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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2012

Angaben zur Anerkennung von Abschiebungshindernissen (Gesamtschutzquote), Widerrufsverfahren, Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-II-Verordnung, Vergleichswerte vom Vorjahr, Asylanträge für Kinder und Jugendliche sowie unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, Haltung zur neuen Verfahrensweise des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg AA 11 S 3392/11 vom 27. April 2012, abgelehnte Asylanträge, Anzahl der sog. Flughafenverfahren, Rechtsmittel und Gerichtsentscheidungen, Anhörungen mittels Bild- und Tonübertragungen, Angaben zu Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen und Libyen<br /> (insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

10.08.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1039224. 07. 2012

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal 2012

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Agnes Alpers, Sevim Dağdelen, Petra Pau, Jens Petermann, Frank Tempel, Kersten Steinke, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten ergänzenden Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung wenig Beachtung finden.

So gab es im Jahr 2011 nicht nur gut 45 000 Asylerstanträge und knapp 10 000 Anerkennungen (inklusive subsidiärem Schutz). Es wurden zudem 17 439 Verfahren eingeleitet, mit denen der Flüchtlingsstatus bereits anerkannter Flüchtlinge noch einmal überprüft wurde. Zwar führte dies „nur“ in knapp 500 Fällen (5,7 Prozent aller Entscheidungen) zum Widerruf der Anerkennung, zumeist wegen geänderter Bedingungen im Herkunftsland. Doch Widerrufsverfahren sind für die Betroffenen – politisch Verfolgte und häufig traumatisierte Flüchtlinge – extrem belastend und für Behörden und Gerichte sehr arbeitsaufwändig. Die deutsche Widerrufspraxis ist in der Europäischen Union einmalig restriktiv, kein anderer Mitgliedstaat kennt obligatorische Widerrufsprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer. Viele Länder verzeichnen überhaupt keine oder nur vereinzelt Widerrufe, in Deutschland hingegen war im Zeitraum 2005 bis 2010 die Zahl der Asylwiderrufe mit 38 500 fast genau so groß wie die Zahl der Asylanerkennungen (41 000).

Auch viele durch das BAMF zunächst abgelehnte Asylsuchende sind verfolgt oder gefährdet: Etwa 10 Prozent der Klägerinnen und Kläger gegen eine ablehnende Behördenentscheidung erhalten einen Schutzstatus durch die Gerichte zugesprochen, bei afghanischen Asylsuchenden ist dieser Anteil etwa dreimal so hoch.

Bei etwa 20 Prozent aller Asylgesuche im Jahr 2011 war das BAMF der Auffassung, dass ein anderes Land der EU für die Asylprüfung zuständig sei. Das Land, das dabei mit Abstand am häufigsten ersucht wurde, Asylsuchende aus Deutschland zu übernehmen, war ausgerechnet Italien (2 279 Ersuchen), das unter anderem wegen unzureichender Aufnahmebedingungen in der Kritik steht.

Ein behördliches Asylverfahren in Deutschland dauert im Durchschnitt ein knappes halbes Jahr, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung inklusive Gerichtsverfahren vergeht ein knappes Jahr. Bei bestimmten Herkunftsländern mit geringen Anerkennungsquoten, etwa Serbien und Mazedonien, sind die Verfahrensdauern nur halb so lang oder noch kürzer. Dies widerlegt eine verbreitete Vorstellung, wonach sich ein Aufenthalt in Deutschland angeblich durch lange Verfahren quasi „erzwingen“ ließe. Die Dauer eines gerichtlichen Überprüfungsverfahrens beträgt im Durchschnitt unter zehn Monate.

364 Anhörungen von Asylsuchenden (1,1 Prozent aller Anhörungen) wurden im Jahr 2011 mittels Videokonferenztechnik durchgeführt. Grund hierfür sind interne Personalprobleme des BAMF. Betroffen sind unter anderem Asylsuchende aus Afghanistan, dem Irak, dem Kosovo, Syrien und Indien. Nach Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages sind diese Videoanhörungen ohne rechtliche Grundlage und damit rechtswidrig. Verbände und Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kritisieren, dass mangels persönlicher Begegnung und durch die technische Distanz keine vertrauensvolle Atmosphäre entstehen kann. Auch der Innenausschuss des Deutschen Bundestages hatte sich in seiner Sitzung vom 25. Januar 2012 nahezu einhellig gegen den Einsatz der Videotechnik ausgesprochen. Dennoch wird an dem umstrittenen Verfahren festgehalten.

