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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2011

Angaben zur Anerkennung von Abschiebungshindernissen (Gesamtschutzquote), Widerrufsverfahren, Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung, Vergleichswerte vom Vorjahr, Asylanträge für hier geborene Kinder, abgelehnte Asylanträge, Anzahl der sog. Flughafenverfahren, Rechtsmittel und Gerichtsentscheidungen, rechtliche Bewertung von Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragungen, Angaben zu Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi-Arabien und Libyen; Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zur Problematik des Ausschlusses aufschiebender Wirkung von Rechtsmitteln gegen Dublin-Überstellungen<br /> (insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.02.2012

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/844023.01.2012

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2011

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/8440 17. Wahlperiode 23. 01. 2012 Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Kersten Steinke, Frank Tempel, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE. Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2011 Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sollen Aspekte näher beleuchten, die von der offiziellen monatlichen Statistik ausgeblendet werden. So gab es im Jahr 2010 nicht nur 41 332 Asylverfahren und etwa 10 000 Flüchtlingsanerkennungen. Es wurden zudem über 11 000 Verfahren eingeleitet, mit denen der Flüchtlingsstatus bereits anerkannter Flüchtlinge noch einmal überprüft wurde; in über 2 500 Fällen führte dies zum Widerruf der Anerkennung, zumeist wegen geänderter Bedingungen im Herkunftsland. Die Widerrufsquote betrug 2010 zwar nur 16,4 Prozent und behördliche Widerrufe wurden bei einer gerichtlichen Überprüfung auch nur zu knapp 25 Prozent bestätigt. Diese Verfahren sind für die Betroffenen – politisch verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – dessen ungeachtet extrem belastend und für Behörden und Gerichte sehr arbeitsaufwändig. Die deutsche Widerrufspraxis ist in der Europäischen Union einmalig restriktiv, denn kein anderer Mitgliedstaat kennt obligatorische Widerrufsprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer. Viele Länder verzeichnen überhaupt keine oder nur vereinzelte Widerrufe; in Deutschland hingegen gab es im Zeitraum von 2005 bis 2010 über 100 000 Widerrufsverfahren und mit 38 500 war die Zahl der Asylwiderrufe fast so groß wie die Zahl der Asylanerkennungen (41 000). Auch viele durch das BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende sind verfolgt oder gefährdet: Im Jahr 2010 wurden über 23 000 Klagen gegen ablehnende Asylentscheidungen erhoben und nur 36 Prozent dieser Klagen wurden von den Gerichten zurückgewiesen; bei afghanischen Asylsuchenden waren es sogar nur 13,9 Prozent. Bei 22,8 Prozent aller Asylgesuche im Jahr 2010 war das BAMF der Auffassung, dass ein anderes Land der EU für die Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen (knapp 2 500 Ersuchen), war ausgerechnet das völlig überforderte Griechenland. Besonders brisant: Während nach EUROSTAT- Angaben (EUROSTAT = Statistisches Amt der Europäischen Union) Asylsuchende im Jahr 2009 in Deutschland zu 36,5 Prozent als schutzbedürftig anerkannt wurden, lag diese Quote in Griechenland bei nur 0,1 Prozent. Drucksache 17/8440 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeEin behördliches Asylverfahren in Deutschland dauert im Durchschnitt etwa ein halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht gut ein Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten sind die entsprechenden Verfahrensdauern jedoch nur halb so lang oder noch kürzer. Dies widerlegt eine verbreitete Vorstellung, wonach sich ein Aufenthalt in Deutschland angeblich bereits durch eine Asylantragstellung und lange Verfahren quasi „erzwingen“ ließe. 37,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2010 waren minderjährige Kinder, fünf Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG), nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) (in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK) und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im vierten Quartal 2011 bzw. im Gesamtjahr 2011, und wie lautet der Vergleichswert des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); Flüchtlingsschutz (staatliche/nichtstaatliche Verfolgung); subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG (unmenschliche Behandlung), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 3 AufenthG (Todesstrafe), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG (bewaffnete Konflikte), subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG (sonstige existenzielle Gefahren)? 2. Wie viele Widerrufsverfahren wurden im vierten Quartal 2011 bzw. im Gesamtjahr 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des Vorjahres (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 3. Wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in den vorgenannten Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)? 4. Wie lange war die durchschnittliche Verfahrensdauer im Jahr 2011 (soweit bekannt) bis zu einer behördlichen, wie lange war sie bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und den jeweiligen Vergleichswert für 2010 angeben)? 5. Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im vierten Quartal 2011 bzw. im Gesamtjahr 2011 eingeleitet, und wie lautet der Vergleichswert des Vorjahres (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC- Treffern (EURODAC = europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken) basierenden Verfahren und die Quote der Verfahren nach illegalem Grenzübertritt ohne Asylgesuch angeben)? a) Welche waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welche die zehn am stärksten angefragten EU- Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland und Malta nennen)? b) Wie viele so genannte Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-II-Verord- Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/8440nung, humanitäre Fälle nach Artikel 15 der Dublin-II-Verordnung) gab es in den benannten Zeiträumen, und inwieweit trifft oder traf es zu, dass die Bearbeitungssoftware des BAMF die Zahl der Selbsteintritte im Prinzip zwar erfassen sollte oder könnte, diese Zahl jedoch unbrauchbar ist, weil das entsprechende Eingabefeld von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Praxis häufig dazu benutzt wird, um eine Seite weiterzukommen? c) Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt? d) Wie hoch war der Anteil der in der Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen? e) Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-II-Verordnung abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)? 6. Wie viele Asylanträge wurden im vierten Quartal 2011 bzw. im Gesamtjahr 2011 (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen) nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen bzw. bei unter 18-Jährigen? 7. Wie viele Asylanträge wurden im Jahr 2011 (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen) mit der Begründung des Nichtbetreibens oder weil eine Mitteilung des BAMF nicht zugestellt werden konnte (bitte differenzieren) eingestellt oder abgelehnt oder als zurückgenommen bewertet, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen als „offensichtlich unbegründet“ (bitte so genau wie möglich nach den einzelnen Absätzen und auch Nummern des § 30 AsylVfG differenzieren) und wie viele jeweils mit Verweis auf § 26a bzw. § 29a AsylVfG abgelehnt (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und bei den Ablehnungen als offensichtlich unbegründet zudem genauere Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)? 8. Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden in den Jahren 2009, 2010 und 2011 (bitte differenzieren) an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte wie in der Antwort zu Frage 2 auf Bundestagsdrucksache 16/12742 darstellen und soweit wie möglich Angaben zu minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen oder anderen besonders schutzbedürftigen Gruppen machen, zusätzlich bitte noch Angaben zu den zehn wichtigsten Herkunftsländern der Betroffenen machen)? 9. Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das Jahr 2011 (bitte wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 17/4627 darstellen, soweit Daten vorliegen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens können gemacht werden? Drucksache 17/8440 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWas verbirgt sich erfahrungsgemäß hinter den prozentual am häufigsten vorkommenden „sonstigen Verfahrenserledigungen“ (bitte nach Erst- und Folgeanträgen und Widerrufsverfahren getrennt beantworten und ungefähre Einschätzungen dazu machen, wie häufig z. B. Rücknahmen damit verbunden sind, dass den klagenden Asylsuchenden ein Schutzstatus oder anderer Aufenthaltstitel gewährt wird)? 10. Wie viele Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden in den Jahren 2011 bzw. 2010 unter Beteiligung welcher Außenstellen anberaumt (bitte nach Quartalen und Staatsangehörigkeiten der Betroffenen differenziert angeben)? a) Wie viele Anhörungen gab es 2011 bzw. 2010 insgesamt, wie viele Anhörerinnen und Anhörer wurden dabei eingesetzt (bitte geschlechtsspezifisch differenzieren), bei wie vielen Anhörungen waren besonders Schutzbedürftige (z. B. unbegleitete Minderjährige, Traumatisierte, geschlechtsspezifisch Verfolgte) betroffen, bzw. wie oft wurde eine solche besondere Schutzbedürftigkeit vor einer Anhörung vorgetragen bzw. bei einer Anhörung festgestellt, und wie viele Sonderbeauftragte (welchen Geschlechts) im BAMF gab es in den genannten Zeiträumen für welche besonderen Gruppen? b) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Ausarbeitung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages „Vereinbarkeit von Asylanhörungen mittels Videokonferenztechnik mit den Bestimmungen des Asylverfahrensgesetzes“ (WD 3 – 3000 – 349/11), in der Asylanhörungen mit Hilfe von Videokonferenztechnik ohne besondere gesetzliche Grundlage in Anbetracht des Wortlauts, des Sinn und Zwecks der Regelung, der Rechtssystematik und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als rechtswidrig eingeschätzt werden (vgl. insbesondere die Seiten 8 bis 10 der Ausarbeitung), und welche Argumente setzt die Bundesregierung dieser Ausarbeitung, die ihrer auf Bundestagsdrucksache 17/6735 zu Frage 7 geäußerten Auffassung widerspricht, gegebenenfalls entgegen (bitte detailliert ausführen)? c) Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 31. August 2006 (3 Ws 811/06) in Bezug auf die Praxis und die Frage der rechtlichen Zulässigkeit von Asylanhörungen per Videokonferenztechnik, in dem festgestellt wird, dass eine Anhörung mit Videokonferenztechnik „nicht in gleicher Weise den für die Prognose wichtigen, auch durch Erscheinungsbild, Verhalten, Auftreten, Mimik und Körpersprache pp während der Unterredung vermittelten unmittelbaren Eindruck