihrer Verhältnismäßigkeit und rechtlichen Zulässigkeit und ob die vorgegebenen Ziele durch die Regelung überhaupt erreicht werden können, enthält der Evaluierungsbericht jedoch keine Angaben. Lediglich das Grundsatzurteil des BVerwG wird kurz benannt und in einer „Zusammenfassung“ findet sich ein Hinweis, der im Bericht selbst jedoch gar nicht enthalten ist, wonach Lehrer von Goethe-Instituten in der Türkei „von Einzelfällen“ berichtet hätten, „in denen Frauen offensichtlich absichtlich durch die Prüfung fallen, um eine ungewollte Ehe in Deutschland zu vermeiden“. Der Abgeordnete Reinhard Grindel (Fraktion der CDU/CSU) deutete dies so (Plenarprotokoll 17/65, S. 6812 C): „Durch eine Evaluierung dieser Vorschrift ist nachgewiesen, dass wir damit in Einzelfällen Zwangsehen bekämpfen“. Die Bundesregierung erklärte auf Nachfrage jedoch, sie verfüge „nicht über Erkenntnisse darüber, ob es sich bei diesen Fällen um Zwangsehen handelt“ (Bundestagsdrucksache 17/3393, Antwort zu Frage 7a), und auch zu dem weiteren Schicksal der genannten Frauen habe sie „keine Erkenntnisse“ (ebd., Frage 7e).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen43

1

Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2010 erteilt (bitte den Vergleichswert für 2009 und den prozentualen Rückgang oder Anstieg nennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Ländern (bitte auch die Summe aller 15 Länder nennen)?

1

Wie lauten die entsprechenden Angaben zu den 15 stärksten Herkunftsländern, differenziert nach Zuzug zu Deutschen/Nichtdeutschen/Ehefrauen/ Ehemännern?

2

Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer (vgl. Anlage 2 zu Bundestagsdrucksache 16/12979) für das Jahr 2010 (bitte auch die jeweiligen Vergleichswerte für 2009 benennen)?

3

Wie hoch war der Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden bei Sprachprüfungen der Goethe-Institute „Start Deutsch 1“ bzw. bei anderen Anbietern im Jahr 2010 (bzw. soweit vorliegend) gemessen an der Gesamtzahl der Prüflinge weltweit (bitte zusätzlich die jeweiligen Quoten der 15 wichtigsten Herkunftsländer und der jeweils zehn Länder mit den höchsten und niedrigsten Externenquoten mit einer Teilnehmendenzahl über 100 angeben)?

4

Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute im Ausland im Jahr 2010 (bzw. soweit vorliegend; bitte nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden und der Gesamtzahl differenziert angeben sowie absolute und relative Zahlen nennen, und diese Quoten bitte zusätzlich noch einmal für die 15 Hauptherkunftsländer und die jeweils zehn Länder mit höchsten und niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?

5

Welche 20 Herkunftsländer verzeichneten den prozentual stärksten Rückgang erteilter Visa zum Ehegattennachzug (bitte diese Daten jeweils nennen), wenn die Werte des Jahres 2006 (d. h. dem Jahr vor Inkrafttreten der Neuregelung) mit den Werten des Jahres 2010 verglichen werden (bitte nur Länder berücksichtigen mit mindestens dreistelliger Visazahl im Jahr 2006), und wie erklärt bzw. bewertet die Bundesregierung diesen Rückgang in den einzelnen Ländern jeweils?

6

Wie viele Aufenthaltskarten an drittstaatsangehörige Familienangehörige von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern wurden 2010 erteilt (bitte die Zahlen bezüglich der zehn wichtigsten Herkunftsländer gesondert ausweisen und jeweils die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)?

