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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Verzögerungen beim Ausbau der Offshore-Windenergieanlagen und damit verbundene Mehrbelastungen für die Stromkunden

Durch das Dritte Gesetz zur Neuregelungen energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften eingeführte Haftungsregelungen für Übertragungsnetzbetreiber bei Schäden und Produktionsausfall mit Abwälzung über maximale Schadensbeiträge hinausgehender Mehrkosten auf die Stromverbraucher über die sogen. Offshore-Umlage: Höhe und Erhebungszeitraum, Belastungen für die Stromverbraucher, Forderungen bei verspäteten Anschlüssen in der Nordsee, Verzögerungsfälle und Entschädigungszahlungen, weitere Einzelregelungen zu Haftung und Risiken, Investitionsvorhaben und Beschwerdeverfahren des Netzbetreibers TenneT TSO GmbH<br /> (insgesamt 25 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie

Datum

19.02.2013

Aktualisiert

07.03.2023

Deutscher BundestagDrucksache 17/1213418. 01. 2013

Verzögerungen beim Ausbau der Offshore-Windenergieanlagen und damit verbundene Mehrbelastungen für die Stromkunden

der Abgeordneten Oliver Krischer, Dorothea Steiner, Sven-Christian Kindler, Dr. Valerie Wilms, Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Sylvia Kotting-Uhl, Undine Kurth (Quedlinburg), Nicole Maisch, Dr. Hermann E. Ott und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Netzanbindung von Offshore-Windparks ist eine zentrale Herausforderung im Rahmen der Energiewende. Bisher gab es keine klaren Regeln, wer für Schäden und Produktionsausfall haftet, wenn eine Stromleitung ausfällt oder wenn ein Offshore-Windpark nicht rechtzeitig ans Netz angeschlossen werden kann. Obwohl Probleme, wie die fehlende Synchronisation von Windparkerrichtung und der Netzanschluss, der Bundesregierung seit Jahren bekannt waren und sie von den Beteiligten immer wieder darauf hingewiesen wurde, hatte es die schwarz-gelbe Bundesregierung bisher versäumt, einen ordnungsrechtlichen Rahmen für den Offshore-Windausbau zu schaffen. Mit der Verabschiedung des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften Ende des Jahres 2012 hat die Bundesregierung nun einen Gesetzesrahmen geschaffen, der Haftungsregeln definiert. So tragen die Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) bei einfacher Fahrlässigkeit einen maximalen Schadensbeitrag von 17,5 Mio. Euro je Schadensereignis, den sie durch die verzögerte Anbindung oder verursachte Sachschäden an den Offshore-Windparkbetreiber erstatten müssen. Der maximale Selbstbehalt des ÜNB wird insgesamt auf 110 Mio. Euro jährlich gedeckelt. Die über die maximalen Schadensbeiträge hinausgehenden Mehrkosten können die ÜNB über die neue Offshore-Umlage auf die Stromverbraucher und Stromverbraucherinnen abwälzen. Wie hoch diese Belastung für sie aussehen wird, ist jedoch weiterhin nicht vollständig geklärt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen25

1

Mit welchen Belastungen (bitte unter Angabe der konkreten Summe) für die Stromverbraucher rechnet die Bundesregierung bis zum Jahr 2015 durch die sog. Offshore-Umlage vor dem Hintergrund der im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens eingebrachten Änderungen beim Dritten Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften (17,5 Mio. Euro je Schadensereignis/ maximaler Selbstbehalt des ÜNB 110 Mio. Euro jährlich)?

2

Erwartet die Bundesregierung im Jahr 2013 Forderungen im Zusammenhang mit verspäteten Anschlüssen in der Nordsee?

Wenn ja, in welcher Höhe?

3

Erwartet die Bundesregierung im Jahr 2014 Forderungen im Zusammenhang mit verspäteten Anschlüssen in der Nordsee?

Wenn ja, in welcher Höhe?

4

Erwartet die Bundesregierung im Jahr 2015 Forderungen im Zusammenhang mit verspäteten Anschlüssen in der Nordsee?

Wenn ja, in welcher Höhe?

5

Auf welcher Datengrundlage hat die Bundesregierung die im Gesetzentwurf des Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 17/10754) die zu erwartenden Verzögerungsfälle und Entschädigungszahlungen von etwa 1 Mrd. Euro errechnet?

6

Hat sich die Bundesregierung dabei auf Angaben der ÜNB, Offshore-Windparkbetreiber und Zulieferer beschränkt, oder hat sie eigene Berechnungen angestellt bzw. in Auftrag gegeben?

7

Teilt die Bundesregierung die in der Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Vorschriften am 22. Oktober 2012 getroffene Einschätzung des Präsidenten der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, wonach die zu erwartenden Entschädigungszahlungen über 1 Mrd. Euro liegen werden (siehe Protokoll 17/81), und wenn nein, warum nicht?

