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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umsetzung der Verschlechterungsverbote des EWG/Türkei-Assoziationsrechts

Problem einer unzureichenden Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum EWG/Türkei-Assoziationsrecht, Unmut des EuGH, Verschlechterungsverbote (Standstill-Klauseln), Rechtsauffassung der Bundesregierung, Hinweise an die Bundesländer, Auslegung und Änderung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen, Aufenthaltstitel, Gebührenregelung für türkische Staatsangehörige, Familiennachzug, Sprachanforderungen, Rechte Betroffener, Dialog mit Dänemark und den Niederlanden<br /> (insgesamt 31 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

22.05.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/951327. 04. 2012

Umsetzung der Verschlechterungsverbote des EWG/Türkei-Assoziationsrechts

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Heike Hänsel, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Alexander Ulrich, Kathrin Vogler, Katrin Werner und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Fraktion DIE LINKE. hat in der Vergangenheit durch mehrere parlamentarische Anfragen auf das Problem einer unzureichenden Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum EWG/Türkei-Assoziationsrecht aufmerksam gemacht (vgl. zuletzt die Bundestagsdrucksachen 17/6843 und 17/5539). Das Assoziationsrecht umfasst neben dem Assoziationsabkommen aus dem Jahr 1963 unter anderem das Zusatzprotokoll zum Abkommen (ZP) und den Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80).

Auch Äußerungen der EuGH-Richterin Dr. Maria Berger im Interview mit „Die Presse“ vom 25. September 2011 lassen eine gewisse Verärgerung des Gerichtshofs über die mangelhafte Berücksichtigung des Assoziationsrechts erkennen: „Auffällig oft landen bei uns derzeit Fälle, bei denen es um die Einhaltung des Assoziierungsabkommens mit der Türkei geht. In einer Zeit, als man türkische Arbeitnehmer dringend gesucht hat, wurden ihnen die Rechte versprochen […]. Jetzt, wo diese Rechte fällig werden, wollen einige Mitgliedstaaten nichts mehr davon wissen.“ Die von den jeweiligen Bundesregierungen vertretenen rigiden Rechtsauffassungen zum Assoziationsrecht wurden in konkreten Verfahren vom EuGH immer wieder erneut zurückgewiesen (vgl. z. B. die EuGH-Urteile zu Toprak vom 9. Dezember 2010, Rn. 48; Urteil C-92/07 vom 29. April 2010, Rn. 42; Abatay vom 21. Oktober 2003, Rn. 75; Birden vom 26. November 1998, Rn. 29 und 51; Demirel vom 30. September 1987, Rn. 6).

Die Regierungen der Niederlande, Dänemarks und Österreichs wenden das Assoziationsrecht hingegen weitaus umfassender an als die Bundesregierung. Dänemark und Österreich verzichten beispielsweise infolge der Rechtsprechung des EuGH bei türkischen Staatsangehörigen auf den Nachweis von Sprachkenntnissen beim Ehegattennachzug und im Inland (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 25. April 2012, „Wien kippt Sprachtest für Türken“ und DER STANDARD vom 23. April 2012, „EU-Gericht hebt Deutsch-Lernpflicht für Türken aus“).

Trotz dieser unterschiedlichen Auslegung des Assoziationsrechts verweigert die Bundesregierung einen Dialog und argumentativen Austausch mit den Regierungen seiner Nachbarstaaten (vgl. z. B. Plenarprotokoll 17/145, S. 17264 (D) und Bundestagsdrucksache 17/7279, S. 10). Offenkundig ist ihr nicht daran gelegen, zu einer einheitlichen Anwendung des Assoziationsrechts zu kommen.

Dabei hat auch der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einer Ausarbeitung (WD 3 – 3000 – 188/11) auf die sich aus dem Assoziationsrecht ergebenden umfangreichen Konsequenzen für das deutsche Aufenthaltsrecht hingewiesen.