7

Ist die Aussage in dem Evaluierungsbericht (Erhebung von Alev Yazici an der Universität Ankara, Bundestagsdrucksache 17/3090, S. 21), wonach 59 Prozent der Teilnehmer zum ersten Mal, 18 Prozent zum zweiten Mal an der Prüfung teilgenommen hätten, so zu verstehen, dass die übrigen 23 Prozent mehr als zwei Mal an der Prüfung teilgenommen haben, oder wie sonst ist die Differenz der Angaben zu 100 Prozent zu erklären, und wie bewertet es die Bundesregierung, dass nach dieser Untersuchung weit weniger als 59 Prozent den Sprachtest beim ersten Mal bestanden haben (denn natürlich bestehen bei Weitem nicht alle Teilnehmenden die Prüfung)?

8

In welchen Ländern gibt es keine Goethe-Institute oder lizenzierte Partnerinstitute, an denen der notwendige Sprachtest im Rahmen des Ehegattennachzugs oder auch vorbereitende Sprachkurse absolviert werden können, wie wird in diesen Ländern jeweils die Sprachprüfung vorgenommen, bzw. wie müssen Betroffene aus diesen Ländern den geforderten Sprachnachweis erbringen, und inwieweit bzw. bezüglich welcher Länder wird diese Praxis von der Bundesregierung mit welcher Begründung als kritisch angesehen?

9

Da im Evaluierungsbericht auf Bundestagsdrucksache 17/3090 auf Seite 15 ausgeführt wird, dass „auf vielen Teilnehmern … ein hoher Druck lastet“ und deshalb „an einigen Instituten psychologische und sozialpädagogische Beratungs- und Betreuungsangebote mit zusätzlichem, fachlich qualifiziertem Personal eingerichtet“ worden seien, stellen sich folgende Fragen:

9

Ist dies nicht ein Indiz dafür, dass die Kritik berechtigt ist, wonach der Zwang zum Nachweis eines bestimmten Sprachniveaus als Voraussetzung dafür, mit dem Ehepartner im Wunschland zusammenleben zu können, für viele Betroffene eine erhebliche psychische Belastung darstellt, während die Bundesregierung zur Legitimierung der Neuregelung eher den Eindruck zu erwecken versuchte, die Betroffenen würden „mit großer Freude“ an etwa dreimonatigen Sprachkursen teilnehmen (so z. B. die Beauftragte der Bundesregierung für Integration, Plenarprotokoll 16/144, S. 15188; bitte ausführen)?

9

Wie beurteilt die Bundesregierung die Lage von Betroffenen in Ländern und/oder Regionen, in denen kein psychologisches Beratungs- und Betreuungsangebot mit fachlich qualifiziertem Personal im Zusammenhang des Deutsch-Spracherwerbs im Ausland zur Verfügung steht, da ein solches Angebot grundsätzlich doch offenkundig für erforderlich gehalten wird (bitte ausführen)?

9

Wie viele psychologische und sozialpädagogische Beratungsangebote der Goethe-Institute mit wie vielen angestellten Personen gibt es in wie welchen Ländern, wie viele Beratungsstunden in wie vielen Fällen wurden im letzten Jahr erbracht (oder welche anderen Angaben können zum Umfang dieses Angebots gemacht werden), und wie wird dieses Angebot finanziert?

10

Inwieweit ist mit den Grundsätzen des Chakroun-Urteils vom 4. März 2010 (C-578/08) vereinbar, Ehegatten mit einem unbefristeten Aufenthaltsrecht und festem Einkommen aufzuerlegen, ihre gesamte soziale und wirtschaftliche Existenz in Deutschland und alle erworbenen Rechtsansprüche aufzugeben, um die familiäre Einheit im Ausland herzustellen, wenn es dem nachzugswilligen Ehegatten aus nicht zu vertretenden Gründen nur schwer oder gar nicht möglich ist, die geforderten Sprachkenntnisse zu erwerben, ansonsten aber alle Nachzugsbedingungen der Familienzusammenführungsrichtlinie erfüllt sind (bitte ausführlich begründen; Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Frage 19 auf Bundestagsdrucksache 17/3393 – die Antwort der Bundesregierung enthielt nicht die erbetene Begründung, warum die geschilderte Einzelfallkonstellation damit vereinbar sein soll, dass nach dem EuGH das Ziel der Begünstigung des Familiennachzugs nicht unterlaufen werden darf und die Verhältnismäßigkeit in jedem Fall gewahrt sein muss; vorsorglich wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sich nachfolgende Fragen ausschließlich auf die vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss 2 BvR 1413/10 vom 25. März 2011 nicht behandelten europarechtlichen Aspekte beziehen oder politische Bewertungsfragen an die Bundesregierung darstellen, so dass ein Verweis auf den genannten Beschluss als unzureichende und dem parlamentarischen Informationsrecht widersprechende Beantwortung angesehen würde)?