von der Persönlichkeit zu geben vermag wie eine Anhörung ‚face to face‘“ und diese Technik zudem geeignet sei, den Betroffenen „in seinen Ausdrucksmöglichkeiten einzuengen sowie Ängste, Hemmungen und Nervosität hervorzurufen und ihn damit in der Wahrnehmung seiner verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte einzuschränken“, wofür jedoch gegebenenfalls ein „übergeordnetes Interesse erkennbar“ sein müsste, wozu „ausschließlich arbeitsökonomische […] und fiskalische […] Gründe […]“ oder Gründe der „Bequemlichkeit“ allerdings ausdrücklich nicht zählten (bitte begründet darlegen)? d) Falls die Bundesregierung den genannten Beschluss des OLG Frankfurt am Main für auf Asylanhörungen per Videokonferenztechnik nicht übertragbar hält, weil es dort um die Anhörung im Rahmen der Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe ging, warum nicht, und müssten die vom Gericht genannten Grundsätze bei Anhörungen von Asylsuchenden nicht umso mehr gelten, weil es hier einerseits um besonders sensible, grundrechtlich geschützte Güter geht (drohende politische Verfolgung und Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/8440Bedrohung von Leib und Leben) und andererseits von vielen Asylsuchenden aus wirtschaftlich weniger entwickelten Ländern bzw. Kriegsgebieten ein noch viel weniger unbefangener Umgang mit der Videokonferenztechnik erwartet werden kann als von deutschen Staatsangehörigen (bitte detailliert begründen)? 11. Wie waren die Schutzquoten und Zahlen der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen, Katar, Saudi Arabien und Libyen im vierten Quartal 2011 bzw. im gesamten Jahr 2011 (bitte auch die Vergleichswerte des Vorjahres nennen)? 12. Welche Entscheidungsvorgaben zu welchen asylsuchenden Personengruppen aus Syrien gibt es derzeit im BAMF? 13. Wie ist der aktuelle Beratungsstand innerhalb der Bundesregierung (bitte nach Innen- und Justizministerium differenziert beantworten) zu der Frage, ob der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung mit höherrangigem Recht vereinbar ist (z. B. Europäische Menschenrechtskonvention, Grundrechtecharta der EU), nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 21. Dezember 2011 in den verbundenen Rechtssachen C-411/10 und C-493/10 klargestellt hat, dass eine Regelung, nach der bestimmte Drittstaaten oder auch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union unwiderleglich als „sichere Staaten“ angesehen werden, grund- und europarechtswidrig ist und nationale Behörden wie Gerichte bei entsprechend vorgetragenen ernsthaften und durch Tatsachen belegten Gefahren einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder bei systemischen Mängeln in Bezug auf das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Staat diese Gefahren prüfen müssen und der letzte Aufnahmestaat gegebenenfalls selbst in die Asylprüfung eintreten muss, wobei diese Prüfung nach der Feststellung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) eine Durchführung von Unionsrecht darstellt und mithin auch die Vorgaben der EU-Grundrechtecharta, etwa zum Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, beachtet werden müssen (Nachfrage zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 17/7395)? 14. Inwieweit plant die Bundesregierung nach der Entscheidung des EuGH vom 21. Dezember 2011 insbesondere eine Änderung von Artikel 16a GG oder von Bestimmungen im Asylverfahrensgesetz oder anderen Gesetzen und Verordnungen, die Überstellungen bzw. Abschiebungen Asylsuchender in bestimmte Drittstaaten bzw. in Mitgliedstaaten der Europäischen Union ohne weitere inhaltliche Prüfung bzw. unter Umständen auch ohne die Möglichkeit eines Rechtsschutzgesuchs mit aufschiebender Wirkung ermöglichen, und welche konkreten Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung im Übrigen aus diesem Urteil (bitte begründen)? 15. Inwieweit wird die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 21. Dezember 2011 ihren bisherigen Prüfvorbehalt gegen einen Vorschlag der EU-Kommission zur europarechtlichen Verankerung effektiven Rechtsschutzes mit aufschiebender Wirkung im Asyl- bzw. Dublinverfahren und ihre ablehnende Haltung gegenüber einem Aussetzungsmechanismus im Dublinsystem zurücknehmen (bitte begründen)? 16. Inwieweit ist die bisherige Position der Bundesregierung, Griechenland müsse zunächst seinen europarechtlichen vertraglichen Verpflichtungen in Bezug auf die Gewährleistung von Mindestbedingungen im Asylverfahren in der Praxis nachkommen, bevor an andere Verteilungsregelungen oder Anhebungen der Standards im EU-Recht gedacht werden könne, noch haltbar, nachdem der EuGH in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 festgestellt hat, dass die auf Griechenland infolge des Flüchtlingszustroms lie- Drucksache 17/8440 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegende „Last außer Verhältnis zu der Belastung der anderen Mitgliedstaaten steht und es den griechischen Behörden tatsächlich unmöglich ist, diesen Zustrom zu bewältigen“ (S. 21 im Urteil), d. h. dass der EuGH die objektive Notwendigkeit von Änderungen an der derzeitigen ungleichen Verantwortungsteilung im EU-Asylsystem klar benennt und in diesem Zusammenhang z. B. auch auf den, von der Bundesregierung bis heute bekämpften Vorschlag der EU-Kommission eines Aussetzungsmechanismus bei Überforderungen einzelner Mitgliedstaaten Bezug nimmt (bitte ausführen)? Berlin, den 23. Januar 2012 Dr. Gregor Gysi und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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