Eine besondere Bedeutung kommt den so genannten Stillhalteklauseln bzw. Verschlechterungsverboten des Assoziationsrechts zu. Artikel 13 ARB 1/80 und Artikel 41 Absatz 1 ZP verbieten den Vertragsstaaten vor dem Hintergrund des Ziels einer Annäherung bzw. eines späteren Beitritts der Türkei zur Europäischen Union (EU) die Einführung „neuer Beschränkungen“ in Bezug auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit, wovon nach der Rechtsprechung des EuGH auch aufenthaltsrechtliche Regelungen umfasst sind. Diese Verschlechterungsverbote erfordern die Kenntnis der jeweiligen Rechtslage und Praxis im Aufenthalts- und Beschäftigungsrecht seit 1973 bzw. 1980 (Gesetze, Verordnungen, Runderlasse), denn für türkische Staatsangehörige gilt die seitdem jeweils günstigste Regelung; nachträgliche materielle oder verfahrensrechtliche Verschlechterungen sind nicht zulässig.

In ihrem Antrag auf Bundestagsdrucksache 17/7373 fordert die Fraktion DIE LINKE. vor diesem Hintergrund eine umfassende Berücksichtigung, Umsetzung und gesetzliche Verankerung der Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht und einen systematischen Rechtsvergleich, aus dem sich der konkrete Änderungsbedarf ergibt. Der Rechtsanwalt Ünal Zeran aus Hamburg hat die Rechtsprechung des EuGH und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für das deutsche Aufenthaltsrecht beispielhaft dargestellt („Gewitterwolken über dem deutschen Aufenthaltsgesetz“, ASYLMAGAZIN, Nummern 10/2011 und 12/2011).

Die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern (BMI) zum ARB 1/80 hingegen basieren auf dem Stand des Jahres 2002 und sind damit jedenfalls in Bezug auf die Verschlechterungsverbote praktisch wertlos, weil der EuGH diesbezüglich insbesondere in den letzten Jahren eine Vielzahl maßgeblicher Urteile gefällt hat (vgl. z. B. die EuGH-Urteile zu Dereci vom 15. November 2011, Oguz vom 21. Juli 2011, Toprak vom 9. Dezember 2010, Urteil C-92/07 vom 29. April 2010, Sahin vom 17. September 2009). Im Mai 2011 erklärte die Bundesregierung, die Anwendungshinweise würden „derzeit überarbeitet“ (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5884, Antwort zu Frage 1) – bis heute dauert diese Überarbeitung offenkundig an. Das kuriose Ergebnis ist, dass eine völlige Unklarheit über die Rechte türkischer Staatsangehöriger besteht, obwohl das Assoziationsrecht in seiner Bindungswirkung sogar Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union vorgeht.

In ihrer Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/5884 erklärte die Bundesregierung, dass sie es nicht als ihre Aufgabe ansieht, eine Beachtung des Assoziationsrechts in der Auslegung durch den EuGH sicherzustellen, zumal für die Rechtsanwendung „überwiegend“ die Bundesländer zuständig seien. Um die entsprechenden Positionen und Maßnahmen der Bundesländer zur Beachtung des Assoziationsrechts zu erfahren, hat die Fragestellerin deshalb zeitgleich eine weitere Kleine Anfrage an die Bundesregierung gerichtet, obwohl sie nicht der Auffassung sind, dass es überwiegend den Bundesländern obliegt, eine einheitliche Beachtung verbindlichen Europarechts in Deutschland sicherzustellen. Die nachfolgenden Fragen beziehen sich vor allem auf weiterhin bestehenden Nachfragebedarf zu den bisherigen Äußerungen der Bundesregierung zum Thema sowie auf aktuelle Entwicklungen.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen31

1

In welcher Weise hat die Bundesregierung die Bundesländer auf Auswirkungen der Verschlechterungsverbote des Assoziationsrechts hingewiesen, bei denen auch sie davon ausgeht, dass eine Abweichung von bundesgesetzlichen Vorschriften in Bezug auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige erforderlich ist (z. B. bei der Mindestehebestandszeit für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, die von zwei auf drei Jahre verlängert wurde, vgl. Bundestagsdrucksache 17/4623, Antwort zu Frage 1)?

2

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie die Bundesländer sicherstellen, dass bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen eine eigenständige Aufenthaltserlaubnis bereits nach zweijähriger – und nicht nach dreijähriger – Ehe erteilt wird, und wenn sie keine Kenntnisse hierzu hat, wie will sie dann der Verpflichtung zur Unionstreue und effektiven Umsetzung von Europarecht ohne entsprechende Anwendungshinweise oder gesetzliche Regelungen nachkommen?

