Durchführung von Sicherheitsbefragungen im Rahmen aufenthaltsrechtlicher Verfahren
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Sevim Dağdelen, Wolfgang Neskovic, Frank Tempel und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Im Zuge der vermeintlich gegen den sogenannten internationalen Terrorismus und (islamistischen) Extremismus gerichteten Gesetzgebung der Koalitionsfraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN aus dem Jahr 2002 und nachfolgend auch der Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD aus dem Jahr 2007 wurde das Aufenthaltsrecht mit dem Gedanken der „fremdenpolizeilichen“ Gefahrenabwehr durchdrungen. Ziel der neu geschaffenen Regelungen, insbesondere des Ausweisungsrechts, war es, den Aufenthalt von Personen, die im Verdacht stehen, terroristische oder extremistische Bestrebungen zu unterstützen, von vornherein zu verhindern oder zu beenden. Dadurch soll den Sicherheitsbehörden vor allem gegen solche Ausländerinnen und Ausländer eine Handhabe gegeben werden, gegen die Sicherheitsbedenken vorgebracht wurden, wenn zugleich keine gerichtsfesten Beweise für eine Strafverfolgung vorliegen (z. B. wegen nicht vorhandener Straftaten). Einer vermeintlich in der Zukunft liegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder den Bestand des Staates soll durch vorsorgliche Entfernung aus dem Bundesgebiet begegnet werden.
Einen ersten Hinweis auf eine möglicherweise in der Zukunft zu einem unbestimmten Zeitpunkt drohende Gefahr soll das Verschweigen von Voraufenthalten in bestimmten Staaten, Verbindung zu terrorismusverdächtigen Strukturen oder die Täuschung über die Identität geben. Nach § 54 Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll, nach § 55 Absatz 2 Nummer 1a AufenthG kann die Einreise oder die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits wegen unvollständiger Angaben gegenüber Behörden verweigert bzw. eine Ausweisung verfügt werden.
Um das Vorliegen dieser Tatbestände feststellen zu können, stehen den Auslandsvertretungen und Ausländerbehörden verschiedene Verfahren zur Verfügung. Zur Prüfung durch die Sicherheitsbehörden können nach § 73 Absatz 2 AufenthG vor Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung die Daten Betroffener über das Bundesverwaltungsamt an die Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste übermittelt werden. Bei Vorliegen von Sicherheitsbedenken geben diese eine entsprechende Rückmeldung an die Auslandsvertretungen bzw. Ausländerbehörden. Daran schließt sich dann eine Sicherheitsbefragung durch die Behörden an, in der die Betroffenen zu Auslandsaufenthalten und Kontakten zu möglicherweise terroristischen Strukturen befragt werden. In einigen Bundesländern werden allerdings auch unabhängig von einer Rückmeldung auf die Sicherheitsanfrage Staatsangehörige aller Nicht-EU-Staaten oder jedenfalls aller muslimisch geprägten Staaten befragt. Das Land Nordrhein-Westfalen hat im September 2011 die pauschale Befragung aller Staatsangehöriger aus muslimisch geprägten Staaten wieder abgeschafft, da der Zeit- und Personalaufwand der Behörden in keinem Verhältnis zum „Ertrag“, der Aufdeckung des Aufenthalts von potenziellen „Gefährdern“, stand. Lediglich in 25 Fällen stimmten die Angaben im Fragebogen nicht mit ohnehin vorliegenden Erkenntnissen überein, die Widersprüche konnten in den meisten Fällen jedoch ausgeräumt werden. In keinem Fall führte allein die Weigerung, den Fragebogen auszufüllen, zur Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels, da bereits andere Sachverhalte entgegenstanden. Landeskriminalamt und Landesamt für Verfassungsschutz gaben an, der Erkenntnisgewinn aus den Fragebögen sei gering bzw. ein Mehrwert für ihre Arbeit nicht festzustellen. Auch aus Sicht der Sicherheitsbehörden lässt sich also feststellen, dass der hohe Aufwand für die Überprüfung von Ausländerinnen und Ausländern in keinem Verhältnis zu einem möglicherweise dadurch zu erzielenden Sicherheitsgewinn steht, sondern vielmehr das dort eingesetzte Personal nicht für Aufgaben zur Verfügung steht, mit denen tatsächliche Gefahren für die Allgemeinheit abgewendet werden könnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Wie viele Sicherheitsanfragen auf Grundlage von § 73 Absatz 2 AufenthG wurden seit 2002 von den Ausländerbehörden an den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und das Zollkriminalamt und weitere „zuständige Behörden der Polizei“ (soweit sie sich im Zuständigkeitsbereich der Bundesregierung befinden) übermittelt (bitte nach Behörden, hilfsweise summarisch, und Jahren auflisten)?
