Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug nach erneuter Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Annette Groth, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Frank Tempel, Kathrin Vogler, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11661)
In seinem ersten Grundsatzurteil vom 30. März 2010 zu den Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hatte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) derart hohe Vorgaben für Ausnahmefälle gemacht, dass sie in der Praxis kaum zur Anwendung kommen können. Selbst wenn der Spracherwerb im Ausland unverschuldet dauerhaft unmöglich ist, sei es demnach hier lebenden Drittstaatsangehörigen mit unbefristeter Niederlassungserlaubnis zuzumuten, ihre gesamte ökonomische und soziale Existenz und ihr Aufenthaltsrecht in Deutschland aufzugeben, um die Ehe im Ausland zu führen. Die Bundesregierung erklärt entsprechend: „Dem im Bundesgebiet lebenden ausländischen Ehepartner sind grundsätzlich Anstrengungen zumutbar, die familiäre Einheit durch Besuche oder nötigenfalls zur Gänze im Ausland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 3). Die Bundesregierung und das BVerwG übersehen dabei, dass die Familienzusammenführungsrichtlinie der Europäischen Union unter den dort genannten Bedingungen einen subjektiven Rechtsanspruch auf Einreise und Familienzusammenführung in der Europäischen Union enthält und dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, vgl. Chakroun-Urteil vom 4. März 2010 – C-578/08) Handlungsspielräume der Richtlinie nicht so genutzt werden dürfen, dass das Richtlinienziel einer Begünstigung der Familienzusammenführung beeinträchtigt wird. Dass die deutsche Rechtslage, die keine allgemeine Härtefallregelung oder Verhältnismäßigkeitsprüfung kennt, mit EU-Recht unvereinbar sein könnte, musste später auch das BVerwG einräumen (vgl. Beschluss vom 28. Oktober 2011 – 1 C 9.10).
Mit seiner zweiten Grundsatzentscheidung vom 4. September 2012 (10 C 12.12) forderte das BVerwG – allerdings nur beim Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen – eine von der Bundesregierung bislang stets abgelehnte Zumutbarkeitsprüfung, die persönliche Gründe ebenso berücksichtigen müsse wie besondere Umstände im Herkunftsland (vgl. Urteil, Rn. 28). Das BVerwG zog dabei eine Grenze von einem Jahr Trennung der Eheleute, die nicht überschritten werden dürfe, wenn zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb im Ausland erfolglos geblieben seien. Deutschkenntnisse müssten aber „von vornherein“ nicht im Ausland erworben werden, wenn Betroffenen der Spracherwerb nicht zuzumuten sei, etwa wenn in dem betreffenden Land keine Sprachkurse angeboten werden und auch sonst keine Erfolg versprechenden Alternativen zum Spracherwerb bestehen. Weiter heißt es im Urteil: „Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit“ (a. a. O.).
Es ist offenkundig, dass diese abstrakten höchstrichterlichen Vorgaben genauerer Anwendungshinweise bedürfen, um in der Praxis wirksam zu werden. Auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. erklärte die Bundesregierung Ende November 2012 (vgl. Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 7), dass das Auswärtige Amt die Auslandsvertretungen mit Runderlass vom 10. September 2012 über das Urteil unterrichtet habe. Ein ergänzender Runderlass mit einer Urteilsauswertung und Hinweisen zur praktischen Anwendung solle „in Kürze folgen“. Die Informationen auf der Internetseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) zum Ehegattennachzug würden „baldmöglichst“ an die Rechtsprechung des BVerwG angepasst.
Fast drei Monate später lässt sich feststellen, dass die bisherige Anpassung der Internetseite des BAMF sich in dem bloßen Hinweis erschöpft, wonach es ein aktuelles Urteil des BVerwG zum Sprachnachweis für den Ehegattennachzug zu Deutschen gebe, das verlinkt wird. Was das Urteil beinhaltet und zur Konsequenz hat, dazu findet sich auf der offiziellen Informationsseite des BAMF nichts (www.bamf.de/DE/Migration/EhepartnerFamilie/ehepartnerfamilie-node.html, abgerufen am 15. Februar 2013). Auch der angekündigte ergänzende Runderlass des Auswärtigen Amts liegt nach Kenntnis der Fragesteller bis heute nicht vor. Dies ist umso bedenklicher, als der Runderlass vom 10. September 2012 mit der Urteilsbegründung unvereinbar ist und dadurch eine im Einzelfall verfassungswidrige Praxis amtlich vorgegeben wird. Demnach ist ein Visum ausnahmsweise nur dann zu erteilen, „wenn unter Anwendung eines strengen Maßstabes nachweisliche Bemühungen des ausländischen Ehegatten zum Erwerb einfacher deutschen Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich waren“, so die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 7. Von einem „strengen Maßstab“ ist im Urteil des BVerwG aber nirgendwo die Rede. Zudem heißt es dort eindeutig, dass in bestimmten Fällen die „Jahresfrist nicht abgewartet“ werden muss (Rn. 28 des Urteils) – was nach dem Wortlaut des bisherigen Erlasses aber ausgeschlossen wird.