3

Wie ist der Stand der Überarbeitung der Anwendungshinweise zum ARB 1/80 bzw. zum Assoziationsrecht insgesamt, wie ist der diesbezügliche Zeitplan, welche Stelle ist mit der Überarbeitung befasst, weshalb erfordert dies so viel Zeit, und wie ist angesichts der zehnjährigen Nichtüberarbeitung die Vorgabe in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nummer 4.5.2) zu verstehen, wonach die Anwendungshinweise zum ARB 1/80 „in der jeweils gültigen Fassung“ anzuwenden seien?

4

Inwieweit ist eine Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz zu Nummer 4.5.2 geplant, bzw. inwieweit wurden die Bundesländer darüber informiert, dass die dortigen Ausführungen auch nach Auffassung der Bundesregierung unzutreffend sind, wonach es angeblich keine assoziationsrechtlichen Regelungen oder Verpflichtungen bezüglich der Ersteinreise bzw. erstmaligen Erwerbstätigkeitsaufnahme gebe (vgl. die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/5884, S. 3 zweiter Absatz), da Nummer 4.5.2 die Rechtsprechung des EuGH zur Wirkung der Verschlechterungsverbote auch auf Regelungen der Einreise und der ersten Arbeitsaufnahme (vgl. z. B. das Abatay-Urteil vom 21. Oktober 2003, das Sahin-Urteil vom 17. September 2009 und das Urteil C-92/07 vom 29. April 2010) ignoriert?

5

In welcher Weise hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode die Bundesländer auf die Rechtsprechung des EuGH zum Assoziationsrecht, insbesondere zu den Verschlechterungsverboten, bzw. auf entsprechende Auswirkungen auf deutsches Recht hingewiesen (bitte genau mit Datum, Urteil und Inhalt benennen), und wann und in welchem Rahmen hat die Bundesregierung in dieser Wahlperiode Gespräche mit den Bundesländern zu diesen Fragen geführt (bitte mit Datum, Inhalt, Ergebnissen und Nennung der beteiligten Länder bzw. Ministerien aufführen)?

6

Wie ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/6712 zu verstehen, „nationale Vorschriften zum Familiennachzug, die keine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit beinhalten“, seien vom Verschlechterungsverbot des Artikels 13 ARB 1/80 nicht umfasst, vor dem Hintergrund, dass Beschränkungen der Einreisevorschriften, z. B. im Rahmen des Familiennachzugs, logischerweise immer auch eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit darstellen – entweder in Bezug auf die Stammberechtigten, deren Arbeitnehmerfreizügigkeit durch eine Einschränkung ihrer Rechte auf Familienzusammenführung beeinträchtigt wird, oder in Bezug auf die nachziehenden Familienangehörigen, deren Zugang zu einer künftigen Beschäftigung eingeschränkt wird (bitte ausführen)?

7

Wie kann sich die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 17/6712 zur Rechtfertigung ihrer Rechtsauffassung auf die Randnummern 74 ff. des Abatay-Urteils beziehen, in denen das damalige Vorbringen der Bundesregierung, das Verschlechterungsverbot gelte nur, wenn bereits eine ordnungsgemäße Beschäftigung ausgeübt würde und ein Aufenthaltsrecht bestünde, vom EuGH ausdrücklich zurückgewiesen wurde (Rn. 75), und zwar mit unter anderem folgenden Argumenten, die auch der jetzigen Rechtsauffassung der Bundesregierung entgegenstehen:

a) „der Schutz der Rechte türkischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Ausübung einer Beschäftigung [kann] nicht Gegenstand von Artikel 13 des Beschlusses Nummer 1/80 sein […], da diese Rechte bereits von Artikel 6 dieses Beschlusses vollständig erfasst sind“ (Rn. 79), d. h. dass das Verschlechterungsverbot gerade die nicht bereits in den Arbeitsmarkt integrierten türkischen Staatsangehörigen begünstigen soll (vgl. auch Rn. 83 sowie die Urteile Sahin, Rn. 50 f.; Toprak, Rn. 45 f. und C-92/07, Rn. 46 und 50);

b) „Vielmehr verbietet dieser Artikel 13 […] den Mitgliedstaaten, den Zugang türkischer Staatsangehöriger zu einer Beschäftigung durch neue Maßnahmen einzuschränken“ (Rn. 80), d. h. es geht bei den Verschlechterungsverboten um die Zugangsrechte zu einer beabsichtigten, aber noch nicht ausgeübten Beschäftigung (vgl. auch Rn. 89, in der ausdrücklich von der „Absicht, sich in den Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland als Aufnahmemitgliedstaat zu integrieren“ als entscheidendes Kriterium die Rede ist);

c) das Verschlechterungsverbot gelte auch für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, „deren Einreise […] nicht von der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer“ abhängt (Rn. 82), so dass ersichtlich wird, dass die von der Bundesregierung vorgenommene Trennung von „persönlichem“ und „sachlichem“ Schutzbereich nach Artikel 13 ARB 1/80 in Bezug auf Familienangehörige und die Frage der Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht haltbar ist (bitte auf alle Unterfragen getrennt und mit Begründung antworten)?

