Bilanz der Bleiberechtsregelungen zum 30. Juni 2011 und politischer Handlungsbedarf
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Raju Sharma und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Weder die gesetzliche Altfallregelung nach § 104a bzw. § 104b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) noch die Anschlussregelung der Innenministerkonferenz (IMK) von Ende 2009 konnten das allseits beklagte Problem der massenhaften Kettenduldungen wirksam beenden. Ende 2010 lebten immer noch über 87 000 lediglich geduldete Personen in Deutschland, über 53 000 von ihnen bereits seit mehr als sechs Jahren (vgl. Bundestagsdrucksache 17/4631). Hinzu kommen über 30 000 ausreisepflichtige Menschen, denen nicht einmal eine Duldung, sondern z. B. lediglich eine „Grenzübertrittsbescheinigung“ erteilt wurde. Knapp 19 000 von ihnen leben ebenfalls bereits seit über sechs Jahren in Deutschland, genauso wie über 4 000 Asylsuchende. Mithin gab es Ende 2010 über 75 000 Menschen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus, obwohl sie bereits langjährig in Deutschland leben. Diese Unsicherheit ist für die Betroffenen unerträglich, aber auch gesellschaftlich ist es unverantwortlich, Menschen, die langjährig in Deutschland leben, systematisch zu desintegrieren und ihnen einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus und damit verbundene Rechte dauerhaft zu verwehren.
Über 35 000 Menschen erhielten bundesweit ein (vorläufiges) Bleiberecht infolge der gesetzlichen Altfall- bzw. der IMK-Anschlussregelung. Nur etwa 7 500 von ihnen konnten eine vollständige eigenständige Lebensunterhaltssicherung nachweisen, die anderen lediglich eine überwiegende oder teilweise Lebensunterhaltssicherung oder ernsthafte Bemühungen um einen Job bzw. galten für sie Sonderregelungen aufgrund von Ausbildung und Schulbesuch.
Die Zahl der Personen mit ungesichertem Aufenthaltsstatus wird sich zum Jahreswechsel 2011/2012 vermutlich noch einmal deutlich erhöhen, da dann die im Rahmen der Altfall- bzw. Bleiberechtsregelung – häufig nur „auf Probe“ – erteilten Aufenthaltserlaubnisse verlängert werden müssen. Insbesondere wegen der Anforderungen zur nachzuweisenden eigenständigen Lebensunterhaltssicherung werden Tausende nach Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts ihre Aufenthaltserlaubnis wieder verlieren und in die „Kettenduldung“ zurückfallen, obwohl sie häufig längst integriert sind (auch wenn sie zum Teil noch auf staatliche Hilfsleistungen angewiesen sein sollten) und auch unklar ist, ob Abschiebungen überhaupt durchgesetzt werden können. Es geht um Menschen, die zum Stichtag 1. Juli 2007 seit mindestens sechs bzw. acht Jahren (Familien/ Einzelpersonen) in Deutschland leben mussten, d. h. dass sie Anfang 2012 seit über zehneinhalb bzw. seit über zwölfeinhalb oder mehr Jahren in Deutschland leben werden! Der Entzug der Aufenthaltserlaubnis oder gar die Aufenthaltsbeendigung in diesen Fällen ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller völlig unzumutbar und auch ein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Gesetzliche Maßnahmen bis zum Ende des Jahres sind deshalb dringend erforderlich. Die seit dem 1. Juli 2011 geltende Regelung nach § 25a AufenthG „bei gut integrierten Jugendlichen und Heranwachsenden“ stellt nur für eine abgegrenzte Teilgruppe eine Lösung dar, nämlich für diejenigen, deren Verbleib aus Sicht der Regierung im nationalen Eigeninteresse als nützlich erachtet wird: erfolgreich ausgebildete junge Menschen. Zwar beinhaltet § 25a AufenthG erstmals – wie von Verbänden, Kirchen und der Opposition seit Jahren gefordert – eine rollierende und keine einmalige Stichtagsregelung. Die Bedingungen im Übrigen sind jedoch zu restriktiv, insbesondere hinsichtlich der von den Eltern der begünstigten Jugendlichen geforderten vollständigen Lebensunterhaltssicherung zur Erlangung eines eigenständigen Aufenthaltsrechts. Der Bundesrat hatte noch eine „überwiegende“ Lebensunterhaltssicherung für ausreichend erachtet, die Koalition (CDU, CSU und FDP) nahm hier jedoch eine Verschärfung vor. Die Regelung nimmt damit sehenden Auges in Kauf, Eltern von ihren Kindern nach einem langjährigen gemeinsamen Aufenthalt in Deutschland zu trennen.
Soweit noch nicht alle Bundesländer die angefragten Informationen übermittelt haben sollten, erklären sich die Fragestellerinnen und Fragesteller zur möglichst vollständigen Beantwortung der Anfrage für diesen Fall vorsorglich mit einer Fristverlängerung einverstanden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Wie viele Personen haben bis zum 30. Juni 2011 nach Angaben der Bundesländer eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis auf Probe im Rahmen des IMK-Beschlusses vom 4. Dezember 2009 bzw. nach der „Altfallregelung“ des § 104a AufenthG beantragt (bitte nach Bundesländern differenzieren)?
Wie viele dieser Anträge waren nach Angaben der Bundesländer zum Stand 30. Juni 2011 noch nicht entschieden, wie viele hatten sich erledigt, und wie viele waren zu diesem Datum abgelehnt (bitte nach Bundesländern differenzieren), und welche genaueren Erkenntnisse gibt es zu den Gründen der Ablehnung in welchem Umfang)?
