Abteilungen, Gremien und Dateien deutscher Sicherheitsbehörden für den Kampf gegen Rechtsextremismus (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/8535)
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Halina Wawzyniak, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die deutschen Sicherheitsbehörden haben bei der Bekämpfung der naziterroristischen Organisation „Nationalsozialistischer Untergrund“ (NSU) dramatisch versagt. V-Leute haben die Terrororganisation mittels Spenden sogar unterstützt. Das geht unter anderem aus dem Gutachten der sogenannten Schäfer-Kommission vom 14. Mai 2012 hervor, in dem gleich zwei Spendenvorgänge einer Verbindungsperson belegt werden. So schreibt die Kommission von einer „erfolgten Geldübergabe in Höhe von 2000,- DM an die Quelle, die diesen Betrag an das TRIO zum Zwecke der Beschaffung gefälschter Pässe weiterleiten sollte“, und unter dem Datum 22. März 1999 wird ein Bericht der gleichen V-Person wiedergegeben: „Quelle 2045 berichtet zudem, Wohlleben [Neonazi und Kameradschaftsaktivist, die Fragesteller] sei über eine von ihr übergebene Spende in Höhe von 500.- DM sehr froh gewesen, da das TRIO dringend Geld benötige.“
Die Fragesteller sind daran interessiert, das Ausmaß von Versagen und ggf. Vertuschung seitens der Sicherheitsbehörden auszuloten; eine Maßnahme, dieses Ziel zu erreichen, war die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. vom 21. Dezember 2011 (beantwortet auf Bundestagsdrucksache 17/8535). In dieser haben sie sich danach erkundigt, wie die Bundessicherheitsbehörden den Kampf gegen den Neofaschismus geführt haben. Sie haben sich insbesondere nach der Arbeit der inzwischen aufgelösten „Informationsgruppe zur Beobachtung und Bekämpfung rechtsextremistischer/-terroristischer, insbesondere fremdenfeindlicher Gewaltakte“ (IGR) erkundigt.
Die Bundesregierung hat die Antworten auf zahlreiche der formulierten Fragen abgelehnt – manche Angaben wurden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt, manche Angaben wurden total verweigert. Die hierfür erteilte Begründung wird den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht gerecht. So erklärt die Bundesregierung wiederholt, die Verschriftlichung von Angaben gefährde das „Staatswohl“. Nach Auffassung der Fragesteller ist es jedoch genau umgekehrt.
Die Kenntnis von Gremien, Dateien, Abteilungen, Schwerpunktsetzungen und Formen der Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden ist eine unabdingbare Voraussetzung, um das Vorgehen der Sicherheitsbehörden gegenüber den Naziterroristen zu untersuchen und ggf. Korrekturen in die Wege zu leiten. Die lückenlose Aufklärung der Aktivitäten, der Struktur und des Umfeldes der Nazibande wie auch des Vorgehens der Sicherheitsbehörden gefährdet nicht das Staatswohl, sondern dient ihm.
Aus Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 20 Absatz 2 des Grundgesetzes folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfGE 13, 123). Diese Antwortpflicht unterliegt zwar gewissen Grenzen, solche sind vorliegend jedoch nicht einschlägig. Insbesondere wird durch eine öffentliche Antwort der Fragen nicht das Staatswohl gefährdet.
Der Begriff des Staatswohls ist angesichts der Bedeutung des parlamentarischen Fragerechts, restriktiv auszulegen (vgl. Glauben/Brocker, Das Recht der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse, § 17, Rn. 24). Die Bundesregierung kann zur Begründung der Staatswohlgefährdung nicht pauschal behaupten, durch die Beantwortung von parlamentarischen Fragen würden Rückschlüsse auf die Tätigkeit der Geheimdienste ermöglicht, die deren Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährdeten (BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06, Rn. 135). Ein umfassendes öffentliches Geheimhaltungsinteresse ist nicht mit Erwägungen begründbar, die im Ergebnis nur auf den Hinweis hinauslaufen, dass in dem zu beurteilenden Fall Sicherheitsbehörden tätig geworden seien (vgl. BVerwG, NJW 1986, Seite 2329 = JZ 1986, Seite 634). Allein der Hinweis auf die von den Sicherheitsbehörden wahrzunehmenden Aufgaben – mögen diese auch noch so bedeutsame Anliegen betreffen – vermag eine Geheimhaltung nicht zu rechtfertigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81, Rn. 77). Der Schutz nachrichtendienstlicher Belange besteht nicht um ihrer selbst willen, sondern wird nur mit Blick auf die künftige Arbeit der Sicherheitsbehörden gewährt. Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschluss vom 10. Januar 2012 – 20 F 1.11).