8

Wie ist die Aussage der Bundesregierung, der EuGH habe in Bezug auf das Verschlechterungsverbot „die Begrenzung des sachlichen Schutzbereichs auf Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit […] nicht aufgehoben“ (Bundestagsdrucksache 17/6712, Antwort zu Frage 5) damit vereinbar, dass der EuGH im Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 eine vergleichbare Behauptung der niederländischen Regierung ausdrücklich zurückgewiesen hat (vgl. Rn. 37 ff. des Urteils, Rn. 46: „Folglich ist das Vorbringen der niederländischen Regierung zurückzuweisen, Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 sei nicht auf die in den Ausgangsverfahren streitige Regelung anwendbar, da diese nicht in dieser Vorschrift vorgesehene Bedingungen für den Zugang türkischer Arbeitnehmer zum Arbeitsmarkt, sondern Rechte ausländischer Ehegatten in Bezug auf Familienzusammenführung betreffe.“) (es wird um eine Antwort mit Begründung auf diese zentrale Frage gebeten; die vergleichbare Frage 8 auf Bundestagsdrucksache 17/6970 wurde nach Ansicht der Fragestellerin unzureichend beantwortet, da die Bundesregierung lediglich abstrakt auf die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 17/5884 verwies, wo jedoch zum einen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2010 Bezug genommen wurde, das aber das zeitlich später ergangene Toprak-Urteil vom 9. Dezember 2010 noch gar nicht berücksichtigen konnte, und wo sich die Bundesregierung zum anderen auf die Randnummern 41 bis 44 des Toprak-Urteils stützt, ohne jedoch auf die beiden nachfolgenden Randnummern desselben Urteils einzugehen, die eine Interpretation wie die der Bundesregierung gerade ausschließen – wie oben in dieser Frage im Wortlaut zitiert)?

9

Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung die Feststellung des EuGH in seinem Urteil C-92/07 vom 29. April 2010, wonach Artikel 13 ARB 1/80 „der Einführung neuer Beschränkungen der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit […] einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme türkischer Staatsangehöriger […] betreffen“, (vgl. Rn. 49 f.) ein Beleg dafür, dass es der EuGH ausdrücklich als eine verbotene Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit ansieht, wenn die Einreisebestimmungen in Bezug auf Personen verschärft werden, die erst noch von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen, d. h. dass Familienangehörige nicht nur dem persönlichen, sondern auch dem sachlichen Schutzbereich des Verschlechterungsverbots unterfallen, wenn man dieser Unterscheidung und Argumentation der Bundesregierung folgen wollte (bitte ausführlich begründen)?

10

Wie ist die Aussage der Bundesregierung, Beschränkungen des Familiennachzugs würden nicht in den sachlichen Schutzbereich des Verschlechterungsverbots des ARB 1/80 fallen, mit Nummer 4.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vereinbar, wo es ausdrücklich heißt, dass es die „eigentliche Zwecksetzung des ARB 1/80“ sei, „eine Bewerbung um und die Ausübung einer Beschäftigung zu ermöglichen“, was also auch die Absicht zur Beschäftigungsaufnahme als Kernelement des sachlichen Schutzbereichs des ARB 1/80 beschreibt?

11

Wie ist die Aussage der Bundesregierung, Beschränkungen des Familiennachzugs würden nicht in den sachlichen Schutzbereich des Verschlechterungsverbots des ARB 1/80 fallen, mit dem aktuellen EuGH-Urteil Kahveci/Inan vom 29. März 2012 vereinbar, in dem es zu Rn. 34 zu dem „mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck“ heißt, dass dieser darin bestehe, „die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen“ und „insbesondere“ die „Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat“ zu erleichtern, so dass die von der Bundesregierung vorgenommene Verengung des sachlichen Schutzbereichs des Verschlechterungsverbots nach Artikel 13 ARB 1/80 auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit nicht zu rechtfertigen ist?

