Funkzellenabfrage durch Ermittlungsbehörden
der Abgeordneten Jan Korte, Sevim Dağdelen, Ulla Jelpke, Jens Petermann, Dr. Petra Sitte, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Bereits im Jahr 2011 geriet die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage im Rahmen der Dresdner Anti-Nazi-Proteste in die Kritik der Öffentlichkeit. Bei der sogenannten Funkzellenabfrage handelt es sich um verdeckte Ermittlungsmaßnahmen der Behörden zum Zweck der Strafverfolgung. Es werden Telekommunikationsverbindungsdaten einer bestimmten räumlich begrenzten Funkzelle in einem festgelegten Zeitraum abgefragt und analysiert. So kann ohne großen Aufwand rekonstruiert werden, wer wann mit wem wie lange telefoniert hat bzw. wer wann von wem kontaktiert wurde. Auch das Senden und Empfangen von SMS oder MMS kann durch die Behörden eingesehen werden.
Die Bundesregierung hat auch nach mehreren Nachfragen keine weitreichenden Erkenntnisse auf dem Gebiet der Funkzellenabfrage. „Eine Statistik speziell zu Funkzellenabfragen oder zu der Erhebung von Standortdaten wird weder beim GBA noch beim Bundeskriminalamt BKA geführt.“, heißt es beispielsweise in der Antwort der Bundesregierung vom 5. Mai 2011 auf die Schriftliche Frage 12 des Abgeordneten Andrej Hunko (DIE LINKE.) auf Bundestagsdrucksache 17/5876. Zu ihrer Rechtfertigung verweist die Bundesregierung darauf, dass die Gesetzgebung keine gesonderte statistische Erhebung zur Anzahl von Funkzellenabfragen vorsehe. Trotz des massenhaften Anstieges bei der Anwendung dieser äußerst umstrittenen Ermittlungsmethode, änderte sich an der Erkenntnislage und der entsprechenden Begründung der Bundesregierung dafür nichts (vgl. die Bundestagsdrucksachen 17/6630 und 17/6724).
Im September 2012 wurde bekannt, dass der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix eine Stichprobenprüfung von Funkzellenabfragen der Berliner Polizei durchführte. Der Datenschutzbeauftragte prüfte dafür 108 Ermittlungsakten und kam in seinem 20-seitigen Bericht zu dem Ergebnis, dass es bei den zwischen 2009 und 2011 vorgenommenen Funkzellenabfragen zu „gravierende[n] Mängel[n]“ bei der Durchführung kam. Insgesamt fragte die Berliner Polizei im genannten Zeitraum rund 6,6 Millionen Datensätze von Mobilfunkprovidern ab. Alexander Dix kritisiert jedoch nicht nur die übermäßige Häufigkeit der durchgeführten Abfragen. Insbesondere betrachtet er die geprüften Eingriffe als nicht verhältnismäßig. Laut § 100g Absatz 1 i. V. m. Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO) bedarf die Durchführung einer Funkzellenabfrage des Vorliegens oder des Verdachts einer Straftat von erheblicher Bedeutung sowie grundsätzlich der Genehmigung eines Richters. Bei den von Alexander Dix geprüften Fällen handelte es sich bei mehr als der Hälfte entweder um Kfz-Brandstiftung oder um Betrug durch den sogenannten Enkeltrick. Zudem bemängelt der Datenschutzbeauftragte, dass Verhältnismäßigkeitsprüfungen – von denen die Genehmigung durch einen Richter abhängt – „unzureichend und zum Teil überhaupt nicht“ durchgeführt worden seien. Neben der Kritik hinsichtlich der Häufigkeit und Verhältnismäßigkeit mahnte Alexander Dix auch den Umgang mit den aus Funkzellenabfragen erworbenen Daten an – hier wurden Löschfristen regelmäßig nicht beachtet. Im Übrigen merkt Alexander Dix an, dass keine der von ihm geprüften Straftaten durch die Anwendung von Funkzellenabfragen aufgeklärt werden konnten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen17
Ist der Bundesregierung bekannt, wie oft die oben beschriebenen Stichproben hinsichtlich der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage durch die Datenschutzbeauftragten der Länder durchgeführt werden?
Wenn ja,
– wie oft,
– auf welchem Wege werden der Bundesregierung die Ergebnisse durch wen mitgeteilt,
– wie bewertet die Bundesregierung die durch das Stichprobenverfahren erzielten Ergebnisse im Bereich der Funkzellenabfrage,
– welche Schlüsse und Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Ergebnissen?
Wenn nein, aus welchen Gründen hat die Bundesregierung keine Kenntnisse diesbezüglich?
Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die Landesdatenschutzbeauftragten diesbezüglich mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit korrespondieren?
Sind die in Berlin aufgetretenen Mängel bei der Durchführung von nichtindividualisierten Funkzellenabfragen nach Kenntnis der Bundesregierung ein Einzelfall?
