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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern

Lt. 23. Subventionsbericht zu den größten Steuerermäßigungen zählende Ausnahmen bei der Besteuerung von Strom und anderen Energieträgern im produzierenden Gewerbe bei mangelnder Transparenz über davon profitierende Unternehmen und Branchen: zahlreiche Detailfragen betr. Spitzenausgleich, Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren, allgemeine Vergünstigungen, Allgemeines zur Datenlage<br /> (insgesamt 57 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

20.08.2012

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1042001. 08. 2012

Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern

der Abgeordneten Lisa Paus, Hans-Josef Fell, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Sven-Christian Kindler, Oliver Krischer, Dr. Gerhard Schick, Bettina Herlitzius, Beate Walter-Rosenheimer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Zahlreiche Ausnahmen bei der Besteuerung von Strom und anderen Energieträgern im produzierenden Gewerbe finden sich im 23. Subventionsbericht unter den Top 20 der größten Steuervergünstigungen in Deutschland. Alleine die allgemeinen Vergünstigungen, der Spitzenausgleich und die Ausnahmen für bestimmte Prozesse und Verfahren bei Strom- und Energiesteuern summieren sich laut dem 23. Subventionsbericht im Jahr 2012 auf über 4,5 Mrd. Euro. Während Haushalte und kleine Gewerbebetriebe die normalen Steuersätze auf Strom und Energie zahlen, profitieren ca. 100 000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes von teilweise beträchtlichen Steuerrabatten.

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Peter Altmaier hat sich zuletzt skeptisch gezeigt, ob die Regierung ihr Stromsparziel von minus 20 Prozent bis 2020 erreichen wird (vgl. WELT ONLINE vom 17. Juli 2012, http://bit.ly/SJcEih). Gleichzeitig vergibt die Bundesregierung im Bereich der Strom- und Energiesteuern jedoch eine weitere Chance, konkrete Verbesserungen in der Energiesparpolitik voranzubringen. Denn am gleichen Tag veröffentlichte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf für das Zweite Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes, mit dem die Voraussetzungen für die weitere Gewährung des Spitzenausgleichs geschaffen werden sollen. Aus dem Referentenentwurf geht hervor, dass die Bundesregierung von der Industrie deutlich weniger ambitionierte Einsparungen für den Spitzenausgleich verlangen möchte, als bislang vorgesehen war (vgl. Präsentation des BMF auf dem 2. Deutschen Energiesteuertag, 25. November 2011).

Das Umweltbundesamt bewertet die Rabatte für die Industrie bei den Energie- und Stromsteuern als umweltschädliche Subvention und empfiehlt deren Abbau. Trotz des bedeutenden Subventionsumfangs von mehr als 4,5 Mrd. Euro pro Jahr herrscht mangelnde Transparenz darüber, welche Unternehmen und Branchen von den Subventionen profitieren. So wird etwa in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Ausnahmen für energieintensive Unternehmen von der Ökosteuer“ (Bundestagsdrucksache 17/5437) bei Fragen nach detaillierten Daten auf das Steuergeheimnis oder nicht vorhandene Daten verwiesen. Dass es trotzdem möglich ist, der Öffentlichkeit detailliertere Zahlen zum Spitzenausgleich zur Verfügung zu stellen, zeigt etwa das Gutachten zum Spitzenausgleich vom Deutschen Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), der Climate Policy Initiative (CPI) und dem Fraunhofer-Institut für System- und Innovationsforschung (ISI) im Auftrag des BMF vom 29. November 2011 (Daten auf S. 15 und zugrunde liegende Daten für die Abbildung auf S. 105) und die Antwort des BMF auf die Berichtsbitte des Abgeordneten Sven-Christian Kindler vom 14. Oktober 2010 (GZ III B 6 – V8105/10/10001:017, DOK 2010/0783096). Deshalb werden in dieser Kleinen Anfrage wiederholt detaillierte Daten über die Rabatte bei den Energie- und Stromsteuern abgefragt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Spitzenausgleich nach § 10 des Stromsteuergesetzes (StromStG) und § 55 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG)

Fragen60

1

Nimmt die Bundesregierung an, dass das produzierende Gewerbe mit den im Referentenentwurf genannten Anforderungen an die Unternehmen mehr Strom und Energie einsparen wird, als mit der Regelung, die das BMF ursprünglich vorgeschlagen hat?