Schließlich erlegt die Formulierung „nachweislicher Bemühungen“ den Betroffenen eine Beweislast auf, die dem Urteil ebenfalls nicht zu entnehmen ist. Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung ist bei entsprechend substantiiertem Vorbringen der Betroffenen von Amts wegen vorzunehmen, um den durch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen der Ehegatten zu entsprechen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Weshalb liegt der auf Bundestagsdrucksache 17/11661, Antwort zu Frage 7 angekündigte ergänzende Runderlass des Auswärtigen Amts mit einer Auswertung des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 und praktischen Anwendungshinweisen hierzu immer noch nicht vor, und wann ist gegebenenfalls mit ihm zu rechnen?
Falls der ergänzende Runderlass nunmehr vorliegen sollte, was genau beinhaltet er (bitte beifügen oder im Wortlaut benennen oder so genau wie möglich ausführen)?
Falls der ergänzende Runderlass immer noch nicht vorliegen sollte, inwieweit ist dies verantwortbar angesichts der mit einem verzögerten oder verweigerten Ehegattennachzug verbundenen erheblichen Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen, nachdem das BVerwG die Verfassungswidrigkeit der geltenden Gesetzeslage unter bestimmten Umständen eindeutig festgestellt hat (bitte ausführlich begründen)?
Wie ist es angesichts der schwerwiegenden und grundrechtsrelevanten Auswirkungen der konkreten Auslegung und Anwendung des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 insbesondere zu verantworten, dass mit dem Erlass des Auswärtigen Amts vom 10. September 2012 eine Umsetzung des Urteils vorgegeben und bis heute nicht korrigiert wurde, die den Urteilsgründen – und damit auch dem Grundgesetz – widerspricht (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass der Erlass vom 10. September 2012 mit den Urteilsgründen unvereinbar ist, insoweit damit vorgegeben wird, dass
a) in jedem Fall zunächst ein Jahr abgewartet werden muss („Bemühungen […] nicht erfolgreich waren“), während das Urteil ausdrücklich vorgibt, dass in bestimmten Fällen die „Jahresfrist nicht abgewartet“ werden muss (siehe Vorbemerkung der Fragesteller),
b) ein „strenger Maßstab“ bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Spracherwerbs anzuwenden sei, wofür es im Urteil jedoch keinerlei Grundlage gibt, zumal – ganz im Gegenteil – die Anwendung eines strengen Maßstabs der Grundrechtsrelevanz der Verhältnismäßigkeitsprüfung widersprechen dürfte,
c) die Beweislast für die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs einseitig den Betroffenen auferlegt wird („nachweisliche Bemühungen“), während es im Urteil hierfür keinerlei Anhaltspunkte gibt und die Verhältnismäßigkeitsprüfung bei entsprechend nachvollziehbaren Hinweisen oder einem schlüssigen Vorbringen von Amts wegen erfolgen muss,
und wenn nein, wie genau begründet sie ihre Auffassung in der Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen (bitte nach Unterfragen getrennt beantworten)?
Wieso kann die Bundesregierung keine Angaben dazu machen, in welchen Ländern derzeit keine Sprachkurse angeboten werden (Nachfrage zu Frage 8a auf Bundestagsdrucksache 17/11661), obwohl sie noch auf Bundestagsdrucksache 17/5732 zu Frage 8 durch Verweis auf ihre vorliegenden detaillierten Listen umfangreiche Angaben hierzu machen konnte, und wie lautet also die Antwort auf die gestellte Frage, wobei sie auf Sprachkurse der Goethe-Institute bzw. lizenzierter Partner zur Vorbereitung der Sprachtests beim Ehegattennachzug abzielt?
