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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Auswirkungen der Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige auf Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der Umsatzsteuer

Kleinunternehmerregelung im Umsatzsteuergesetz, Auswirkungen und Vereinfachungsmöglichkeiten; durch die verschärfte und komplexere Neuregelung der Selbstanzeige gestiegene Gefahr der Kriminalisierung von Kleinunternehmensgründern bei unwissentlich verspäteter Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung, Anzahl der von den Regelungen und möglichen Auswirkungen betroffenen Unternehmen, vergleichbare Regelungen in EU-Mitgliedstaaten<br /> (insgesamt 22 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

22.09.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/693206. 09. 2011

Auswirkungen der Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige auf Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der Umsatzsteuer

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Richard Pitterle, Harald Koch, Dr. Axel Troost und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Für Existenzgründerinnen und -gründer gilt im Jahr der Unternehmensgründung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 des Umsatzsteuergesetzes) gemäß Abschnitt 19.1 Absatz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nur bis zu einer Umsatzgrenze in Höhe von 17 500 Euro.

Einschränkend kommt hinzu, dass gemäß § 19 Absatz 3 Satz 3 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen ist. Das bedeutet z. B. bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit am 1. Dezember, dass die maßgebliche Umsatzschwelle 1 458 Euro beträgt (ein Zwölftel von 17 500 Euro). Übersteigt der Jahresumsatz diese Grenze muss im Beispielfall ab Januar monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung gemäß § 18 Absatz 2 Satz 4 UStG abgegeben werden. Sofern dem nicht nachgekommen wird, liegt nach dem zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine vollendete Steuerhinterziehung gemäß § 370 der Abgabenordnung vor.

Doch gerade vielen Existenzgründerinnen und -gründern sind diese Regelungen nicht bekannt. In der arglosen Annahme, sie unterlägen als Kleinunternehmerinnen bzw. Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuer, versäumen sie die rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung (vergleiche auch „Die Ahnungslosen“ in FINANCIAL TIMES DEUTSCHLAND vom 24. August 2011). Bis Mai 2011 hätte dieses Versäumnis einfach durch die nachträgliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bereinigt werden können. Das wäre von den Finanzämtern als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet worden, durch die Zahlung der Steuer hätten sich aber keine weiteren Konsequenzen ergeben.

Durch die Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist die Versäumnisbehebung erheblich komplizierter geworden. Nun müssen Betroffene in einer Selbstanzeige sämtliche Vergehen bei derselben Steuerart offenlegen. Werden später weitere Vergehen oder Versäumnisse entdeckt, wird die Selbstanzeige ungültig und die verspätete Voranmeldung doch als Steuerhinterziehung bestraft. Existenzgründerinnen und -gründer müssen sich nunmehr bei einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung sehr sicher sein, dass sie sonst alles richtig gemacht haben. Sie laufen daher vermehrt Gefahr, aufgrund von Unkenntnis als Steuerhinterzieherinnen bzw. Steuerhinterzieher kriminalisiert zu werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen22

1

Wann wurde die Regelung zur Besteuerung von Kleinunternehmern erstmalig in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen, und wann wurden die maßgeblichen Grenzen letztmalig erhöht?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Einsparung an Bürokratiekosten bei den Unternehmen durch die Anwendung der Kleinunternehmerregelung (bitte mit Angabe pro Steuerfall und Gesamtsumme)?

3

Welche finanziellen Auswirkungen (volle Jahreswirkung) sind mit einer Erhöhung der Grenze bei der Kleinunternehmerregelung von aktuell 17 500 Euro auf 18 500, 19 500, 20 000 und 25 000 Euro verbunden, und wie viele Unternehmen würden hierbei schätzungsweise betroffen sein?

4

Können nach Ansicht der Bundesregierung durch eine Anhebung der Umsatzschwellen der Kleinunternehmerregelung im UStG, Schwarzarbeit und Steuerhinterziehung reduziert werden (bitte mit Begründung)?

5

Warum ist die Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung für Unternehmerinnen und Unternehmer im Jahr der Existenzgründung nicht gesetzlich im Umsatzsteuergesetz geregelt?

6

Hält die Bundesregierung eine gesetzliche Verankerung des in Frage 1 genannten Sachverhalts in § 19 UStG für sinnvoll (bitte mit Begründung)?