8

Geht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund davon aus, dass die bisherige Offshore-Haftungsumlage für Stromkunden in Höhe von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde ausreichend ist, und welche Daten liegen dieser Annahme zugrunde?

Falls nein, welche Höhe der Offshore-Haftungsumlage wird für die Jahre 2014 und 2015 erwartet?

9

Über welchen Zeitraum soll nach Einschätzung der Bundesregierung die gedeckelte Umlage insgesamt erhoben werden?

10

Wie definiert die Bundesregierung ein einzelnes Schadensereignis im Sinne des § 17f Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG)?

11

Hat die Bundesregierung bereits eine Verordnung nach § 17j EnWG erstellt, und falls nicht, bis wann wird sie dies tun?

12

Wie plant die Bundesregierung die Umsetzung der in § 17j EnWG erwähnten Liquiditätsreserve, und welche Kosten entstehen dabei für die Übertragungsnetzbetreiber sowie die Endverbraucherinnen und -verbraucher?

13

Welche Anforderungen an Schadensminderungsmaßnahmen beabsichtigt die Bundesregierung zu erlassen, und bis wann werden erste Schadensminderungsmaßnahmen wirksam werden?

14

Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung die Eintrittswahrscheinlichkeit der verschiedenen Offshore-Risiken, und ist diese in die Schadensbewertung für Risiken beim Bau und Betrieb der Netzanbindung sowie in die Berechnung der Haftungsumlage eingeflossen, und wenn nein, warum nicht?

15

Wie hoch kalkuliert die Bundesregierung das maximale Schadensrisiko von Großschäden (Auswahl von Transformatoren, große Kabelschäden, die gesamte Netzcluster betreffen, kombinierte Risiken bei großen Orkanen)?

16

Was bedeutet das Eintreten dieser Großschäden für die Haftungsregelung, wenn nach Aussagen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und Berechnungen von Instituten (z. B. Deutsche WindGuard GmbH) mit mehreren Milliarden Euro Ertragsausfällen gerechnet werden muss und die potentielle Schadenshöhe damit ein Vielfaches der Umlagebegrenzung von 0,25 Cent pro Kilowattstunde beträgt?

17

Wie beurteilt die Bundesregierung die Kosten für die Haftungsumlage, wenn die Versicherungsunternehmen Ertragsausfälle durch Großschäden als nur begrenzt versicherbar ansehen und deswegen noch entsprechende Versicherungsprodukte fehlen?

18

Warum sind erweiterte Schadensminderungsmaßnahmen wie z. B. das Vorhalten von Ersatzgroßkomponenten noch nicht verpflichtend und noch nicht netzumlagefähig?

19

Warum enthält der Offshore-Netzplan noch nicht die Vorschläge des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. zur Eindämmung von Risiken (Sicherheitsabstände der Umspannplattformen und Seekabel, Verlegetiefen für Seekabel, Aufbau von Redundanzen im Gesamtnetz, Vermaschung)?

20

Sieht sich der in der Nordsee anbindungsverpflichtete Netzbetreiber TenneT TSO GmbH nach Informationen der Bundesregierung unter den neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen in der Lage, seine Investitionsverpflichtungen zu erfüllen?

21

Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass der in der Nordsee tätige ÜNB TenneT TSO GmbH seine Prioritäten richtig setzt vor dem Hintergrund der neben den dringlichen Offshore-Anbindungen notwendigen umfangreichen Investitionsvorhaben wie Overlay-Verbindungen über Land sowie Interkonnektoren, an denen sich das Unternehmen ebenfalls in vollem Umfang beteiligen will?

22

Wann rechnet die Bundesregierung mit einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Beschwerde (Aktenzeichen VI-3 Kart 294/12 [V]) der TenneT TSO GmbH, und mit welcher Frist hat die TenneT TSO GmbH die von der Bundesnetzagentur verhängte Strafe von 1 Mio. Euro dann zu zahlen?

23

Mit welchen Konsequenzen rechnet die Bundesregierung für kommende Zertifizierungsverfahren, wenn das Oberlandesgericht Düsseldorf der Beschwerde der TenneT TSO GmbH stattgibt?

24

Liegen der Bundesregierung Informationen vor, wonach einzelne ÜNB für den Offshore-Anschluss mit Investoren über Kooperationen verhandeln, und wenn ja, welche Informationen sind ihr konkret bekannt, und wurde sie bei diesem Prozess bereits beteiligt?

25

Zu welchem Ergebnis kam die Prüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie – wie in der Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 54 auf Bundestagsdrucksache 17/11426 angekündigt – bezüglich des bis Januar 2012 als Vizepräsident der Bundesnetzagentur tätigen Beamten Johannes Kindler und seiner derzeitigen Tätigkeit bei der Anwaltskanzlei Bird & Bird und seinem damit zusammenhängenden Engagement für den US-Investor Anbaric Transmission und dessen Bestrebungen, beim Offshore-Netzanschluss in Deutschland einzusteigen?

Berlin, den 18. Januar 2013

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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