12

Mit welcher Begründung ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der EuGH zu jeder nur vorstellbaren Detailverschärfung der bestehenden Gesetzeslage seine gefestigte Rechtsprechung ständig wiederholen muss, obwohl bereits seit dem Urteil Tum und Dari klar ist, dass der EuGH „die Stillhalte-Klauseln in einem umfassenden Sinne auf alle einreise- und aufenthaltsrechtlichen Rahmenbedingungen anwenden“ will, wie nicht zuletzt der auch für die Bundesregierung tätige Prof. Dr. Dr. h. c. Kay Hailbronner in einem Aufsatz in der „Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik“ feststellte (ZAR 10/2011, S. 322 ff.)?

13

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung in diesem Zusammenhang aus der in der Vorbemerkung der Fragestellerin zitierten Äußerung der EuGH-Richterin Dr. Maria Berger, aus der ein gewisser Unmut der Richterin über die unzureichende Umsetzung des Assoziationsrechts durch einige Mitgliedstaaten erkennbar wird?

14

Wieso tauscht sich die Bundesregierung mit den Regierungen der Niederlande und Dänemarks zwar zu allen möglichen Fragen des Europa-, Unions- und Aufenthaltsrechts aus, nicht aber zu den assoziationsrechtlichen Verschlechterungsverboten und ihren Auswirkungen und sieht hierfür auch keinen Anlass (vgl. Plenarprotokoll 17/138, S. 16445 (D)), obwohl die beiden anderen Regierungen jedenfalls in Teilfragen (z. B. Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug, Gebühren für Aufenthaltstitel) offenkundig eine andere Auffassung von der Wirkungsweise und dem Umfang der Standstill-Klauseln haben und damit eine europaweit uneinheitliche Anwendung des Assoziationsrechts droht bzw. schon besteht?

15

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung daraus, dass das österreichische Innenministerium aus dem Dereci-Urteil des EuGH die Konsequenz gezogen hat, dass bei türkischen Staatsangehörigen wegen des Verschlechterungsverbots von Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug und im Inland abgesehen werden muss (vgl. DER STANDARD vom 23. April 2012, „EU-Gericht hebt Deutsch-Lernpflicht für Türken aus“), obwohl die Bundesregierung auf Anfrage genau dies bestritten hatte (vgl. die Antworten auf die Schriftlichen Fragen 15 auf Bundestagsdrucksache 17/9263 und 13 auf Bundestagsdrucksache 17/9307), und wird sich die Bundesregierung mit der österreichischen Regierung darüber austauschen, warum und aus welchen Gründen diese eine andere Rechtsauffassung und Interpretation der Rechtsprechung des EuGH zu der Wirkungsweise der Verschlechterungsverbote des Assoziationsrechts vertritt als die Bundesregierung, und wenn nein, warum nicht?

16

Welche politische Konsequenz zieht die Bundesregierung daraus, dass Nachbarländer, auf die sie sich in der Vergangenheit zur Rechtfertigung der deutschen Regelung der Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug bezogen hatte, nunmehr von dieser Regelung infolge des Assoziationsrechts wieder abweichen, jedenfalls bei türkischen Staatsangehörigen, d. h. der Hauptbetroffenengruppe in Deutschland, und inwieweit hielte die Bundesregierung die Regelung noch für sinnvoll, wenn sie auf diese Hauptbetroffenengruppe nicht mehr anwendbar wäre?

17

Wie tragfähig ist die Begründung der Bundesregierung, gesetzliche Regelungen zur Sicherstellung einer bundeseinheitlichen Anwendung des Assoziationsrechts seien nicht erforderlich bzw. schwierig, weil „Entwicklungen, die das Assoziationsrecht durch die Rechtsprechung des EuGH erfährt […] sich vermutlich nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung im deutschen Recht nachvollziehen“ ließen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/6970, zu den Fragen 6 und 7), vor dem Hintergrund, dass auch entsprechende Anwendungshinweise, wie die Praxis zeigt, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung erlassen werden und es überdies nicht unüblich ist, richterrechtlich geprägte Rechtsmaterien oder auch Vorgaben z. B. des Bundesverfassungsgerichts aus Gründen der Rechtsklarheit in Gesetzesform zu bringen, wobei danach nur noch neuere Gerichtsurteile berücksichtigt werden müssen, was ebenfalls übliche gesetzgeberische Tätigkeit ist?

