Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts für Sanktionen bei der Grundsicherung für Arbeitssuchende (§§ 31 bis 32 SGB II) und Leistungseinschränkungen bei der Sozialhilfe (§§ 26 und 39a SGB XII)
der Abgeordneten Gabriele Hiller-Ohm, Angelika Krüger-Leißner, Anette Kramme, Petra Ernstberger, Elke Ferner, Iris Gleicke, Hubertus Heil (Peine), Josip Juratovic, Ute Kumpf, Gabriele Lösekrug-Möller, Katja Mast, Thomas Oppermann, Sönke Rix, Anton Schaaf, Silvia Schmidt (Eisleben), Ottmar Schreiner, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantiert nach Artikel 1 Absatz 1 (Menschenwürde) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 (Sozialstaatsgebot) das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) festgestellt, dass dieses Grundrecht neben der physischen Existenz auch ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben, die soziokulturelle Existenz, umfasst.
Weiter führt das Gericht in seiner Entscheidung aus: „Das Sozialstaatsgebot des Art. 20 Abs. 1 GG hält den Gesetzgeber an, die soziale Wirklichkeit zeit- und realitätsgerecht im Hinblick auf die Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums zu erfassen, die sich etwa in einer technisierten Informationsgesellschaft anders als früher darstellt. Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. Ihm obliegt es, den Leistungsanspruch in Tatbestand und Rechtsfolge zu konkretisieren. Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. Ihm kommt zudem Gestaltungsspielraum bei der Bestimmung des Umfangs der Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums zu. Dieser umfasst die Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie die wertende Einschätzung des notwendigen Bedarfs und ist zudem von unterschiedlicher Weite: Er ist enger, soweit der Gesetzgeber das zur Sicherung der physischen Existenz eines Menschen Notwendige konkretisiert, und weiter, wo es um Art und Umfang der Möglichkeit zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben geht“ (Randnummer 138, 1 BvL 1/09).
Daraus folgt, dass bei den bedürftigkeitsorientierten Mindestsicherungssystemen (Grundsicherung für Arbeitssuchende und Sozialhilfe) Art und Umfang der möglichen Leistungseinschränkungen kritisch zu überprüfen sind.
Wir fragen die Bundesregierung:
A. Leistungseinschränkungen allgemein
1. Welche Anteile, Abteilungen und (Einzel-)Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Bemessung der Regelbedarfe (Stufen 1 bis 6) die Grundlage bildet, entfallen auf das physische Existenzminimum und welche entfallen auf die Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten (aufgeschlüsselt jeweils nach Beträgen in Euro)?
2. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) in Bezug auf die bestehenden Regelungen zu Einschränkungen der Leistungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die aktuellen Regelungen zur Verhängung von Sanktionen im SGB II, die eine Leistungsminderung zur Folge haben und sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass hierdurch das vom Bundesverfassungsgericht als besonders schützenswert erachtete physische Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist?
3. Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die das physische Existenzminimum betreffen, zulässig und wie wird die Aussage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll der 67. Sitzung, Protokoll 17/67) bewertet, wonach Kürzungen des physischen Existenzminimums unzulässig seien?
4. Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben beschränken, zulässig?
5. Ist aus der Sicht der Bundesregierung eine Kürzung der Regelleistung, die ausschließlich die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben betrifft, anders zu beurteilen, als eine Leistungskürzung, die auch das physische Existenzminimum berührt? Wie werden diesbezüglich die Einschätzungen von den Sachverständigen des DGB, des Deutschen Richterbundes und der Sozialrichterin Lara Schwarzlos in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll der 67. Sitzung, Protokoll 17/67) nach einer Differenzierung der Existenzminima bewertet?
6. Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung bei einheitlichen Regelleistungen andere Möglichkeiten, um unabhängig von der konkreten Betrachtung einzelner Verbrauchspositionen der EVS zwischen der Gewährleistung der physischen Existenz und der soziokulturellen Teilhabe zu differenzieren?
7. Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung das minimal zu gewährende Existenzminimum für die Beträge, die sich aus den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 ergeben, jeweils aufgeschlüsselt nach physischem und soziokulturellem Anteil, aus welchen (Einzel-)Positionen setzen sich diese Existenzminima konkret zusammen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
8. Wie stark dürfen die Beträge, die sich aus den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 ergeben, aus Sicht der Bundesregierung maximal gemindert werden, ohne dass die Sicherstellung des Existenzminimums gefährdet wäre, wenn zum Ausgleich keine Sachleistungen gewährt werden, und wie wird dies begründet?
