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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich bis 2013

Auf dem deutsch-französischen Sondergipfel vom 16. August 2011 beschlossene Umsetzung mit Harmonisierung der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze: Vorteile und Schwierigkeiten, existierende Unterschiede, voraussichtlich betroffene Steuerarten und geplante Änderungen, europäische Einbindung und mögliche Konkurrenzen, Zeitplan, Aufkommenswirkungen vor dem Hintergrund der angekündigten Nichtschlechterstellung sowohl deutscher als auch französischer Unternehmen, weitere steuerliche und gesetzliche Auswirkungen<br /> (insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

23.09.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/693306. 09. 2011

Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich bis 2013

der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Dr. Axel Troost, Harald Koch, Richard Pitterle, Johanna Voß und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Auf dem deutsch-französischen Sondergipfel vom 16. August 2011 haben die Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und der französische Staatspräsident Nicolas Sarkozy beschlossen, eine gemeinsame Unternehmensteuer in beiden Ländern bis 2013 umzusetzen. Dieses Vorhaben ist auch in dem Brief der beiden Staatschefs an den Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy vom 17. August 2011 enthalten. Darin wird festgehalten, dass die gemeinsame Unternehmensteuer eine Harmonisierung der Bemessungsgrundlage und der Steuersätze umfasst. Die Bundeskanzlerin hat im Kontext dieses Beschlusses auf der Pressekonferenz zum Sondergipfel angekündigt: „Die deutschen Unternehmen müssen nicht damit rechnen, dass sich für sie etwas verschlechtert. […] Für die französischen Unternehmen verschlechtert sich auch nichts.“ (vergleiche Meldung des manager magazin „Großes Symbol, geringer Nutzen“ vom 18. August 2011). Diese Zusicherung der Bundeskanzlerin ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die effektive Steuerbelastung von Unternehmen in Frankreich höher als in Deutschland ausfällt. Nach Berechnungen des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung GmbH (ZEW) im Auftrag der Europäischen Kommission betrug der effektive Durchschnittssteuersatz der Unternehmensbesteuerung (EATR – effective average tax rate) im Jahr 2009 28 Prozent in Deutschland im Vergleich zu 34,6 Prozent in Frankreich (vergleiche ZEW/European Commission, Report 2009: Effective Tax Levels Using The Devereux/Griffith Methodology, 2010).

Die höhere Steuerbelastung von Unternehmen in Frankreich ist auch ein Grund für das höhere Aufkommen aus der direkten Besteuerung von Kapitalgesellschaften in Frankreich. Laut Berechnungen von Eurostat betrug dieses im Jahr 2009 in Frankreich 24 Mrd. Euro im Vergleich zu 16,4 Mrd. Euro in Deutschland (vergleiche European Commission: Taxation trends in the European Union. Data for the EU Member States, Iceland and Norway; 2011 edition). Es stellt sich somit insbesondere die Frage, welche Aufkommenswirkungen aus der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich resultieren, wenn zugleich weder die deutschen noch die französischen Unternehmen schlechtergestellt werden sollen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Welche Vorteile sieht die Bundesregierung in der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich (bitte mit Begründung)?

2

Welche Schwierigkeiten sieht die Bundesregierung bei der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich (bitte mit Begründung)?

3

Welche wesentlichen Unterschiede bei Steuersatz und Bemessungsgrundlage existieren bei der Besteuerung von Unternehmen, insbesondere Kapitalgesellschaften, zwischen Deutschland und Frankreich?

4

Welche Steuerarten in Deutschland werden von der geplanten Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich ab dem Jahr 2013 voraussichtlich betroffen sein (bitte mit Begründung)?

5

Können die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Gewerbesteuer bei der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich ab dem Jahr 2013 unangetastet bleiben (bitte mit Begründung)? Falls nein, welche Änderungen bei der geltenden Gewerbesteuer werden durch die Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Frankreich und Deutschland mindestens erforderlich (bitte mit Begründung)?