Diesen Anforderungen wird die Antwort der Bundesregierung nicht gerecht. Sie begründet nicht substantiiert, inwiefern die Beantwortung der Fragen das Staatswohl gefährden würde.
Erst recht nicht nachvollziehbar ist, warum einige Antworten sogar so „evident geheimhaltungsbedürftig“ sein sollen, dass die Abgeordneten sie nicht einmal in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehen dürfen.
Das Staatswohl ist nicht allein der Bundesregierung, sondern dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83, BVerfG Beschluss vom 17. Mai 2009 – 2 BvE 3/07) i. d. R. kommt eine Berufung auf das Staatswohl nicht in Betracht, weil der Deutsche Bundestag wirksam Vorkehrung gegen das Bekanntwerden von Geheimnissen getroffen hat. Dass auch die Beobachtung von Vorschriften zur Wahrung von Dienstgeheimnissen deren Bekanntwerden nicht ausschließt, steht dem nicht entgegen. Diese Tatsache betrifft alle drei Gewalten (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83, vgl. auch BVerfG Beschluss vom 17. Mai 2009 – 2 BvE 3/07, Rn. 165). Die Nichtbeantwortung unter Berufung auf das Staatswohl ist nur unter ganz besonderen Umständen zulässig. Das Bundesverfassungsgericht nennt hier beispielhaft den „Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung“ und die Weitergabe streng persönlicher Informationen (BVerfG Urteil vom 17. Juli 1984 – 2 BvE 11 15/83).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
a) Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben sich beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sowie beim Militärischen Abschirmdienst (MAD) in den Jahren seit 1990 schwerpunktmäßig mit der Beobachtung bzw. Bekämpfung der rechtsextremen Szene bzw. (im Fall des MAD) mit der Beobachtung bzw. Bekämpfung rechtsextremer „Einzelfälle“ beschäftigt (bitte nach Jahren einzeln angeben)?
b) Welche Organisationseinheiten beim MAD widmeten sich seit 1990 schwerpunktmäßig der „personenbezogenen Einzelfallbearbeitung“ zu extremistischen Bestrebungen einzelner Angehöriger des Geschäftsbereiches des Bundesministeriums der Verteidigung, wann wurden diese Organisationseinheiten gegründet, und was war ihr jeweiliger Zweck?
c) Welche Finanzmittel standen den Organisationseinheiten des BfV und MAD jeweils jährlich zur Verfügung (bitte nach Jahren seit 1990 angeben)?
(Die Fragesteller weisen darauf hin, dass sie hiermit keineswegs Einblick in die geheimen Wirtschaftspläne des BfV oder MAD nehmen, sondern lediglich zwei Zahlen aus diesem erfahren wollen, die Fragesteller weisen zudem darauf hin, dass die Bundesregierung bei ihrer Antwortverweigerung auf Bundestagsdrucksache 17/8535 nicht dargelegt hat, inwiefern die Angabe dieser beiden Zahlen Rückschlüsse auf konkrete Operationen erlaubt.)
Ist die angestrebte Koordinierungsgruppe Politisch Motivierte Kriminalität – rechts (KG PMK – rechts) mittlerweile eingerichtet worden?
Wenn nein, wann wird dies voraussichtlich geschehen?
Wenn ja,
a) wann,
b) wo ist sie angesiedelt,
c) aus welchen Sicherheitsbehörden setzt sie sich zusammen (bitte vollständig auflisten),
d) wie häufig soll sie zusammenkommen und
e) ist sie bereits zusammengekommen, und was wurde besprochen, und welche Einzelheiten kann die Bundesregierung zum Inhalt der Besprechungen angeben?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die erbetenen Informationen Rückschlüsse auf die Tätigkeit des BfV ermöglichen, die aus Sicht der Bundesregierung dessen Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung gefährden?
