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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Umgang mit rassistisch-antisemitischen Hetzschriften

Verfassungs- und strafrechtliche Aspekte zum Umgang mit Hitlers &bdquo;Mein Kampf&ldquo; nach Ablauf der urheberrechtlichen Schutzfrist, Projekt einer wissenschaftlich kommentierten Ausgabe beim Institut für Zeitgeschichte, etwaige Anfragen Israels zur bevorstehenden Gemeinfreiheit von &bdquo;Mein Kampf&ldquo;<br /> (insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium des Innern

Datum

11.03.2013

Aktualisiert

26.07.2022

BT17/1242620.02.2013

Umgang mit rassistisch-antisemitischen Hetzschriften

Kleine Anfrage

Volltext (unformatiert)

[Deutscher Bundestag Drucksache 17/12426 17. Wahlperiode 20. 02. 2013 Kleine Anfrage der Fraktion der SPD Umgang mit rassistisch-antisemitischen Hetzschriften Seit Ende des Zweiten Weltkrieges ist der Nachdruck und die Verbreitung von Hitlers politisch-ideologischer Schrift „Mein Kampf“ in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich. Das wird sich voraussichtlich am 1. Januar 2016 ändern. Im Rahmen von Maßnahmen der alliierten Entnazifizierung wurde nach dem Zweiten Weltkrieg der Freistaat Bayern Inhaber der Urheber- und Verlagsrechte an Hitlers Buch „Mein Kampf“. Im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt nutzt der Freistaat Bayern diese Rechte seither dahingehend, Nachdrucke von „Mein Kampf“ und damit die Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts im In- und Ausland zu unterbinden. Das ausschließliche Nutzungsrecht des Urhebers endet in Deutschland gemäß § 64 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) 70 Jahre nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris); im Fall von „Mein Kampf“ läuft die urheberrechtliche Schutzfrist mithin am 31. Dezember 2015 aus. Im urheberrechtlichen Sinne wird das Buch damit ab dem Jahr 2016 „gemeinfrei“ und kann grundsätzlich von jedermann nachgedruckt und verbreitet werden. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie mit antisemitischem und rassistischem Propagandamaterial, wie Hitlers „Mein Kampf“, im Hinblick auf einen ggf. inhaltlich unveränderten Nachdruck umzugehen ist, bzw. ob es angesichts der menschenverachtenden Ideologie dieses Dokuments geboten erscheint, eine unveränderte Veröffentlichung, d. h. insbesondere propagandistisch motivierte Versionen, gesetzlich zu unterbinden. Wir fragen die Bundesregierung: 1. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Forderungen, eine Veröffentlichung des Originaltextes von Hitlers „Mein Kampf“ ab dem Jahr 2016 in Deutschland zu unterbinden? 2. Wie bewertet die Bundesregierung ein ausdrückliches Publikationsverbot in verfassungsrechtlicher Hinsicht? 3. Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen ein, die ein ausdrückliches Publikationsverbot auf die wissenschaftlich-historische Aufarbeitung entsprechender nationalsozialistischer Werke hätte? Unterstützt die Bundesregierung in diesem Zusammenhang das durch den Freistaat Bayern in Auftrag gegebene Vorhaben des Instituts für Zeitgeschichte, eine wissenschaftlich kommentierte Ausgabe von „Mein Kampf“ herauszugeben (bitte begründen)? Drucksache 17/12426 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode4. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die Veröffentlichung und Verbreitung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ – abgesehen von einer Strafbarkeit wegen Urheberrechtsverletzung – nach geltendem Recht straffrei möglich ist? Wenn nein, welche Straftatbestände könnten nach Auffassung der Bundesregierung durch das Verbreiten bzw. öffentliche Zugänglichmachen eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ verwirklicht sein? 5. Erfasst § 130 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs (StGB) nach Ansicht der Bundesregierung die Verbreitung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hilters „Mein Kampf“, oder besteht hier eine Strafbarkeitslücke? 6. Hält die Bundesregierung es rechtspolitisch für geboten, die Veröffentlichung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ und ggf. anderer nationalsozialistischer bzw. rassistischer vorkonstitutioneller Schriften in den Straftatbestand des „Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen“ gemäß § 86 StGB ausdrücklich einzubeziehen? Wenn nein, warum nicht? 7. Hält die Bundesregierung die Einbeziehung der Veröffentlichung eines inhaltlich unveränderten Nachdrucks von Hitlers „Mein Kampf“ und ggf. anderer nationalsozialistischer bzw. rassistischer vorkonstitutioneller Schriften in einen anderen Straftatbestand für geboten? Wenn nein, warum nicht? 8. Könnte nach Ansicht der Bundesregierung die Regelung der Strafbarkeit von Hasspropaganda im Canadian Criminal Code (Sections 318 bis 319) ein Vorbild für eine entsprechende Strafnorm in Deutschland sein? 9. Sollte nach Auffassung der Bundesregierung ein Neuauflageverbot für Hitlers „Mein Kampf“ in anderer als strafrechtlicher Weise sichergestellt werden? Wenn ja, in welcher Weise? 10. Ist die israelische Regierung vor dem Hintergrund der bevorstehenden „Gemeinfreiheit“ von Hitlers „Mein Kampf“ an die Bundesregierung herangetreten, und wenn ja, mit welcher Intention? 11. Haben zwischen der Bundesregierung und der israelischen Regierung im Hinblick auf mögliche gesetzgeberische Maßnahmen zur Verhinderung der Publikation von Hitlers „Mein Kampf“ Gespräche stattgefunden, und wurden insoweit Vereinbarungen getroffen? Wenn ja, welchen Inhalt haben diese Vereinbarungen? Berlin, den 20. Februar 2013 Dr. Frank-Walter Steinmeier und FraktionGesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de ISSN 0722-8333]

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