Das so genannte Asylflughafenverfahren mussten im Jahr 2011 819 Personen durchlaufen, unter ihnen 150 afghanische, 143 iranische und 59 syrische Flüchtlinge sowie 42 unbegleitete Minderjährige. Im Ergebnis wurde dabei 60 Asylsuchenden nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich freiwillig oder zwangsweise ausreisen mussten oder in Deutschland verbleiben konnten, ist ungeklärt.

36,4 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2011 waren minderjährige Kinder, 4,7 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Die Gesamtschutzquote bei Asylsuchenden unter 18 Jahren betrug 2011 fast 30 Prozent.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen23

1

Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes/der Genfer Flüchtlingskonvention – AufenthG/GFK – und von Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 2, 3, 5 und 7 AufenthG) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2012, und wie lautet der Vergleichswert des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und der Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung, Flüchtlingsschutz, subsidiärer Schutz nach § 60 Absatz 2 und 5 AufenthG – unmenschliche Behandlung –, nach § 60 Absatz 3 AufenthG – Todesstrafe –, nach § 60 Absatz 7 Satz 2 AufenthG – bewaffnete Konflikte – und nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG – sonstige existenzielle Gefahren)?

2

Wie viele der Anerkennungen nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK im zweiten Quartal 2012 beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den zehn Herkunftsländern mit den höchsten Gesamtschutzquoten angeben)?

3

Wie viele Widerrufsverfahren wurden im zweiten Quartal 2012 (bitte auch die Vergleichswerte des ersten Quartals 2012 nennen) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren, bitte auch die jeweiligen Widerrufsquoten benennen)?

4

Wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungsdauer im zweiten Quartal 2012 (bitte auch die Vergleichswerte des ersten Quartals 2012 nennen) bis zu einer behördlichen Entscheidung, wie lang war die Verfahrensdauer im bisherigen Jahr 2012 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung (d. h. inklusive eines Gerichtsverfahrens, bitte jeweils nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie lang war die durchschnittliche Bearbeitungszeit bei Asylerstanträgen von unbegleiteten Minderjährigen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern und Außenstellen auflisten)?

5

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-II-Verordnung wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern basierenden angeben)?

5

Welches waren in den benannten Zeiträumen die zehn am stärksten betroffenen Herkunftsländer, und welches waren die zehn am stärksten angefragten EU-Mitgliedstaaten (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland und Malta nennen)?

5

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt nach Artikel 3 Absatz 2 der Dublin-Verordnung – DublinV –, humanitäre Fälle nach Artikel 15 DublinV) gab es in den benannten Zeiträumen?

5

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-II-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Werten und in Prozentzahlen angeben und auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und EU-Mitgliedstaaten – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), und wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des BAMF, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens, überstellt?

5

Wie hoch war der Anteil der in Zuständigkeit der Bundespolizei durchgeführten Dublin-Verfahren bzw. Überstellungen in den genannten Zeiträumen, in welcher Zahl erfolgten Überstellungen aufgrund der Dublin-II-Verordnung bzw. aufgrund bi- oder multilateraler Abkommen, und wie hoch war jeweils der Anteil unbegleiteter Minderjähriger (in welche Länder wurden diese überstellt)?

5

Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der DublinV abgelehnt oder eingestellt oder als unbeachtlich betrachtet, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

6

Wie viele Verfahren zur Rücküberstellung im Rahmen der DublinV wurden durch das BAMF in den Jahren 2012 bzw. 2011 bei Personen eingeleitet, die in Deutschland als minderjährig registriert wurden (bitte auflisten nach wichtigsten Herkunftsländern und Zielstaaten der Überstellung)?

6

Wie viele Dublin-Überstellungen von unbegleiteten Minderjährigen wurden in den Jahren 2012 bzw. 2011 vollzogen (bitte auflisten nach Zielländern und Alter bei Rücküberstellung), wie viele wurden nicht vollzogen (bitte auflisten nach Zielländern und Alter bei Ablauf der Überstellungsfrist)?

6

Wie viele Rücküberstellungen wurden in den Jahren 2012 bzw. 2011 bei Personen vollzogen, die in Deutschland angaben, minderjährig zu sein, deren Alter jedoch aufgrund von Informationen aus anderen Dublin-Staaten korrigiert wurde (bitte auflisten nach wichtigsten Herkunftsländern und Zielstaaten der Überstellung)?

7

Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 nach § 14a Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von bzw. für Kinder(n) unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?

