Möglichkeiten und Grenzen des Ankaufs von Steuer-CDs durch deutsche Finanzbehörden
der Abgeordneten Dr. Gerhard Schick, Dr. Thomas Gambke, Britta Haßelmann, Lisa Paus, Dr. Harald Terpe und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Deutsche Finanzbehörden haben in der Vergangenheit mehrfach vornehmlich aus der Schweiz stammende Daten-CDs mit Informationen über Vermögenswerte deutscher Staatsbürger erworben. Ziel des Erwerbs derartiger CDs war die Aufdeckung von begangenen Steuerstraftaten. Der CD-Ankauf wurde in Presse und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Hierbei traten auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen einen CD-Ankauf in den Vordergrund. Mit der Unterzeichnung des Steuerabkommens mit der Schweiz soll nach Ansicht der Bundesregierung zukünftig der Erwerb von Daten-CDs überflüssig werden, da das Abkommen eine umfassende Besteuerung sicherstellen soll. Gleichwohl haben bereits die Finanzminister mehrerer Bundesländer angekündigt, dem Umsetzungsgesetz zum Steuerabkommen mit der Schweiz im Bundesrat nicht zustimmen zu wollen. Vor diesem Hintergrund ist es fraglich, ob und wann überhaupt das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft treten wird. Jüngst wurden durch das Bundesland Nordrhein-Westfalen weitere Daten-CDs mit steuerrelevanten Informationen angekauft. Dies hat erneut eine heftige Diskussion über die Rechtmäßigkeit derartiger CD-Ankäufe auch vor dem Hintergrund des unterzeichneten Steuerabkommens mit der Schweiz ausgelöst.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen31
Von wie vielen CD-Ankäufen mit Daten über steuerrelevante Sachverhalte (im Folgenden Daten-CDs) hat die Bundesregierung Kenntnis (bitte mit Nennung des Ankaufdatums, Nennung der federführenden Behörde des Ankaufs, Nennung des Ankaufspreises ggf. unter Berücksichtigung der Kostenverteilung auf jeweilige Bundesländer und Bund)?
Inwiefern hatte die Bundesregierung konkret vor Ankauf von Daten-CDs durch das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. FAZ vom 18. Juli 2012, Nordrhein-Westfalen kauft noch eine Steuer-CD) Kenntnis von diesem Ankauf?
Bei wie vielen CD-Ankäufen gemäß Frage 1 hat die Bundesregierung aktiv mitgewirkt (bitte mit Darstellung der konkreten Mitwirkung und der Höhe der Kosten für den Bund)?
Aus welchen konkreten Erwägungen heraus hat die Bundesregierung bei den in den Fragen 1 bis 3 genannten Ankäufen von Daten-CDs eine aktive Teilnahme bzw. eine anteilige Kostenübernahme vollzogen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Ankauf von CDs mit Daten über steuerrelevante Sachverhalte verfassungsrechtlich und strafrechtlich, auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise illegalen Beschaffung im Herkunftsland der Daten und einer Verwertung entsprechender Informationen?
Wie bewertet die Bundesregierung den Ankauf von CDs mit Daten über steuerrelevante Sachverhalte verfassungsrechtlich und strafrechtlich für die erwerbenden Personen, auch vor dem Hintergrund einer möglicherweise illegalen Beschaffung im Herkunftsland der Daten?
Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung getroffen bzw. wird sie treffen, um Mitarbeiter deutscher Steuerbehörden vor ausländischer Strafverfolgung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Daten-CDs zu schützen (bitte mit Begründung)?
Nach welcher Maßgabe und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Kosten eines Daten-CD-Ankaufs auf Bund und Länder verteilt?
Wird sich die Bundesregierung auch zukünftig an den Kosten für den Erwerb von Daten-CDs beteiligen, bzw. von welchen konkreten Erwägungen wird die Bundesregierung ihre Entscheidung abhängig machen?
Nach welcher Maßgabe wird das steuerliche Mehrergebnis, das sich durch die Auswertung von Daten-CDs infolge der Nacherhebung von Steuern bei bisher unversteuerten Vermögenswerten ergibt, auf Bund und Länder aufgeteilt (bitte nach Steuerart und steuerlichen Nebenleistungen differenzieren)?
Wie ist die Zahlung für den Ankauf von Daten-CDs hinsichtlich der darauf anfallenden Steuern bei dem Verkäufer im Zuge einer beschränkten oder unbeschränkten Steuerpflicht in der Bundesrepublik Deutschland zu behandeln (bitte nach Steuerarten differenzieren)?
Wurden auf Bund-Länder-Ebene vor oder nach Unterzeichnung des Steuerabkommens mit der Schweiz Regelungen getroffen, die bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit der Schweiz festlegen, ob bzw. wie zukünftig Daten-CDs angekauft werden, und wenn ja, in welcher Form?
