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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Medizinische Gutachten in Gerichtsverfahren

Verfahren und Kriterien der Sachverständigenauswahl, Gründe für Befangenheit, Sicherstellung der Unabhängigkeit, Beschwerden Betroffener, Überprüfung und Sanktionierung falscher Gutachten, Kosten und Kostentragung <br /> (insgesamt 35 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

27.03.2013

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/1267311. 03. 2013

Medizinische Gutachten in Gerichtsverfahren

der Abgeordneten Dr. Martina Bunge, Ingrid Remmers, Harald Weinberg, Diana Golze, Jan Korte, Heidrun Dittrich, Katja Kipping, Jens Petermann, Yvonne Ploetz, Dr. Petra Sitte, Sabine Stüber, Jörn Wunderlich, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE. sowie des Abgeordneten Wolfgang Neskovic (fraktionslos)

Vorbemerkung

In vielen Gerichtsverfahren, besonders in Prozessen bezüglich Verkehrsunfällen, Arzthaftung oder Berufsunfähigkeitsversicherungen, dient das Gutachten eines/einer Sachverständigen als Grundlage für die richterliche Entscheidung.

Sowohl in Medienberichten, als auch in zahlreichen Beschwerden beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gibt es Berichte über Gefälligkeitsgutachten, die nicht die hohen Kriterien der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der medizinischen Begutachtung genügen.

Versicherungsgesellschaften, die teils Weltkonzerne sind, verfügen über andere finanzielle Ressourcen und Netzwerke als die privaten Geschädigten. Zudem haben die Geschädigten grundsätzlich ein Interesse an einer raschen Schadensregulierung, die Versicherer profitieren davon, die Verfahren in die Länge zu ziehen – oft so lange, bis der Geschädigte aufgibt und sich auf einen von der Versicherung diktierten Vergleich einlässt. Hier besteht ein grundsätzliches Ungleichgewicht.

Eine regelmäßig angewendete Methode der Beeinflussung von Gutachterinnen und Gutachtern funktioniert über Aufträge bzw. den Entzug von Aufträgen. So ist in dem NDR-Beitrag „Nein-Sager – wenn Versicherungen nicht zahlen“ vom 4. September 2012 berichtet worden, dass Gutachterinnen und Gutachter mit außergerichtlichen Aufträgen 400 000 bis 1 250 000 Euro pro Jahr verdienen. Auf diese Aufträge müssten sie verzichten, wenn sie als gerichtlich bestellte Gutachter gegen die Interessen der Versicherung handelten. Diese Zusammenhänge sind für die einzelnen Gerichte jedoch schwer zu erkennen.

Es geht nicht um Einzelfälle, sondern offenbar um Strukturen, die sicherstellen, dass immer wieder Gutachterinnen und Gutachter Gefälligkeitsgutachten erstellen (vgl. z. B. Dr. Hugo Lanz, Zweiklassenrecht durch Gutachterkauf, Zeitschrift für Rechtspolitik, 1996; Bericht in der taz vom 11. November 2005, „Die Macht der Sachverständigen“ u. a.). Es bleibt den Gerichten überlassen, parteiische Gutachten als solche zu entlarven und nicht im Versicherungsprozess zu verwenden. Mitunter müssen sie den Sachverhalt nicht durch, sondern gegen ein vorliegendes Gutachten aufklären. Es ist die Aufgabe des Gesetzgebers, die Rahmenbedingungen so zu setzen, dass die Gerichte sowohl in der Lage als auch in der Pflicht sind, entsprechend zu verfahren. Es muss sichergestellt sein, dass sie trotz der strukturellen Ungleichheit der Prozessparteien in einem fairen Prozess zu einer gerechten Entscheidung gelangen können.

Bereits in der Vergangenheit gab es vor diesem Hintergrund Initiativen zur Änderung des § 404 der Zivilprozessordnung – ZPO – (vgl. Antrag von SPD-Abgeordneten im Bayerischen Landtag, Landtagsdrucksache 13/10476; Schriftliche Anfragen im Bayerischen Landtag, Landtagsdrucksache 13/10442 und 13/10294).