Wieso kann die Bundesregierung keine näheren Angaben dazu machen, welche Wegezeiten zum Erreichen eines Sprachkurses im Ausland im Rahmen des Ehegattennachzugs zu Deutschen für zumutbar gehalten werden (Nachfrage zu Frage 8b auf Bundestagsdrucksache 17/11661), obwohl es für die Zumutbarkeit eines Sprachkursbesuchs in Deutschland entsprechende allgemeine Vorgaben und Bewertungen gibt, und welche Wegezeiten werden in Deutschland beim obligatorischen Sprachkursbesuch für zumutbar gehalten?
Hält die Bundesregierung bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung beim Ehegattennachzug zu Deutschen insbesondere die Begründung zur Integrationskursverordnung für übertragbar, wonach bei der Frage der zumutbaren Erreichbarkeit von Kursen von den ortsüblichen räumlich-zeitlichen Entfernungen und Fahrtkosten auszugehen ist, d. h. von Entfernungen, die bei der Bewältigung des Alltags im Rahmen von üblichen beruflichen und familiären Verpflichtungen, von Behördengängen, Einkäufen und sonstigen Erledigungen zurückgelegt werden und auf die Betroffene grundsätzlich eingestellt sein müssen, wobei unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände, etwa einer körperlichen Behinderung oder auch berufliche oder familiäre Verpflichtungen im Einzelfall ein Kurs trotz ortsüblicher Entfernung nicht zumutbar erreichbar sein kann, und wenn nein, warum nicht?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass es vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG Betroffenen beim Ehegattennachzug zu Deutschen nicht zugemutet werden kann, einen Sprachkurs in einer entfernten Stadt zu belegen, insbesondere wenn dies mit zusätzlichen Kosten, einer zusätzlichen Wohnungsnahme und/oder dem hierdurch bedingten Verzicht auf Einkommen verbunden ist, und wenn nein, wie ist dies zu begründen angesichts der Vorgabe des BVerwG, dass Kosten und Erreichbarkeit der Sprachkurse bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen, was nicht der Fall ist, wenn alle zusätzlichen Kosten solange für zumutbar erachtet werden, wie sie nur dem „Preisniveau für entsprechende Leistungen in dem Herkunftsland entsprechen“, wie die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 17/11661 zu Frage 8e antwortete (bitte ausführlich begründen)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass es unzulässig wäre, Betroffene aus Ländern, in denen es keine Sprachkursangebote des Goethe-Instituts bzw. lizenzierter Partner gibt, oder denen kein solcher Sprachkurs in zumutbarer Nähe und/oder zu zumutbaren Kosten zur Verfügung steht, auf die – praktisch immer bestehende – Möglichkeit des eigenständigen Spracherwerbs mittels CD, Radio, Internet usw. zu verweisen, weil ansonsten die Vorgabe des BVerwG, es müsse berücksichtigt werden, ob Sprachkurse in dem betroffenen Land angeboten werden, was sie kosten und wie sie zu erreichen sind, sinnlos wäre (wenn nein, bitte ausführlich begründen)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass es bei der Prüfung, was „erfolgversprechende Alternativen“ zum Spracherwerb mittels eines Sprachkurses sein könnten, nach Maßgabe der Gründe des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 darauf ankommt, ob diese Alternativen unter Berücksichtigung aller persönlichen und örtlichen Umstände auch zum Erwerb von schriftlichen und mündlichen Deutschkenntnissen des Niveaus A1 GER innerhalb eines Jahres befähigen (wenn nein, bitte ausführlich und in Auseinandersetzung mit dem Urteil begründen)?
Welche Erkenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des BVerwG vom 4. September 2012 dazu, unter welchen Bedingungen der Eigenerwerb von schriftlichen und mündlichen Deutschkenntnissen des Niveaus A1 GER im Ausland innerhalb eines Jahres mittels CD, Radio oder Internet im „Selbststudium“ möglich ist, insbesondere für
a) (primäre bzw. sekundäre – bitte differenzieren) Analphabeten/ Analphabetinnen,
b) lernungewohnte und/oder bildungsbenachteiligte Personen,
c) alleinstehende Eltern von Kleinkindern und
d) Erwerbstätige (Lohnarbeit, Selbständige, Arbeit im Familienbetrieb usw.)?