8

Wie viele unbegleitete Minderjährige haben in den ersten sechs Monaten des Jahres einen Asyerstantrag gestellt (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern aufgliedern)?

Wie viele von ihnen haben ihren Asylantrag schriftlich beim BAMF, wie viele direkt bei einer Außenstelle gestellt (bitte nach Außenstellen auflisten) und wie viele aus dem Gefängnis heraus (bitte nach Bundesländern auflisten)?

9

Wie hoch war die Gesamtschutzquote bei unbegleiteten Minderjährigen in den ersten sechs Monaten des Jahres (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die Jahre 2011 und 2010 zum Vergleich benennen)?

Wie ist die jeweilige Schutzquote an den einzelnen Außenstellen aufgeteilt, differenziert nach verschiedenen Schutzstatus und Hauptherkunftsländern (bitte auch die Jahre 2011 und 2010 zum Vergleich benennen)?

Wie hoch war im ersten Halbjahr 2012 die Gesamtschutzquote bei Personen, die als unbegleitete Minderjährige einen Asylantrag gestellt haben, der aber erst nach Vollendung des 18. Lebensjahres beschieden wurde (bitte nach Schutzstatus, Herkunftsländern und Außenstellen auflisten)?

In wie vielen Fällen wurde im ersten Halbjahr 2012 subsidiärer Schutz gemäß § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG im Hinblick auf die durch das BAMF angenommene Interpretation des § 58 Absatz 1a AufenthG (vgl. hierzu Entscheiderbrief 4/2012) nicht gewährt (bitte soweit möglich aufschlüsseln nach Außenstellen, gegebenenfalls Schätzwerte nennen), und welche Rechtsprechung ist der Bundesregierung hierzu bekannt (bitte auflisten nach jeweiligem Verwaltungsgericht und angeben, in welchem Umfang solche Entscheidungen des BAMF von den Verwaltungsgerichten wieder aufgehoben wurden)?

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – A 11 S 3392/11 – vom 27. April 2012, in dem der Ansatz des BAMF (kein subsidiärer Schutzstatus nach § 60 Absatz 7 Satz 1 AufenthG bei Minderjährigen wegen § 58 Absatz 1a AufenthG) als „nicht vertretbar“ bezeichnet wird (Urteilsabschrift, S. 15), weil kein „gleichwertiger Schutz“ geboten werde und die „nicht plausible Situation“ entstehe, dass gerade Kinder und Jugendliche bei einer Extremgefahr keinen subsidiären Schutz- und Aufenthaltsstatus erhalten könnten, sondern auf die spätere „Ebene der Vollstreckung“ verwiesen würden, wobei im Einzelfall dann aber nicht einmal sichergestellt sei, dass mit einer Übergabe an eine zur Personensorge berechtigte Person oder eine „geeignete Aufnahmeeinrichtung“ die geltend gemachten extremen Gefahren ausgeschlossen seien, und wenn das BAMF hieraus keine Konsequenzen zieht, warum nicht (bitte begründet ausführen)?

Inwieweit hält die Bundesregierung die im Entscheiderbrief 4/2012 geschilderte neue Verfahrensweise im Umgang mit unbegleitet Minderjährigen mit Artikel 22 Absatz 2 der UN-Kinderrechtskonvention für vereinbar, wonach einem Flüchtlingskind, wenn Eltern oder andere Familienangehörige nicht ausfindig gemacht werden können, „derselbe Schutz zu gewähren [ist] wie jedem anderen Kind, das aus irgendeinem Grund dauernd oder vorübergehend aus seiner familiären Umgebung herausgelöst ist“, was aber nicht der Fall ist, wenn die Betroffenen infolge der neuen Verfahrensweise damit rechnen müssen, nur eine Duldung statt (wie zuvor) eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, was mit erheblichen Einschränkungen und Unsicherheiten verbunden ist (also nicht „derselbe Schutz … wie jedem anderen Kind“ geboten wird)?