18

Kann der (deklaratorische) Aufenthaltstitel über das Bestehen eines Aufenthaltsrechts nach dem Assoziationsabkommen nach § 4 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zusätzlich zu einem anderen Aufenthaltstitel erteilt werden?

Wenn ja,

a) zu welchen Aufenthaltstiteln ist dies möglich,

b) welche Gebühren werden nach welcher Rechtsgrundlage hierfür erhoben,

c) gibt es eine einheitliche Form der Erteilung dieses Titels, bzw. ist dies durch einen entsprechenden Eintrag in einen elektronischen Aufenthaltstitel nach einer anderen Rechtsgrundlage möglich,

d) hat im Falle der Ausstellung des Aufenthaltstitels bzw. der Feststellung des Rechts nach § 4 Absatz 5 AufenthG dieser Akt auch feststellenden Charakter, wie dies das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Mai 2001 – 1 B 125/00 – im Falle der Aufenthaltserlaubnis-EG hervorgehoben hat?

Wenn nein, inwieweit hält es die Bundesregierung für sinnvoll, die Betroffenen bei der Beantragung eines Titels über die Vor- bzw. Nachteile der unterschiedlichen Aufenthaltstitel (§ 4 Absatz 5 AufenthG im Vergleich zu anderen möglichen Aufenthaltstiteln) zu informieren?

19

Welche Vor- und Nachteile hat nach Ansicht der Bundesregierung der Titel nach § 4 Absatz 5 AufenthG im Vergleich zu anderen möglichen Aufenthaltstiteln?

20

Wie erklärt sich die Bundesregierung den Umstand, dass nur bei ca. 7 000 Personen ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsrecht festgestellt wurde, obwohl nach § 4 Absatz 5 AufenthG Betroffene, denen nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, verpflichtet sind, dies durch den Besitz einer entsprechenden Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern sie weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen?

21

Wie sinnvoll bzw. zulässig ist es, Betroffenen aufzuerlegen, ihre Rechte entsprechend einem internationalen Abkommen durch Antragstellung geltend machen bzw. anzeigen zu müssen, obwohl diese Rechte aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des EWG/Türkei-Assoziationsabkommens hiervon unabhängig bestehen und zugleich das Vorliegen solcher Rechte und damit die Frage, ob ein solcher Antrag gestellt werden muss oder nicht, fundierte Kenntnisse über eine sehr komplexe Rechtsmaterie erfordert, und müssten deshalb nicht vielmehr die Behörden dazu verpflichtet werden zu prüfen, ob sich ein Aufenthaltsrecht türkischer Staatsangehöriger aus dem Assoziationsrecht ergibt (in den Verfahrenshinweisen der Ausländerbehörde VAB A4 Nummer 4.5.0 heißt es z. B., dass „[t]ürkischen Staatsangehörigen, die nach dem ARB 1/80 privilegiert sind und denen kein stärkeres Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht zusteht, […] eine Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 zu erteilen [ist]“, S. 41)?

22

Welche Folgen erwachsen daraus, wenn Betroffene ihrer Verpflichtung nach § 4 Absatz 5 Satz 1 AufenthG nicht nachkommen, und wie sind etwaige Sanktionen (z. B. ein Ordnungsgeld) mit den Verschlechterungsverboten des Assoziationsrechts vereinbar, da es bis 2005 keine entsprechende Nachweispflicht und keine hieran anknüpfenden Sanktionen gab?

23

Welche Bedeutung und Folgen hat es, dass die Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Absatz 5 AufenthG weder in § 78 noch in § 78a AufenthG aufgeführt ist, und in welcher Form wird diese Aufenthaltserlaubnis erteilt?

24

Inwieweit und mit welcher Begründung teilt die Bundesregierung die Auffassung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 15. März 2011 – 3 K 1723/09 in: Informationsbrief Ausländerrecht 2011, S. 327 ff. und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Mai 2010 in: Informationsbrief Ausländerrecht 2010, S. 372 und 416), dass die Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 4 Absatz 5 AufenthG nicht von den Voraussetzungen des § 5 AufenthG abhängt?