6

Können die geltenden gesetzlichen Regelungen zur Einkommensteuer bei der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich unangetastet bleiben (bitte mit Begründung)? Falls nein, welche Änderungen bei der geltenden Einkommensteuer werden durch die Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Frankreich und Deutschland mindestens erforderlich (bitte mit Begründung)?

7

Welche Änderungen umfasst die Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich für deutsche Personenunternehmen mindestens (bitte mit Begründung)?

8

Plant die Bundesregierung mit der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich eine Abkehr vom Welteinkommensprinzip bei der Besteuerung von Unternehmen, oder erwartet die Bundesregierung von Frankreich eine Abkehr vom Territorialitätsprinzip, die dort bisher bei der Unternehmensbesteuerung angewandt wird (bitte mit Begründung)?

9

Plant die Bundesregierung mit der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich eine Übernahme der steuerlichen Förderung von Forschungsausgaben mittels einer Steuergutschrift für Forschungsaufwendungen (crédit d’impôt recherche – CIR), wie sie in Frankreich existiert (bitte mit Begründung)?

10

Sieht die Bundesregierung die Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer zwischen Deutschland und Frankreich in Konkurrenz zum von der EU-Kommission vorgelegten Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über eine Gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) (bitte mit Begründung)?

11

Folgt aus dem Vorschlag im Brief an den Präsidenten des Europäischen Rates Herman Van Rompuy, wonach die Verhandlungen der EU-Mitgliedstaaten über den Vorschlag der EU-Kommission zu einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage vor Ende 2012 abzuschließen seien, dass die Bundesregierung die Einführung einer Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage gegenüber einer Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ohne Konsolidierung (GKB) präferiert und/oder favorisiert (bitte mit Begründung)? Falls eine GKKB favorisiert wird, nach welchem Verteilungsmechanismus soll die Bemessungsgrundlage oder das Steueraufkommen zwischen den beiden Ländern aufgeteilt werden? Falls eine GKB favorisiert wird, soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und Frankreich weiterhin durch Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie den Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen (bitte mit Begründung)?

12

Welcher Zeitplan liegt der Planung und Umsetzung der gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich bis 2013 zugrunde?

13

Ist die deutsch-französische Initiative für eine gemeinsame Unternehmensteuer auch für die Teilnahme weiterer EU-Länder offen (bitte mit Begründung)?

14

Sind der Bundesregierung ähnliche Bestrebungen in bzw. zwischen anderen EU-Staaten bekannt, bilateral das Steuersystem zu harmonisieren (falls ja, bitte die Länder und die betroffenen Steuerarten nennen)?

15

Warum schließt die Bundesregierung, gemäß der in der Vorbemerkung zitierten Ankündigung der Bundeskanzlerin, mit der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich eine höhere steuerliche Belastung der deutschen Unternehmen von vornherein aus, obwohl die bis dato höhere effektive Steuerbelastung der französischen Unternehmen Spielraum für eine solche lässt?

16

Beinhaltet die in der Vorbemerkung zitierte Ankündigung der Bundeskanzlerin, wonach sich durch die geplante gemeinsame Unternehmensteuer weder etwas für die deutschen noch für die französischen Unternehmen verschlechtere, angesichts der höheren effektiven Belastung von Unternehmen in Frankreich, dass Frankreich komplett oder größtenteils das deutsche Körperschaftsteuersystem übernimmt (bitte mit Begründung)?

17

Beinhaltet die in Frage 16 genannte Ankündigung der Bundeskanzlerin angesichts des im Vergleich zu Deutschland erheblich höheren Aufkommens aus der Besteuerung von Kapitalgesellschaften, dass bei einer Umsetzung der geplanten gemeinsamen Unternehmensteuer der französische Staat Mindereinnahmen in Kauf nehmen muss (bitte mit Begründung)?

18

Gilt die in der Vorbemerkung zitierte Aussage der Bundeskanzlerin einer Nichtschlechterstellung der deutschen Unternehmen durch die gemeinsame Unternehmensteuer für jedes einzelne Unternehmen in Deutschland, oder gilt sie nur für alle Unternehmen zusammen, so dass es für einzelne Unternehmen zu Mehr- und Minderbelastungen kommen kann (bitte mit Begründung)?

