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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Bergwerkseigentum an Braunkohlelagerstätten in Ostdeutschland

Im Rahmen der Deutschen Einheit von der staatlichen Vorratskommission an die Treuhandanstalt übergebenes und ggf. an Dritte verkauftes Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau und auf andere Bodenschätze, Kaufpreis, Zahlung einer Förderabgabe an den Bund, heutiger Bundesbesitz, Vergabe von Vorkaufsrechten und mögliche Löschung<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

31.01.2013

Antwortdauer

28 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1200503. 01. 2013

Bergwerkseigentum an Braunkohlelagerstätten in Ostdeutschland

der Abgeordneten Oliver Krischer, Cornelia Behm, Stephan Kühn, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott, Dorothea Steiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 der ehemaligen DDR erteilte dem Ministerrat oder einer von ihr zu bestimmenden Stelle die Ermächtigung, der Treuhandanstalt auf Antrag für ein bestimmtes Feld und für bestimmte Bodenschätze Bergwerkseigentum zu verleihen. Als zuständige Stelle für die Verleihung von Bergwerkseigentum wurde die staatliche Vorratskommission bestimmt.

Die Treuhandanstalt sollte ihrerseits berechtigt sein, das so geschaffene Bergwerkseigentum gegen Entgelt weiter zu übertragen. Die staatliche Vorratskommission verlieh gestützt auf diese Rechtsgrundlage der Treuhandanstalt u. a. die Bergwerkseigentumstitel an verschiedenen Braunkohlelagerstätten in Ostdeutschland. Die auf diese Weise geschaffenen Berechtigungen wurden durch den Einigungsvertrag als Bergwerkseigentum „alten Rechts“ im Sinne des § 151 des Bundesberggesetzes (BbergG) aufrechterhalten, wenn sich der Berechtigte sein Gewinnungsrecht fristgerecht bestätigen ließ. Dies schließt u. a. die Erhebung einer Förderabgabe durch die Länder aus. Die Regelung gilt jedoch nicht zwangsläufig auch für Bergwerkseigentum, welches vom Bund vergeben wurde bzw. sich noch in dessen Besitz befindet.

Aus diesen Regelungen im Zuge der deutschen Einheit ergeben sich bis heute verschiedene rechtliche Konsequenzen. Zum einen ist bis heute unklar, welches Bergwerkseigentum in Ostdeutschland sich noch immer im Besitz des Bundes befindet. Weiter ergeben sich viele Fragen zu den konkreten Modalitäten, unter welchen die Treuhandanstalt das Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau nach der Deutschen Einheit verkauft hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau wurde im Rahmen der Deutschen Einheit von der staatlichen Vorratskommission an die Treuhandanstalt übergeben (bitte jedes Bergwerkseigentum einzeln auflisten)?

2

Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau wurde im Zuge der Deutschen Einheit von der Treuhandanstalt an Dritte verkauft (bitte wann genau und an wen auflisten)?

3

Haben die jeweiligen Unternehmen nach Informationen der Bundesregierung für das Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau an die Treuhandanstalt einen Kaufpreis gezahlt, und wenn ja, wie hoch war der jeweilige Kaufpreis (bitte einzeln aufschlüsseln)?

4

Wurde im Zuge des Verkaufs von Bergwerkseigentum auf Braunkohleabbau mit den Käufern über die Einführung einer Förderabgabe verhandelt, und wenn ja, wurde in den Kaufverträgen die Zahlung einer Förderabgabe an den Bund vereinbart?

5

Wenn ja, in welcher Höhe sollte nach den jeweiligen Kaufverträgen eine Förderabgabe auf Braunkohle in Ostdeutschland erhoben werden, und welche Einnahmen hatte der Bund durch die Zahlung einer Förderabgabe auf Braunkohle aus den ostdeutschen Braunkohletagebauen seit der Deutschen Einheit am 3. Oktober 1990?

6

Welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau in Ostdeutschland befindet sich noch heute im Besitz des Bundes (bitte einzeln auflisten)?

7

Welches Bergwerkseigentum auf andere Bodenschätze in Ostdeutschland befindet sich außerdem noch im Besitz des Bundes, welches auf der Grundlage des Einigungsvertrages im Rahmen der Deutschen Einheit in „Altes Recht“ im Sinne der §§ 149 bis 151 BbergG umgewandelt wurde?

8

Für welches Bergwerkseigentum zum Braunkohleabbau in Ostdeutschland wurden an private Unternehmen Vorkaufsrechte vergeben, und um welche(s) Unternehmen/Bergwerkseigentum handelt es sich dabei?

9

Was ist die konkrete Rechtsgrundlage für die Vergabe von Vorkaufsrechten für Bergwerkseigentum, und was sind die konkreten Inhalte der Vorkaufsrechte (Laufzeit, Preis etc.)?

10

Verfügt der Bund nach geltendem Recht über die Kompetenz, das im Zuge der Deutschen Einheit ihm übertragene Bergwerkseigentum in Ostdeutschland zu löschen, und wenn ja, welche konkreten Schritte müsste der Bund dafür unternehmen?

11

Wenn ja, welche Auswirkungen haben vergebene Vorkaufsrechte auf eine mögliche Löschung des Bergwerkseigentums auf Braunkohleabbau durch den Bund?

Berlin, den 3. Januar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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