Seit wann erfolgen diese Sicherheitsanfragen über das Bundesverwaltungsamt (BVA), auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt die Übermittlung über das BVA, und welche Daten zu den einzelnen Vorgängen werden beim BVA gespeichert?
In wie vielen dieser in Frage 1 genannten Fälle erfolgte eine Mitteilung über Versagungsgründe oder Sicherheitsbedenken (bitte getrennt nach mitteilender Behörde, Staatsangehörigkeit und nach Jahren auflisten)?
In wie vielen Fällen blieben die übermittelten Daten auf Grundlage von § 73 Absatz 3 Satz 3 AufenthG oder einer anderen Rechtsgrundlage,
a) beim Bundesnachrichtendienst,
b) beim Militärischen Abschirmdienst,
c) beim Zollkriminalamt,
d) bei anderen Behörden des Bundes gespeichert und auf welcher Rechtsgrundlage (bitte jeweils nach Jahr der Speicherung auflisten und die Höchstdauer der Speicherung angeben)?
Werden die Sicherheitsanfragen nach Aufnahme des Flächenbetriebs für die Übermittlung durch das BVA am 1. Oktober 2011 neben den genannten Bundesbehörden an alle Landeskriminalämter und alle Landesämter für Verfassungsschutz übermittelt (wenn nein, an welche der Ämter nach welchen Kriterien), bzw. an welche weiteren „zuständigen Behörden der Polizei“?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Praxis der Bundesländer bei der Durchführung von Sicherheitsbefragungen (bitte alle verfügbaren Angaben wiedergeben, insbesondere zur Verwendung von Standardfragebögen und dem Anlass der Befragung)?
In welcher Weise fließen die Erkenntnisse aus den Sicherheitsbefragungen in die Arbeit der Behörden des Bundes ein?
Wie viele Fälle sind der Arbeitsgruppe „Statusrechtliche Begleitmaßnahmen“ (AG Status) im Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrum (GTAZ) bekannt, in denen eine Überwachungsanordnung nach § 54a AufenthG ergangen ist (bitte nach Staatsangehörigkeiten und Jahren auflisten)?
Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen nach § 58a AufenthG eine unmittelbare Abschiebung ohne vorherige Ausweisung angeordnet wurde, um eine besondere bzw. terroristische Gefahr abzuwehren (bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Wie viele Verfahren zur Rücknahme oder zum Widerruf von Asylstatus bzw. Flüchtlingsanerkennung wurden bzw. werden aktuell in der AG Status behandelt (bitte nach Jahren, Staatsangehörigkeiten, Ausgang des Verfahrens aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge seit dem 1. Juli 2007 Informationen einschließlich personenbezogener Daten auf Grundlage des § 18 Absatz 1a des Bundesverfassungsschutzgesetzes an das Bundesamt für Verfassungsschutz übermittelt (bitte nach Jahren und Herkunftsländern auflisten)?
In wie vielen Fällen sind in verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit aufenthaltsrechtlichem Bezug seit 2008 Mitarbeiter der Nachrichtendienste des Bundes als „Zeugen vom Hörensagen“ eingesetzt worden, um Erkenntnisse des Nachrichtendienstes nicht im gerichtlichen Verfahren offenlegen zu müssen?
Welche Rechtsprechung existiert nach Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile zur Frage des Einsatzes von Mitarbeitern der Nachrichtendienste als „Zeuge vom Hörensagen“ oder zu den „in-camera-Verfahren“, bei denen Erkenntnisse der Nachrichtendienste weder dem betroffenen Ausländer noch seiner rechtlichen Vertretung offengelegt und damit widerlegbar gemacht werden?
Gibt es nach Ansicht der Bundesregierung eine sicherheitsstrategische Notwendigkeit, die Praxis bei der Durchführung der Sicherheitsbefragung zu vereinheitlichen, und gibt es Bestrebungen des Bundes oder der Länder in dieser Richtung?
In wie vielen Fällen kam es seit 2007 zur Anwendung des § 60 Absatz 8 AufenthG (keine Anerkennung als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wegen mutmaßlicher Gefahr für die Sicherheit des Staates oder der Allgemeinheit – bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
In wie vielen dieser Fälle kam es aufgrund des § 30 Absatz 4 Satz 2 des Asylverfahrensgesetzes (offensichtlich unbegründeter Asylantrag) zur Ablehnung eines Asylantrags – bitte nach Jahren und Staatsangehörigkeiten auflisten)?
In wie vielen Fällen kam es seit 2007 zum Widerruf der Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling aufgrund des § 60 Absatz 8 AufenthG (bitte nach Jahren auflisten)?