Diese Vorschläge sind vor dem Hintergrund anhaltender Presseberichterstattung zu bestehenden Defiziten im Gutachterwesen (Bericht in DIE ZEIT vom 11. Januar 2013, „Im Stich gelassen“, Bericht im Politmagazin kontraste vom 7. Februar 2013, „Autounfall Fragwürdige Experten – Wie neutral sind medizinische Gutachter“?) weiterhin hoch aktuell.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen35

1

Hält die Bundesregierung die derzeitige Regelung in § 404 ZPO für ausreichend, den Anspruch eines jeden Klägers und einer jeden Klägerin auf ein faires, chancengleiches Gerichtsverfahren zu erfüllen (bitte begründen)?

2

Wenn nein, welche Änderungen hält die Bundesregierung für notwendig?

3

Wenn ja, sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen gerichtlich bestellte Gutachterinnen oder Gutachter ihre Gutachten parteiisch zum Vorteil einer beklagten Versicherung erstellt haben und deshalb von bestimmten Gerichten nicht mehr als Sachverständige bestellt werden?

Wenn ja, wie viele Fälle, und welche?

Wenn nein, wie hat sich die Bundesregierung kundig gemacht?

4

Hält die Bundesregierung grundsätzlich gerichtlich bestellte Gutachterinnen und Gutachter, die einen teilweise großen Teil ihres Lebensunterhalts mit außergerichtlichen Gutachten für Versicherungen bestreiten, für geeignet, in Prozessen mit Versicherungen als Beteiligte den hohen Anforderungen an ihre Neutralität gerecht zu werden?

5

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen die zuständigen Landesbzw. Bezirksärztekammern gegen Medizinerinnen oder Mediziner wegen falscher bzw. parteiischer Gutachten ermitteln?

Wie häufig sind hierzu bei den Ärztekammern Beschwerden eingegangen?

In wie vielen Fällen ist ermittelt worden?

In wie vielen Fällen hatten diese Ermittlungen welche Konsequenzen für die Medizinerinnen und Mediziner?

6

Hält die Bundesregierung die Haftungsregeln gemäß § 839a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für falsche bzw. parteiische Gutachten für ausreichend (bitte begründen)?

Werden Gutachten von bestellten Gutachtern von Gerichten auf Unrichtigkeit überprüft?

Wie wird in der Regel die Unrichtigkeit eines Gutachtens erkannt?

7

In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Gutachterinnen und Gutachter unter Anwendung von § 839a BGB zu Schadenersatzzahlungen verurteilt?

8

Werden Gutachterinnen und Gutachter, die nachweislich ein falsches bzw. parteiisches Gutachten erstellt haben, allen Gerichten bekannt gegeben?

Wie wird hier der Informationsaustausch gehandhabt?

9

Wie wird bundesweit sichergestellt, dass Gutachterinnen und Gutachter, die nachgewiesenermaßen parteiische Gutachten erstellt haben, keine weiteren Gutachten vor Gericht mehr vorlegen dürfen?

10

Sind Richterinnen und Richter verpflichtet, die Unabhängigkeit der zur Bestellung in Frage kommenden Gutachterinnen und Gutachter vor der Bestellung zu prüfen?

Wäre eine solche Prüfpflicht sinnvoll?

11

Sind Richterinnen und Richter verpflichtet, die fachliche Eignung der zur Bestellung der in Frage kommenden Gutachterinnen und Gutachter vor der Bestellung zu prüfen?

Wäre eine solche Prüfpflicht sinnvoll?

Verfügen Richter nach Einschätzung der Bundesregierung über das notwendige medizinische Wissen, um die fachliche Eignung eines Gutachters festzustellen?

Falls nicht sichergestellt ist, dass alle Richterinnen und Richter über das medizinische Wissen verfügen, um die fachliche Eignung einer Gutachterin oder eines Gutachters zu bewerten oder keine Verpflichtung seitens der Richterinnen und Richter besteht, die fachliche Eignung zu prüfen, wie wird sichergestellt, dass nur Gutachterinnen und Gutachter mit ausreichender fachlicher Eignung für den jeweiligen Fall bestellt werden?

