Lizenzeinnahmen aus urheberrechtlich geschützten Werken des Bundes
der Abgeordneten Dr. Petra Sitte, Ulla Jelpke, Jan Korte, Jens Petermann, Kathrin Senger-Schäfer, Frank Tempel, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der Bund tritt als Ersteller von Inhalten in Erscheinung, die als Werke im urheberrechtlichen Sinne zu betrachten sind. Der § 5 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) regelt, dass eine bestimmte Art amtlicher Dokumente, wie Gesetze, Verordnungen und Erlasse, gemeinfrei gestellt ist. Diese Vorschrift erfährt in der Regel eine enge Auslegung, so dass viele Texte und sonstige Materialien aus Parlament, Behörden und Bundesministerien in der Regel einem Urheberrechtsschutz unterliegen. Dies betrifft alle nichtamtlichen Texte und Materialien – etwa aus der Öffentlichkeitsarbeit, wissenschaftlicher Politikberatung und Ressortforschung oder erstelltes Bildmaterial. Für eigentlich gemeinfreie Datenbanken kann ein Urheberschutzrecht unter bestimmten Bedingungen entstehen.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 17/9374 stellt die Bundesregierung dar, dass sich die Rechtesituation bei Werken der Bundesbehörden, -institute und Ministerien differenziert darstellt. Für viele Werke ist auf Anfrage und nach individueller Genehmigung bzw. in offener Lizenz eine kostenfreie Nutzung möglich, andere sind nach Zahlung von Lizenzgebühren nutzbar. Im Rahmen der Untersuchungen zur Studie „Open Government Data Deutschland“ wurde festgestellt, dass gerade kleine Unternehmen und private Nutzerinnen und Nutzer Probleme damit haben, Lizenzverträge zur Nutzung von Daten staatlicher Stellen abzuschließen. Eine ähnliche Situation dürfte auch bei Werken im urheberrechtlichen Sinne bestehen. Die Zahlung von Lizenzgebühren ist dabei häufig ein Problem. Die Fragen richten sich auf die Einnahmesituation bei geschützten Werken – on- und offline – und die Durchsetzung von Nutzungsrechten gegenüber unrechtmäßiger Nutzung durch Dritte.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche Einnahmen hat der Bund aus der Einräumung von Nutzungsrechten von urheberrechtlich geschützten Werken an Dritte erzielt? Wie verteilen sich diese Einnahmen auf die einzelnen Ressorts, Bundesbehörden oder Firmen, an denen der Bund Anteile hält?
Wie verteilen sich die Einnahmen auf die Einräumung von Nutzungsrechten auf Verträge, bei denen einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte eingeräumt wurden?
Welche Einnahmen erzielt der Bund aus der Einräumung von Nutzungsrechten, die sich aus verwandten Schutzrechten ergeben, insbesondere aus dem Schutz von Lichtbildern, Schutz des Tonträgers, Schutz des Datenbankherstellers oder Schutz des Filmherstellers?
Erfolgen zwischen einzelnen Behörden des Bundes Zahlungen von Lizenzgebühren für die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke? Wenn ja, wo sind diese ausgewiesen?
Sind Werke des Bundes bei Verwertungsgesellschaften, etwa der Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), gemeldet? Wenn ja, beteiligt sich der Bund als Webseitenbetreiber an Erfassungs- und Meldeverfahren, wie etwa METIS?
Welche über die monetäre Vergütung hinausgehenden Bedingungen werden seitens des Bundes bei Verträgen über die Einräumung von Nutzungsrechten an geschützten Werken formuliert?
Welche Erkenntnisse verschafft sich die Bundesregierung über die lizenzkonforme bzw. nicht lizenzkonforme Nutzung von Werken, an denen sie exklusive Nutzungsrechte hält?
An wie vielen Verfahren zur Durchsetzung von Rechten an Werken, an denen der Bund Nutzungsrechte hält, war der Bund seit 2008 beteiligt (bitte nach Jahren und Form der Rechtsdurchsetzung und Ausgang des Verfahrens und nach außergerichtlicher und gerichtlicher Klärung und Anzahl der derzeit laufenden Verfahren aufschlüsseln)?
Wie hoch war die Summe der durch Gerichte oder außergerichtliche Vergleiche dem Bund zugesprochenen Schadensersatzzahlungen, die aus der Verfolgung von Verstößen gegen Nutzungsrechte von Werken, an denen der Bund Nutzungsrechte hält, entstanden sind (dazu zählen auch nachträgliche Lizenzvereinbarungen, die nach Abmahnung durch den Rechteinhaber entstanden sind)?
Welche Aufwände sind dem Bund seit 2008 durch die Verfolgung von Verstößen gegen Nutzungsbedingungen von Werken entstanden? Welche Aufwände sind dem Bund seit 2008 durch die Verfolgung von Verstößen gegen die Urheber-, Nutzungs- und verwandten Schutzrechte des Bundes entstanden?
Hat der Bund seit 2008 Dienstleister beauftragt, die nach unlizenzierten Nutzungen von Werken suchen, an denen der Bund Nutzungsrechte hält? Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?
Hat der Bund seit 2008 Dienstleister mit der Durchsetzung von Urheber-, Nutzungs- und verwandten Schutzrechten beauftragt oder Software mit diesem Funktionsumfang angeschafft? Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?
Hat der Bund seit 2008 die Anschaffung von Software oder Beauftragung von Dienstleistern geprüft, deren Einsatzzweck oder Diensteportfolio die technische, rechtliche oder logistische Unterstützung der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen umfasst? Wenn ja, zu welchen Kosten und mit welchen Ergebnissen?
Welche der auf Bundestagsdrucksache 17/9374 Anlage I genannten Datensätze wurden jemals entgeltlich oder gegen Schutzgebühr Dritten zur Nachnutzung weitergegeben (bitte aufschlüsseln nach Datensatz – Spalte 3 der Tabelle der Anlage –, jeweils wie viele Nutzungsrechte eingeräumt wurden, welche Einnahmen dabei generiert wurden und wie groß die administrativen Aufwendungen dafür waren)?
Welche Einnahmen (beispielsweise Bereitstellungsgebühren oder Gebühren für Reproduktionen, Vervielfältigungen oder Recherchekostenbeiträge) generiert der Bund, die aus der Überlassung von Werken an Dritte entstehen, die entweder nach §5 UrhG gemeinfrei sind oder vom Bund unter einer Lizenz veröffentlicht wurden, die die kostenfreie Nutzung durch jedermann vorsieht?
Über welche Erkenntnisse verfügt die Bundesregierung zu Wertschöpfungsprozessen durch Werke und Werksammlungen, die vom Bund erstellt wurden und entweder nach § 5 UrhG gemeinfrei sind oder vom Bund unter einer Lizenz veröffentlicht wurden, die die kostenfreie Nutzung durch jedermann vorsieht?