7

Hält die Bundesregierung die niedrigen Umsatzgrenzen, die sich nach § 19 Absatz 3 UStG in Verbindung mit Abschnitt 19.1 Absatz 4 UStAE für existenzgründende Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer ergeben, die ihre gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im Laufe, insbesondere gegen Ende eines Kalenderjahres aufnehmen, für zielführend und angemessen (bitte mit Begründung)?

8

Aus welchem Grund wird in Abschnitt 19.1 Absatz 4 Satz 3 UStAE lediglich auf die Grenze von 17 500 Euro und nicht zusätzlich auf das voraussichtliche Überschreiten der Grenze von 50 000 Euro im Folgejahr abgestellt (bitte mit Begründung)?

9

Welche Argumente sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Abschaffung der Vorschrift des § 19 Absatz 3 Satz 3 UStG?

10

Welche finanziellen Auswirkungen (volle Jahreswirkung) ergeben sich aus einer Abschaffung der Vorschrift des § 19 Absatz 3 Satz 3 UStG?

11

Welche anderen Maßnahmen, außer der Abschaffung des § 19 Absatz 3 UStG, sind denkbar, um die bisherigen umsatzsteuerlichen Regelungen für Kleinunternehmensgründerinnen und -gründer zu vereinfachen?

12

Wann hat die Bundesregierung erstmalig von der in der Einleitung genannten Problematik erfahren, und sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf (bitte mit Begründung)?

13

Welche vereinfachenden Maßnahmen plant die Bundesregierung angesichts der verschärften und komplexer gewordenen Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige für Kleinunternehmensgründerinnen und -gründer umzusetzen (bitte mit Begründung)?

14

Wie begründet die Bundesregierung die gestiegene Gefahr der Kriminalisierung von Kleinunternehmensgründerinnen und -gründern, die aus Unkenntnis die rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung versäumen, vor dem Hintergrund der verschärften und komplexer gewordenen Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige sowie der komplexen umsatzsteuerlichen Regelungen?

15

Wie begründet die Bundesregierung, dass Unternehmerinnen und Unternehmer selbst bei geringfügigen negativen Abweichungen von der nacherklärten Umsatzsteuer keine Straffreiheit erhalten (z. B. wenn sich bei einer späteren Prüfung herausstellt, dass der Vorsteuerabzug aus einer Eingangsrechnung nicht gewährt werden kann)?

16

Wie viele Unternehmen haben von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Gebrauch gemacht (bitte absolut und relativ im Verhältnis zur Gesamtzahl der umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen, differenziert nach Bundesländern, jeweils für die Jahre 2000 bis 2010 angeben)?

17

Wie viele der in der vorherigen Frage abgefragten Kleinunternehmen waren in der Handwerksrolle eingetragen, und wie viele waren Industrie und Handel zugeordnet (bitte absolut und relativ im Verhältnis zur Gesamtzahl der die Kleinunternehmerregelung anwendenden Unternehmen, differenziert nach Bundesländern, jeweils für die Jahre 2000 bis 2010 angeben)?

18

Wie viele Unternehmen haben von der Möglichkeit des Verzichts auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 UStG Gebrauch gemacht (bitte absolut und relativ im Verhältnis zur Gesamtzahl der zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung berechtigten Unternehmen, differenziert nach Bundesländern, jeweils für die Jahre 2000 bis 2010 angeben)?

19

Wie viele Unternehmen haben innerhalb der ersten zwölf Monate nach ihrer Gründung eine nachträgliche Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben, welche als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet wurde (bitte absolut und relativ im Verhältnis zur Gesamtzahl der Unternehmensgründungen, differenziert nach Bundesländern, jeweils für die Jahre 2000 bis 2010 angeben)?

20

Wie viele Unternehmen mussten aufgrund des Überschreitens der in § 19 Absatz 1 geregelten Umsatzgrenzen von der Kleinunternehmerregelung auf die Regelbesteuerung wechseln (bitte absolut und relativ im Verhältnis zur Gesamtzahl der die Kleinunternehmerregelung anwendenden Unternehmen, differenziert nach Bundesländern, jeweils für die Jahre 2000 bis 2010 angeben)?

21

Welche anhängigen Verfahren zur Besteuerung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern existieren derzeit bei Bundesfinanzhof und Europäischem Gerichtshof?

22

Im Umsatzsteuerrecht welcher EU-Mitgliedstaaten ist eine mit der deutschen ähnliche Kleinunternehmerregelung enthalten, und welche Anwendungsbeschränkungen bzw. -grenzen sind dort jeweils vorgesehen?

Berlin, den 5. September 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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