19

Beinhaltet die in der Vorbemerkung zitierte Aussage der Bundeskanzlerin einer Nichtschlechterstellung der deutschen Unternehmen durch die gemeinsame Unternehmensteuer auch umgekehrt den Ausschluss einer steuerlichen Nettoentlastung für die deutschen Unternehmen insgesamt durch die gemeinsame Unternehmensteuer (bitte mit Begründung)?

20

Beabsichtigt die Bundesregierung vor oder mit der Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich eine steuerliche Entlastung von Unternehmen (bitte mit Begründung)?

21

Welche Auswirkungen hat die geplante Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich im Jahr 2013 auf den von der Bundesregierung für den Herbst 2011 angekündigten Entwurf eines Steuervereinfachungsgesetzes für Unternehmen (bitte mit Begründung)?

22

Plant die Bundesregierung aufgrund der beabsichtigten Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich eine Verschiebung des für den Herbst 2011 angekündigten Entwurfs eines Steuervereinfachungsgesetzes für Unternehmen (bitte mit Begründung)?

23

Welche Auswirkungen hat die geplante Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich im Jahr 2013 auf die von der Bundesregierung beabsichtigte Ersetzung der bisherigen körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft durch ein modernes Gruppenbesteuerungssystem (bitte mit Begründung)?

24

Welche Auswirkungen hat die geplante Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich im Jahr 2013 auf die von der Bundesregierung geplante Neuordnung der steuerlichen Verlustverrechnung (bitte mit Begründung)?

25

Beabsichtigt die Bundesregierung mit der geplanten Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich im Jahr 2013 auch eine Ausweitung der Möglichkeiten zur grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zwischen den beiden Ländern (bitte mit Begründung)?

26

Welche Aufkommenswirkungen (volle Jahreswirkung) ergeben sich aus einer vollumfänglichen Zulassung der grenzüberschreitenden Verlustverrechnung zwischen Frankreich und Deutschland, wenn für die steuerrechtliche Konzernbildung die finanzielle Eingliederung nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) (Mehrheit der Stimmrechte) vorausgesetzt wird (bitte differenzieren nach Steuerarten und Steuergläubigern)?

27

Favorisiert die Bundesregierung für die geplante Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich ab dem Jahr 2013 die Einführung einer für die beiden Länder geltenden Gemeinsamen konsolidierten Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage oder die Einführung einer für die beiden Länder geltenden Gemeinsamen Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage ohne länderübergreifende Konsolidierung (bitte mit Begründung)? Falls eine GKKB favorisiert wird, nach welchem Verteilungsmechanismus soll die Bemessungsgrundlage oder das Steueraufkommen zwischen den beiden Ländern aufgeteilt werden? Falls eine GKB favorisiert wird, soll die Abgrenzung der Besteuerungsrechte zwischen Deutschland und Frankreich weiterhin durch Regelungen zu Verrechnungspreisen sowie den Fremdvergleichsgrundsatz erfolgen (bitte mit Begründung)?

28

Welche Auswirkungen hat die geplante Einführung einer gemeinsamen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich auf das Maßgeblichkeitsprinzip (Handelsbilanz ist maßgeblich für die Steuerbilanz), bzw. in welchem Umfang kann dieses Prinzip, auch vor dem Hintergrund der ambitionierten Umsetzung bis 2013, aufrechterhalten werden (bitte mit Begründung)?

29

Bedürfen nach Einführung einer einheitlichen Unternehmensteuer in Deutschland und Frankreich gesetzliche Änderungen an dieser, beispielsweise an der Bemessungsgrundlage oder den Steuersätzen, einer bilateralen Vereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich, oder können die gesetzlichen Regelungen dieser Unternehmensteuer auch unilateral geändert werden (bitte mit Begründung; falls diese Frage noch offen ist, bitte mit Beantwortung, warum diese offengehalten wurde)?

Berlin, den 2. September 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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