Räumt die Bundesregierung ein, dass die Behauptung im Entscheiderbrief 4/2012, „§ 25 V AufenthG“ sei eine „Soll-Vorschrift“ und entspreche deshalb der Soll-Regelung des § 25 Absatz 3 AufenthG (S. 2), insofern falsch ist, als dass § 25 Absatz 5 AufenthG im Grundsatz eine „Kann-Regelung“ darstellt (Satz 1) und erst dann zur „Soll-Regelung“ wird, wenn eine Abschiebung 18 Monate lang ausgesetzt wurde und zudem zusätzliche Bedingungen erfüllt sind (wie Identitätsklärung, Mitwirkung bei Beseitigung des Ausreisehindernisses usw.), und wenn ja, was folgt hieraus, und wie ist dann die neue Verfahrensweise damit vereinbar, dass nach Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention alle staatlichen Maßnahmen sich vorrangig am Kindeswohl orientieren müssen, was jedoch offenkundig nicht der Fall ist, wenn schutzbedürftige Kinder zunächst ausreisepflichtig werden, eine Abschiebungsandrohung erhalten und dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zunächst nur geduldet werden, statt sicherzustellen, dass ihnen sofort ein rechtmäßiger Aufenthaltsstatus gewährt wird, was im Sinne des Kindeswohls wäre (bitte ausführlich begründen)?

Wie ist das neue Verfahren mit Artikel 24 Absatz 2 der EU-Qualifikationsrichtlinie vereinbar, wonach Personen, denen ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, „so bald wie möglich“ ein „Aufenthaltstitel“ erteilt wird, der mindestens ein Jahr gültig und verlängerbar sein muss, was nicht sichergestellt ist, wenn die Betroffenen zunächst an die Vollstreckungsbehörden verwiesen werden und diese lediglich im Rahmen ihres Ermessens (bzw. nach 18 Monaten als „Soll-Bestimmung“) eine Aufenthaltserlaubnis erteilen, wobei zudem die weiteren Ausschlussgründe des § 25 Absatz 5 AufenthG über die zulässigen Ausschlussgründe des Artikels 24 Absatz 2 der Richtlinie (zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) deutlich hinausgehen (bitte begründen)?

Will die Bundesregierung an dem neuen Verfahren auch dann festhalten, wenn Fachverbände und „Interessenvertreter von UM“ (UM = unbegleitete minderjährige Ausländer), auf die auch in dem Entscheiderbrief 04/2012 positiv Bezug genommen wird (S. 3, Fußnote 10), im Gegensatz zur Darstellung im Entscheiderbrief der Auffassung sind, dass dieses Verfahren im Sinne des Kindeswohls abzulehnen ist, weil es für die Betroffenen Nachteile mit sich bringt und belastend ist (bitte begründen)?

10

Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

11

Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 mit der Begründung des „Nichtbetreibens“ oder weil eine Mitteilung des BAMF nicht zugestellt werden konnte, eingestellt oder abgelehnt oder als zurückgenommen bewertet, wie viele Abschiebungsanordnungen nach § 34a AsylVfG wurden erlassen, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, wie viele mit Verweis auf § 26a bzw. 29a AsylVfG, und in wie vielen Fällen wurde nach § 36 AsylVfG verfahren (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen angeben und bei den Ablehnungen als offensichtlich unbegründet zudem genauere Angaben differenziert nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?

12

Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?

13

Wie lautet die Statistik zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2012 (bitte wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/4627 zu Frage 7 darstellen), und welche Angaben zur Dauer des gerichtlichen Verfahrens lassen sich machen?

14

Wie viele Asylanhörungen mittels Bild- und Tonübertragung wurden im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012 unter Beteiligung welcher Außenstellen anberaumt, wie viele wurden aus welchen Gründen abgebrochen (bitte jeweils nach den Staatsangehörigkeiten der Betroffenen differenzieren)?

Wie viele Anhörungen gab es in den genannten Zeiträumen insgesamt, in wie vielen Fällen fand keine Anhörung statt, weil die geladenen Asylsuchenden nicht zur Anhörung erschienen, weil es sich um hier geborene Kinder unter sechs Jahren handelte, weil die Betroffenen ohnehin anerkannt werden sollten bzw. weil eine Einreise aus einem sicheren Drittland vorlag (bitte differenzieren)?

Aus welchen Gründen hat der Leiter des BAMF die internen Personalprobleme so gelöst, dass auf die rechtlich und politisch höchst umstrittene Videotechnik zurückgegriffen wird, statt andere Mittel zu ergreifen, wie etwa Versetzungen, Schaffung von Außenstellen in räumlicher Nähe zu den Asylsuchenden oder Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel durch die Asylsuchenden (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9465, da die Antwort zu Frage 11c keine Begründung enthält)?

15

Wie waren die Schutzquoten und Zahlen der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Ägypten, Marokko, Syrien, Jemen und Libyen im zweiten Quartal 2012 bzw. im ersten Quartal 2012?

16

Haben sich die Entscheidungsvorgaben zu Asylsuchenden aus Syrien seit Ende April 2012 geändert, und wenn ja, wie?

Berlin, den 24. Juli 2012

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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