11

Wenn die Bundesregierung keine Zweifel daran hat, dass das Bundesverwaltungsgericht bei seinem Urteil vom 30. März 2010 das Chakroun-Urteil des EuGH berücksichtigt hat, warum enthält dann die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtsurteils ihrer Auffassung nach keinerlei Auseinandersetzung mit dem besagten Urteil (Wiederholung der insoweit unbeantworteten Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 17/3393)?

12

Ist nach Auffassung der Bundesregierung in Kenntnis des Chakroun-Urteils des EuGH vom 4. März 2010 und des EuGH-Urteils vom 29. April 2010 (C-92/07) die Frage, ob die deutsche Regelung der Sprachnachweise im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs mit EU-Recht und insbesondere mit der Familienzusammenführungsrichtlinie vereinbar ist, durch den EuGH bereits entschieden oder ist ihrer Auffassung nach offenkundig, dass der EuGH diese Frage bejahen wird, obwohl es auch in der Kommentarliteratur (Nachweise z. B. bei Reinhard Marx, a. a. O., S. 20 Fn. 44) und bei der Anhörung zum EU-Richtlinienumsetzungsgesetz zahlreiche Stimmen gegeben hat, die von einer Unvereinbarkeit der Sprachanforderungen mit EU-Recht ausgehen bzw. diese Frage zumindest als offen ansehen (vgl. Stellungnahmen vom Deutschen Menschenrechtsinstitut, von Dr. Reinhard Marx, des Caritasverbands/Diakonischen Werks, des Deutschen Juristinnenbunds und von Dr. Klaus Dienelt: Ausschussdrucksache 16(4)209 mit den Buchstaben J, S. 6 ff., D, S. 4 ff., B, S. 14 ff., K, S. 2 ff., H, S. 5 ff.; bitte ausführlich begründen; Wiederholung der insoweit nur unklar beantworteten Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 17/3393, denn gefragt worden war nach der „Auffassung der Bundesregierung“ und nicht nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts)?

13

Welche Bedingungen müssen nach Auffassung der Bundesregierung erfüllt sein, um von einem „acte claire“ sprechen zu können, der eine Vorlage strittiger europarechtlicher Fragen beim EuGH entbehrlich macht, und ist die Annahme eines „acte claire“ insbesondere zulässig, wenn noch keine klärende Entscheidung des EuGH zur strittigen Rechtsfrage vorliegt, dafür aber verschiedene Auffassungen in der Rechtsprechung und/oder der Fachliteratur vertreten werden, und welche Vorgaben macht z. B. das Bundesverfassungsgericht hierzu?

14

Stimmt die Bundesregierung der Auffassung zu, dass von einem „acte claire“ jedenfalls nicht bereits deshalb gesprochen werden kann, weil einzelne Mitgliedstaaten eine bestimmte (aber dennoch rechtlich umstrittene) Auslegung einer Richtlinie für zulässig halten und die Kommission in einem Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie zwar keine grundsätzlichen Bedenken hiergegen erhebt, die konkrete Auslegung und Umsetzung jedoch an bestimmte Bedingungen knüpft, von denen aber ofengelassen wird, ob sie von den Mitgliedstaaten erfüllt wurden oder nicht (wenn nein, bitte begründen)?

15

Wie ist die Auffassung der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration und des Bundesministeriums der Justiz zu den Fragen 10 bis 14?