2

Auf welchen Grundlagen und Studien basiert die vorgeschlagene jährliche Effizienzeinsparquote von 1,3 Prozent?

3

Wie haben sich (unbereinigter) Gesamtenergieverbrauch, Bruttoproduktionswert und Energieintensität des produzierenden Gewerbes seit 1998 entwickelt?

4

Inwieweit ist mit der Inflationsbereinigung im Referentenentwurf gemeint, dass eine einheitliche Inflationsrate für das produzierende Gewerbe oder sektorspezifische Inflationsraten zur Deflationierung verwendet werden?

5

Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine konjunkturelle Anpassung der Daten für Energieverbrauch und/oder Bruttoproduktionswert vorgenommen werden soll, von der im Vereinbarungsentwurf die Rede ist, die aber im Referentenentwurf nicht erwähnt wird?

6

Inwieweit ist der Referentenentwurf so zu verstehen, dass auch eine Anpassung der Daten für Energieverbrauch und/oder Bruttoproduktionswert mit einer Komponente für den technischen Fortschritt vorgenommen werden soll, von der im Vereinbarungsentwurf die Rede ist, die aber im Referentenentwurf nicht erwähnt wird?

7

Wie hat sich der nach der im Vereinbarungsentwurf skizzierten Methode angepasste spezifische Energieverbrauch seit 1998 entwickelt?

8

Wie hat sich der temperaturbereinigte Gesamtenergieverbrauch im Sinne des Referentenentwurfs zum Spitzenausgleich vom Juli 2012 seit 1998 entwickelt?

9

Wie haben sich die inflationsbereinigten Bruttoproduktionswerte, aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren, seit 1998 entwickelt?

10

Wie hat sich die Energieintensität, berechnet nach der Methodik aus dem Vereinbarungsentwurf zum Spitzenausgleich zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft, aufgeteilt nach Wirtschaftssektoren, seit 1998 entwickelt?

11

Welche genauen Basisdaten und Rechenmodelle wurden für die Berechnung der Energieintensität (vgl. Frage 10) verwendet?

12

Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im fossilen Zweig der Energiewirtschaft?

13

Wie entwickelte sich die unbereinigte Energieintensität im erneuerbaren Zweig der Energiewirtschaft?

14

Inwieweit ist es aus Sicht der Bundesregierung möglich, die Energieeinsparungen, die im Zuge der geplanten Novelle des Spitzenausgleichs dokumentiert werden sollen, als Effizienzverbesserung im Sinne des Artikels 6 der demnächst in Kraft tretenden Effizienzrichtlinie anrechnen zu lassen, und wenn eine Möglichkeit besteht, wird die Bundesregierung diese nutzen?

15

Sofern die Bundesregierung eine Anrechnung der geplanten Novelle des Spitzenausgleiches im Rahmen des Artikels 6 der Effizienzrichtlinie beabsichtigt, wie gedenkt sie, den Zielwert im vorliegenden Referentenentwurf mit dem Einsparziel in Artikel 6 der Richtlinie zu vereinbaren?

16

Welche Daten liegen der Bundesregierung zu derzeitigen Zertifizierungskapazitäten für die im Referentenentwurf genannten Normen vor?

17

Inwieweit wurde bei der Kalkulation der Effizienzvorgaben berücksichtigt, dass allein die zu erwartende Verschiebung in der Stromerzeugung hin zu einem steigenden Anteil erneuerbarer Energien zu einer gewissen jährlichen Effizienzsteigerung führt?

18

Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass rund 110 000 Unternehmen des produzierenden Gewerbes für die Zielerfüllung verantwortlich sind, jedoch nur 23 000 Unternehmen tatsächlich vom Spitzenausgleich profitieren, und wie gedenkt die Bundesregierung zu vermeiden, dass Trittbrettfahrereffekte entstehen und Unternehmen vom Spitzenausgleich profitieren, die in keiner Weise zur Zielerreichung beigetragen haben?