9. Wie bewertet die Bundesregierung die in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksachen 17(11)539 und 17(11)542) sowie in der Anhörung am 6. Juni 2011 selbst von dem Sachverständigen des Deutschen Richterbundes genannte 30-Prozent-Kürzungsgrenze bei den Regelsätzen, bei deren Unterschreitung das physische Existenzminimum berührt würde und die daher nicht ohne Sachleistungsausgleich zur Bedarfsdeckung für die Hilfeempfänger unterschritten werden dürfe? Wie wird die damit verbundene Feststellung beurteilt, dass etwa 70 Prozent der Regelsätze (zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung) dem physischen und dementsprechend zirka 30 Prozent dem soziokulturellem Existenzminimum zugeordnet werden?
10. Mit welcher Begründung findet in § 39a SGB XII und bei den Sanktionen der §§ 31 und 32 SGB II eine unterschiedliche Behandlung eines gleichen Sachverhalts – Ablehnung bzw. Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit – statt, bzw. warum sind unterschiedliche Kürzungsstufen bzw. -höhen vorgesehen?
11. Wie wird das nach dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu gewährende Existenzminimum bei Leistungseinschränkungen (SGB XII) oder Sanktionen (SGB II) sichergestellt, insbesondere auch bei Leistungskürzungen auf null einschließlich der Kürzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung?
B. Sanktionen im Bereich des SGB II
12. Aus welchen Gründen ist bei Sanktionen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende weder beim Umfang der Leistungskürzungen noch hinsichtlich der Sanktionierung an sich ein Ermessensspielraum vorgesehen? Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf das oben genannte Bundesverfassungsgerichtsurteil die Tatsache, dass bei einer wiederholten Pflichtverletzung die Leistungen im SGB II vollständig entfallen können (Leistungskürzung auf null)?
13. Wie viele Personen waren jeweils in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) von einer Sanktion nach §§ 31 und 32 SGB II betroffen, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch, differenziert nach Art der Pflichtverletzung/Meldeversäumnis, Umfang und Dauer der Kürzung)?
14. In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Form der Pflichtverletzung/ Meldeversäumnis wurde im Bereich des SGB II in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils (in absoluten Zahlen und prozentual) eine Leistungskürzung auf null vorgenommen?
15. In wie vielen Fällen erstreckte sich die Leistungskürzung auf null auch auf die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wie wurde die Leistungsminderung jeweils begründet, und für welche Dauer wurde diese Leistungskürzung vorgenommen?
16. Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahmen zahlreicher Sachverständiger anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (beispielsweise Ausschussdrucksachen 17(11)539, 17(11)541, 17(11)542, 17(11)543, 17(11)544), dass keinerlei Kürzungen bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung vorgenommen werden dürfen – insbesondere mit der Begründung, dass dadurch auch unbeteiligte Haushaltsmitglieder betroffen sein könnten und ggf. sogar Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden entstehen könne, was wiederum eine Arbeitsaufnahme zusätzlich erschwere?
17. Mit welcher Begründung werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Bereich des SGB II härter sanktioniert als andere Arbeitsuchende über 25 Jahre, und weshalb kann das Arbeitslosengeld II bis auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sofort vollständig gestrichen werden?
18. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei den härteren Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren um eine offensichtliche Benachteiligung handelt, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass nach Ansicht des DGB (Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011, Ausschussdrucksache 17(11)538) damit eine unzulässige Diskriminierung nach dem Alter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt, weil es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle, insbesondere die Angemessenheit der härteren Sanktionen durch Studien nicht belegt sei?
19. Sind aus Sicht der Bundesregierung härtere Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren europarechtskonform und steht die Regelung in Konflikt zu den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien?
20. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich im SGB II im Lichte der praktischen Erfahrungen härtere Sanktionen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren bewährt haben, da das Jugendstrafrecht mildere Strafen vorsieht und damit einen entgegengesetzten pädagogischen Ansatz verfolgt?
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass weder in Großbritannien noch in Frankreich härtere Sanktionen für Jüngere, z. B. für unter 25-J��hrige, existieren?
22. Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Experten, beispielsweise vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) – Ausschussdrucksache (17(11)540) – oder DGB – Ausschussdrucksache (17(11)538), dass in Folge der deutlich härteren Sanktionen die Gefahr bestehe, dass junge Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sich der Förderung durch das JobCenter vollständig entzögen und „abtauchen“, z. B. in Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder sogar Kleinkriminalität und sie dann gar nicht weiter aktiviert werden können und eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr stattfinden könne?
23. Um welche konkreten Leistungen handelt es sich bei den ergänzenden Leistungen nach § 31a Absatz 3 SGB II, die bei einer Leistungsminderung um mehr als 30 Prozent erbracht werden können, in wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) ergänzenden Leistungen jeweils gewährt, und welches war die jeweilige Begründung für die Gewährung?
24. In wie vielen Fällen wurden Leistungskürzungen nach §§ 31 und 32 SGB II in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) jeweils wieder zurückgenommen, und was war der Anlass hierfür (aufgeschlüsselt nach erfolgreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren sowie sonstigen Anlässen)?
25. Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, für erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Möglichkeit im SGB II zu eröffnen, dass Leistungen sofort wieder in gleicher Höhe wie vor dem Eintritt des Sanktionsfalles gewährt werden, wenn sie sich nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder ihr Verhalten sich erkennbar geändert hat?
26. Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Jahr 2010 mit einem Anstieg von 14 Prozent bundesweit eine deutliche Zunahme von Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose im Verhältnis zum Vorjahr zu verzeichnen war, und worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
27. Weshalb kann es aus der Sicht der Bundesregierung ausreichen, bei einer Pflichtverletzung auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu verzichten?
28. Ist mit dem Verzicht auf eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung aus Sicht der Bundesregierung mit einer Zunahme von Klagen bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten zu rechnen, und wie beurteilt die Bundesregierung die in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 geäußerte Kritik größerer Rechtsunsicherheit bei Wegfall der schriftlichen Belehrung?
C. Leistungseinschränkungen im SGB XII
29. Wie viele Personen bzw. welche Personengruppen waren in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) von Einschränkungen nach § 26 SGB XII betroffen, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch differenziert nach Pflichtverletzung, Umfang und Dauer der Kürzung)?
30. Welche Anwendungsfälle sind für eine Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII denkbar? Welche Personengruppen sind in der Praxis betroffen, in wie vielen Fällen sind in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII verhängt worden, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch differenziert nach Pflichtverletzung, Umfang und Dauer der Kürzung)?
31. In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) Leistungskürzungen gemäß §§ 26 und 39a SGB XII zurückgenommen, und aus welchen Gründen ist dies erfolgt?
32. Mit welcher Begründung werden die Regelleistungen nach § 26 SGB XII maximal „bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt“, während nach § 39a SGB XII auch eine Leistungseinschränkung bis auf null möglich ist?
33. Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen der Sachverständigen des DGB und des Deutschen Richterbundes in der oben genannten Anhörung, wonach 100-Prozent-Kürzungen, wie nach § 39a SGB XII möglich, „unrechtmäßig“ bzw. „verfassungsrechtlich nicht […] unproblematisch“ seien?
34. Wie hoch ist der Teil der Regelleistungen, der nach § 26 SGB XII für den Lebensunterhalt als unerlässlich angesehen wird, wie setzt sich dieser zusammen (Anteile, Abteilungen und Einzelpositionen der Regelbedarfe in den Regelbedarfsstufen 1 bis 6), und wie wird dies begründet?
35. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchem persönlichen Verhältnis die Antragsteller zu den weiteren Personen eines Haushaltes stehen (Ehe, Partnerschaft, Familie), so dass nach § 39 SGB XII die Vermutung einer verschwiegenen Haushaltsgemeinschaft und der Unterhaltspflicht angenommen wird?
36. Mit welcher Begründung ist bei einer Leistungseinschränkung nach § 39a SGB XII ein Ermessensspielraum bei der Höhe der Leistungsminderung zwischen 1 und 25 Prozent, jedoch kein Ermessensspielraum hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf eine Leistungskürzung vorgesehen?