12

Gibt es eine regelmäßige Auskunftspflicht der Gutachterinnen und Gutachter, sämtliche mögliche Interessenskonflikte vor der Bestellung zu benennen?

13

Wie wird derzeit die Unabhängigkeit aller Gutachterinnen und Gutachter sichergestellt, und welche Probleme gibt es hierbei?

14

Inwiefern müssen Gutachterinnen und Gutachter spezialisiert sein?

Reicht zum Beispiel für ein medizinisches Gutachten über eine Lebererkrankung eine Approbation aus?

Reicht hier eine Weiterbildung zum Facharzt für innere Medizin, oder muss der Gutachter Hepatologe sein?

Inwieweit spielt Erfahrung auf diesem Gebiet eine Rolle?

15

Wer führt nach Kenntnis der Bundesregierung die Sachverständigenlisten (Bundes- bzw. Landesjustizministerien, einzelne Gerichte)?

Welche Personen sind dies innerhalb dieser Organisationen?

Wie kommt ein Sachverständiger oder eine Sachverständige auf die Liste?

Aus welchen Gründen wird er oder sie gestrichen?

Sind Gutachterinnen und Gutachter auf diesen Listen in einer Reihenfolge dergestalt angeordnet, dass einige früher angefragt werden als andere?

Wenn ja, worauf begründet sich eine solche Reihenfolge?

Sind Gutachterinnen und Gutachter auf diesen Listen bewertet?

Besteht ein Austausch über Gerichts- und Ländergrenzen, welche Gutachterinnen und Gutachter bezüglich ihrer Unabhängigkeit und Neutralität bereits negativ aufgefallen sind?

16

In welchen Verfahren sind die Gerichte nach Kenntnis der Bundesregierung vor allem auf Gutachterinnen und Gutachter angewiesen?

Werden Zahlen über die Beteiligung von Gutachterinnen und Gutachtern in Gerichtsverfahren erhoben?

Wie viele Gutachterinnen und Gutachter sind binnen eines Jahres an Gerichtsverfahren beteiligt?

Wie viele dieser Gutachten werden angezweifelt?

In wie vielen Fällen wird ein zweites unabhängiges Gutachten eingeholt bzw. das erstellte Gutachten durch das Gericht widerlegt?

17

Was hätte die Einführung einer Muss-Regelung statt einer Soll-Regelung im Absatz 2 des § 404a ZPO zur Folge, wonach „das Gericht den Sachverständigen vor Abfassung der Beweisfrage hören, ihn in seine Aufgabe einweisen und ihm auf Verlangen den Auftrag erläutern“ müsste?

Welche Gründe sprechen für eine solche Änderung, und welche dagegen?

18

Wie steht die Bundesregierung zu einer gesetzlich fixierten Aufklärungspflicht des gerichtlichen bestellten Sachverständigen vor Abfassung seines Gutachtens über seine unmittelbaren und mittelbaren Verbindungen zu den beteiligten Versicherungen?

19

Besteht die Möglichkeit, wenn die Unabhängigkeit der/des verfügbaren Gutachterin(nen) bzw. Gutachter(s) nicht gewährleistet ist, andere Gutachterinnen und Gutachter heranzuziehen?

Wie häufig wird nach Kenntnis der Bundesregierung von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht (bitte Zahlen angeben, die eine Einschätzung ermöglichen)?

20

Welche Sanktion hat eine Gutachterin oder ein Gutachter zu befürchten, wenn er gegen gesetzliche Richtlinien verstößt, wenn er z. B. das Gutachten nicht selbst erstellt, sondern nur unterschreibt?

21

Wie steht die Bundesregierung zu einer gesetzlich fixierten Frist, innerhalb derer ein Gutachten in einem Gerichtsverfahren in jedem Fall erstellt werden muss?

Wäre dies eine Möglichkeit, einer überlangen Prozessdauer in Versicherungsprozessen vorzubeugen?