19

Inwieweit trifft es zu, dass Steuern auf Energie und Strom, die in bestimmten Prozessen und Verfahren nach § 9a StromStG und § 54 EnergieStG verwendet wurden, nicht dem Spitzenausgleich unterliegen, da hier bereits eine vollständige Steuerentlastung erfolgt ist?

20

Wie ist der Zeitplan für den Gesetzgebungsprozess zur Novellierung des Spitzenausgleichs (Kabinettbefassung, Einbringung ins parlamentarische Verfahren, Verabschiedung, Inkrafttreten)?

21

Wie viele Treffen gab es zwischen den beteiligten Bundesministerien und dem Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. und weiteren Verbänden zur Novellierung des Spitzenausgleichs, und welchen Inhalt hatten die einzelnen Treffen (bitte einzeln aufschlüsseln)?

22

Führt die Bundesregierung bereits Gespräche mit der Europäischen Kommission über die Anerkennung der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung nach geltendem EU-Recht, wie weit sind diese Gespräche fortgeschritten, und wie sieht der weitere Zeitplan aus?

23

Wie ist der Zeitplan für die Verabschiedung der Rechtsverordnung nach § 12 StromStG (neu) und § 66b EnergieStG (neu) (Veröffentlichung eines ersten Entwurfs, Verabschiedung)?

24

Wie viele Unternehmen des produzierenden Gewerbes gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?

25

Wie viele Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?

26

Wie viele der Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte nach den Kategorien klein, mittel und groß sowie nach Wirtschaftszweigen aufschlüsseln)?

27

Wie viele der Unternehmen, die den Spitzenausgleich in Anspruch nehmen, sind kleine, mittlere und große Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 (bitte nach den Kategorien klein, mittel und groß sowie nach Energiesteuer und Stromsteuer aufschlüsseln)?

28

Wie teilen sich die Fallzahlen beim Spitzenausgleich auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

29

Wie teilen sich die Gesamtsubventionen beim Spitzenausgleich auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

30

Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein Entlastungsvolumen – zwischen 0 und 1 000 Euro – zwischen 1 000 und 10 000 Euro – zwischen 10 000 und 100 000 Euro – über 100 000 Euro?

Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a StromStG und § 51 EnergieStG

31

Welche Prozesse und Verfahren sind seit der Einführung der Energie- und Stromsteuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren in welchen Zeiträumen entlastet worden, wie wurde dies jeweils begründet, und welches Subventionsvolumen korrespondierte jeweils damit (bitte nach Zeit, Steuerart sowie einzelnen Prozessen und Verfahren untergliedern)?

32

Inwieweit hat eine Ausweitung der Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren dazu beigetragen, dass die Steuerausfälle aus dem Spitzenausgleich zurückgegangen sind, weil Strom- und Energiesteuern, die vorher über den Spitzenausgleich reduziert wurden, dann über die Regelung für bestimmte Prozesse und Verfahren entlastet wurden?

33

Welche Verfahren und Kriterien zur Quantifizierung der Energieintensität von Prozessen und Verfahren verwendet die Bundesregierung?

34

Inwieweit ist es nach Meinung der Bundesregierung nach dem europäischen Beihilferecht zulässig, einzelne bestimmte Prozesse und Verfahren von der Steuerentlastung nach § 9a des Stromsteuergesetzes und § 51 des Energiesteuergesetzes auszunehmen oder nicht komplett von Energie- und Stromsteuern zu entlasten, etwa weil die Wettbewerbsintensität in einigen Branchen niedriger ist als in anderen Branchen?

35

Gibt es nach Meinung der Bundesregierung zwingende juristische Gründe im deutschen Recht oder im europäischen Recht, die die Aufhebung der Steuerentlastung für einige oder alle bestimmten Prozesse und Verfahren ausschließen, und wenn ja, welche?

36

Mit welchen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher korrespondieren die heute von der Energie- und Stromsteuer befreiten Prozesse und Verfahren?

37

Welche Bruttowertschöpfung wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

38

Welcher Bruttoproduktionswert wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

39

Wie viele Arbeitsplätze werden diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

40

Welcher Energieverbrauch wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet (bitte nach Strom und anderen einzelnen Energieträgern aufschlüsseln)?