Wie viele Personen hatten nach Angaben der Bundesländer zum 30. Juni 2011
a) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener oder glaubhaft gemachter Halbtagsbeschäftigung,
b) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen (voraussichtlich) erfolgreicher Schul- oder Berufsausbildung,
c) eine Aufenthaltserlaubnis infolge des IMK-Beschlusses von Ende 2009 „auf Probe“ nach § 23 Absatz 1 AufenthG wegen nachgewiesener Bemühungen um eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung,
d) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 5 AufenthG aufgrund überwiegender eigenständiger Lebensunterhaltssicherung,
e) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Absatz 6 AufenthG im Rahmen einer Härtefallregelung für Auszubildende, Familien bzw. Alleinerziehende mit Kindern u. a. (bitte – soweit möglich – differenzieren),
f) eine Aufenthaltserlaubnis aus sonstigem Grunde/auf sonstiger Rechtsgrundlage erhalten (bitte jeweils nach Bundesländern differenzieren, bezüglich Nordrhein-Westfalens bitte differenzierte Angaben entsprechend der dortigen Ausführungsregelung machen)?
Wie viele in Deutschland lebende Personen verfügten nach Angaben des Ausländerzentralregisters (AZR) zum Stand 30. Juni 2011 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104a oder § 104b AufenthG, z. T. i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG (bitte – auch im Folgenden – nach Bundesländern differenzieren)?
a) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a AufenthG erhalten, weil der Lebensunterhalt vollständig durch Erwerbstätigkeit gesichert war?
b) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 AufenthG „auf Probe“ erhalten, und wie bewertet die Bundesregierung diese Daten, die entsprechend ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 17/1539 zu Frage 7 eigentlich die nach § 104a Absatz 5 bzw. 6 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnisse widerspiegeln müssten, was aber unrealistisch erscheint?
c) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 1 AufenthG als bei der Einreise noch minderjährige Kinder, inzwischen aber Volljährige erhalten?
d) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 1 i. V. m. § 104a Absatz 2 Satz 2 AufenthG als unbegleitete Minderjährige erhalten?
e) Wie viele von ihnen haben eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104b i. V. m. § 23 Absatz 1 AufenthG als Minderjährige unter der Bedingung der Zusage einer Ausreise der Eltern erhalten?
Wie viele Menschen befanden sich nach Angaben des AZR zum Stichtag 30. Juni 2011 in Deutschland, deren Aufenthalt lediglich geduldet oder gestattet wurde (bitte differenzieren), und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und jeweils die Zahl bzw. den Anteil der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der Gesamtzahl in Prozent angeben)?
Welche genaueren Angaben lassen sich zum Alter der Geduldeten bzw. der Geduldeten mit über sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland (bitte differenzieren) zum Stand 30. Juni 2011 machen (bitte mindestens die Altersgrenzen sechs, zwölf, 16, 18, 21, 26, 30, 40, 50, 60 und 65 Jahre berücksichtigen), und über welche Staatsangehörigkeiten verfügten diese Personen (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie viele ausreisepflichtige Personen befanden sich nach Angaben des AZR zum Stichtag 30. Juni 2011 ohne Duldung in Deutschland, und wie viele von ihnen lebten länger als sechs Jahre in Deutschland (bitte nach Bundesländern differenzieren und jeweils die Zahl bzw. den Anteil der länger als sechs Jahre hier Lebenden an der Gesamtzahl in Prozent angeben)?
Welche genaueren Angaben lassen sich zum Alter dieser ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung bzw. dieser Personen mit über sechsjährigem Aufenthalt in Deutschland (bitte differenzieren) zum Stand 30. Juni 2011 machen (bitte mindestens die Altersgrenzen sechs, zwölf, 16, 18, 21, 26, 30, 40, 50, 60 und 65 Jahre berücksichtigen), und über welche Staatsangehörigkeiten verfügten diese Personen (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie bewertet und erklärt sich die Bundesregierung die hohe Zahl von etwa 30 000 ausreisepflichtigen Personen ohne Duldung, überwiegend mit langjährigem Aufenthalt, nachdem die diesbezüglichen Angaben im AZR infolge der Anfragen der Fragestellerin bereinigt wurden, insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Duldung erteilt werden muss, wenn die Ausreisepflicht nicht ohne Verzögerung durchgesetzt werden kann, wovon angesichts von etwa 7 500 Abschiebungen im Gesamtjahr 2010 bei 30 000 Personen zu einem konkreten Stichtag nicht ausgegangen werden kann (vgl. bereits Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 17/2269), und welchen Handlungs- oder Gesetzesänderungsbedarf sieht sie entsprechend?
Wie viele Personen lebten nach Angaben des AZR zum 30. Juni 2011 mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 AufenthG in Deutschland (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie viele Personen haben nach Angaben des AZR zum 31. Juli 2011 (bei späterer Beantwortung zu einem späteren Datum) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 2 Satz 2 bzw. nach § 60a Absatz 2b AufenthG (bitte differenziert angeben) erhalten (bitte nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Mit wie vielen Personen rechnet die Bundesregierung, die zum Jahreswechsel 2011/2012 ihre Aufenthaltserlaubnis auf Probe bzw. ihre Aufenthaltserlaubnis im Rahmen der Altfall- bzw. IMK-Anschlussregelung wieder verlieren werden, und inwieweit sieht sie einen entsprechenden Handlungsbedarf (bitte begründen)?