Stimmt die Bundesregierung zu, dass primäre Analphabeten/ Analphabetinnen nicht auf die Möglichkeit des Spracherwerbs (mit dem Ziel mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse des Niveaus A1 GER) im „Selbststudium“ verwiesen werden können, nachdem die Unmöglichkeit eines solchen Unterfangens auf Bundestagsdrucksache 16/11997, Antwort zu Frage 8e bereits eingestanden wurde („Aufgrund der erforderlichen Umsetzungen von gesprochener in geschriebene Sprache und der dafür zu erlernenden motorischen Fähigkeiten im Zuge der Alphabetisierung können primäre Analphabeten die lateinische Schrift nicht im Wege des Selbststudiums erlernen“), und wenn nein, warum nicht?
Ist der „vergleichsweise hohe Aufwand beim Spracherwerb“ für Analphabeten und Analphabetinnen (so die Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 16/11997 zu Frage 8a) Betroffenen im Rahmen des Ehegattennachzugs zu Deutschen nach dem BVerwG-Urteil vom 4. September 2012 überhaupt noch zuzumuten (bitte begründen)?
In welchen Ländern bzw. Städten werden von den Goethe-Instituten oder lizenzierten Partnern spezielle Sprachkurse zum Erwerb des Niveaus A1 GER für Analphabeten angeboten, in welchem Turnus werden diese angeboten, wie lange dauern sie, welchen Zeitraum nehmen sie in Anspruch, was kosten diese Kurse, und was ist über entsprechende Bestehensquoten bei Sprachtests für den Ehegattennachzug nach dem Besuch solcher Kurse bekannt?
Wie lange benötigen (primäre bzw. sekundäre – bitte differenzieren) Analphabeten/ Analphabetinnen in Integrationskursen in Deutschland durchschnittlich, um das Niveau A1 GER (schriftlich und mündlich) zu erreichen, und wie sind die diesbezüglichen Erfahrungen mit entsprechenden A-Kursen in Deutschland?
Inwieweit ist angesichts der Vorgabe des BVerwG, dass auch die Kosten von Sprachlernangeboten bei der Zumutbarkeitsprüfung beim Ehegattennachzug zu Deutschen berücksichtigt werden müssen, bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ebenso zu berücksichtigen, welche Kosten den Eheleuten dadurch entstehen, dass mit einem verzögerten Nachzug Steuervorteile in Höhe mehrerer Tausend Euro verloren gehen können, weil z. B. die erheblichen Begünstigungen durch das Ehegattensplitting erst nach Einreise für das jeweils laufende Jahr beantragt und damit wirksam werden können (bitte ausführlich begründen)?
Welche Besprechungen und Vereinbarungen hat es inzwischen zu den Auswirkungen des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 gegeben, etwa mit den Bundesländern, Ausländerbehörden, Auslandsvertretungen, mit der Integrationsbeauftragten oder auch zwischen unterschiedlichen Ministerien, und was waren jeweils die maßgeblichen Ergebnisse dieser Besprechungen?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse nach § 16 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurden in den Jahren 2009 bis 2012 erteilt (bitte nach Jahren und den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren; bitte außerdem gesondert aufführen, wie viele der jeweils erteilten Aufenthaltserlaubnisse an Personen gingen, die aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit kein Visum zur Einreise benötigten und soweit möglich zudem die Zahl der jeweiligen Personen über 18 Jahren nennen)?
Welche Kenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang ein Ehegattennachzug im Ausnahmefall entsprechend der Vorgaben des Urteils des BVerwG vom 30. März 2010 für Härtefälle ermöglicht wurde, auch vor dem Hintergrund der vorherigen Angaben zur Aufenthaltserteilung nach § 16 Absatz 5 AufenthG an volljährige Personen aus (nicht) visapflichtigen Ländern (bitte ausführen)?
Welche Kenntnisse oder Einschätzungen hat die Bundesregierung dazu, in welchem Umfang infolge des BVerwG-Urteils vom 4. September 2012 ein Visum für den Ehegattennachzug zu Deutschen im Ausnahmefall auch ohne A1-Sprachnachweis erteilt bzw. trotz Vorbringens unzumutbaren Spracherwerbs verweigert wurde, und welche Gerichtsverfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung diesbezüglich mit welchem Stand anhängig oder schon entschieden worden?