16

Wie bewertet die Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration, Dr. Maria Böhmer, im Nachhinein ihren Versuch der Entkräftung von Kritik an der Neuregelung im Plenum des Deutschen Bundestages, wonach ihrer Einschätzung nach die Sprachkursteilnehmenden in der Türkei „mit großer Freude die deutsche Sprache erlernt haben. Sie waren sicher, dass sie relativ schnell nach Deutschland kommen. Der Sprachkurs dauert circa drei Monate. Das heißt, es wird niemand gehindert, zum Ehegatten zu ziehen“ (Plenarprotokoll 16/144, S. 15188 C), nachdem nunmehr feststeht, dass

16

sowohl das Bundesverwaltungsgericht als auch die Bundesregierung den Spracherwerb in einem „Zeitraum von zwei bis drei Jahren … in aller Regel“ für „zumutbar“ halten (vgl. Bundestagsdrucksache 17/3393, Antwort zu Frage 5a) – und ist das auch ihre Auffassung,

16

angesichts einer Bestehensquote bei Sprachprüfungen im Ausland von unter zwei Dritteln (inklusive Wiederholungen) und einem Anteil der externen Prüfungsteilnehmenden ohne vorherigen Sprachkurs in Höhe von etwa drei Vierteln davon ausgegangen werden muss, dass der Zeitraum des Spracherwerbs in weit über der Hälfte aller Fälle als deutlich länger als drei Monate einzuschätzen ist (weil der Spracherwerb ohne Sprachkurs länger dauert bzw. weil Kurse und Prüfungen wiederholt werden müssen), oder welche Einschätzung hat sie hierzu,

16

sehr wohl Menschen daran gehindert werden, „zum Ehegatten zu ziehen“, wenn nämlich in den Fällen, in denen ein Spracherwerb aus nicht selbst zu vertretenden Gründen unmöglich oder unzumutbar ist, die Herstellung der Ehegemeinschaft und ein eheliches Zusammenleben im Ausland als zumutbar erachtet werden, was nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (s. Vorbemerkung) selbst dann der Fall sein kann, wenn dies bedeutet, dass der in Deutschland lebende Ehepartner sein dauerhaftes Aufenthaltsrecht, seine Arbeit und seine gesamte soziale Existenz aufgeben muss, und wie bewertet sie diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (bitte – wie stets – alle Unterfragen getrennt und begründet beantworten)?

17

Wie begründet die Bundesregierung ihre in der Antwort zu Frage 22 auf Bundestagsdrucksache 17/3393 geäußerte Auffassung, der EuGH habe sich angeblich nicht von seiner früheren Rechtsprechung („Demirel“-Urteil) distanziert, wonach für den Bereich des Familiennachzugs ein den Allgemeinen Rechtsschutzversicherungsbedingungen (ARB) 1/80 entsprechendes Verschlechterungsverbot fehle, obwohl

17

der EuGH beispielsweise in seinem Abatay-Urteil vom 21. Oktober 2003 ausdrücklich klargestellt hat, dass das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 „nicht nur für die türkischen Arbeitnehmer, sondern auch für deren Familienangehörige gilt“ (Rn. 82) und es den innerstaatlichen Stellen verbietet, jedwede „neue(n) Hindernisse“ bei der schrittweisen Verwirklichung der Freizügigkeit einzuführen (Rn. 72), so dass zwar „die erstmalige Zulassung der Einreise eines türkischen Staatsangehörigen in einen Mitgliedstaat … im Grundsatz ausschließlich dem Recht dieses Staates“ unterliegt (Rn. 65), das Verschlechterungsverbot aber zugleich zur Folge hat, dass keine strengeren Zulassungsbedingungen als zum Inkrafttreten des Beschlusses ARB 1/80 (Rn. 66 ff.) bzw. zu irgendeinem Zeitpunkt danach (vgl. Toprak-Urteil) bezüglich der materiellen und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger gelten dürfen (vgl. auch Urteil C-92/07 vom 29. April 2010), wobei der Einbezug von Familienangehörigen „nicht von der Ausübung einer Beschäftigung abhängt“ (Sahin-Urteil, Rn. 51) und der „Begriff ‚ordnungsgemäß‘ im Sinne von Artikel 13 des Beschlusses Nr. 1/80“ nach der Rechtsprechung des EuGH lediglich bedeutet, „dass der türkische Arbeitnehmer oder sein Familienangehöriger die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachten haben muss“ (Sahin-Urteil vom 17. Juli 2009, Rn. 53, Abatay-Urteil, Rn. 84) – d. h. dass für die Anwendung des Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 ARB 1/80 auf Familienangehörige nicht deren Beschäftigung erforderlich ist, sondern lediglich, dass die Aufenthalts- und Beschäftigungsbedingungen des Aufnahmestaates eingehalten wurden,