37. Weshalb sind bei den Leistungseinschränkungen in der Sozialhilfe nach §§ 26 und 39a SGB XII, anders als bei Sanktionen nach den §§ 31 und 32 SGB II, nicht ebenfals die Erbringung von „in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ (§ 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II) vorgesehen?
Fragen37
Welche Anteile, Abteilungen und (Einzel-)Positionen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die nach dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für die Bemessung der Regelbedarfe (Stufen 1 bis 6) die Grundlage bildet, entfallen auf das physische Existenzminimum und welche entfallen auf die Sicherung der gesellschaftlichen Teilhabemöglichkeiten (aufgeschlüsselt jeweils nach Beträgen in Euro)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 (1 BvL 1/09) in Bezug auf die bestehenden Regelungen zu Einschränkungen der Leistungen im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und die aktuellen Regelungen zur Verhängung von Sanktionen im SGB II, die eine Leistungsminderung zur Folge haben und sieht die Bundesregierung die Gefahr, dass hierdurch das vom Bundesverfassungsgericht als besonders schützenswert erachtete physische Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist?
Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die das physische Existenzminimum betreffen, zulässig und wie wird die Aussage des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll der 67. Sitzung, Protokoll 17/67) bewertet, wonach Kürzungen des physischen Existenzminimums unzulässig seien?
Sind aus der Sicht der Bundesregierung im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichtsurteils Leistungsminderungen, die die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben beschränken, zulässig?
Ist aus der Sicht der Bundesregierung eine Kürzung der Regelleistung, die ausschließlich die Teilhabemöglichkeiten am gesellschaftlichen Leben betrifft, anders zu beurteilen, als eine Leistungskürzung, die auch das physische Existenzminimum berührt? Wie werden diesbezüglich die Einschätzungen von den Sachverständigen des DGB, des Deutschen Richterbundes und der Sozialrichterin Lara Schwarzlos in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (Wortprotokoll der 67. Sitzung, Protokoll 17/67) nach einer Differenzierung der Existenzminima bewertet?
Bestehen nach Auffassung der Bundesregierung bei einheitlichen Regelleistungen andere Möglichkeiten, um unabhängig von der konkreten Betrachtung einzelner Verbrauchspositionen der EVS zwischen der Gewährleistung der physischen Existenz und der soziokulturellen Teilhabe zu differenzieren?
Wie hoch ist nach Einschätzung der Bundesregierung das minimal zu gewährende Existenzminimum für die Beträge, die sich aus den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 ergeben, jeweils aufgeschlüsselt nach physischem und soziokulturellem Anteil, aus welchen (Einzel-)Positionen setzen sich diese Existenzminima konkret zusammen, und wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung?
Wie stark dürfen die Beträge, die sich aus den Regelbedarfsstufen 1 bis 6 ergeben, aus Sicht der Bundesregierung maximal gemindert werden, ohne dass die Sicherstellung des Existenzminimums gefährdet wäre, wenn zum Ausgleich keine Sachleistungen gewährt werden, und wie wird dies begründet?
Wie bewertet die Bundesregierung die in verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages (Ausschussdrucksachen 17(11)539 und 17(11)542) sowie in der Anhörung am 6. Juni 2011 selbst von dem Sachverständigen des Deutschen Richterbundes genannte 30-Prozent-Kürzungsgrenze bei den Regelsätzen, bei deren Unterschreitung das physische Existenzminimum berührt würde und die daher nicht ohne Sachleistungsausgleich zur Bedarfsdeckung für die Hilfeempfänger unterschritten werden dürfe? Wie wird die damit verbundene Feststellung beurteilt, dass etwa 70 Prozent der Regelsätze (zuzüglich Kosten der Unterkunft und Heizung) dem physischen und dementsprechend zirka 30 Prozent dem soziokulturellem Existenzminimum zugeordnet werden?
Mit welcher Begründung findet in § 39a SGB XII und bei den Sanktionen der §§ 31 und 32 SGB II eine unterschiedliche Behandlung eines gleichen Sachverhalts – Ablehnung bzw. Weigerung der Aufnahme einer Tätigkeit – statt, bzw. warum sind unterschiedliche Kürzungsstufen bzw. -höhen vorgesehen?
Wie wird das nach dem oben genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu gewährende Existenzminimum bei Leistungseinschränkungen (SGB XII) oder Sanktionen (SGB II) sichergestellt, insbesondere auch bei Leistungskürzungen auf null einschließlich der Kürzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung?