Welche konkreten Anforderungen beim Ehegattennachzug zu Deutschen stellen die deutschen Auslandsvertretungen an die zumutbaren Bemühungen zum Spracherwerb des Niveaus A1 innerhalb eines Jahres, welche Nachweise werden etwa in Bezug auf die Teilnahme an besuchten Sprachkursen verlangt, und wie wird insbesondere beurteilt, ob es im Verschulden der Betroffenen liegt, wenn ein Sprachkursbesuch über ein Jahr hinweg nicht zum positiven Abschluss auf dem Niveau A1 führte (bitte so genau wie möglich ausführen)?
Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2012 erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)?
a) Wie lautet die gesonderte Statistik des Auswärtigen Amts zum Sprachnachweis beim Ehegattennachzug für die zehn Hauptherkunftsländer für das Jahr 2012?
b) Wie hoch war der Anteil „Externer“ an Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
c) Wie hoch waren die Bestehensquoten bei Sprachprüfungen „Start Deutsch 1“ der Goethe-Institute weltweit im Jahr 2012 bzw. zum letzten verfügbaren Stand (bitte auch nach externen und internen Prüfungsteilnehmenden sowie nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweils zehn Länder mit den höchsten bzw. niedrigsten Quoten mit einer Teilnehmendenzahl von über 100 angeben)?
Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2012 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte auch nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welchen aktuellen Stand hat das „EU-Pilot“-Verfahren mit der Referenznummer 3818/12/HOME (Anwendung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland, und inwieweit steht ein entsprechendes Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland oder nach Kenntnis der Bundesregierung andere EU-Mitgliedstaaten bevor oder wurde bereits eingeleitet?
Was konkret wurde bislang in der am 10. September 2012 das erste Mal tagenden Arbeitsgruppe aus Vertretern der Europäischen Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Grünbuch-Evaluierung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie besprochen, und wie und mit welchem Ziel bringt sich die Bundesregierung hier ein?
Wie ist der Stand der Erarbeitung von Leitlinien zur Auslegung der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie durch die Europäische Kommission, und was beinhalten die Leitlinien (gegebenenfalls im Entwurfsstadium) insbesondere zum Punkt der Zulässigkeit von Sprachnachweisen eines bestimmten Niveaus als Einreisebedingungen beim Ehegattennachzug (vgl. Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie)?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung, nur ein Sprachtest im Ausland könne den Erwerb von einfachen Sprachkenntnissen sicherstellen und deshalb sei der damit verbundene Eingriff in das Grundrecht auf Ehe- und Familienzusammenleben verhältnismäßig (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 16/11997, Antwort zu Frage 8c), angesichts des Umstands, dass auch diejenigen Personen, die den Test im Ausland bestanden haben, in ihrer Mehrheit in Deutschland wieder im 1. Modul eines Integrationskurses anfangen müssen, weil ihre Sprachkenntnisse infolge der langen Übergangs- und Wartezeiten im Visum- und Einreiseverfahren wieder verloren gehen (vgl. Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 206 f), während zugleich bei einem Integrationskursbesuch in Deutschland Prüfungsteilnehmende zu 92 Prozent sogar das höhere Niveau A2 aufweisen (bitte begründen)?
Welche Erfahrungen wurden bislang mit der Regelung für syrische Staatsangehörige gemacht, die beim Ehegattennachzug auch ohne vorherigen Nachweis einfacher Deutschkenntnisse einreisen dürfen, wenn sie sich verbindlich für einen Sprachkurs in Deutschland angemeldet haben, und wenn es bislang zu keinen nennenswerten Problemen beim späteren Spracherwerb und -nachweis in Deutschland gekommen ist, warum wird eine solche Verfahrensweise nicht generell praktiziert, da sie einen minderschweren Eingriff in das grundrechtlich geschützte Ehe- und Familienleben darstellt als das derzeitige, für viele Betroffene belastende Verfahren des Spracherwerbs im Ausland (bitte ausführlich begründen)?
Wieso stellt die Aussage, das Sprachniveau B1 sei für gleiche Teilhabechancen in der Gesellschaft erforderlich und deshalb dürften bei der Erreichung dieses Ziels keine Abstriche gemacht werden, nach Auffassung der Bundesregierung eine Antwort auf die ganz anders gelagerte Frage dar, ob es in sich schlüssig ist, sowohl für eine Einbürgerung als auch für eine mehr als einjährige Aufenthaltserlaubnis dasselbe Sprachniveau zu fordern, wie es seit der Neuregelung des § 8 Absatz 3 Satz 6 AufenthG der Fall ist (Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 17/11661, Frage 21)?