17

auch die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/4623 zu Frage 1 explizit anerkannt hat, dass das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 nach der Rechtsprechung des EuGH Auswirkungen auf Regelungen im Bereich des Familiennachzugs hat (z. B. die Dauer der Mindestehebestandszeit als Voraussetzung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts von Ehegatten),

17

der EuGH im Sahin-Urteil vom 17. September 2009 ausdrücklich festgestellt hat, dass das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 „neuen Beschränkungen … entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger … betreffen“ (Rn. 64 und 65); wobei die Wörter „erstmalige Aufnahme“ klarstellen, dass die Bedingungen für die erstmalige Einreise, d. h. auch den Familiennachzug, gemeint sind, und die Wörter „türkischer Staatsangehöriger“ klarstellen, dass nicht nur „Arbeitnehmer“, sondern – dem Wortlaut des Artikels 13 ARB 1/80 entsprechend – auch deren Familienangehörige gemeint sind,

17

selbst Kay Hailbronner, der die EuGH-Rechtsprechung im Allgemeinen kritisch beurteilt, in seinem Kommentar zum Ausländerrecht feststellt, „dass das Verschlechterungsverbot sich auf alle Rechtsvorschriften bezieht, die die Einreise, den Aufenthalt und den Zugang türkischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt regeln“ (D 5.2 zu Artikel 13 ARB 1/80, Rn. 7) und Artikel 13 ARB 1/80, insbesondere auch für Familienangehörige gelte, die auch nicht als Arbeitnehmer beschäftigt sein müssen (ebd., Rn. 3) (bitte – wie stets – die Unterfragen getrennt und nachvollziehbar begründet beantworten)?

18

Welche Bedeutung kann das Demirel-Urteil des EuGH aus dem Jahre 1987 für die Frage der Reichweite der Standstill-Klausel nach Artikel 13 ARB 1/80 beim Familiennachzug aktuell überhaupt noch haben, da das Demirel-Urteil

18

an keiner Stelle eine explizite Aussage zu Artikel 13 ARB 1/80 enthält (was damit erklärt werden muss, dass auch die Vorlagefragen sich nicht auf Artikel 13 ARB 1/80 bezogen), sondern sich insbesondere mit den Auswirkungen des Artikels 7 (i. V. m. Artikel 12) des Assoziationsabkommens beschäftigte;

18

dort, wo es sich in allgemeiner Form auf das Verbot neuer Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt nach dem ARB 1/80 bezieht (Rn. 22), nur von ordnungsgemäß beschäftigten „Arbeitnehmern“ spricht, während das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 seinem eindeutigen Wortlaut nach ausdrücklich für „Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen“ gilt, so dass der EuGH die Auswirkungen des Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 ARB 1/80 auf Familienangehörige in diesem Zusammenhang offenkundig nicht im Blick hatte?