Aus welchen Gründen ist bei Sanktionen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende weder beim Umfang der Leistungskürzungen noch hinsichtlich der Sanktionierung an sich ein Ermessensspielraum vorgesehen? Wie beurteilt die Bundesregierung im Hinblick auf das oben genannte Bundesverfassungsgerichtsurteil die Tatsache, dass bei einer wiederholten Pflichtverletzung die Leistungen im SGB II vollständig entfallen können (Leistungskürzung auf null)?
Wie viele Personen waren jeweils in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) von einer Sanktion nach §§ 31 und 32 SGB II betroffen, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch, differenziert nach Art der Pflichtverletzung/Meldeversäumnis, Umfang und Dauer der Kürzung)?
In wie vielen Fällen und aufgrund welcher Form der Pflichtverletzung/ Meldeversäumnis wurde im Bereich des SGB II in den Jahren 2005 bis 2010 jeweils (in absoluten Zahlen und prozentual) eine Leistungskürzung auf null vorgenommen?
In wie vielen Fällen erstreckte sich die Leistungskürzung auf null auch auf die tatsächlichen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, wie wurde die Leistungsminderung jeweils begründet, und für welche Dauer wurde diese Leistungskürzung vorgenommen?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Stellungnahmen zahlreicher Sachverständiger anlässlich der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 (beispielsweise Ausschussdrucksachen 17(11)539, 17(11)541, 17(11)542, 17(11)543, 17(11)544), dass keinerlei Kürzungen bei den Bedarfen für Unterkunft und Heizung vorgenommen werden dürfen – insbesondere mit der Begründung, dass dadurch auch unbeteiligte Haushaltsmitglieder betroffen sein könnten und ggf. sogar Obdachlosigkeit aufgrund von Mietschulden entstehen könne, was wiederum eine Arbeitsaufnahme zusätzlich erschwere?
Mit welcher Begründung werden erwerbsfähige Leistungsberechtigte unter 25 Jahren im Bereich des SGB II härter sanktioniert als andere Arbeitsuchende über 25 Jahre, und weshalb kann das Arbeitslosengeld II bis auf die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sofort vollständig gestrichen werden?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass es sich bei den härteren Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren um eine offensichtliche Benachteiligung handelt, und wie beurteilt die Bundesregierung den Umstand, dass nach Ansicht des DGB (Stellungnahme zur Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011, Ausschussdrucksache 17(11)538) damit eine unzulässige Diskriminierung nach dem Alter im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vorliegt, weil es an einer sachlichen Rechtfertigung fehle, insbesondere die Angemessenheit der härteren Sanktionen durch Studien nicht belegt sei?
Sind aus Sicht der Bundesregierung härtere Sanktionen im SGB II für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren europarechtskonform und steht die Regelung in Konflikt zu den europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich im SGB II im Lichte der praktischen Erfahrungen härtere Sanktionen für Leistungsberechtigte unter 25 Jahren bewährt haben, da das Jugendstrafrecht mildere Strafen vorsieht und damit einen entgegengesetzten pädagogischen Ansatz verfolgt?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass weder in Großbritannien noch in Frankreich härtere Sanktionen für Jüngere, z. B. für unter 25-Jährige, existieren?
Wie bewertet die Bundesregierung die Kritik von Experten, beispielsweise vom Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) – Ausschussdrucksache (17(11)540) – oder DGB – Ausschussdrucksache (17(11)538), dass in Folge der deutlich härteren Sanktionen die Gefahr bestehe, dass junge Leistungsberechtigte unter 25 Jahren sich der Förderung durch das JobCenter vollständig entzögen und „abtauchen“, z. B. in Schwarzarbeit, Gelegenheitsjobs oder sogar Kleinkriminalität und sie dann gar nicht weiter aktiviert werden können und eine Integration in den Arbeitsmarkt nicht mehr stattfinden könne?
Um welche konkreten Leistungen handelt es sich bei den ergänzenden Leistungen nach § 31a Absatz 3 SGB II, die bei einer Leistungsminderung um mehr als 30 Prozent erbracht werden können, in wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) ergänzenden Leistungen jeweils gewährt, und welches war die jeweilige Begründung für die Gewährung?
