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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Doppelte GEZ-Gebühren für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner

Anzahl der nach dem 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag von doppelten GEZ-Gebühren betroffenen Laubenbesitzer, Nichteignung von Gartenlauben zu dauernder Wohnnutzung nach Bundeskleingartengesetz und BGH-Rechtsprechung, Ungleichheit zwischen ost- und westdeutschen Kleingärtnern, weitere durch die Neuregelung schlechter gestellte Personenkreise, Handlungsbedarf<br /> (insgesamt 12 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

15.12.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/794530. 11. 2011

Doppelte GEZ-Gebühren für Kleingärtnerinnen und Kleingärtner

der Abgeordneten Jan Korte, Heidrun Bluhm, Roland Claus, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Kersten Steinke, Sabine Stüber, Alexander Süßmair, Dr. Kirsten Tackmann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Fünfzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag (15. RÄndStV) sieht ab dem 1. Januar 2013 die Erhebung von Rundfunkgebühren nicht mehr pro Gerät, sondern pro Haushalt vor. Damit soll der Verwaltungsaufwand der Gebühreneinzugszentrale geschmälert und deren Arbeit effizienter gestaltet werden. Die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten aller Bundesländer haben den Vertrag am 15. Dezember 2010 unterzeichnet. Einige Länderparlamente haben das entsprechende Zustimmungsgesetz noch nicht verabschiedet. Dies muss aber bis zum 31. Dezember 2011 geschehen, da der 15. RÄndStV sonst nach seinem Artikel 7 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird und nicht – wie vorgesehen – zum 1. Januar 2013 in Kraft treten kann.

Für einige Gesellschaftsgruppen bringt die Ratifizierung des Vertrages jedoch erhebliche Verschlechterungen mit sich. So werden beispielsweise Kleingärtnerinnen und Kleingärtner – vor allem in den neuen Bundesländern – durch die Reform der Gebühreneinzugszentrale (GEZ) benachteiligt. Entgegen der Annahme des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde e. V. (BDG), wurde in den 15. RÄndStV in Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 3 eine Passage aufgenommen, die Gartenlauben ab einer Größe von 24 qm als Haushalt kategorisiert. Davon ausgenommen werden aber Bauten nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG). In § 3 Absatz 2 BKleingG ist wiederum geregelt, dass eine Laube in einem Kleingarten die Quadratmeterzahl von 24 nicht übersteigen darf. Das BKleingG enthält in § 18 Absatz 1 für die alten und in § 20a Nummer 7 Satz 1 für die neuen Länder allerdings Sonderregelungen für Lauben, die die in § 3 Satz 2 BKleingG vorgeschriebene Größe von 24 qm Grundfläche überschreiten und reagiert damit mit einer Bestandsschutzregel auf den Umstand, dass die zu DDR-Zeiten geltenden Regelungen, die den Bau von Lauben bis zu einer Größe von 40 qm als zulässig ansahen, auf einen Großteil der mehr als 500 000 ostdeutschen Kleingärtner zutrifft. Diese wären nach dem 15. RÄndStV künftig verpflichtet, sowohl für ihren Haushalt als auch ihre Gartenlaube Rundfunkgebühren zu bezahlen. Konkret bedeutet das für die ostdeutschen Kleingärtnerinnen und Kleingärtner einen Mehraufwand von 216 Euro jährlich im Vergleich zu den Besitzern kleinerer Gartenlauben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen12

1

Wie viele ost- und wie viele westdeutsche Laubenbesitzerinnen und Laubenbesitzer sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Zahlung doppelter GEZ-Gebühren betroffen (bitte nach Bundesländern und Anzahl der Betroffenen aufschlüsseln)?

2

Aus welchem Grund werden trotz früherer Zusicherungen Kleingartenlauben über einer Größe von 24 qm als Haushalt kategorisiert?

3

Durch wessen Initiative wurde diese Regelung formuliert und in den 15. RÄndStV aufgenommen?

4

Geht die Bundesregierung davon aus, dass Lauben mit einer Größe über 24 qm als Wohnraum geeignet sind und somit als Haushalt gelten müssen, und wenn ja, wieso?

5

Gibt es aus Sicht der Bundesregierung neben der Quadratmeteranzahl noch weitere Kriterien eine Großgartenlaube als Haushalt im Sinne der GEZ-Regelung einzustufen?

Wenn ja, welche sind dies?

Wenn nein, warum nicht?

6

Wie bewertet die Bundesregierung die in § 18 Absatz 1 und § 20a Nummer 7 Satz 1 BKleinG festgelegte Bestandschutzregel für Lauben, die eine Quadratmeteranzahl von 24 überschreiten hinsichtlich der Regelung in Artikel 1 § 3 Absatz 1 Satz 3 RÄndStV?

7

Mit welcher Begründung werden Besitzer von Lauben, die größer als 24 qm sind, dazu verpflichtet, doppelt Beiträge an die Gebühreneinzugszentrale abzutreten, obwohl ihre Gartenlaube per BKleingG nicht als Wohnraum definiert ist?

8

Wie beurteilt die Bundesregierung die Auffassung des Bundesgerichtshofes, wonach Lauben größer als 24 qm ohne Heizungsanlage keine Eigenheime sind und deren ganzjährige Nutzung somit ausgeschlossen ist, hinsichtlich

der benannten Regelung im 15. RÄndStV,

der dennoch vorgenommenen Kategorisierung als Haushalt,

der saisonalen Nutzung von Großgartenlauben bei gleichzeitiger Zahlung der Gebühren über das gesamte Kalenderjahr?

9

Wie bewertet die Bundesregierung diese Regelung hinsichtlich

der gerechten Behandlung von ost- und westdeutschen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern,

der Auflösung von sozialen Ungleichheiten zwischen ost- und westdeutschen Bürgerinnen und Bürgern,

der Anpassung an ostdeutsche Realitäten?

10

Sieht die Bundesregierung in der durch die Regelung zu den Großgartenlauben ausgelösten Ungleichheit zwischen den Beiträgen von ost- und westdeutschen Kleingärtnern dringenden Handlungsbedarf?

Wenn ja, welche Schritte wird sie diesbezüglich einleiten?

Wenn nein, warum nicht?

11

Gibt es noch andere Gesellschaftsgruppen, die nach der Ratifizierung des 15. RÄndStV Verschlechterungen hinnehmen müssen, und wenn ja, welche sind dies (bitte nach Gesellschaftsgruppe, Anzahl der Betroffenen, Art der Verschlechterung/Regelungsänderung aufschlüsseln)?

12

Sieht die Bundesregierung, wenn unter den von den Verschlechterungen Betroffenen auch sozial und finanziell schwächer gestellte Personen sind, hier einen Handlungsbedarf, um ggf. neuentstehende soziale Härten und Benachteiligungen auszugleichen, und wenn ja, wie gedenkt sie diesen umzusetzen?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 29. November 2011

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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