25

Inwieweit besteht nach Ansicht der Bundesregierung aufgrund der Regelung des § 4 Absatz 5 Aufenthaltsgesetz (Erteilung des Titels nur auf Antrag der Betroffenen, aber nicht verpflichtend bei Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EG) die Gefahr, dass Behördenmitarbeiter/-innen (nicht nur der Ausländerbehörden, sondern z. B. auch der Standesämter) fälschlich davon ausgehen, dass die Rechte des Assoziationsrechts und insbesondere die Standstill-Klauseln nicht zur Anwendung kommen, wenn kein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt (bitte begründen)?

26

Inwieweit hält die Bundesregierung die Aussage in Nummer 4.5.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (noch) für zutreffend bzw. bezüglich welcher Rechte für unzutreffend, wonach eine Niederlassungserlaubnis „eine grundsätzlich weitergehende Berechtigung vermittelt als das Assoziationsrecht EWG/Türkei“, was etwa in Bezug auf Erlöschensvorschriften unzutreffend sein dürfte, und inwieweit hat die Bundesregierung die Bundesländer hierüber informiert, bzw. plant sie eine entsprechende Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift?

27

In welchen Fallkonstellationen ist es von Vorteil, wenn eine Bestätigung des Bestehens der Vergünstigungen aus dem Assoziationsrecht entsprechend § 4 Absatz 5 AufenthG vorliegt (z. B. beim Standesamt zur Klärung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt in Deutschland bei unbefristetem Aufenthaltsrecht)?

28

Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil 8 K 1159/10 des Verwaltungsgerichts (VG) Aachen, mit dem festgestellt wird, dass die derzeitigen Gebühren für (elektronische) Aufenthaltstitel bei türkischen Staatsangehörigen u. a. gegen das Verschlechterungsverbot nach Artikel 13 ARB 1/80 verstoßen, wobei das Gericht ganz im Sinne der Fragestellerin und gegen die Argumentation der Bundesregierung entschied (vgl. Bundestagsdrucksache 17/5884, zu den Fragen 4d, 4e und 9 bis 14)?

29

Wird die Bundesregierung nunmehr eine mit dem Verschlechterungs- und Diskriminierungsverbot des ARB 1/80 vereinbare Gebührenregelung für türkische Staatsangehörige schaffen, insbesondere um einen ansonsten nach dem VG Aachen (vgl. o. g. Urteil, S. 25, 35) auch möglichen Totalausfall der Gebühren mangels tragfähiger Rechtsgrundlage (mögliche Unanwendbarkeit des § 45 Nummer 3 AufenthV wegen Verstoßes gegen die Artikel 10 und 13 ARB 1/80) zu vermeiden (bitte in Auseinandersetzung mit den Gründen des genannten Urteils darlegen)?

30

Hält die Bundesregierung die derzeit erhobenen Gebühren für eine Daueraufenthaltserlaubnis-EG in Höhe von 135 Euro noch für europarechtskonform, nachdem der EuGH mit Urteil vom 26. April 2012 (C-508/10, vgl. z. B. Rn. 77) festgestellt hat, dass eine Gebühr, die im Vergleich zu einem inländischen Personalausweis etwa sieben Mal so hoch ist, ohne Zweifel gegen die Daueraufenthaltsrichtlinie der EU verstößt, vor dem Hintergrund, dass auch die deutsche Gebühr fast fünf Mal so hoch ist wie die Gebühr für einen Personalausweis (bitte begründen), und welche Konsequenzen wurden bislang aus dem Urteil gezogen?

31

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht seine im Grundsatzurteil zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug vom 30. März 2010 vertretene Auffassung, die Regelung verstoße eindeutig nicht gegen die EG-Familienzusammenführungsrichtlinie, aufgrund einer Stellungnahme der Europäischen Kommission in einem EuGH-Verfahren geändert hat, stimmt die Bundesregierung der Feststellung zu, dass auch die Behauptung des Bundesverwaltungsgerichts im selben Urteil, wonach die Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug eindeutig mit dem Assoziationsrecht vereinbar seien, nicht mehr aufrechtzuerhalten ist, nachdem die Europäische Kommission in dem EuGH-Verfahren C-256/11 die Auffassung vertreten hat, dass zur Anwendbarkeit des Verschlechterungsverbots des Assoziationsrechts bereits die Absichtsbekundung, von der Arbeitnehmerfreizügigkeit Gebrauch machen zu wollen, genügt (vgl. Plenarprotokoll 17/129, S. 15192 (D) f., bitte nachvollziehbar begründen), und was folgt hieraus?

Berlin, den 27. April 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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