In wie vielen Fällen wurden Leistungskürzungen nach §§ 31 und 32 SGB II in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) jeweils wieder zurückgenommen, und was war der Anlass hierfür (aufgeschlüsselt nach erfolgreichen Widerspruchs- und Sozialgerichtsverfahren sowie sonstigen Anlässen)?
Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung dafür, für erwerbsfähige Leistungsberechtigte die Möglichkeit im SGB II zu eröffnen, dass Leistungen sofort wieder in gleicher Höhe wie vor dem Eintritt des Sanktionsfalles gewährt werden, wenn sie sich nachträglich bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen oder ihr Verhalten sich erkennbar geändert hat?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Tatsache, dass im Jahr 2010 mit einem Anstieg von 14 Prozent bundesweit eine deutliche Zunahme von Sanktionen gegen Langzeitarbeitslose im Verhältnis zum Vorjahr zu verzeichnen war, und worauf führt die Bundesregierung dies zurück?
Weshalb kann es aus der Sicht der Bundesregierung ausreichen, bei einer Pflichtverletzung auf die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung zu verzichten?
Ist mit dem Verzicht auf eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung aus Sicht der Bundesregierung mit einer Zunahme von Klagen bzw. Verfahren vor den Sozialgerichten zu rechnen, und wie beurteilt die Bundesregierung die in der Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages am 6. Juni 2011 geäußerte Kritik größerer Rechtsunsicherheit bei Wegfall der schriftlichen Belehrung?
Wie viele Personen bzw. welche Personengruppen waren in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) von Einschränkungen nach § 26 SGB XII betroffen, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch differenziert nach Pflichtverletzung, Umfang und Dauer der Kürzung)?
Welche Anwendungsfälle sind für eine Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII denkbar? Welche Personengruppen sind in der Praxis betroffen, in wie vielen Fällen sind in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) Leistungseinschränkungen nach § 39a SGB XII verhängt worden, wie wurden die Leistungseinschränkungen jeweils begründet, welche Höhe hatten diese und wie lange währten sie (tabellarisch differenziert nach Pflichtverletzung, Umfang und Dauer der Kürzung)?
In wie vielen Fällen wurden in den Jahren 2005 bis 2010 (in absoluten Zahlen und prozentual) Leistungskürzungen gemäß §§ 26 und 39a SGB XII zurückgenommen, und aus welchen Gründen ist dies erfolgt?
Mit welcher Begründung werden die Regelleistungen nach § 26 SGB XII maximal „bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche eingeschränkt“, während nach § 39a SGB XII auch eine Leistungseinschränkung bis auf null möglich ist?
Wie bewertet die Bundesregierung die Aussagen der Sachverständigen des DGB und des Deutschen Richterbundes in der oben genannten Anhörung, wonach 100-Prozent-Kürzungen, wie nach § 39a SGB XII möglich, „unrechtmäßig“ bzw. „verfassungsrechtlich nicht […] unproblematisch“ seien?
Wie hoch ist der Teil der Regelleistungen, der nach § 26 SGB XII für den Lebensunterhalt als unerlässlich angesehen wird, wie setzt sich dieser zusammen (Anteile, Abteilungen und Einzelpositionen der Regelbedarfe in den Regelbedarfsstufen 1 bis 6), und wie wird dies begründet?
Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, in welchem persönlichen Verhältnis die Antragsteller zu den weiteren Personen eines Haushaltes stehen (Ehe, Partnerschaft, Familie), so dass nach § 39 SGB XII die Vermutung einer verschwiegenen Haushaltsgemeinschaft und der Unterhaltspflicht angenommen wird?
Mit welcher Begründung ist bei einer Leistungseinschränkung nach § 39a SGB XII ein Ermessensspielraum bei der Höhe der Leistungsminderung zwischen 1 und 25 Prozent, jedoch kein Ermessensspielraum hinsichtlich eines möglichen Verzichts auf eine Leistungskürzung vorgesehen?
Weshalb sind bei den Leistungseinschränkungen in der Sozialhilfe nach §§ 26 und 39a SGB XII, anders als bei Sanktionen nach den §§ 31 und 32 SGB II, nicht ebenfals die Erbringung von „in angemessenen Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen“ (§ 31a Absatz 3 Satz 1 SGB II) vorgesehen?