Welche weiteren gemeinsamen Gremien unter Beteiligung von BfV und MAD widmeten sich seit 1990 der Beobachtung und Bekämpfung des Rechtsextremismus?
Über welche Dateien verfügen BfV und MAD seit 1990 zur Beobachtung und Bekämpfung des Rechtsextremismus sowie der PMK-rechts (falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die Offenlegung der vorhandenen Dateien detaillierte Rückschlüsse über die Arbeitsschwerpunkte und die Arbeitsweise von BfV und MAD ermöglichen würde)?
Wer hat jeweils die Themen festgelegt, die bei den Zusammenkünften der IGR besprochen wurden, wie hat sich das in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS auf Bundestagsdrucksache 13/1117 dargestellte Verhältnis von vier regulären Sitzungen von 1995 bis 2007 entwickelt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die Offenlegung der Themen detaillierte Rückschlüsse auf die Arbeit der Sicherheitsbehörden ermöglichten, die deren künftige Aufgabenerfüllung beeinträchtigen könnte?
Wann ist die IGR in den Jahren zu ihren regulären Sitzungen 1995 bis 2007 zusammengekommen (bitte sowohl das IGR-Vollplenum mit Bund-/ Ländervertretern als auch etwaige Vorbesprechungs- oder kleinere, nur aus Bundesvertretern bestehende Sitzungen berücksichtigen), und was war jeweils Thema der Besprechungen?
Was waren jeweils von 1995 bis 2007 die Anlässe, zu denen die IGR „anlassbezogen“ einberufen wurde, und wer hat jeweils die Sitzung veranlasst?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern eine öffentliche Information über Einberufer, Themen und Anlässe eines Gremiums, das schon seit vielen Jahren faktisch nicht mehr existiert, die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der an der IGR beteiligten Behörden nachhaltig gefährden könnte?
Welche Arbeitsgruppen hat die IGR seit 1995 eingesetzt, und zu welchen Themen brachten diese Arbeitsgruppen welche Ergebnisse hervor?
Wie oft haben die Arbeitsgruppen getagt (bitte pro Jahr und Thema angeben), und nach welchen Gesichtspunkten wurden sie zusammengesetzt (Bund, Länder, welche Sicherheitsbehörden oder Ähnliches)?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern eine Auflistung der Arbeitsgruppen, Themen, Ergebnisse und Sitzungstermine die heutige Aufgabenerfüllung der damals an der IGR beteiligten Behörden konterkarieren könnte, und wie verträgt es sich mit dieser Auffassung der Bundesregierung, dass aber sehr wohl Angaben zur Tätigkeit der IGR inkl. Arbeitsgruppen, Themen und Sitzungstermine, bis 1995 gemacht worden sind (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe der PDS auf Bundestagsdrucksache 13/1117, Frage 6 und 8)?
Welche regionalen personen- und sachbezogenen Beobachtungs- und Bekämpfungsschwerpunkte hat die IGR seit 1995 ausgemacht, und wie haben sich diese im Laufe der Zeit entwickelt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die Benennung von Beobachtungs- und Bekämpfungsschwerpunkten die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der ehedem an der IGR beteiligten Behörden konkret gefährden könnte?
Welche Rolle hat bei den IGR-Treffen der sogenannte Thüringer Heimatschutz (THS) gespielt, und inwiefern teilten die Sicherheitsbehörden ihre jeweiligen Erkenntnisse über diese Organisation einander mit?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die Beantwortung der Frage, ob es zum THS einen Informationsaustausch gegeben hat, die Arbeit der Sicherheitsbehörden gefährden bzw. Rechtsextremisten Anhaltspunkte liefern könnte, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen könnten?
Wann, aus welchem Anlass und mit welchem Ergebnis wurde in der IGR über die Konzeption und mögliche Probleme der V-Leute- Führungstätigkeit in der rechtsextremistischen Szene gesprochen?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Frage weiterhin für geheimhaltungsbedürftig hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern eine Beantwortung der Frage, ob es eine Problematisierung von V-Leute-Einsätzen gegeben hat, geeignet sei, die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu gefährden bzw. Rechtsextremisten Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen könnten?
