Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerschaften im Steuerrecht
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Lisa Paus, Ekin Deligöz, Kai Gehring, Ingrid Hönlinger, Memet Kilic, Monika Lazar, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Gerhard Schick, Hans-Christian Ströbele, Josef Philip Winkler und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner werden im Steuerrecht und insbesondere im Einkommensteuerrecht gegenüber Ehegatten benachteiligt. Dies ist nicht nur ungerecht, sondern auch mit Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) unvereinbar. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. Juli 2009 in einer Entscheidung zur Hinterbliebenenrente für Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner entschieden, dass die Ungleichbehandlung von Lebenspartnerschaften gegenüber Ehen einen Verstoß gegen Artikel 3 Absatz 1 GG darstellt (BVerfGE 124, 199). In einer weiteren Grundsatzentscheidung vom 21. Juli 2010 entschied er ferner, dass die seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes geltende Ungleichbehandlung homosexueller Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren bei der Erbschaftssteuer mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar ist (BVerfGE 126, 400). Er betonte zudem, dass die Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wie Ehegatten in einer auf Dauer angelegten, rechtlich verfestigten Partnerschaft leben, die eine gegenseitige Unterhalts- und Einstandspflicht begründet.
Die die Bundesregierung tragenden Fraktionen der CDU/CSU und FDP haben in ihrem Koalitionsvertrag festgehalten, dass sie „insbesondere gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen“ wollen. Von diesem Ziel scheint sich die Koalition inzwischen verabschiedet zu haben. In der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 21 des Abgeordneten Volker Beck (Köln) (Bundestagsdrucksache 17/9002) schrieb die Bundesregierung, sie „warte weiterhin die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in den anhängigen Verfahren zum Ehegattensplitting ab“, bevor sie einem Gesetzentwurf zur Gleichstellung vorlegen würde.
Zugleich bestritt die Bundesregierung in ihrer Antwort Medienberichte, wonach sie mit den Steuerverwaltungen der Bundesländer vereinbart hätte, eingetragene Lebenspartner, die Einspruch gegen die Ablehnung ihrer gemeinsamen Veranlagung oder gegen die Änderung ihrer Steuerklassen eingelegt haben, im Wege der Aussetzung der Vollziehung bis zur noch ausstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorläufig mit Ehegatten gleichzustellen. Der Finanzminister des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen, Dr. Norbert Walter-Borjans, bestätigte gegenüber der Zeitung „DIE WELT“ am 8. März 2012 diese Vereinbarung jedoch. Auch der designierte Generalsekretär und stellvertretende Fraktionsvorsitzende der FDP, Patrick Döring, bestätigte die Einigung und nannte sie in einer Pressemitteilung vom 7. März 2012 „eine gute und praktikable“ Lösung.
„DER SPIEGEL“ berichtet in seiner Ausgabe vom 19. März 2012 von einem internen Vermerk aus dem Bundesministerium der Finanzen (BMF), wonach die Bundesregierung sehr wohl eine solche Vereinbarung mit den Steuerverwaltungen der Bundesländer getroffen habe, nunmehr aber Vorbehalt einlegen würde. In dem Vermerk heißt es: „Gegen den Beschluss der Abteilungsleiter (Steuer) beabsichtigt das Bundesministerium der Finanzen, FMK Vorbehalt einzulegen. Die Abstimmung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der Länder zu diesem Thema ist daher noch nicht abgeschlossen.“ Als Begründung heißt es, dass „dieses Vorgehen [ Beschluss zur Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes] die Argumentationslinie des BMF in den beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren schwächen“ könnte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Haben sich die Abteilungsleiter (Steuer) der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder in ihrer Sitzung vom 28. Februar bis 1. März 2012 in Berlin unter Tagesordnungspunkt 4 zur Frage des vorläufigen Rechtsschutzes beim Antrag auf Zusammenveranlagung und Änderung der Steuerklassen für Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft geeinigt, dass bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verwaltungsseitig bundeseinheitlich auf Antrag einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren ist?
Wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 17/9002 an den Abgeordneten Volker Beck (Köln) dies bestritten?
Wenn nein, hält die Bundesregierung eine Bund-Länder-Absprache aus verwaltungsökonomischer Sicht vor dem Hintergrund aktueller Finanzgerichtsrechtsprechung für geboten, und wenn ja, wie sollte aus Sicht der Bundesregierung in dieser Frage zukünftig verfahren werden?
Hat die Bundesregierung gegen diesen Beschluss Vorbehalt eingelegt?
Wenn ja, wann, und auf welcher rechtlichen Grundlage ist dies geschehen?
Welche Rechtswirkung hat ein solcher Vorbehalt?
Ist die Vereinbarung damit unwirksam?
Wenn nein, plant die Bundesregierung, einen solchen Vorbehalt einzulegen?
Auf welcher rechtlichen Grundlage wird dies geschehen?
Welche Rechtswirkung wird ein solcher Vorbehalt haben, und wird die Vereinbarung damit unwirksam?
Hat die Bundesregierung die gesetzliche Kompetenz, den Steuerverwaltungen der Bundesländer vorzuschreiben, den einstweiligen Rechtsschutz zu verweigern?
Findet bei eingetragenen Lebenspartnern automatisch eine vorläufige Steuerfestsetzung statt, und ist damit in jedem Fall gesichert, dass die Steuerfestsetzung nach einem Urteil geändert werden kann?
Werden Einsprüchen und Anträgen zu einer Aussetzung des Verfahrens mit Bezug auf das schwebende Gerichtsverfahren von den Finanzämtern in jedem Fall entsprochen bzw. wie wird das sichergestellt?
Hält die Bundesregierung an dem Ziel fest, gleichheitswidrige Benachteiligungen im Einkommensteuerrecht für eingetragene Lebenspartner noch in dieser Legislaturperiode abzubauen, auch wenn kein Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Fragestellung innerhalb dieser Frist ergeht?
Hat die Bundesregierung vor, im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 die Änderungen des Fünften Vermögensbildungsgesetzes um Maßnahmen zur Gleichstellung von gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerschaft und Ehe zu ergänzen?
Hat die Bundesregierung vor, im Wohnungsbauprämiengesetz gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft und Ehe gleichzustellen?