41

Welche Kostenstruktur (bitte nach Personalkosten, Materialverbrauch – aufgeteilt nach Energie und Strom –, Einsatz an Handelsware, Kosten für Lohnarbeiten, Mieten und Pachten, sonstigen Kosten, Kostensteuern, Abschreibungen und Fremdkapitalzinsen aufschlüsseln) wird diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

42

Welche Importe und Exporte werden diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen in der amtlichen Statistik jeweils zugeordnet?

43

Wie viele Fälle von Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen jeweils zugeordnet werden?

44

Welche Steuerausfälle auf Grund von Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren können diesen Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen jeweils zugeordnet werden?

45

Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein Entlastungsvolumen – zwischen 0 und 1 000 Euro – zwischen 1 000 und 10 000 Euro – zwischen 10 000 und 100 000 Euro – über 100 000 Euro?

46

Wie verteilen sich die Steuerausfälle bei der Stromsteuerentlastung jeweils auf die in Nummern 1 bis 4 des § 9a Absatz 1 StromStG für die letzten drei Jahre?

47

Warum sind diese Daten in der amtlichen Statistik (Statistisches Bundesamt Fachserie 14 Reihe 9.3, Nummer 3.1. Abschnitt III a) zwar für die Energiesteuern, aber nicht für die Stromsteuern aufgeführt, und plant die Bundesregierung, dies zu ändern? Wenn nein, warum nicht?

48

Ermöglicht die Umstellung vom Erlaubnisverfahren zum Erstattungsverfahren im Haushaltsbegleitgesetz 2011, genauere statistische Informationen zum Spitzenausgleich bei der Stromsteuer zur Verfügung zu stellen, und wenn ja, plant die Bundesregierung dies?

Allgemeine Vergünstigungen nach § 9b StromStG und § 54 EnergieStG

49

Wie teilen sich die Fallzahlen bei den allgemeine Vergünstigungen auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

50

Wie teilen sich die Gesamtsubventionen bei den allgemeine Vergünstigungen auf die Abteilungen, Gruppen, Klassen und Unterklassen der Klassifikation der Wirtschaftszweige in der Fassung von 2008 oder früher auf?

51

Wie viele Fälle (getrennt nach Steuerart und Wirtschaftszweig) haben ein Entlastungsvolumen – zwischen 0 und 1 000 Euro – zwischen 1 000 und 10 000 Euro – zwischen 10 000 und 100 000 Euro – über 100 000 Euro?

Allgemeines zur Datenlage

52

Welche gezielten Einzelauswertungen der den Bundesbehörden vorliegenden Daten zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG hat es in den letzten vier Jahren gegeben (bitte jeweils Grund der Einzelauswertung und Ergebnis der Einzelauswertung auflisten)?

53

Welche Institutionen innerhalb und außerhalb der Bundesregierung können gezielte Einzelauswertungen der den Bundesbehörden vorliegenden Daten zu den §§ 9a, 9b und 10 StromStG oder den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG beantragen?

54

Wie ist der Sachstand für die Weiterentwicklung der Statistik im Bereich der Stromsteuer, wo die Bundesregierung angekündigt hat, ein Verfahren zu konzipieren, nach dem die jeweils gewährten Steuerentlastungen monatlich von den Hauptzollämtern zusammengefasst und an das Statistische Bundesamt übermittelt werden (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Fragen 1 bis 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/5437)?

55

Welche konkreten Schritte wurden bisher von Seiten der Bundesregierung wann eingeleitet, um die Statistik im Bereich der Stromsteuer weiterzuentwickeln?

56

Inwieweit können die Begriffe „Fallzahl“, verwendet etwa im 23. Subventionsbericht und „Unternehmen“ im Zusammenhang mit den in der Antwort der Bundesregierung auf die o. g. Kleinen Anfrage behandelten Subventionen synonym behandelt werden, und welche Fallkonstellationen können auftreten, in denen ein Fall und ein Unternehmen nicht übereinstimmen?

57

Wie hoch sind die Steuereinnahmen nach den §§ 9a, 9a und 10 StromStG sowie den §§ 51, 54 und 55 EnergieStG, aufgeteilt nach Wirtschaftszweigen?

Berlin, den 1. August 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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