Fand im Rahmen der IGR ein Informationsaustausch über Platzierung, Anzahl und Aktivitäten von V-Leuten in der rechten Szene statt?
a) Wurde hierbei auch über V-Leute im THS berichtet?
b) Wurde dabei auch über Kontakte zwischen untergetauchten (Ex-)THS- Mitgliedern und Personen, die nach heutigem Kenntnisstand zur NSU gehörten sowie zwischen diesen Zusammenschlüssen und der NPD berichtet?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für „evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern die erbetenen Informationen geeignet seien, die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu gefährden bzw. Rechtsextremisten Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen könnten?
Inwiefern wurden bei den IGR-Treffen konkrete Erkenntnisse über Waffenfunde (seien es legale oder illegale Waffen) ausgetauscht?
a) Inwiefern wurden Erkenntnisse über Schießübungen ausgetauscht, die die Rechtsextremisten im In- oder Ausland absolviert hatten, und welche Erkenntnisse waren dies?
b) Welche Schlussfolgerungen wurden aus den Erkenntnissen über den Themenkomplex Nazis/Waffen gezogen, und inwiefern wurden diese umgesetzt?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für „evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern eine Beantwortung geeignet sei, Rechtsextremisten Anhaltspunkte zu liefern, wie sie sich einer Beobachtungstätigkeit entziehen könnten?
Welche Vereinbarungen, Absichtserklärungen, Resolutionen und Ähnliches hat die IGR seit 1995 getroffen, und inwiefern wurden diese umgesetzt?
Falls die Bundesregierung die Antwort auf diese Frage weiterhin für „evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, inwiefern eine Übersicht über (unverbindliche) Absichtserklärungen einer längst aufgelösten Informationsgruppe geeignet sein könnte, die Arbeit der Sicherheitsbehörden zu gefährden?
Welche Bedeutung hatten bei den IGR-Treffen Umstrukturierungsprozesse in der rechten Szene und strategische Überlegungen vor allem des gewaltbereiten Teils der rechten Szene, und inwiefern gelangten die beteiligten Sicherheitsbehörden dadurch zu neuen Erkenntnissen, und inwiefern wirkte sich dies in der operativen Arbeit praktisch aus?
a) Wann, aus welchem Anlass und mit welchen Ergebnissen wurde in der IGR über die Entwicklung der rechtsextremistischen Kameradschaften und die autonomen Nationalisten gesprochen?
b) Welche Verbotsverfahren gegen gewaltbereite rechtsextremistische Organisationen wurden wesentlich von der IGR angestoßen oder unterstützt?
c) Wann und mit welchen Ergebnissen wurde in der IGR über das gescheiterte NPD-Verbot und die möglichen Folgen diskutiert?
Falls die Bundesregierung die Antworten auf diese Fragen weiterhin für „evident geheimhaltungsbedürftig“ hält, welche detaillierte Begründung führt sie dafür an, dass eine Offenlegung der Relevanz von Umstrukturierungsprozessen in der rechten Szene, Kameradschaften und autonomen Nationalisten die Arbeitsfähigkeit der Sicherheitsbehörden gefährden könnte?
Inwiefern wurden auf den Zusammenkünften der IGR Anhaltspunkte über Vorhandensein von Waffen in neonazistischen Strukturen erörtert (bitte mit Datum und Erläuterungen über Anzahl der Waffen, Art der Anhaltspunkte und jeweilige Nazistruktur)?
Inwiefern wurde auf den Zusammenkünften der IGR die Gefahr naziterroristischer Strukturen erörtert (bitte mit Datum und Erläuterungen über die jeweiligen Anhaltspunkte, Einschätzungen und Nazigruppen)?
a) Wie wurde der Begriff des Rechts- oder Naziterrorismus definiert?
b) Welche Unterschiede wurden bei den IGR-Sitzungen hinsichtlich einer solchen Definition zwischen den beteiligten Sicherheitsbehörden deutlich (bitte soweit möglich erläutern)?