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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verlust der Parteienmitgliedschaft wegen Freiheitsstrafe

Umsetzbarkeit von Parteiausschlüssen, tatsächliche Anwendung, parteipolitisches Engagement und Resozialisierung, politische Willensbildung durch Parteien unter Gefangenen<br /> (insgesamt 6 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

15.06.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/597526. 05. 2011

Verlust der Parteienmitgliedschaft wegen Freiheitsstrafe

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Das Parteiengesetz (PartG) enthält in § 10 Absatz 1 Satz 4 die Regelung, dass Personen automatisch die Mitgliedschaft in einer politischen Partei verlieren, wenn sie wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt werden. Ebenso ist es solchen Personen nicht erlaubt, einer Partei beizutreten. Dabei ist es unerheblich, ob die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Wörtlich heißt es in der Regelung: „Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglieder einer Partei sein.“ Nach § 45 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs verliert man seine Wählbarkeit bei Verurteilung wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Historisch betrachtet entstammt die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG dem auf das mittelalterliche Rechtsempfinden zurückgehenden Ehrenstrafrecht. Der dahinterstehende Gedanke lautete, dass sich durch eine kriminelle Tat zugleich die politische Unwürdigkeit des Täters zeige und er damit nicht ehrbar genug etwa zur Ausübung politischer Ämter oder der Mitgliedschaft in einer Partei sei. Die Ehrenstrafe war damit eine Form des „bürgerlichen Todes“. Mit der großen Strafrechtsreform der 50er- und 60er-Jahre sollte das Ehrenstrafrecht als resozialisierungsfeindlich überwunden werden, da die aus der erlittenen Demütigung folgende Verbitterung eines Verurteilten der Gesellschaft mehr schaden als nützen würde.

Eine Begründung für die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG lautet, dass nur derjenige Parteimitglied sein soll, der auch tatsächlich in ein öffentliches Amt gewählt werden kann. Diese Argumentation übersieht, dass zum einem eine Mehrzahl der lediglich eingeschriebenen Parteimitglieder gar keine Ambitionen auf öffentliche Ämter haben und zum anderen das Parteiengesetz auch die Mitgliedschaft Minderjähriger und Nichtdeutscher in Parteien gestattet, die gleichfalls nicht in ein öffentliches Amt gewählt werden können. Zudem definiert das Grundgesetz in Artikel 21 die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes als primäre Aufgabe der Parteien. Eine solche Mitwirkung an der Willensbildung kann durch Mitglieder von Parteien auch in Justizvollzugsanstalten (JVA) stattfinden.

Die Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG erscheint nicht praktikabel, da Parteien in der Regel nicht erfahren, ob eines ihrer Mitglieder zu einer Haftstrafe verurteilt wird oder sich ein Eintrittswilliger im Strafvollzug befindet. Obwohl die Mitgliedschaft des Verurteilten automatisch per Gesetz erlischt, werden die Betroffenen in der Masse der Fälle weiterhin als Parteimitglieder behandelt. Das heißt, ihr Mitgliedsbeitrag wird widerrechtlich weiter eingezogen und sie erhalten weiterhin Einladungen zu Parteiveranstaltungen, auf denen sie zumindest theoretisch ihr Stimmrecht ausüben könnten. Aus Unkenntnis oder bewusster Missachtung der Regelung des § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG unterhalten Parteien in einigen Fällen sogar bewusst Kontakte zu Inhaftierten, die sie als Mitglieder behandeln. So hatten Die Grünen in den 80er- und 90er-Jahren „informelle“ Ortsverbände in bayerischen JVA, die über Delegierte ihr Stimmrecht bei Parteiveranstaltungen wahrnahmen (Jan Oelbermann: Automatischer Verlust der Parteimitgliedschaft für verurteilte Kriminelle – Sinn und Unsinn einer solchen Regelung, Mitteilungen des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung MIP 2011, 17. Jg., S. 153 bis 155)

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Inwieweit hält die Bundesregierung § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG noch für zeitgemäß angesichts der Tatsache, dass das Ehrenstrafrecht bereits mit der großen Strafrechtsreform der 50er- und 60er-Jahre als resozialisierungsfeindlich eingestuft wurde?

2

Inwieweit hält die Bundesregierung § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG für praktikabel?

a) Auf welchem Weg können Parteien nach Meinung der Bundesregierung von einer Verurteilung ihrer Mitglieder zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe erfahren?

b) Inwieweit besteht nach Meinung der Bundesregierung von Seiten einer zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilten Person die Pflicht, im Falle einer Parteimitgliedschaft, die Partei über die Verurteilung zu informieren?

c) Inwieweit haben nach Meinung der Bundesregierung Parteien die Pflicht, ihre Mitglieder über den § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG in Kenntnis zu setzen?

d) Inwieweit machen Parteien sich strafbar, wenn sie in Kenntnis einer Verurteilung eines ihrer Mitglieder zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr dieses weiter als Mitglied behandeln bzw. ein Neumitglied trotz einer solchen der Partei zuvor bekannt gewordenen Verurteilung aufnehmen?

e) Wie beurteilt die Bundesregierung vom parteirechtlichen Gesichtspunkt die Problematik, dass Parteien in Unkenntnis einer Verurteilung ihrer Mitglieder zu einer mindestens einjährigen Haftstrafe diese weiterhin als Mitglieder behandeln?

3

Inwieweit findet der § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG nach Kenntnis der Bundesregierung praktische Anwendung?

a) Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen zu Freiheitsstrafen verurteilte Personen nach § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG ihre Parteimitgliedschaft verloren oder deswegen ein Parteieintritt abgelehnt wurde?

b) Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen Parteien bewusst gegen § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG verstoßen, und wie wurde damit rechtlich umgegangen?

c) Wie beurteilt die Bundesregierung aus parteirechtlicher Sicht die Praxis der Grünen, die in den 80er- und 90er-Jahren informelle Ortsverbände in JVA unterhielten?

4

Hält die Bundesregierung ein politisches oder parteipolitisches Engagement von Strafgefangenen vor dem Hintergrund der Resozialisierung für wünschenswert?

a) Wenn ja, welche Möglichkeiten eines politischen oder parteipolitischen Engagements bestehen für Strafgefangene trotz des § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG?

b) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

5

Inwieweit hält die Bundesregierung eine Änderung oder Streichung von § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG für wünschenswert?

a) Wenn ja, welche Initiativen gedenkt die Bundesregierung in welchem Zeitraum dafür einzuleiten?

b) Welche parlamentarischen oder außerparlamentarischen Initiativen zur Änderung oder Streichung von § 10 Absatz 1 Satz 4 PartG gab es in der Vergangenheit und warum scheiterten diese?

6

Welche Möglichkeiten haben die politischen Parteien nach Kenntnis der Bundesregierung, um ihrem grundgesetzlichen Auftrag des Beitrages zur politischen Willensbildung auch unter Straf- und Untersuchungsgefangenen nachzukommen?

a) Inwieweit haben die politischen Parteien die Möglichkeit, Informations- und Wahlkampfveranstaltungen auch innerhalb von JVA durchzuführen?

b) Inwieweit können sich Strafgefangene zu Parteigliederungen bzw. Sympathisantengruppen politischer Parteien zusammenschließen?

c) Inwieweit haben die politischen Parteien die Möglichkeit, Untersuchungs- und Strafgefangene per Post zu informieren und in Wahlkämpfen zu umwerben?

d) Inwieweit dürfen die JVA-Bediensteten Informationssendungen und Wahlwerbung von politischen Parteien an Untersuchungs- und Strafgefangene zensieren oder zurückhalten?

Berlin, den 26. Mai 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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