Wenn nein, hat die Bundesregierung Kenntnisse über ähnliche Vorgehensweisen der übrigen Länderpolizeien, und welche sind dies im Einzelnen?
Teilt die Bundesregierung die Auffassungen aus dem Bericht des Landesdatenschutzbeauftragten Alexander Dix, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus dem Bericht?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der vom Berliner Landesdatenschutzbeauftragen geäußerten Kritik hinsichtlich
– der Häufigkeit von nichtindividualisierten Funkzellenabfragen im Allgemeinen,
– der Verhältnismäßigkeit von nichtindividualisierten Funkzellenabfragen und der Durchführung der Maßnahme bei Straftaten ohne erhebliche Bedeutung im Einzelfall?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der geäußerten Kritik der Funkzellenabfrage hinsichtlich
– der Nichteinhaltung von Löschfristen der durch Funkzellenabfragen erworbenen Daten,
– der Benachrichtigung der Betroffenen,
– der fehlenden, fehlerhaften oder ungenügenden Kennzeichnung der durch Funkzellenabfragen erworbenen Verkehrsdaten?
Wie viele Funkzellenabfragen wurden im Zeitraum von 2001 bis 2012 durch
a) die Bundespolizei vorgenommen,
b) die Polizeien der einzelnen Länder nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln),
c) das Bundeskriminalamt vorgenommen,
d) die Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln),
e) den Zoll vorgenommen,
f) das Bundesamt für Verfassungsschutz vorgenommen,
g) die Verfassungsschutzämter der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen (bitte nach Ländern aufschlüsseln),
h) andere Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung vorgenommen (bitte nach Behörden aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen der durch die Bundespolizei vorgenommenen Funkzellenabfragen wurde eine richterliche Anordnung beantragt, erteilt, abgelehnt oder eine Funkzellenabfrage ohne richterliche Anordnung durchgeführt (bitte nach den angegebenen Kategorien aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen der durch andere Behörden vorgenommenen Funkzellenabfragen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine richterliche Anordnung beantragt, erteilt, abgelehnt oder eine Funkzellenabfrage ohne richterliche Anordnung durchgeführt (bitte nach Behörden und den angegebenen Kategorien aufschlüsseln)?
Wie viele Datensätze wurden im Zusammenhang mit nichtindividualisierten Funkzellenabfragen im Zeitraum von 2001 bis 2012 durch
a) die Bundespolizei abgefragt (bitte nach Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
b) die Polizeien der einzelnen Länder nach Kenntnis der Bundesregierung abgefragt (bitte nach Bundesland, Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
c) das Bundeskriminalamt abgefragt (bitte nach Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
d) die Landeskriminalämter nach Kenntnis der Bundesregierung abgefragt (bitte nach Bundesland, Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
e) den Zoll abgefragt (bitte nach Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
f) das Bundesamt für Verfassungsschutz abgefragt (bitte nach Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
g) die Verfassungsschutzämter der Länder nach Kenntnis der Bundesregierung abgefragt (bitte nach Bundesland, Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln),
h) andere Behörden nach Kenntnis der Bundesregierung abgefragt (bitte nach Behörden, Monat, Jahr, Mobilfunkprovider und Anzahl der Datensätze aufschlüsseln)?
In wie vielen Ermittlungsverfahren, in denen die nichtindividualisierte Funkzellenabfrage angewendet wurde, war nach Kenntnis der Bundesregierung die Anlasstat vom Katalog in § 100a Absatz 2 StPO nicht erfasst?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, wie viele Straftaten bundesweit und in den Ländern durch die Durchführung von nichtindividualisierten Funkzellenabfragen in den Jahren von 2001 bis 2012 aufgeklärt werden konnten?
Was spricht nach Meinung der Bundesregierung gegen die Forderung, keinen Gebrauch mehr von nichtindividualisierten Funkzellenabfragen zu machen?
Ist der Bundesregierung bekannt, inwieweit die Funkzellenabfrage zur Aufklärung von Straftaten geeignet ist?
Wenn ja, woraus zieht sie diesen Schluss?
Wenn nein, hat die Bundesregierung Untersuchungen, Forschungsvorhaben o. Ä. in Auftrag gegeben, um dieses herauszufinden?
Unterstützt die Bundesregierung die Bundesratsinitiative des Landes Sachsen hinsichtlich der Neuregelung der Funkzellenabfrage?
Ist der Bundesregierung bekannt, welche weiteren Länder sich der Initiative bereits angeschlossen haben oder eigene Gesetzesinitiativen planen?
Unterstützt die Bundesregierung die Forderung, dass auch in den Fällen eine allgemein zugängliche Information der Öffentlichkeit über Zeit und Ort einer Funkzellenanfrage zu gewährleisten sei, in denen nach § 101 Absatz 4 Satz 4 StPO eine Information der betroffenen Personen unterblieben ist, weil diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen wurde?