Welche Position vertritt die Bundesregierung zu zukünftigen Ankäufen von Daten-CDs hinsichtlich einer Notwendigkeit zur Aufdeckung von Steuerhinterziehung?
Welche Möglichkeiten bestehen für die Bundesregierung, einzelnen Bundesländern Vorgaben hinsichtlich des Ankaufs von Daten-CDs zu machen bzw. derartige Ankäufe zu untersagen/zu verhindern?
Welche rechtliche Bedeutung und Verbindlichkeit kommt der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz zu (bitte mit Begründung)?
Welche Rechtsfolgen bzw. Sanktionsmöglichkeiten ergeben sich, wenn die Bundesregierung oder einzelne Landesregierungen gegen die in Frage 15 genannte Regelung verstoßen?
Stellt die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz einen bilateralen Vertrag (bzw. Teil eines Vertrags) dar, der nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) zustimmungsbedürftig durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat ist, und inwiefern kann die Erklärung auch ohne Zustimmung durch den Deutschen Bundestag und den Bundesrat von der Bundesregierung rechtsverbindlich gegenüber der Schweiz abgegeben werden?
Wurde die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz vor Paraphierung mit den einzelnen Bundesländern abgestimmt bzw. mit den Bundesländern ein Einvernehmen hergestellt (bitte mit Darstellung des Abstimmungsprozesses)?
Welche rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz vor dem Hintergrund, dass einige Landesregierungen die dort geregelte Vereinbarung nicht teilen und daher einem derartigen Vertrag nicht folgen wollen (vgl. z. B. FAZ vom 17. Juli 2012, Nordrhein-Westfalen will weiter Steuerdaten kaufen)?
Welche rechtlichen Bindungswirkungen für die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz ergeben sich allgemein aus dem Steuerabkommen mit der Schweiz für den Zeitraum nach der Paraphierung, aber vor Inkrafttreten des Abkommens?
Welche rechtliche Bindungswirkung ergibt sich aus der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz für den Zeitraum nach der Paraphierung, aber vor Inkrafttreten des Abkommens?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht der Schweizer Regierung (FAZ vom 18. Juli 2012, Nordrhein-Westfalen kauft noch eine Steuer-CD), dass der kürzlich erfolgte Ankauf einer Daten-CD (nach aktuellem Verhandlungs- und Ratifikationsstand) einen Verstoß gegen das Steuerabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland darstellt (bitte mit Begründung)?
Aus welchen Gründen bezieht sich die Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz lediglich auf aktive und nicht auf sämtliche Erwerbe?
Welche konkreten Handlungen müssen vorliegen, damit ein Ankauf einer Daten-CD als aktiv nach der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz zu qualifizieren ist?
Stimmt die Bundesregierung damit überein, dass das Angebot von Daten-CDs an deutsche Steuerbehörden ohne deren explizite Aufforderung nach derartigen Daten-CDs nicht als aktiver Erwerb gewertet werden kann, so dass die getroffene Erklärung im Steuerabkommen mit der Schweiz in dem Fall, auf den in Frage 22 verwiesen wurde, nicht einschlägig wäre (bitte mit Begründung)?
Welche konkreten Institutionen fallen unter den Begriff der deutschen Steuerbehörden gemäß der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz (bitte differenzieren nach Bundes- und Landesbehörden)?
Wie sind aus Sicht der Bundesregierung vor dem Hintergrund der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz CD-Ankäufe zu werten, die nicht von deutschen Finanzbehörden, sondern von anderen Behörden durchgeführt werden?
Strebt die Bundesregierung die Regelungen hinsichtlich des Erwerbs von Daten-CDs gemäß der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz zukünftig auch im Verhältnis zu anderen Staaten außer der Schweiz an (bitte mit Begründung)?
Hat die Bundesregierung anderen Staaten außer der Schweiz bereits in der Vergangenheit ähnliche Regelungen, wie sie in der Erklärung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Erwerb entwendeter Daten schweizerischer Bankkunden im Steuerabkommen mit der Schweiz enthalten sind, mündlich oder schriftlich zugesichert (bitte mit Aufführung der Staaten und Art der getroffenen Absprache)?
Hat die Bundesregierung in den Verhandlungen mit der Schweizer Regierung über das Steuerabkommen eine Regelung angestrebt, die vergleichbar ist mit derjenigen im neu verhandelten Steuerabkommen zwischen der Schweiz und den USA (U. S. Treasury Department, 21. Juni 2012), in der explizit die Nichtanwendung des Artikels 271 des Schweizerischen Strafgesetzbuches zur Ermöglichung eines automatischen Informationsaustausches vereinbart wurde (bitte mit Begründung)?
Welche Schlussfolgerungen und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Beschluss des Steuerausschusses der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) vom 17. Juli 2012, in dem explizit Gruppenanfragen als Standard für Tax Information Exchange Agreements (TIEA) beschlossen wurden?