22

Wie viele Beschwerden der Betroffenen und wie viele Beschwerden von Gerichten, dass keine unabhängigen, neutralen Gutachterinnen oder Gutachter verfügbar sind, liegen der Bundesregierung (Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium für Gesundheit) vor?

23

Inwiefern spielt die Versorgungsmedizin-Verordnung eine Rolle bei Gutachten im Zivilprozess?

24

Wie viele gerichtliche Gutachterinnen und Gutachter sind nach Kenntnis der Bundesregierung auch als vor- bzw. nichtgerichtliche Gutachterinnen und Gutachter für Versicherungen tätig?

Falls die Zahl nicht bekannt ist, wäre zur Abschätzung, inwiefern Interessenskonflikte der Gutachterinnen und Gutachter seitens der Versicherungen absichtlich hergestellt werden, eine Erhebung dieser Zahl auch nach Auffassung der Bundesregierung möglicherweise nützlich?

25

Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Qualität und die Schnelligkeit von Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK)?

Sieht sie hier Handlungsbedarf?

26

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, einen bundesweiten Gutachterpool mit einheitlichen Anforderungen an Qualifizierung und Unabhängigkeit der Sachverständigen einzuführen?

27

Inwieweit hält es die Bundesregierung für zielführend, den Prozessparteien ein Stellungnahme- bzw. in begründeten Fällen ein Widerspruchsrecht zur Wahl der Gutachterin bzw. des Gutachters einzuräumen?

28

Inwieweit hält es die Bundesregierung für zielführend, das Recht zur Befragung von Privatgutachterinnen und -gutachtern im Prozess delegieren zu können?

29

Ist es richtig, dass die klagenden Patientinnen und Patienten bei der Erstellung eines gerichtlich in Auftrag gegebenen Gutachtens in Vorleistung gehen müssen?

Falls ja, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

30

Wie berechnen sich die Kosten für ein medizinisches Gutachten, die häufig prozessentscheidend sind?

Was hält die Bundesregierung von einer einheitlichen Gebührenordnung für medizinische Gutachterinnen und Gutachter, damit nicht letztlich die Kaufkraft der einzelnen Prozessparteien die gerichtliche Entscheidung maßgeblich beeinflusst?

31

Haben Patientinnen und Patienten auch bei vermuteten Fehlern in einer Behandlung, die auf Kosten der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder der Berufsgenossenschaft erfolgen, ein Recht auf ein gebührenfreies MDK-Gutachten?

Falls nein, sieht die Bundesregierung hier Handlungsbedarf?

32

Welcher Umsatz wird nach Kenntnis der Bundesregierung bei gerichtlichen Gutachten einerseits und außergerichtlichen Gutachten andererseits generiert?

33

Gibt es eine Frist, innerhalb der eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Unfallversicherung mitteilen muss, ob sie einen ihr zur Kenntnis gegebenen Schaden regulieren wird oder nicht?

34

Inwiefern beobachtet die Bundesregierung seit der EU-bedingten Öffnung des Versicherungsmarktes und dem Wegfall vieler Kompetenzen der staatlichen Aufsicht (v. a. die Vorgabe der Versicherungsbedingungen) eine häufigere Weigerung der Versicherungsgesellschaften, die zur Anzeige gebrachten Schäden zu regulieren?

Gibt es seitdem nach Kenntnis der Bundesregierung mehr Gerichtsverfahren bzw. Streitfälle?

35

Weshalb wird das existentielle Lebensrisiko Erwerbsunfähigkeit nicht solidarisch sowie existenz- und statussichernd im Rahmen einer Sozialversicherung abgesichert, zumal dies viele private Versicherungsverträge obsolet machen könnte?

Welche Vor- und Nachteile der beiden verschiedenen Versicherungssysteme – privat und gesetzlich – bewegen die Bundesregierung dazu, diesbezüglich keinen Reformvorschlag zu unterbreiten?

Berlin, den 11. März 2013

Dr. Gregor Gysi und Fraktion Wolfgang Neskovic (fraktionslos)

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