19

Welche konkreten Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Chakroun-Urteil des EuGH und dem hierauf reagierenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2010 (1C 20 und 21.09) in Bezug auf die (Nicht-)Berücksichtigung der sozialrechtlichen Freibeträge nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 i. V. m. § 30 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) bzw. nach § 11 Absatz 2 Satz 2 SGB II bei der Berechnung des Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht, nachdem die Begründung des Urteils des BVerwG nunmehr vorliegt, welche Gesetzes- oder Verordnungsänderungen sind geplant, und welche Vereinbarungen wurden auf der Ausländerreferentenbesprechung hierzu getroffen (vgl. Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 auf Bundestagsdrucksache 17/4623 und auf eine Schriftliche Frage der Fragestellerin auf Bundestagsdrucksache 17/4326, S. 3)?

20

Inwieweit wird die Bundesregierung hierbei die von Bundesverwaltungsrichter Harald Dörig im Rahmen der Hohenheimer Tage zum Ausländerrecht 2011 geäußerte Auffassung berücksichtigen, wonach es integrationspolitisch kontraproduktiv sei, die sozialrechtlichen Freibeträge bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts im Aufenthaltsrecht negativ zu berücksichtigen, und inwieweit wird sie seine Hoffnung berücksichtigen, dass es zu entsprechenden Änderungen nicht nur im Bereich der Familienzusammenführungsrichtlinie, sondern generell kommt, wie von einer Bundesratsinitiative des Landes Berlin vorgesehen (vgl. aber z. B. auch den – mittlerweile abgelehnten – Vorschlag der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/1557, Artikel 1 Nummer 2)?

21

Müsste nicht wenigstens auch bei langfristig Aufenthaltsberechtigten nach den §§ 9a bis 9c AufenthG die Berechnung des Lebensunterhalts unter anspruchswahrender Berücksichtigung der genannten sozialrechtlichen Freibeträge entsprechend den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2010 bzw. des Chakroun-Urteils des EuGH erfolgen, da die Formulierungen zu notwendigen Einkünften in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie zu langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen wortgleich sind zu denen in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Familienzusammenführungsrichtlinie (wenn nein, bitte begründen)?

22

Was sind die zwischenzeitlichen Ergebnisse der länderoffenen Arbeitsgruppe „Erfolg der Integrationskurse sichern – Informationsstand aller Beteiligten verbessern und Integrationsmanagement optimieren“, zu welchen konkreten Punkten oder Fragestellungen sollen innerhalb dieser Arbeitsgruppe in welchem Zeitraum Ergebnisse erzielt werden, und wer konkret arbeitet derzeit in dieser Arbeitsgruppe mit?

23

Welche Regelungen genau enthält die Aktualisierung des Visumhandbuchs zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG infolge der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Umsetzung der Sprachanforderungen im Ausland als Voraussetzung für den Ehegattennachzug, welche Bedingungen müssen erfüllt sein, damit Ehegatten im Ausnahmefall mit einem solchen Sprachvisum einreisen können, und ist in diesen Fällen eine Aus- und Wiedereinreise erforderlich, wenn der Nachweis von Sprachkenntnissen des Niveaus A1 in Deutschland dann erbracht wurde?

24

Welche praktischen Erfahrungen liegen mit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Absatz 5 AufenthG zur Sicherstellung einer verfassungskonformen Umsetzung der Sprachanforderungen im Ausland beim Ehegattennachzug vor?

25

Inwieweit sieht die Bundesregierung die vom niederländischen Bezirksgericht in Haag am 31. März 2011 dem EuGH vorgelegten allgemeinen und konkreten Fragen zur Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie als auf die deutsche Regelung übertragbar an (vgl. www.migrationsrecht.net/nachrichten-auslaenderrecht-europa-und-eu/ 1764-eugh-sprachanforderung-integrationstest-familiennachzug-familien- zusammenfuehrungsrichtlinie.html), bitte differenzieren nach den Aspekten

25

generelle Zulässigkeit der Versagung des Nachzugs wegen Nichtbestehens eines Tests,

25

Erreichbarkeit von Fortbildungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat,

25

Berücksichtigung des Kindeswohls und familiärer Bindungen,

25

Ungleichbehandlung aufgrund von Ausnahmeregelungen für bestimmte Drittstaatsangehörige?

Berlin, den 14. April 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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